IV.2008.01064

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1972, Mutter von zwei 1993 und 1999 geborenen Kindern, reiste im Jahre 1990 in die Schweiz ein und arbeitete an verschiedenen Stellen, so unter anderem von 1995 bis 2001 als Stanzerin bei der Z.___ AG (Urk. 9/2 Ziff. 3.1 und Ziff. 4.1, Urk. 9/4). Wegen Schulterschmerzen meldete sie sich am 16. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Arbeitsvermittlung, Rente, Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte - nach Einholen verschiedener medizinischer Berichte und weiterer Unterlagen - mit Verfügung vom 17. Mai 2001 (Urk. 9/12) einen Rentenanspruch mit der Begründung, aus orthopädischer Sicht bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
1.2     Vom 12. August 2002 bis 31. März 2005 war die Versicherte bei der A.___ als Verkäuferin beschäftigt (Urk. 9/24) und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/21). Am 21. Juni 2005 (Urk. 9/18) meldete sie sich unter Hinweis auf Nacken-, Kopf- und Armschmerzen rechts sowie einer Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/19-20, Urk. 9/23 und Urk. 9/27), Auskünfte des letzten Arbeitgebers (Urk. 9/24) und der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/21) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/31) ein und liess das Gutachten des H.___, Zentrum für medizinische Begutachtung, vom 5. Juli 2007 (Urk. 9/42) erstellen.
          Auf den Vorbescheid vom 14. August 2007 (Urk. 9/45) hin, mit welchem die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. August 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % in Aussicht gestellt worden war, erhob der Berufsvorsorgeversicherer Einwände und bemängelte insbesondere die Qualifizierung der Versicherten als vollzeitlich Erwerbstätige (statt nur zu 85 %; Urk. 9/51). Dem trug die IV-Stelle Rechnung, führte eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 13. Mai 2008, Urk. 9/60) und holte ergänzende Arztberichte ein (Urk. 9/56 und Urk. 9/59). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/63) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. September 2008 (Urk. 9/73 = Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 76 % mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt zwei Kinderrenten) zu.

2.       Gegen die Verfügung vom 17. September 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente bereits mit Wirkung ab 1. August 2005 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 9. Januar 2009 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Versicherte mit Replik vom 23. Februar 2009 (Urk. 12) an ihrem Rechtsbegehren festgehalten hatte, beantragte die IV-Stelle mit Duplik vom 30. März 2009 (Urk. 16) die gänzliche Aufhebung der Rentenzusprache im Sinne einer Reformatio in peius. Die Versicherte hielt - auf entsprechende Androhung hin (Gerichtsverfügung vom 1. April 2009, Urk. 17) - am 3. April 2009 (Urk. 18) an ihrer Beschwerde fest. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 20) wurde der Versicherten sodann antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil vorliegend Verhältnisse ab dem Jahr 2005 zu beurteilen sind, gelangen diesbezüglich (bis zum 31. Dezember 2007) die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die anwendbaren Gesetzesbestimmungen in der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2008 (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
          Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Zwischen den Parteien ist vorweg die Qualifikation der Beschwerdeführerin umstritten. Währenddem die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalls zu 85 % erwerbstätig und zu 15 % im Haushalt beschäftigt wäre (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2), schloss die Beschwerdeführerin selber auf eine Qualifikation als vollumfänglich Erwerbstätige (Urk. 12 S. 3 f.).
2.2     In beruflicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 verschiedenen Tätigkeiten nachging und von Oktober 1995 bis Mai 2001 vollzeitlich bei der Z.___ AG beschäftigt war, wobei dies einer Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche entsprach (Urk. 9/4 Ziff. 8 f.). Am 15. Dezember 2000 hatte sie ihren letzten Arbeitstag und konnte ihrer Tätigkeit hernach gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen (Urk. 9/4 Ziff. 2 bis 4). Nach dem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/31) trat sie am 12. August 2002 die Stelle als Verkäuferin bei der A.___ im Umfang von 35 Stunden (bei betriebsüblichen 41 Stunden) pro Woche an (Urk. 9/24 Ziff. 8 f.), was einem Pensum von 85 % entspricht.
