Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Rechtsanwälte Klemm Ott Blättler Heeb Hrovat
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene X.___ erlitt am 4. April 1986 einen Motorradunfall. Dabei verletzte sie sich den linken Oberarm sowie den linken Oberschenkel schwer. Dieser musste amputiert werden (Urk. 11/12 S. 10). Die Invalidenversicherung gewährte der bis anhin als Hauswirtschaftslehrerin tätig gewesenen Versicherten vom Januar 1988 bis Juli 1991 (Urk. 11/30) eine Umschulung zur Logopädin. Ferner sprach sie ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab 1. Juli 1991 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/64). Nebst einer Hilflosenentschädigung leichten Grades gewährte ihr die Invalidenversicherung zudem im Laufe der Jahre diverse Hilfsmittel wie Kostenbeiträge an invaliditätsbedingte Änderungen am Auto (Urk. 11/31, 11/85) und an die Erstellung eines Treppenliftes sowie einer Hebebühne im Reiheneinfamilienhaus in Y.___ (Urk. 11/38, 11/54).
Mit Verfügung vom 3. März 1998 (Urk. 11/121) sprach die IV-Stelle der damals noch verheirateten und inzwischen mit ihrem Mann nach Z.___ umgezogenen Versicherten für die Erschliessung vom Unter- bis zum Erdgeschoss am bereits erstellten, vom Unter- bis zum Obergeschoss ihres Einfamilienhauses führenden Schachtlift im Rahmen der Abgabe von Hilfsmitteln einen wegen verspäteter Anmeldung reduzierten anteilsmässigen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 20'370.-- zu. Als oberer Rahmen diente die Kostenlimite für einen Plattformtreppenlift. Im Februar 1999 wurde die Versicherte von ihrem Ehemann geschieden. Seither lebt sie allein im erwähnten Haus.
Infolge einer Gesundheitsverschlechterung musste der Versicherten im Jahr 2000 auch der linke Arm amputiert werden (Urk. 11/130). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 11/138) aufgrund einer Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 78 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente zu. Mit Mitteilung vom 13. Februar 2008 (Urk. 11/171) übernahm die IV-Stelle schliesslich die Kosten für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug der Versicherten zum Verladen ihres Rollstuhles durch sie selber.
1.2 Am 15. Dezember 2007 (Urk. 11/169) stellte die Versicherte das Gesuch, es seien ihr die seinerzeit entstandenen Restkosten für den Einbau des Liftes von Fr. 39'700.--, von welchen die Invalidenversicherung nur einen Teil übernommen habe, im Nachhinein zu erstatten. Nach Vornahme diverser Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/180, 11/181) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2008 (Urk. 2) das Gesuch um Kostenübernahme für die Erschliessung des Obergeschosses durch den Schachtlift ab, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott, mit Eingaben vom 20. Oktober und 10. November 2008 (Urk. 1, 6) Beschwerde und erneuerte den Antrag, es seien die Restkosten für die Erstellung des Liftes im Betrag von Fr. 37'900.-- zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2009 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. Februar 2009 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag festhalten. Mit Duplik vom 16. April 2009 (Urk. 17) beantragte die Beschwerdegegnerin weiterhin Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. April 2009 (Urk. 18) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit. d).
1.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben (Abs. 1). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
1.3 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b).
1.4 Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges; Voraussetzungen für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff. 13.05* HVI Anhang Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Demgegenüber trägt Ziff. 14 HVI Anhang den Titel Hilfsmittel für die Selbstsorge. Diese Hilfsmittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen damit nicht im Erwerbsbereich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 127). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang Treppenfahrstühle und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können. Das damals zuständige Eidgenössische Versicherungsgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfsmittel in Ziff. 13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff. 14.05 HVI Anhang als rechtskonform erklärt (BGE 127 V 127).
1.5 Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt sie für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat sie gestützt auf Art. 21bis IVG und Art. 8 Abs. 1 HVI Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären.
