IV.2008.01071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 8. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch S.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, Mutter zweier Töchter (Jahrgang 1978 und 1981), war zuletzt von 1990 bis 2002 bei verschiedenen Arbeitgebern als Raumpflegerin tätig (Urk. 8/3 Ziff. 6.3.1, Ziff. 6.5, Urk. 8/13 Ziff. 1, Ziff. 6, Urk. 8/15 Ziff. 1, Ziff. 6), als sie sich am 11. März 2003 wegen Muskel- und Knochenschmerzen sowie Depressionen (Urk. 8/3 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/3 Ziff. 7.8).
          Mit Verfügung vom 19. März 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu ab 1. März 2003 zu (Urk. 8/30).
1.2     Im Rahmen der im April 2007 eingeleiteten Revision gab die Versicherte im Revisionsfragenbogen an, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 8/34 Ziff. 1.1). Die IV-Stelle holte neue Arztberichte ein (Urk. 8/38-39) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum Y.___ (nachfolgend: Y.___), welches am 29. Juli 2008 erstattet wurde (Urk. 8/46).
          Mit Vorbescheid vom 11. August 2008 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/49). Am 28. August 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten auf deren Begehren hin (Urk. 8/50) das Y.___-Gutachten unter Einräumung einer weiteren Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zu (Urk. 8/51). Mit Blick auf die Einwände gegen den Vorbescheid verlangte auch die Stadt G.___, Departement Soziales, Akteneinsicht (Urk. 8/52), welche von der IV-Stelle gewährt wurde (Urk. 8/54). Schliesslich erhob sie aber keinen Einwand (Urk. 8/55). Am 2. Oktober 2008 erging die Verfügung, mit welcher die Rente auf Ende des auf die Zustellung folgenden Monats aufgehoben wurde (Urk. 8/56 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2008 erhob (Urk. 2) die Versicherte am 18./27. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 6).
          Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
          Nachdem die Versicherte die Replik vom 28. Januar 2009 (Urk. 17) mit einem weiteren Arztbericht (Urk. 18) eingereicht hatte, verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 21).
          Mit Verfügung vom 6. März 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2008 davon aus, dass gemäss den vorliegenden medizinischen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das Y.___-Gutachten, eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, so dass keine Erwerbseinbusse mehr besteht (Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 18./27. Oktober 2008 geltend, gemäss mehrmaliger Konsultation bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin FMH, und Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Fachstelle C.___ (C.___), lasse sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht rechtfertigen. Ferner seien die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ im Y.___-Gutachten nicht berücksichtigt worden, und daher könne der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden (Urk. 1, Urk. 6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der im März 2004 erfolgten Rentenzusprache zugrunde lag, eine revisionsrelevante Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist und, bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält.

3.
3.1     Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen vor allem Berichte von Dr. A.___ (Urk. 8/10/6-7, Urk. 8/11/3-6) und von Dr. Z.___ (Urk. 8/10/1-5) zugrunde.
          Am 26. Februar 2003 berichtete Dr. A.___ über die psychiatrischen Untersuchungen vom 17., 26. Februar und 12. März 2003 und stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/10/6):
- mittelschwere depressive Episoden mit ängstlichen und hypochondrischen Symptomen
- Status nach operativer Entfernung eines Marginalzonenlymphoms und Radiotherapie Februar 2001
- Adipositas Grad II (BMI 39.4)
- chronische Nacken- und Rückenschmerzen
          Dr. A.___ hielt fest, es bestünden umfangreiche depressive Symptome im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode. Die darüber hinaus bestehenden Angstsymptome und hypochondrischen Symptome erlaubten zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Diagnose einer weiteren Störung. Er führte weiter aus, die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt dürfte bei zirka 30 % liegen. Die Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft liege eher unter 30 %. Die Beschwerdeführerin selbst wünsche eine möglichst rasche Anmeldung bei der Invalidenversicherung, was Dr. A.___ aus therapeutischer Sicht für verfrüht halte. Darüber hinaus wäre eine Wiederaufnahme der Arbeit an sich geeignet, die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin zu reduzieren (Urk. 8/10/7).
