IV.2008.01065
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 26. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe
Berger Hauser Del Grande, Rechtsanwälte
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1974 geborene X.___ arbeitete zuletzt von Oktober 1999 bis November 2000 bei der Y.___ als PC-Supporter (Arbeitszeugnis vom 30. November 2000, Urk. 9/3/3) und war danach arbeitslos. Von Dezember 2004 bis Juni 2005 war er im Rahmen eines Einsatzprogramms tätig (Arbeitgeberauskunft vom 24. April 2007, Urk. 9/17). Am 30. November 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 20. Dezember 2006, Urk. 9/11), holte einen Arztbericht bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 1. März 2007, Urk. 9/15) und Arbeitgeberberichte der Y.___ (Bericht vom 19. Dezember 2006, Urk. 9/9) sowie des Einsatzprogrammes (Urk. 9/17) ein und gab bei Dr. med. A.___, MBA, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 14. Juni 2007 erstattete (Urk. 9/23). Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2007 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung (Urk. 9/25), welche mit Verfügung vom 11. April 2008 abgeschlossen wurde (Urk. 9/39). Vom 13. August bis am 30. November 2007 war der Versicherte im Rahmen eines Einsatzprogramms des Vereins F.___ im Alters-, Ferien- und Pflegeheim G.___, als Betreuer tätig (Bericht vom 17. Dezember 2007, Urk. 9/41). Am 5. Juni 2008 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Sinne einer Schadensminderungspflicht den Besuch einer fachpsychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 9/45). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag stellte sie zudem die Zusprache einer Viertelsrente ab Januar 2006 in Aussicht (Urk. 9/46). Nachdem Dr. Z.___ am 4. Juni 2008 eine Stellungnahme eingereicht hatte, welche nach Bestätigung durch den Versicherten als Einwand entgegengenommen wurde (Urk. 9/53), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 18. September 2008 ab Januar 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 18. Oktober 2008 durch Rechtsanwältin Katja Ziehe Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei eine halbe beziehungsweise eine dem in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten entsprechende Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens, bis das von ihm in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vorliege (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens sistiert (Verfügung vom 2. Dezember 2008, Urk. 10). Mit Eingabe vom 8. April 2009 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten vom 30. März 2009 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 13/17). Am 10. Juli 2009 erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zum Gutachten (Urk. 25).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 (ab 1. Januar 2008: Abs. 2) IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat.
2.2 Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1. März 2007 soziale Phobien (ICD-10 F40.1) und Angst mit depressiver Störung (ICD-10 F41.2). Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als EDV-Supporter seit mindestens Juni 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beginn der störungsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Umfang von etwa 50 bis 80 % sei bereits im Jahr 2000 gewesen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Juni 2006 bei ihm beziehungsweise bei lic. phil. E.___ in Behandlung. Letzterer führe eine Einzelpsychotherapie in Delegation durch. Unter dieser Massnahme habe einiges geklärt werden können. Der Beschwerdeführer sei nun allerdings auf eine berufliche Reintegration in einem zunächst beschützenden Rahmen angewiesen. Im Rahmen einer beruflichen Massnahme liesse sich die Prognose hinsichtlich Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit erheblich verbessern (Urk. 9/15).
2.3 Dr. B.___, welcher das Gutachten vom 14. Juni 2007 (Urk. 9/23) unter Mitarbeit von Dr. med. D.___ verfasste, stellte gestützt auf verschiedene Tests und Persönlichkeitsfragebögen (IPDE Fragebogen/ICD-10 Checkliste/B-IKS) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit der Pubertät bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenischen, ängstlich-vermeidenden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine anamnestische Pollenallergie an (S. 10). Zu den von Dr. Z.___ erhobenen Diagnosen (soziale Phobie sowie Angst mit depressiver Störung) führte er aus, diese seien von deskriptivem Charakter und würden nicht das gesamte Bild der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und seiner Biographie umfassen (S. 12). Die Persönlichkeitsstörung wirke sich vor allem auf das Verhalten des Beschwerdeführers aus. So sei er während den Untersuchungen ängstlich und wachsam gewesen und habe die Probleme am Arbeitsplatz bagatellisiert. Der Beschwerdeführer sei wenig konfliktfähig und er folge im Hinblick auf seine berufliche Zukunft in unangemessener Weise den Ratschlägen anderer Personen. Er erledige seine Aufgaben vermutlich übermässig korrekt und genau, da er Angst habe, einen Fehler zu machen. In Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, dass die medizinisch-theoretische Einschränkung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit in der Literatur differenziert, aber nicht abschliessend diskutiert würden. Gemäss seiner Einschätzung habe eine leichte bis mittelschwere Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer gegenwärtig vorliege, einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 40 %. Beim Beschwerdeführer stünden aus seiner Sicht vor allem zwischenmenschliche Defizite im Vordergrund, die durch eine integrative sozialpsychiatrisch-psychotherapeutische Therapie behandelt werden sollten (S. 11). Die krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % dauere seit der Jugend/Adoleszenz an und werde wohl auch längerfristig in dieser Höhe verharren (S. 12 f.).