Ferner gilt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Grundsatz, dass bei der Anschaffung eines Hilfsmittels, für das an sich kein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung besteht, das jedoch auch - und zwar prognostisch betrachtet auf längere Sicht - die Funktion eines der versicherten Person zustehenden Hilfsmittels erfüllt, ein Kostenbeitrag in der Höhe der Anschaffungskosten desjenigen Hilfsmittels zu gewähren ist, auf das Anspruch bestehen würde (sogenannte Austauschbefugnis; vgl. BGE 127 V 123 f. Erw. 2b, 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 f. Erw. 2b+c, 107 V 93 Erw. 2b).
1.6 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, Erw. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
2.
2.1 Das Gesuch vom 15. Dezember 2007 um Erstattung der Restkosten für den Lifteinbau begründete die Versicherte damit, ihr Ex-Mann habe sich nach der Scheidung vom 16. Februar 1999 bereit erklärt, die Liegenschaft weiterhin für sie zu verwalten. Aus beruflichen und privaten Gründen habe er dieses Mandat leider per 31. Dezember 2003 aufgeben müssen. Seit damals habe sich somit die Situation verändert. Da sich ihr Ex-Ehemann nicht mehr um die Verwaltung der Liegenschaft kümmern könne, müsse sie nun bei Mieterwechseln und Handwerkerreparaturen das obere Stockwerk zwingend erreichen können. Ihre Situation werde sich in absehbarer Zukunft nicht ändern. Sie ersuche deshalb um Erstattung der Restkosten für die damalige Erstellung des Liftes im Betrag von Fr. 37'900.-- (Urk. 11/169/1).
Die IV-Stelle stellte sich demgegenüber in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Anspruchsvoraussetzungen für die Kostenübernahme der Liftverlängerung seien nicht erfüllt. Ein Lift könne von der Invalidenversicherung nur für den Arbeitsweg finanziert werden. Bei einem durchschnittlichen Mieterwechsel pro Jahr sei die Delegation der Wohnungsabnahme an eine Vertrauensperson oder an eine entsprechende professionelle Stelle zumutbar. Der Kontakt mit den Handwerkern könne an die Mieter delegiert werden. Ohne die Liftverlängerung entstehe zudem lediglich eine Erwerbseinbusse von 2 % (Urk. 2).
In der Beschwerdeschrift respektive deren Ergänzung machte die Beschwerde-führerin geltend, ohne Liftverlängerung müsse sie die Hauswartung der vermieteten 2 1/2-Zimmer-Wohnung im 1. Stock ihres Hauses extern vergeben. Zudem brachte sie neu vor, die Arbeit als Logopädin in Y.___ sei ihr gesundheitlich nicht mehr zumutbar. Sie habe diese Stelle deshalb aufgegeben, weil bei Schneefall das Ausladen des Rollstuhls aus dem Auto ein zu grosses Unfallrisiko darstelle. Sie wolle darum zukünftig als Logopädin in ihrem Haus arbeiten und habe das Studio ihrer Mieterschaft per Ende September 2008 gekündigt. Sie beabsichtige, in diesem Studio in Zukunft als Logopädin tätig zu sein, wobei sie für diese Arbeit von der Schulgemeinde Z.___ erst eine mündliche Zusage habe. Es sei aber zu erwarten, dass sie in Zukunft im genannten Raum Schüler und Schülerinnen der Schulgemeinde Z.___ empfangen könne und werde, weshalb für ihre berufliche Erwerbstätigkeit der 1. Stock ihrer Liegenschaft von ausschlaggebender Bedeutung sei. Von den Kosten eines Treppenliftes auszugehen, wäre treuwidrig, da ja früher schon ein Anteil an einen Vertikallift übernommen worden sei. Treppenlifte seien sodann sehr störungsanfällig. Sie müsse jederzeit garantiert in den 1. Stock gelangen können, wenn sie Logopädieunterricht erteile. Bei einem Treppenlift wären zudem bauliche Veränderungen nötig, was teurer käme als die beantragten Fr. 37'900.-- (Urk. 1 und 6).
