Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 22. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 einen Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Oktober 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1 und 3), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2008 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass sich die 1962 geborene Beschwerdeführerin am 24./28. August 2007 zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 10/104),
dass die IV-Stelle, nachdem die Beschwerdeführerin Berichte der behandelnden Ärzte eingereicht hatte (Urk. 10/106 S. 1 f.: Bericht des Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. September 2007; 10/106 S. 3 ff.: Bericht der Rheumaklinik des Spitals Z.___ vom 1. Juni 2007; 10/106 S. 12: Bericht des Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. September 2007; 10/106 S. 13: Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 13. September 2007), auf die Neuanmeldung eintrat und eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle C.___ anordnete (Urk. 10/109),
dass die Gutachter ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Betonung der linken oberen Extremität (ICD-10 M53.8), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), eine chronische ätiologisch nicht erklärbare Periarthropathia genu links (ICD-10 M77.9), ein metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9), einen Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), eine Trombozytose unklarer Aetiologie (ICD-10 D75.9) sowie erhöhte Leberwerte (ICD-10 R74.9) diagnostizierten (Urk. 10/116 S. 22 f.),
dass sie sodann zum Schluss kamen, eine körperlich leichte, wechselbelastende und adaptierte Tätigkeit, ohne stereotype repetitive Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, ohne anhaltende Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition, ohne repetitives Heben, Tragen, Ziehen und Stossen von Lasten über 10 kg, sei der Beschwerdeführerin mit einem vollschichtigen Pensum bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % zumutbar (Urk. 10/116 S. 23 ff.),
dass das Gutachten vom 9. Mai 2008 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) zu genügen vermag, beruht es doch auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 10/116 S. 11 f., 12 ff., 17 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/116 S. 9 f., 12 f., 16), ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (vgl. die Aktenauflistung in Urk. 10/116 S. 3 ff., den Aktenauszug in Urk. 10/116 S. 5 ff. sowie die dem Gutachten anliegenden Akten, Urk. 10/116 S. 27 - 63) und enthält eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung der medizinischen Zusammenhänge (Urk. 10/116 S. 14 f., 20 ff., 23 ff.),
dass die mit der Beschwerde aufgelegten Berichte der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 24. Januar 2007 (Urk. 4/1) und der Rheumaklinik des Spitals Z.___ vom 1. Juni 2007 (Urk. 4/2) den Gutachtern bekannt waren (Urk. 10/116 S. 5 f., 47 ff.),
dass der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2008 keine Umstände nennt, welche geeignet wären, die Schlussfolgerungen der Gutachter in Frage zu stellen (Urk. 3),
dass bei der MRI-Untersuchung des Schädels am 23. Januar 2009 im Vergleich zur Voruntersuchung keine relevante Progredienz der corticalen Atrophie gefunden werden konnte (Urk. 13) und deshalb entgegen der Auffassung von Dr. Y.___ (Urk. 12) auch kein Anlass besteht, weitere Abklärungen durchzuführen,
dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Rentenanspruchs daher zu Recht auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 9. Mai 2008 stützte,
dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst eines Altersheimes gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 46'943.-- erzielen würde (Urk. 10/118),
dass sie mit einer ihr trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein jährliches Einkommen von Fr. 33'060.-- erzielen könnte (12 x 4'019.- : 40 x 41,6 : 2417 x 2499 x 0,75 x 0,85 [LSE 2006, S. 25 Tabelle TA1, Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 98 f. Tabellen B9.2 und B10.3]),
dass somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'883.-- resultiert, entsprechend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 30 %,
dass auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Maximalhöhe von 25 % kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde,
dass die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).