3.2     In seinem Bericht vom 27. April 2003 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10/1 lit. A):
- depressive Episoden mit ängstlichen und hypochondrischen Symptomen mit/bei:
- Status nach operativer Entfernung eines Marginalzonenlymphoms und Radiotherapie im Februar 2001 (Parotis/Tonsillen)
- chronischem trockenem Mund
- psychosozialer Belastungsstörung
- generalisierter Tendomyopathie
- Polyarthrose, vor allem Gon- und Coxarthrose
- Adipositas per magna (BMI 40)
          Dr. Z.___ berichtete über einen stationären Gesundheitszustand (Urk. 8/10/2 lit. C.1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. März 2002 bis heute (Urk. 8/10/1 lit. B, Urk. 8/10/5). Seit der Diagnose eines Parotis- und Mandeltumors vor zwei Jahren leide die Beschwerdeführerin unter chronisch depressiven Episoden. Hinzu kämen die chronischen, generalisierten Tendomyopathien. Aufgrund der Gesamtsituation bestünden keine zu Heilung führenden therapeutischen Massnahmen. Die Therapie beschränke sich auf die Begleitung der Beschwerdeführerin beziehungsweise auf Hilfestellungen, damit sie mit ihrem Leiden umgehen könne. Bisherige antidepressive und analgetische Therapien sowie Gesprächstherapien hätten nur einen diskreten, passageren Erfolg gebracht (Urk. 8/10/2 lit. D.5).
3.3     In einem weiteren Bericht vom 29. April 2003 diagnostizierte Dr. A.___ eine mittelschwere depressive Episode mit ängstlichem und hypochondrischem Symptom sowie chronische Nacken- und Rückenschmerzen (Urk. 10/11/3 lit. A). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aktuell bestehe in Zusammenhang mit der bestehenden depressiven Symptomatik eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % (Urk. 8/11/5 lit. D.7, Urk. 8/11/3 lit. B). Bezüglich Prognose bestehe prinzipiell eine Besserungsfähigkeit bei adäquater Therapie der depressiven Symptomatik. In diesem Fall wäre das Wiedererlangen einer teilweisen oder vollständigen Arbeitsfähigkeit möglich. Die Besserung hänge vom Erfolg der durchgeführten Therapien ab, der nicht sicher vorhersehbar sei. Eine für das Leiden der Beschwerdeführerin besser geeignete Arbeitstätigkeit sei Dr. A.___ nicht bekannt (Urk. 8/11/5 lit. D.7). Ferner seien aufgrund der depressiven Episode das Konzentrations-, Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 8/11/6).

4.
4.1     Im Zusammenhang mit dem im April 2007 eingeleiteten Rentenrevisionsver-fahren finden sich die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte in den Akten.
          In seinem Bericht vom 29. Juni 2007 stellte Dr. Z.___ die gleiche Diagnose wie im frühren Bericht vom 27. April 2003 (Urk. 8/38/7 lit. A; vgl. vorstehend Erw. 3.2). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter Depressionen, welche mit einer Schmerzproblematik und multiplen Symptomen verbunden seien. Durch die medizinische Begleitung und Unterstützung der Beschwerdeführerin im Alltag habe eine psychosoziale Stabilisierung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe in letzter Zeit keine intensive Betreuung mehr gebraucht, und es hätten auch Hospitalisationen und Notfallkonsultationen verhindert werden können. Die Prognose bezüglich der Erwerbsfähigkeit sei immer noch die gleiche wie im Bericht vom 27. April 2003. In der freien Wirtschaft sei die Beschwerdeführerin nicht mehr voll vermittlungsfähig (Urk. 8/38/8 lit. D).