          In familiärer Hinsicht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1991 heiratete und in den Jahren 1993 und 1999 zwei Kinder gebar (Urk. 9/2 Ziff. 1.5 und 3.1). Ihr Ehemann wurde im Jahr nach der Heirat wegen Drogendelikten verhaftet und verbüsste eine viereinhalbjährige Haftstrafe. In der Folge zog er in sein Heimatland B.___, seither lebt die Beschwerdeführerin mit den zwei Kindern alleine in der Schweiz (Urk. 9/42 S. 6).
2.3     Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selber bestreiten muss und damit auf ein entsprechendes Einkommen angewiesen ist. Bei der Z.___ AG erzielte sie mit ihrem vollzeitlichen Pensum einen Verdienst zwischen Fr. 16'689.-- und Fr. 20'976.-- (Urk. 9/31), bei der A.___ verdiente sie bei ihrem Teilzeitpensum von 85 % zuletzt Fr. 3'184.-- pro Monat (Urk. 9/24 Ziff. 12), was einem Jahreslohn um Fr. 40'000.-- entspricht. Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 30. Dezember 2005 (Urk. 9/31) ist sodann zu entnehmen, dass der Lohn bei der A.___ mit Abstand der höchste war, welchen die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz erzielte. Damit ist erstellt, dass sie vorher während Jahren mit einem viel geringeren Einkommen bestehen musste.
2.4     Angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin die Absicht äusserte, bei intakter Gesundheit einer vollzeitlichen Arbeit nachgehen zu wollen. Dem stehen jedenfalls die Geburten der zwei Kinder der Beschwerdeführerin nicht entgegen, war sie doch auch nach der ersten Niederkunft wieder vollzeitlich arbeitstätig und sind die finanziellen Mittel nicht derart, als dass sie sich mit einem erheblich reduzierten Pensum begnügen könnte.
          Fest steht aber, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Anstellung bei der A.___ während Jahren mit einem viel geringeren Einkommen auskommen musste und während der letzten Anstellung bloss ein Teilzeitpensum versah. Wohl bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Beschwerdeführerin mehrfach um eine Pensumserhöhung ersucht hatte (Urk. 13/4), dem wurde aber nicht statt gegeben und die Beschwerdeführerin suchte (oder fand jedenfalls) keine andere Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitstelle.
          Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wohl gerne vollzeitlich gearbeitet hätte, sich indes mit der von der Arbeitgeberin angebotenen 85%-Stelle begnügte.
2.5     Bei der Qualifikation der Versicherten ist in jedem Fall auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, hat doch die Invaliditätsbemessung und damit auch die Qualifikationsfrage zum Zweck, die konkrete Einkommensbusse (bzw. die Einschränkung im Haushalt) zu bestimmen. Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit im Zeitpunkt des fraglichen Rentenbeginns im August 2005 (Beginn des Wartejahres unbestrittenermassen im August 2004, vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor im Umfang von 85 % erwerbstätig und im Umfang von 15 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Mithin ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sie sich während der Anstellungszeit bei der A.___ entsprechend um Stellen bemüht hätte. Im Gegenteil liess sie es bei der Nachfrage um eine Pensumserhöhung bei der aktuellen Stelle bewenden, was regelmässig abschlägig beantwortet wurde.
          Bei dieser Sachlage ist die Qualifikation entsprechend vorzunehmen und kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie angibt, sie wäre bei intakter Gesundheit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dies ist - trotz des entsprechenden Wunsches - gerade nicht der Fall.

3.
3.1     Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 20. September 2001 in Behandlung ist, diagnostizierte mit Bericht vom 6. Juli 2005 (Urk. 9/20/1-2) ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom sowie eine Depression und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 11. Juni bis 10. Juli 2004 sowie seither eine 50%ige.
3.2     Der seit Juni 2004 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verwies in seinem Bericht vom 25. Juli 2005 (Urk. 9/23) in anamnestischer Hinsicht auf den Wegzug der Eltern der Beschwerdeführerin aus dem B.___ in die Schweiz im Alter von 15 Jahren, wobei sie fortan zwei ihrer Geschwister selber habe betreuen müssen. Im Alter von 18 Jahren sei sie dann ebenfalls in die Schweiz gezogen, habe einen Landsmann geheiratet und zwei Kinder geboren. Der Ehemann lebe wieder im B.___ (Ausweisung nach vierjähriger Haftstrafe wegen Drogendelikten, Urk. 9/42 S. 6). Im Jahr 2003 sei es erstmals zu psychischen Krisen mit depressiver Symptomatik gekommen, welche jeweils wieder abgeklungen seien. Im April 2004 sei plötzlich ein schmerzhaftes Zervikalsyndrom aufgetreten und parallel dazu habe sich eine ausgeprägte depressive Symptomatik entwickelt.