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, eine Weiterführung des Liftes bis ins Obergeschoss sei nicht nötig, da die Versicherte nicht zwingend dorthin müsse. Die Abklärung habe ergeben, dass der Wohnbedarf für die Versicherte im Erdgeschoss nach wie vor vollständig abgedeckt sei. Zudem sei es der Versicherten zumutbar, die Abwartarbeit im Obergeschoss einer Drittperson gegen Entgelt zu überlassen, zumal sie diese Kosten vertraglich der Mieterschaft übertragen könne. Die Kündigung bei der Schulgemeinde Y.___ sei wegen einer neuen beruflichen Herausforderung und nicht behinderungsbedingt erfolgt. Die Versicherte habe den Arbeitsweg bisher auch bei winterlichen Verhältnissen 17 Jahre lang unfallfrei bewältigt, und zwar auch nach der Amputation des linken Oberarmes im Jahre 2000. Überdies stehe fest, dass die Versicherte das umstrittene Gesuch für den Kostenersatz am bestehenden Schachtlift Anfang Dezember 2007 gestellt habe, also praktisch im Zeitpunkt des Gesuches für den behinderungsbedingten Autoumbau, wie sich aus dem Bericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 22. Januar 2008 ergebe. Dabei habe sie gegenüber der SAHB als Fachstelle für die Beurteilung der Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV-Stelle mit keinem Wort Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen aus dem behinderungskonform umgebauten Fahrzeug in winterlichen Verhältnissen erwähnt. Ohnehin würden lediglich wenige Wochen auf solche Verhältnisse fallen und die Beschwerdeführerin habe nur 5 1/2 Lektionen pro Woche erteilt. Wenn schon könne sie eines der Schlafzimmer im Erdgeschoss zur logopädischen Arbeit umnutzen. Die Versicherte sei somit trotz der Kündigung der Arbeitsstelle und der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in ihrer Liegenschaft behinderungsbedingt nicht auf die Benützung von Räumlichkeiten und des Liftes im OG angewiesen, so dass nicht näher zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme eines Treppenliftes gemäss Empfehlung des SAHB oder jene gemäss Gesuch über den Betrag von 37'900.-- erfüllt seien. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne die Beschwerdeführerin im Erdgeschoss eines der Schlafzimmer zu einem Arbeitszimmer umnutzen (Urk. 10).
Die Versicherte replizierte, sie habe tatsächlich seit 17 Jahren keinen Unfall gehabt; das aber mit viel Glück. Die Herausnahme des Rollstuhles aus dem Auto bedinge eine richtiggehende Turnerei. Die Versicherte werde auch älter. Ihr Hauptmotiv, den Logopädieunterricht nach Hause zu verlegen, sei die Gesundheit respektive seien die Probleme beim Herausnehmen des Rollstuhls aus dem Auto gewesen. Im Erdgeschoss müsste sie den Logopädieunterricht im Kinderzimmer erteilen, da sie im Elternschlafzimmer schlafen müsse. Dann müsste sie mit den Schülern durch ihr Zimmer und das Bad/WC gehen, was nicht zumutbar sei (Urk. 14).
Mit ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich fest, es werde nach wie vor als Hauptgrund die Unfallgefahr beim Aus- und Einsteigen aus dem Auto respektive Aus- und Einladen des Rollstuhles im Winter vorgebracht. Es wäre aber der Beschwerdeführerin zuzumuten, weiterhin mit dem Auto nach Y.___ zu fahren, wo sie 5,5 Stunden arbeite, zumal sie ja auch im Winter einkaufe und das Auto benütze. Es bestehe bis heute kein Nachweis über eine Anstellung in der Schulgemeinde Z.___. Sie könnte aber auch dort in den von der Schule zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten unterrichten. Sie könnte zudem das Bett so ins Kinderzimmer umplatzieren, dass sie dort schlafen und wohnen und das Elternschlafzimmer als Unterrichtszimmer benützen könnte (Urk. 17).