4.2     Dr. med. B.___, stellte im Bericht vom 9. Juli 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39 Ziff. 2.1):
- Adipositas per magna
- Polyarthrose
- Fibrositissyndrom
          Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ einen Status nach Lymphknoten-CA im Hals (Urk. 8/39 Ziff. 2.2). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine maximale Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/39 Ziff. 3). Weiter berichtete er über einen stationären bis besserungsfähigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 8/39 Ziff. 5.1) und dass die medikamentöse Therapie wahrscheinlich noch nicht ausgereizt sei (Urk. 8/39 Ziff. 6.5).
4.3     Gemäss Y.___-Gutachten vom 29. Juli 2008 war die Beschwerdeführerin am 23. April und 5. Mai 2008 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden (8/46/1). Aufgrund der zusammenfassenden interdiziplinären Beurteilung der Untersuchungsergebnisse stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (8/46/31):
- trikompartimentelle Gonarthrose beidseits rechtsbetont mit/bei
- radiologischem Korrelat
- klinisch ohne Hinweis für einen chronischen synovialitischen Kapselreizzustand
          Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (8/46/31 f.):
- morbide Adipositas Grad III nach WHO
- diffuses myofasziales Schmerzsyndrom stammbetont
- chronisch intermittierende OSG-Arthralgie beidseits rechtsbetont
- chronisch intermittierende Handschmerzen
- Marginalzonenlymphom der B-Zellen von MALT-Typ Stadium IIAE
- chronisch obstruktive Pneumopathie nach jahrzehntelangem Nikotinkonsum
- gastrooesophageale Refluxerkrankung
          Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht falle ein Reklinationsschmerz auf, der bildgebend mit einer initialen Spondylarthrose im mittleren und terminalen lumbalen Drittel korreliere. Der periphere sensomotorische Status sei jedoch unauffällig und die Nervenwurzeldehnungszeichen nach Lasègue seien negativ. Bei der Überprüfung des Finger-Boden-Abstandes im Stehen, der nach vorne 24 cm betrage, hätten sich Befundinkonsistenzen gezeigt. Hingegen sei im Langsitz eine uneingeschränkte Flexion in beiden Hüftgelenken wie auch bezüglich des Achsenorgans festzustellen, welche es der Beschwerdeführerin ermögliche, mit den Fingerspitzen bis auf wenige cm an die Zehenspitzen zu gelangen, was einem reellen Finger-Boden-Abstand nach vorne von 5 cm entspreche (8/46/25 Mitte). Auffällig sei auch eine muskulostatische Dysbalance mit Hohl-Rundrückenbildung und dekonditionierter Rückenstreckmuskulatur. Bildgebend korrelierten diese Befunde mit einer Seitauslenkung des Achsenorgans thoracolumbal, die allerdings nur mässige Anzeichen einer skoliotischen Deformierung aufweise. Thoracal lasse sich rechts ein Rippenbuckel passend zur rechtskonvexen Thoracalskoliose feststellen. Diese Befunde würden zwar eine intermittierende und belastungsunabhängig getriggerte Schmerzprovokation bedingen, erklärten jedoch das geschilderte Beschwerdeausmass weder bezüglich der Intensität noch der Beschwerdedauer. Ferner liessen sich sowohl die Schmerzepisoden im Weichteilbereich der Ober- und Unterarme rechtsbetont als auch eine subjektive Schwellneigung im Bereich beider Hände klinisch und bildgebend keinem objektiven Befund zuordnen (8/46/25 unten). Weiter seien die geschilderten Schmerzen im Bereich der Sprunggelenke rechtsbetont aus orthopädischer Sicht ohne klinische Anhaltspunkte für einen chronischen oder akuten synovialitischen Kapselreizzustand (8/46/25 unten f.).