          Dr. D.___ diagnostizierte eine chronische Depression sowie ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. April 2004 (mit Phasen vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit).
3.3     Die Ärzte des Universitätsspitals E.___ (E.___), Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin, berichteten am 11. Oktober 2005 (Urk. 9/27/3-5) über die seit 23. August 2004 durchgeführte Behandlung. In anamnestischer Hinsicht verwiesen sie auf die von Juni bis August 2004 erfolgte Therapie wegen multipler Beschwerden, wobei diese im Rahmen einer somatoformen Störung bei Depression gewertet worden seien. Internistisch hätten keine Pathologien gefunden werden können, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden.
3.4     Anlässlich der Begutachtung am H.___ (Expertise vom 5. Juli 2007, Urk. 9/42) wurde die Beschwerdeführerin in allgemeinmedizinischer (S. 9 f.), orthopädischer (S. 10 ff.) und psychiatrischer (S. 13 ff.) Hinsicht abgeklärt. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) mit erheblicher Somatisierungstendenz. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom, eine Migräne ohne Aura sowie anamnestisch einen Colon irritabile (S. 18).
          Die Ärzte verwiesen auf seit 1997 geklagte Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen, aktenkundig seit 2001, als die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ diesbezüglich abgeklärt worden sei. Damals hätten keine Befunde objektiviert werden können, es hätten sich lediglich sehr diskrete Osteochondrosen im Bereich C5/6 und C6/7 in den Röntgenbildern gezeigt. Im August 2004 sei die Beschwerdeführerin in der Medizinischen Poliklinik des E.___ erneut abgeklärt worden, wobei die Diagnosen auf depressive Störung mit somatoformen Anteilen, zervikobrachiales Syndrom und Bauchschmerzen nach Gastroenteritis gelautet hätten. Im April 2004 habe die Beschwerdeführerin sodann eine Pneumonie durchgemacht. Effektive pathologische Befunde im Bereich des Abdomens hätten jedoch nicht erhoben werden können. In der nachfolgenden psychiatrischen Therapie sei eine chronische Depression seit 2002 erhoben worden (S. 19 oben).
          Anlässlich der interdisziplinären Abklärung bestätigten die Gutachter die bereits früher erhobenen Befunde im Wesentlichen und führten aus, im somatischen Bereich sei keine Diagnose gestellt worden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Orthopädisch fänden sich kaum relevante muskuläre Verspannungen bei Klagen über vom Hinterkopf ausstrahlende, sich bis zur unteren Brustwirbelsäule erstreckende Schmerzen. Es fänden sich auch keine relevanten Einschränkungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit oder andere Befunde, welche für eine organische Ätiologie der beklagten Beschwerden sprechen würden. Auch allgemein-internistisch fänden sich keine Symptome oder Befunde, welche auf ein somatisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden (S. 19 Mitte).
          In psychiatrischer Hinsicht berichteten die Spezialisten von einer mittelschweren depressiven Störung, wobei die Beschwerdeführerin die typische Symptomatik gezeigt habe, darüber hinaus bestehe eine ganz erhebliche Somatisierungstendenz. Dieses psychische Leiden schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein (S. 19). Der psychiatrische Konsiliararzt beschrieb eine mittelgradige bis schwere depressive Phase, welche sich hauptsächlich durch Insuffizienzgefühle, Lebensunlust, Interesselosigkeit und so weiter auszeichne. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, Energien im Sinne von Interesse für andere oder auch für sich selbst zu mobilisieren. Indessen zeige die Beschwerdeführerin keine kognitiven Störungen. Ursache für das depressive Leiden sei eine Erschöpfungsdepression, welche sich nun chronifiziert habe und durch die sehr schwierigen Lebensumstände auch unterhalten werde (S. 17).