2.2 Ob die Kosten des Liftes vom Erdgeschoss bis ins Obergeschoss nachträglich von der IV-Stelle übernommen werden müssen, ist unter zwei Aspekten zu beantworten: Erstens fragt sich, ob ein Grund darin liegt, dass sich der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr um die Verwaltung der Liegenschaft kümmern kann, die Versicherte deshalb das obere Stockwerk zwingend erreichen können muss und sich daraus ein Anspruch auf zumindest teilweise Kostenübernahme ergibt. Zweitens ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Arbeitsaufnahme im eigenen Haus erforderlich ist, ob sich daraus die Notwendigkeit ergibt, diese berufliche Erwerbstätigkeit im 1. Stock der Liegenschaft auszuüben und diesen aus diesem Grund mit dem Lift zu erschliessen.
Ausser Betracht fällt angesichts der Argumentationen der beiden Parteien eine Kostengutsprache für das beanspruchte Hilfsmittel auf der Grundlage von Ziff. 14.05 HVI Anhang, weil die Beschwerdeführerin nicht auf diesen Behelf angewiesen ist, um ihre Wohnstätte zu verlassen.
Zur Feststellung, ob sich unter diesen Gesichtspunkten die tatsächlichen Verhältnisse so entwickelt haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine allenfalls teilweise Kostenerstattung für den Lifteinbau vom Erdgeschoss ins Obergeschoss entstanden ist, sind nachfolgend die wesentlichen Akten zu erörtern, wie sie sich bis zum Zeitpunkt präsentiert haben, als die angefochtene Verfügung erging, das heisst am 26. September 2008 (Urk. 2).
3.
3.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist in jedem Fall die Frage, ob die Versicherte neu zwingend das obere Stockwerk erreichen können muss und sich daraus ein Anspruch auf zumindest teilweise Kostenübernahme für den bereits gebauten Vertikallift vom Erdgeschoss in das Obergeschoss ergebe. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ging bis und mit zum 1. September 2008, dem Datum des schriftlichen Einwandes, dahin, sie benötige den Lift, um sich um die Verwaltung der Liegenschaft kümmern zu können. Darauf hat sich sowohl der Vorbescheid vom 4. August 2008 als auch die angefochtene Verfügung vom 26. September 2008 bezogen (Urk. 11/180; Urk. 2). Im Einwand vom 1. September 2008 deutete die Beschwerdeführerin allerdings bereits an, dass sich die Situation vor zwei Wochen, also seit Mitte August, verändert habe, ohne die neue Sachlage indessen zu schildern (Urk. 11/181). Erst in der Beschwerdeschrift doppelte die Versicherte nach und hielt fest, das Gesuch müsse neu beurteilt werden. Sie sei davon ausgegangen, die IV-Stelle werde sich - aufgrund des Hinweises im schriftlichen Einwand - von sich aus bei ihr erkundigen, um diese erheblichen Veränderungen in Erfahrung zu bringen. Dies sei jedoch nicht geschehen und müsse mit der vorliegenden Beschwerde nachgeholt werden (Urk. 1 S 3).
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
3.3 Der ohnehin nur kurze Bericht der SAHB-Hilfsmittel-Beratung vom 18. Februar 2008 bezog sich lediglich auf die Argumentation zum Bereich "Verwaltertätigkeit", nicht auf jene zur Erwerbstätigkeit als Logopädin im Haus der Beschwerdeführerin (Urk. 11/173). Dasselbe gilt für den von der IV-Stelle selber erstellten ausführlichen Abklärungsbericht vom 13. Juni 2008 (Urk. 11/178). Diese Unterlagen dienten als Grundlage des Vorbescheids vom 4. August 2008 (Urk. 11/180). Daraufhin, also nach dem Hinweis der Versicherten im Einwand vom 1. September 2008, die Sachlage habe sich in den letzten zwei Wochen verändert, erfolgten keine (ergänzenden) Abklärungen des Sachverhaltes mehr (Urk. 11/181). Unterlagen zu einem geplanten Wechsel der Erwerbstätigkeit von Y.___ in die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinden sich keine in den Verwaltungsakten.