          Die Untersuchung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit ergebe ein altersentsprechend frei bewegliches Achsenorgan bei intaktem, peripherem, sensomotorischem Status und unauffälliger, symmetrischer Muskeleigenreflexsituation der oberen Extremitäten. Bildgebend korrelierten die klinischen Befunde cervical mit einer milden und sehr geringgradigen degenerativen Veränderung im Bereich der Processi uncinati als Ausdruck einer initialen Unkarthrose (8/46/26 oben).
          Im Bereich beider Sprunggelenke sei bildgebend keine signifikante Degeneration beider oberen und unteren Sprunggelenke festzustellen. Auffällig sei eine Synostosierung im Bereich des Processus posterior tali rechts, was einer akzessorischen Fusswurzelknöchelbildung mit Fusion entsprechen könnte. Ausserdem imponiere radiologisch im Bereich der Innenknöchelspitze rechts eine spitzzipflige Ausziehung, möglicherweise als Hinweis für eine beginnende Innenbandverkalkung proximal bei massiver Adipositas mit Senk-Spreiz-Plattfuss und entsprechender chronischer funktioneller Überlastung. Schliesslich lasse sich bildgebend zwar eine konkrete trikompartimentelle Gonarthrose feststellen; es seien jedoch keine Hinweise vorhanden, die einen chronischen synovialitischen Kapselreizzustand ergeben würden. Dies füge sich stimmig mit den Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin, welche bezüglich der Kniegelenke keine massgeblichen Beschwerden angebe (8/46/26 Mitte).
          Nach Auswertung aller klinischen und bildgebenden Befunde lasse sich kein Gesundheitsschaden erkennen, welcher die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin anhaltend limitieren würde. Aufgrund der mittelgradigen trikompartimenten Gonarthrose sei sie aus versicherungsorthopädischer Sicht für regelhaft mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit leichter, körperlicher, wechselbelastender Arbeit und ohne repetitive kniegelenkbelastende Tätigkeit liege aus versicherungsorthopädischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit vor (8/46/26 unten).
          Aus psychiatrischer Sicht sei gemäss Aussage der Beschwerdeführerin eine deutliche Besserung der depressiven und ängstlichen Symptome eingetreten. Sie habe das Antidepressivum abgesetzt, und es würden seit geraumer Zeit weder eine psychiatrisch-psychotherapeutische noch eine medikamentöse antidepressive Behandlung stattfinden (8/46/30 Mitte). Im Zusammenhang mit der Lymphomerkrankung habe sich bei der Beschwerdeführerin sei 2003 eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, welche sowohl psychotherapeutisch als auch psychopharmakologisch behandelt worden sei. Aufgrund der heutigen Untersuchung hätten keine Symptome festgestellt werden können, welche eine Diagnose einer depressiven oder anderen affektiven Erkrankung rechtfertigen würde. Auch eine somatoforme Schmerzstörung und eine Persönlichkeitsstörung seien auszuschliessen. Die Sorgen über ein Lymphomrezidiv seien nachvollziehbar, hätten jedoch keine Krankheitsrelevanz im Sinne einer psychischen Erkrankung. Die mangelnde Tagesstruktur und die hierdurch bedingte Tag-Nacht-Umkehr würden im Wesentlichen mit der Rentensituation der Beschwerdeführerin zusammenhängen (8/46/30 unten). Die noch in der Vergangenheit belastende Ehesituation, die ebenso wie die finanzielle Situation als psychosozialer Faktor zu qualifizieren sei, habe sich inzwischen durch den Weggang des Ehemannes geklärt (8/46/30 unten f.). Obwohl die Beschwerdeführerin bezüglich einer Arbeitstätigkeit dekonditioniert sei, wäre eine erneute Arbeitsaufnahme in einer körperlich angepassten Tätigkeit als salutogener Faktor einzustufen. Dies könnte zur Alltagsstrukturierung beitragen (8/46/31 oben).