          Die Gutachter befanden die Beschwerdeführerin aufgrund des depressiven Leidens und der damit verbundenen Somatisierungstendenz als vermindert belastbar, verwiesen aber auch auf einen IV-fremden psychosozialen Konflikt: Die Beschwerdeführerin würde gerne in ihr Heimatland zurückgehen, sehe sich jedoch aufgrund der hier nun aufgewachsenen Kinder dazu nicht in der Lage. Darüber hinaus lebe ihr Gatte heute in G.___. Die Ärzte hielten fest, dass es der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland besser gehen würde. Von Relevanz betrachteten die Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich von 40 % (seit August 2004) im Sinne einer durchschnittlichen Festlegung (S. 19 f.).
3.5     Im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2007 (Urk. 9/56) erwähnte Dr. D.___ einen gescheiterten Arbeitsversuch vom Herbst 2007 und hielt fest, die von ihm im Jahr 2005 sowie vom H.___ geschätzte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % habe demgemäss nicht bestätigt werden können. Es sei anzunehmen, dass die effektive Arbeitsfähigkeit einen erheblich schlechteren Wert erreichen werde.
          Am 26. Februar 2008 (Urk. 9/59) berichtete Dr. D.___ von einer gegenwärtig schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung und ging von einer Restarbeitsfähigkeit von nunmehr 10 % bis 20 % aus (Urk. 9/59/9).
3.6     Am 14. November 2007 war sodann eine Haushaltabklärung durchgeführt worden. Im entsprechenden Bericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 9/60) ermittelte die Abklärungsperson bis im September 2007 eine Einschränkung von 23.6 % im Haushalt und ab Oktober 2007 eine solche von 36.4 % (S. 7).

4.
4.1     Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass eine psychische Erkrankung für die Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin verantwortlich ist. Währenddem sich in organischer Hinsicht keine relevante Pathologie erkennen liess, gingen sowohl Dr. D.___ als auch die begutachtenden Ärzte des H.___ von einer depressiven Erkrankung aus und erkannten eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von zunächst zwischen 40 und 50 %. Dabei ist zu bemerken, dass Dr. D.___ mit 50 % offensichtlich auch die Nackenschmerzen der Beschwerdeführerin berücksichtigte, für welche ein objektivierbarer Nachweis jedoch nicht erbracht werden konnte. Damit ist aufgrund des in jeder Hinsicht den praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entsprechenden Gutachtens des H.___ (vgl. Erw. 1.5) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % auszugehen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch ohne Weiteres anerkannt (vgl. das von der Beschwerdeführerin genannte, den Berechnungen der Beschwerdegegnerin entsprechende [Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2], auf einer 60%igen Erwerbstätigkeit basierende Invalideneinkommen von Fr. 29'094.-- [Urk. 12 S. 4]).
4.2     Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. März 2009 (Urk. 16) eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zum Nachteil der Beschwerdeführerin (keine Rentenzusprache) mit der Begründung, die gutachterlich erhobenen Befunde seien überwiegend auf eine seit Jahren anhaltende, erhebliche psychosoziale Belastungssituation zurückzuführen, was keine Invalidität auszulösen vermöge (S. 2).
          Die H.___-Gutachter verwiesen in der Tat auf diverse invaliditätsfremde Umstände, welche die Beschwerdeführerin belasten. So ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, welche offenbar keine regelmässigen Unterhaltsleistungen erhält, unfreiwillig von ihrem Mann getrennt leben muss und lieber in ihr Heimatland zurückkehren möchte, einer erheblichen psychosozialen Belastung ausgesetzt ist. In diesem Sinne verwiesen die Ärzte denn auch ausdrücklich auf eine Erschöpfungsdepression und hielten fest, dass diese durch die schwierigen Lebensumstände unterhalten werde.
          Auch wenn demgemäss geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin leide bloss an den Lebensumständen und könnte durch eine entsprechende Veränderung ihre Arbeitsfähigkeit zurückgewinnen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes in solchen Fällen von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da die fachmedizinische Diagnosestellung über depressive Verstimmungszustände hinausgeht und eine chronifizierte mittelgradige Depression nennt, kann nicht bloss von einer psychosozialen Belastungssituation ausgegangen werden. Es ist vielmehr zu schliessen, dass die Lebensumstände zu einer psychiatrischen Erkrankung geführt haben, auch wenn sich diese in den schweren Umständen erschöpft.