2.4 Dr. Z.___ teilte der IV-Stelle am 4. Juni 2008 mit, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung im Juni 2007 weiter verschlechtert. Die für den Beschwerdeführer enttäuschend verlaufenen Beratungen auf der IV-Arbeitsvermittlung und die ebenfalls schwierig verlaufenen Arbeitsversuche im Rahmen eines Teilzeiteinsatzprogramms hätten sich weiter verschlechternd ausgewirkt. Sie schätzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weiter als stark eingeschränkt ein. Sie beantragten daher eine neuerliche Begutachtung (Urk. 9/53).
2.5 Dr. Z.___ hielt in Absprache mit dem behandelnden Psychologen lic. phil. E.___ mit Bericht vom 23. Februar 2009 fest, mit der im Gutachten von Dr. B.___ festgestellten Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit asthenischen, ängstlich-vermeidenden und emotional instabilen Anteilen seien sie grundsätzlich einverstanden. Allerdings würden sie von einer eher schweren Ausprägung ausgehen und auch eindeutig narzisstische Elemente geltend machen. Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers erhalte einen wesentlichen Teil ihres Krankheitswertes durch die jeweilige Umgebungssituation, weshalb auch die Arbeitsfähigkeit zu einem wesentlichen Teil davon abhängig sei, ob sich der Beschwerdeführer in der jeweiligen Arbeitssituation akzeptiert, wahrgenommen, sicher, getragen, usw. fühle. Sie seien der Ansicht, dass der Beschwerdeführer in einem entsprechenden Umfeld zu einem gewissen, allerdings sehr beschränkten Anteil, arbeitsfähig wäre (Urk. 13/18).
2.6 Dr. C.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 30. März 2009 (Urk. 13/17) eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (oder selbstunsichere Persönlichkeitsstörung) (ICD-10 F60.6). Daneben bestehe ein Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) (S. 7). Die Limitierung der Arbeitsfähigkeit sei nicht intellektueller, sondern zwischenmenschlicher Natur. Fachlichen Anforderungen könne der Beschwerdeführer wohl entsprechend seinen Ausbildungen gerecht werden. Deshalb wäre er theoretisch an einem Arbeitsplatz, der ihm vermittelt werde und bei dem Gewähr bestehe, dass er weder von Mitarbeitern noch Vorgesetzten je negativ kritisiert werde, noch jemand je eine kritische Bemerkung mache, 100%ig arbeitsfähig. Er könne sich aber nicht vorstellen, dass eine Arbeit mit derartigen Voraussetzungen existiere, und zwar auch nicht in einem geschützten Rahmen. Bemerkungen oder Kritik würden vom Beschwerdeführer als Beschämung und Demütigung erlebt, und er werde nicht weiter in der Lage sein, an diesem Arbeitsort zu verbleiben. Deshalb beurteile er den Beschwerdeführer für jede denkbare erwerbsfähige Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung, die sich der Beschwerdeführer wünsche, sei nur möglich, wenn die oben aufgeführten Bedingungen gegeben seien, was wohl nicht realistisch sei (S. 10).
3.
3.1 Die behandelnden und begutachtenden Ärzte stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leidet, die sich in zwischenmenschlichen Defiziten äussert und ihn bei einer Erwerbstätigkeit behindert. Uneins sind sie sich im Schweregrad und in der Ausprägung dieser Persönlichkeitsstörung und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ geht von einer leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsstörung gemischt mit asthenischen, ängstlich-vermeidenden und emotional instabilen Anteilen aus und schätzt die Arbeitsunfähigkeit auf 40 %. Dr. Z.___ gewichtet dieselbe Persönlichkeitsstörung als schwer, erkennt zusätzlich narzisstische Elemente und sieht den Beschwerdeführer nur in einem günstigen Umfeld zu einem sehr beschränkten Anteil als arbeitsfähig an. Während sich diese beiden Ärzte in ihrer Beurteilung im Wesentlichen nur graduell unterscheiden - beide gehen davon aus, dass die asthenischen, ängstlich-vermeidenden und emotional instabilen Anteile für sich nicht den Schweregrad erreichen, welcher die Diagnose einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung rechtfertigen würde (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., S. 233, Einleitung zu F61) -, betrachtet Dr. C.___ in seinem rund ein halbes Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Gutachten die Voraussetzungen einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung als erfüllt und verneint aufgrund einer daraus folgenden gänzlichen Kritikunfähigkeit jegliche Arbeitsfähigkeit.
3.2 Keine der vorliegenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vermag zu überzeugen.
Die Einschätzung einer Persönlichkeitsstörung muss auf möglichst vielen Informationen beruhen. Auch wenn ein Persönlichkeitsbild manchmal durch ein einziges Interview deutlich wird, müssen oft mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden (Dilling/Mombour/ Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., S. 226).