          Die internistische Untersuchung habe eine morbid adipöse Frau mit einem aktuellen BMI von 49.6 kg/m2 ergeben, was nach WHO einer Adipositas Grad III entspreche. Daneben imponierten auskultatorische Zeichen der bekannten und medikamentös behandelten chronisch obstruktiven Bronchitis bei jahrzehntelangem Nikotinmissbrauch (8/46/34 Mitte). In der Lungenfunktionsprüfung falle vor allem eine Verminderung der Vitalkapazität im Sinne einer restriktiven Ventilationsstörung im Rahmen einer massiven Adipositas auf. Die aktuelle Röntgenuntersuchung des Thorax ergebe eine vollständige Rückbildung des im Januar beschriebenen Infiltrats im rechten Oberlappen. Gemäss EKG sei der kardiovaskuläre Status unauffällig, und es würden sich keine pathologischen Befunde finden. Labormechanisch fänden sich keine Hinweise auf eine Diabetes mellitus Typ 2 oder eine Stoffwechselstörung im Sinne eines metabolischen Syndroms. Die angegebene Atemnot der Beschwerdeführerin lasse sich einerseits auf die chronisch obstruktive Bronchitis und andererseits auf die Adipositas sowie die allgemeine Dekonditionierung zurückführen. Diese Erkrankungen seien zwar therapiebedürftig, würden aber nicht zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (8/46/34 unten).
4.4     Dr. A.___ berichtete am 12. Dezember 2008 über die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 7. Januar 2008 in der C.___. Er nannte folgende Diagnosen (Urk. 18 S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode
- agoraphobische Symptomatik
- Adipositas Grad 3 (BMI 49 kg/m2 ) bei Verdacht auf Binge Eating
- Hypothyreose
- Kardiomegalie, vor allem Herzinsuffizienz
- Schwindel und Tinnitus
- Chronische Nacken- und Rückenschmerzen
- Status nach operativer Entfernung eines Marginalzonenlymphoms und Radiotherapie Januar 2001
          Die Beschwerdeführerin habe sich selbst zur erneuten Behandlung angemeldet. Im Verlaufe des Jahres seien die depressive Symptomatik, der Tinnitus und Schwindel sowie die agoraphobischen Symptome vermehrt aufgetreten (Urk. 18 S. 1 unten). Dr. A.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein komplexes psychiatrisch somatisches Mischbild mit deutlicher Einschränkung im Alltag vorliege. Die psychiatrische Behandlung sei im Sinne einer kognitiv verhaltenstherapeutischen Behandlung mit Schwerpunkt auf Aktivierung, Alltagsbewältigung und Schlafregulierung erfolgt. Aufgrund der unklaren Wirksamkeit und der umfangreichen somatischen Komorbidität habe Dr. A.___ auf den Einsatz von Antidepressiva verzichtet. Anlässlich eines Aufenthaltes in der Türkei sei zwischen Juli und September eine längere Behandlungspause entstanden. Im bisherigen Verlauf habe eine deutlich verbesserte Alltagsaktivität erreicht werden können. Ferner bestehe immer noch eine ausgeprägte Einschränkung der Mobilität, der affektiven Regulation und eine Störung des Schlaf-Wach-Rhythmuses (Urk. 18 S. 2 oben).
          Im Zusammenhang mit der psychiatrischen und somatischen Komorbidität habe während des gesamten Behandlungszeitraums eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, vermutlich aber weit mehr bestanden. Nach Einstellung der Invalidenrente habe Dr. A.___ in Absprache mit dem Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Geplant sei die Teilnahme an einem halbtägigen Arbeitsprogramm. Das massive Übergewicht der Beschwerdeführerin stelle einen wichtigen komorbiden Faktor dar, der sich mit der psychiatrischen Symptomatik im Sinne eines Teufelskreises gegenseitig verstärke (Urk. 18 S. 2 unten).

5.