          Dieses Ergebnis ist insofern unbefriedigend, als es Versicherte damit in der Hand haben, sich durch eine belastende Lebensgestaltung gleichsam selber einer Gefahr depressiver „Erkrankung" auszusetzen und hernach von der Invalidenversicherung Leistungen empfangen zu können. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes hält hierzu aber eindeutig fest, dass - sobald eine relevante psychiatrische Diagnose gestellt wurde - die Ursache der „Erkrankung" nicht mehr von Relevanz ist, sondern im Gegenteil ausgeblendet wird (vgl. Erw. 1.3). Dieses Ergebnis wird also von der Rechtsprechung bewusst gewünscht, weshalb es dem kantonalen Gericht verwehrt ist, anders zu entscheiden. Für eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zum Nachteil der Beschwerdeführerin besteht damit kein Raum.
4.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ab August 2004 nurmehr im Umfang von 60 % arbeitsfähig war. Nach den Ausführungen des behandelnden Psychiaters, welche die Beschwerdegegnerin nicht durch eine erneute Begutachtung überprüfen mochte, verschlechterte sich der Zustand im Oktober 2007 (Scheitern eines Arbeitsversuches), so dass nunmehr von einer schweren depressiven Störung und einer praktisch vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht und im Haushalt auswirkt.
5.2     Die Beschwerdegegnerin errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 41'888.70. Laut den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 26. August 2005 (Urk. 9/24), hätte die Beschwerdeführerin im massgebenden Jahr 2005 ohne Gesundheitsschaden bei einem Pensum von 85 % Fr. 3'184.-- pro Monat, mithin Fr. 41'392.-- pro Jahr (inklusive 13. Monatslohn), erzielt. Hierauf ist abzustellen.
5.3
5.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (1999-2000 von 41,8 Stunden; 2001-2003 von 41,7 Stunden; 2004-2005 von 41,6 Stunden; 2006-2007 von 41,7 Stunden, Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3.2   Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen mit Fr. 29'094.-- (Urk. 2).
          Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3’893.-- pro Monat (LSE 2004, Überblick, S. 53, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ein mögliches Einkommen von Fr. 4'049.-- pro Monat oder Fr. 48'588.-- pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 (Frauen) von 1.1 % resultiert ein Lohn von Fr. 49'122.--. Da die Beschwerdeführerin nur noch zu 60 % einer Arbeit nachgehen kann, vermindert sich das mögliche Einkommen auf 29'473.--.
5.3.3   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
          Vorliegend rechtfertigt sich - wenn überhaupt - ein Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 10 %, ist doch die Beschwerdeführerin noch breit einsetzbar und muss sie vorwiegend aufgrund von möglichen (gesundheitsbedingten) Absenzen mit einem etwas tieferen Lohn rechnen.
5.3.4   Damit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 41'392.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'526.-- (90 % von Fr. 29'473.--) eine Einkommenseinbusse von Fr. 14'866.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 36 %. Angesichts der Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 85 % resultiert ein anrechenbarer Invaliditätsgrad von 30.6 % (85 % x 36 %).
5.4     Unbestritten geblieben ist die Einschränkung im Haushalt, welche bis September 2007 mit 23.6 % bemessen wurde (Urk. 9/60 S. 7). Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einschätzung ergeben, ist hierauf abzustellen.
          Damit resultiert im mit 15 % gewichteten Haushaltbereich ein Invaliditätsgrad von 3.5 % (15 % von 23.6 %).
5.5     Zusammenfassend ergibt sich per erstmalig zu prüfendem Anspruchszeitpunkt im August 2005 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 34.1 %, weshalb die Beschwerdeführerin kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung hatte.

6.       Die im Oktober 2007 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer praktisch vollständigen Arbeitsunfähigkeit (bzw. einer zwischen 10 und 20 % liegenden) und einer Einschränkung im Haushalt von neu 36.4 % ergibt klarerweise einen Invaliditätsgrad von über 70 %. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 2 IVV), mithin ab 1. Januar 2008, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
          Die angefochtene Verfügung vom 17. September 2008 erweist sich demgemäss als in allen Punkten rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).