In dieser Hinsicht ist somit der Sachverhalt nicht abgeklärt. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Unterlagen hiezu eingegangen. Die Entwicklung des Sachverhalts muss jedoch von der Verwaltung prinzipiell, im Rahmen des Praktikablen, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier mit Verfügung vom 26. September 2008) verfolgt und im Entscheid berücksichtigt werden. Die Versicherte hätte deshalb aufgrund ihres Einwandes vom 1. September 2008 zur Substantiierung ihrer Aussage, in den letzten zwei Wochen habe sich die Sachlage verändert und das Gesuch müsse neu beurteilt werden, aufgefordert werden müssen. Aufgrund der allenfalls ergänzten Grundlagen wäre dann erst über das Gesuch der Beschwerdeführerin zu entscheiden gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen S. vom 6. Oktober 2009, 9C_59/2009, Erw. 3.2).
Da dies unterlassen wurde, liegen keine Unterlagen zu einer neuen Stelle bei der Schulgemeinde Z.___ bei den Akten. Es lässt sich auch nicht zuverlässig feststellen, ob die Versicherte nach einem derartigen Stellenwechsel tatsächlich aus medizinischen Gründen gezwungen wäre, zu Hause zu arbeiten und ob sie dabei den 1. Stock ihrer Liegenschaften benützen müsste, um Logopädieunterricht erteilen zu können oder ob dies auch im Parterre geschehen könnte, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert. Nicht klar ist namentlich, ob ein Entgegenkommen der Schulgemeinde möglich wäre und diese sie in die Lage versetzen würde, in öffentlichen Räumen zu arbeiten, ob ferner bei Schneeverhältnissen, welche das Erreichen des Arbeitsortes erschweren würden, der Unterricht verlegt werden könnte oder es wenigstens möglich wäre, der Versicherten beim Ein- und Aussteigen aus dem Auto sowie beim Verladen des Rollstuhles zu helfen. Ebenso ist ungewiss, ob allenfalls weitere Abänderungen am Motorfahrzeug statt der bisher bestehenden Seilzugvariante (Urk. 11/170 S. 3) die von der Versicherten befürchteten Probleme lösen könnten und weshalb sich die Versicherte, im Wissen um die Probleme bei Schneeverhältnissen, mit der Seilzugvariante zufrieden gegeben hat. Zu all diesen Fragen, welche sich insbesondere um die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Pflicht zur Schadenminderung durch die versicherte Person drehen, liegt in den Akten nichts vor. Der Sachverhalt ist somit zu wenig geklärt, als dass er eine Beurteilung durch das Gericht zuliesse (vergleiche Erwägung 3.2 oben). Insoweit ist die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
4.
4.1 Zur ursprünglichen Argumentationslinie der Beschwerdeführerin im Gesuch vom 15. Dezember 2007 (Urk. 11/169), dass sie ihre Verwaltungstätigkeit nicht wahrnehmen könne, wenn sie keine Möglichkeit habe, in das obere Stockwerk zu gelangen, was vor allem bei Mieterwechseln und dem Verkehr mit den Handwerkern erforderlich sei, hat die Beschwerdegegnerin hingegen Abklärungen getätigt und den Anspruch gestützt auf diese verneint (Urk. 2). Diese Abklärungen waren folgenden Inhaltes:
Die Beraterin der SAHB ging in ihrem Bericht vom 18. Februar 2008 davon aus (Urk. 11/173), dass die Versicherte das obere Stockwerk vermietet habe. Deshalb müsse sie dieses bei Mieterwechseln erreichen können. Falls diese Verwaltertätigkeit für das vermietete obere Stockwerk als Arbeitstätigkeit anerkannt werde, empfehle sie eine Kostenbeteiligung an der Liftverlängerung des vorhandenen Vertikalliftes in der Höhe von Fr. 6'000.--. Denn wenn ein Plattformlift und kein Vertikallift erstellt worden wäre, würde die Fahrbahnverlängerung über ein Stockwerk cirka Fr. 6'000.-- kosten (Urk. 11/173 S. 3).