5.1     Das Y.___-Gutachten vom 29. Juli 2008 mit orthopädischen, psychiatrischen und internistischen Beurteilungen beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. Die Beschwerdeführerin wurde sorgfältig abgeklärt. Das Gutachten leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
          Das Gutachten wurde ferner in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Würdigung des Gutachtens ergibt, dass die Experten sich sorgfältig und umfassend mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt haben und schlüssig darzulegen vermochten, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Da das Y.___-Gutachten folglich sämtliche praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.6), kann - insbesondere was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden.
          Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin und allgemein für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne repetitive Kniegelenkbelastung zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/46/36 Ziff. 7.5-7.7).
5.2     Die Gutachter führten aus, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei der periphere sensomotorische Status unauffällig und die Nervenwurzeldehnungszeichen nach Lasègue seien negativ. Bei der Überprüfung des Finger-Boden-Abstandes im Langsitz habe sich eine uneingeschränkte Flexion in beiden Hüftgelenken wie auch bezüglich des Achsenorgans ergeben, welche es der Beschwerdeführerin ermögliche, mit den Fingerspitzen bis auf wenige cm an die Zehenspitzen zu gelangen, was einem reellen Finger-Boden-Abstand nach vorne von 5 cm entspreche (Urk. 8/46/25 Mitte). Weiter seien eine muskulostatische Dysbalance und ein Rippenbuckel passend zur rechtskonvexen Thoracalskoliose auffällig. Diese Befunde würden zwar eine intermittierende und belastungsunabhängig getriggerte Schmerzprovokation bedingen, erklärten jedoch das von der Beschwerdeführerin geschilderte Beschwerdeausmass weder bezüglich der Intensität noch der Beschwerdedauer. Schliesslich seien auch die Beschwerden im Weichteilbereich der Ober- und Unterarme rechtsbetont und die subjektive Schwellneigung im Bereich beider Hände sowie die subjektiv angegebenen Schmerzen im Bereich der Sprunggelenke rechtsbetont klinisch nicht erklärbar (Urk. 8/46/25 unten f.). Weiter sei bildgebend zwar eine konkrete, trikompartimentelle Gonarthrose festzustellen, jedoch seien keine Hinweise vorhanden, die einen chronischen synovialitischen Kapselreizzustand ergeben würden (Urk. 8/46/26).
          Aus psychiatrischer Sicht hätten keine Symptome festgestellt werden können, welche eine Diagnose einer depressiven oder anderen affektiven Erkrankung rechtfertigen würde. Auch eine somatoforme Schmerzstörung und eine Persönlichkeitsstörung seien auszuschliessen (Urk. 8/46/30 unten). Obwohl die Beschwerdeführerin bezüglich einer Arbeitstätigkeit dekonditioniert sei, wäre eine erneute Arbeitsaufnahme in einer körperlich angepassten Tätigkeit als salutogener Faktor einzustufen (Urk. 8/46/31 oben).
          Ferner wurde festgehalten, dass die nach der internistischen Untersuchung festgestellten Erkrankungen, vor allem die Adipositas und die Atemnot, zwar therapiebedürftig seien, jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft einschränken würden. Ferner sei auch der kardiovaskuläre Status unauffällig (Urk. 8/46/34 unten).
5.3     Daran vermögen auch die Beurteilungen durch Dr. Z.___, Dr. B.___ und Dr. A.___ nichts zu ändern.
          Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin leide unter Depressionen, welche mit einer Schmerzproblematik und multiplen Symptomen verbunden seien. Er führte sodann aus, durch die medizinische Begleitung und Unterstützung der Beschwerdeführerin habe eine psychosoziale Stabilisierung erreicht werden können. Danach habe sie keine intensive Betreuung mehr gebraucht. Diese Ausführungen lassen auf eine Verbesserung der psychischen Problematik schliessen und deuten darauf hin, dass psychosoziale Faktoren, welche invaliditätsfremd sind, vorliegend im Vordergrund stehen. Schliesslich machte Dr. Z.___ auch keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, so dass auf seinen Bericht nicht abgestellt werden kann.