Keiner der beiden Gutachter hat fremdanamnestische Angaben eingeholt (vgl. Urk. 9/23 und Urk. 13/17); sie stützten sich einzig auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie auf eigene Untersuchungen. Aus den Arztberichten des behandelnden Arztes (Urk. 9/15, Urk. 9/53 und Urk. 13/18) lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt worden wären.
Zwar steht es grundsätzlich dem ärztlichen bzw. gutachterlichen Ermessen anheim, zu beurteilen, ob fremdanamnestische Angaben einzuholen sind (zum gutachterlichen Ermessen im Allgemeinen vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2006 i.S. S., I 58/06 Erw. 2.1). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein Leben als zurückgezogener Einzelgänger weder führt noch geführt hat, so dass nicht ohne Weiteres einleuchtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund zwischenmenschlicher Probleme erheblich oder gar gänzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Trotz ihm teilweise seit Jugend/Adoleszenz attestierter Persönlichkeitsstörung war er gleichwohl in der Lage, Militärdienst zu leisten (Urk. 13/17 S. 10), eine dreijährige Berufsausbildung als Touristik-Operateur abzuschliessen (Urk. 9/3/10), wiederholt während mehrerer Monate vollzeitig berufstätig zu sein (Urk. 9/11) sowie vor einigen Jahren zu heiraten und eine Familie zu gründen, der bislang zwei Kinder entsprungen sind (Urk. 9/4). Der Beschwerdeführer scheint demnach doch über einige Ressourcen auch in zwischenmenschlichen Belangen zu verfügen - oder wenigstens verfügt zu haben -, die im Zusammenhang mit der Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit zu diskutieren sind. Diese Umstände lassen es als zwingend erscheinen, auch fremdanamnestische Einkünfte einzuholen.
Dr. B.___ schreibt in seinem Gutachten, dass die Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit in der Literatur differenziert, aber nicht abschliessend diskutiert würden (Urk. 9/23/11). Damit räumt er implizit selber ein, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit - begründet mit "zwischenmenschlichen Defiziten" - von gleichbleibend 40 % seit Jugend/Adoleszenz auf einer mehr oder weniger vagen Schätzung beruht, die nicht auf gefestigte wissenschaftliche Standards oder einer bewährten Praxis fussen. Unklar bleibt ferner, auf welche Weise die einzelnen Anteile der Persönlichkeitsstörung ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit sein sollen. Schliesslich wird auch nicht diskutiert, welche Ressourcen es dem Beschwerdeführer ermöglichen könnten, trotz dieser Persönlichkeitsstörung einer vollzeitigen Arbeit nachzugehen. Hinsichtlich asthenischer Anteile stellt sich nämlich die Frage, ob diese Schwäche einer engen Betreuung durch die Invalidenversicherung im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung nicht sogar förderlich sein könnte, sind doch subjektive Hilfsbedürftigkeit und Nachgiebigkeit wesentliche Merkmale einer abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung (vgl. Dilling/Mombour/ Schmidt, a.a.O., S. 232). Was den emotionalen instabilen Anteil und damit namentlich die Impulsivität betrifft, ist nachzuprüfen, ob selbige den Beschwerdeführer auch als verheirateten Familienvater darin behindern, seinen Pflichten nachzukommen. Sollte sich diese Impulsivität vorab im Arbeitsalltag zeigen, wäre nachzuprüfen, ob die Ressourcen, die es dem Beschwerdeführer andernorts ermöglichen, seine Impulsivität besser unter Kontrolle zu halten, auch auf diesem Feld nutzbar gemacht werden könnten.
Was schliesslich die ängstlichen (vermeidenden) Anteile und in diesem Zusammenhang insbesondere die Kritikunfähigkeit anbelangt, alleine deretwegen Dr. C.___ bereits von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, ist ebenfalls nachzuforschen, ob sich selbige in sämtlichen Lebensbelangen, insbesondere auch in der Ehe des Beschwerdeführers zeigen und ob diese gegebenenfalls im Zusammenspiel der Ressourcen des Beschwerdeführers sowie therapeutischen Massnahmen einerseits und der Eingliederungsinstrumente der Invalidenversicherung andererseits überwunden werden könnten.
4. Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen eine rentenbegründende Invalidität weder bejahen noch verneinen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen möglichst rasch den medizinischen Sachverhalt ergänzend abzuklären und vor einer allfälligen neuen Verfügung über den Rentenanspruch vorab die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu prüfen - und gegebenenfalls mittels Anordnung einer Schadenminderungspflicht durchzusetzen - haben. Ein aktive Hilfestellung der Invalidenversicherung bei der (Wieder-) Eingliederung des Beschwerdeführers erscheint vorliegend insbesondere deshalb als geboten, weil sämtliche Ärzte die Bedeutung des beruflichen Umfelds betonen und alle ausser Dr. C.___ Eingliederungsbemühungen befürworten. Allenfalls empfiehlt sich eine arbeitsmarktliche medizinische Abklärung, ein Vorgehen, wie es von der IV-Stelle Bern entwickelt worden ist (CHSS 1/2010 S. 31 ff.).
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ermessensweise auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katja Ziehe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).