5.4     Dr. B.___ berichtete in seinem Bericht vom 9. Juli 2007 über einen stationären bis besserungsfähigen Gesundheitszustand (Urk. 8/39 Ziff. 5.1). Er attestierte aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/39 Ziff. 3) und nannte als Diagnose eine Adipositas per magna, eine Polyarthrose und ein Fibrositissyndrom beziehungsweise eine Fibromyalgie (Urk. 8/39 Ziff. 2.1). Gestützt auf das Y.___-Gutachten ist die Adipositas per magna ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Nach ausführlichen Untersuchungen und Tests sei aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht kein Gesundheitsschaden zu erkennen, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin anhaltend limitieren würde (Urk. 8/46/26 unten). Auch aus internistischer Sicht sei die Adipositas zwar therapiebedürftig, jedoch würde sie die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht dauerhaft einschränken (Urk. 8/46/34 unten). Ferner machte Dr. B.___ keinerlei Ausführungen zu den Diagnosen der Polyarthrose und zum Fibrositissyndrom. Diese Diagnosen wurden in keinem anderen Bericht bestätigt, und die Y.___-Gutachter hielten auch in überzeugender Weise fest, dass weder eine Fibromyalgie noch eine Polyarthrose nachgewiesen werden konnte (Urk. 8/46 S. 38 oben). Des Weiteren führte er aus, dass die medikamentöse Therapie wahrscheinlich noch nicht ausgereizt sei, so dass seine Einschätzung keinen abschliessenden Charakter hat.
5.5     Zu der Beurteilung von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2008 ist festzuhalten, dass er im Gegensatz zu seinen Berichten vom 26. Februar und 29. April 2003, in welchen er eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte (Urk. 8/10/6, Urk. 8/11/3 lit. A), nur noch von einer gegenwärtigen leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgeht (Urk. 18 S. 1 Mitte). Dies lässt auf eine Verbesserung der psychiatrischen Problematik schliessen. So führte Dr. A.___ auch aus, dass die bisherige Behandlung zu einer deutlich verbesserten Alltagsaktivität geführt habe. Vorliegend steht fest, dass die gegenwärtige leichte bis mittelgradige depressive Episode vorübergehender Natur ist und es bestehen keine Anzeichen, dass es sich um einen nicht überwindbaren invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden handelt, bei dem angenommen werden kann, dass eine Verwertung der offenbar bestehenden Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht zumutbar ist (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Zu den anderen von Dr. A.___ aufgeführten bereits weitgehend bekannten Diagnosen führten die Y.___-Gutachter ausführlich aus, dass sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden. Daher kann auch auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass Dr. Heinisius die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Absprache mit dem Hausarzt Dr. Z.___ attestiert hat und das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.6     Zu Recht wies die Beschwerdeführerin in der Replik darauf hin, dass das Y.___ vor der Erstellung des Gutachtens einen aktuellen Bericht von der C.___ oder vom behandelnden Psychiater angefordert hat (Urk. 17 S. 1 f., Urk. 8/45) und dass kein solcher erstellt worden ist beziehungsweise vorhanden war. Der Beschwerdeführerin kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie daraus schliesst, dass Y.___-Gutachten sei nicht korrekt erstellt worden. Dieses enthält ein aussagekräftiges psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 8/46/43 ff.), womit auch das psychiatrische Beschwerdebild aktuell abgeklärt worden ist.
5.7     Bezüglich der bevorstehenden Kieferoperationen (Urk. 17 S. 2) ist gemäss der ständigen Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin infolge der Kieferproblematik ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. Da es sich bei der Kieferproblematik klar um eine neue Tatsache handelt, hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.
5.8     Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin und allgemein für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne repetitive Kniegelenkhaltung zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit ist die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente zu Recht aufgehoben.
          Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).