Der Abklärungsbericht betreffend beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 13. Juni 2008 (Urk. 11/178) hielt aufgrund der am 10. Juni 2008 vorgenommenen Erhebung fest, es handle sich bei der von der Versicherten bewohnten Liegenschaft ursprünglich um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im oberen Stockwerk mit eigener Waschmaschine. Ausserdem befänden sich im oberen Stockwerk ein Gästezimmer und der Zugang zur Galerie mit grossem Pflanzentrog. Die gesamten Wohnräume der Versicherten seien schon immer im Erdgeschoss gewesen. Im Keller befänden sich nach wie vor die üblichen Zusatzräume. In der Zwischenzeit hätten sich sowohl an der Lebenssituation als auch am Wohnhaus der Versicherten wesentliche Veränderungen ergeben. Sie sei nun geschieden. Ihr früherer Ehemann habe sich vor einigen Jahren trotzdem noch an der Pflege und Verwaltung des Wohnhauses beteiligt. Dies sei nun nicht mehr der Fall. Räumlich sei das Haus insofern einer Umnutzung zugeführt worden, als die Versicherte das Gästezimmer in ein Wohnstudio habe umbauen lassen. Wohnung und Studio würden vermietet. Zeitlich sei die monatlich anfallende wiederkehrende Kontrolle der Mieteinkünfte zu vernachlässigen. Es handle sich um einige Minuten. Es gehe vielmehr bei der Verwaltungstätigkeit vor allem um die zu investierende Arbeit bei Mieterwechseln. Der Aufwand gemäss den Angaben der Versicherten vor Ort betrage hierbei für die Wohnungsabnahme inklusive Protokollerstellung eine Stunde und für Wohnungsführungen inklusive Vorstellungsgespräche für die Mieterauswahl durchschnittlich drei bis vier Mal 30 Minuten. Die Administration bei Mieterwechseln inklusive Vertragserstellung belaufe sich auf eine halbe bis eine ganze Stunde. Dazu komme die Heizungsregulation für die 2 1/2-Zimmer-Wohnung. Hiefür diene laut der Versicherten ein Regulationshebel, welcher etwa zwei Mal jährlich bei grossen Temperaturschwankungen justiert werden müsse. Die Mieterin wolle diesen Hebel nicht selbst bedienen. Daher habe die Versicherte bisher diese Aufgabe übernommen, was jeweils 5 Minuten beanspruche. Bei der 2 1/2-Zimmerwohnung habe gemäss den Unterlagen der Versicherten seit 2003 ein Wechsel stattgefunden, beim Studio seien es fünf Wechsel gewesen, was 1.2 Wechsel pro Jahr ergebe. Die Abklärerin empfahl die Delegation der Wohnungsabnahme an eine Vertrauensperson oder an eine entsprechende professionelle Stelle. Gemäss telefonischer Auskunft der Gemeindeweibelin koste eine derartige Wohnungsabnahme inklusive Protokollerstellung Fr. 200.-- bis 250.--, was für die Versicherte Mehrkosten von durchschnittlich (Fr. 225 x 1.2 =) Fr. 270.-- pro Jahr resultieren lasse. Wohnungsführungen könnten dem alten Mieter zugemutet werden. Das Vorstellungsgespräch könne in der Wohnung der Versicherten stattfinden, welche im selben Haus wohne. Was die Heizungsregulation betreffe, gehe es nach den Angaben der Versicherten um einen äusserst einfach zu handhabenden Hebel, welcher auch von den Mietern selber bedient werden könne. Mit Handwerkern fielen unregelmässig Termine an. In den letzten Jahren habe es sich dabei im Wesentlichen um wiederkehrende Garantiearbeiten an einer Waschmaschine gehandelt. Im letzten September habe die Mieterin ein eigenes Gerät gekauft. Die Beschwerdeführerin beziffere den benötigten Zeitaufwand für die Handwerker (Besichtigung/Besprechung/Kontrolle) selber mit durchschnittlich vier Mal pro Jahr je 15 Minuten. Es sei der Versicherten zuzumuten, dass sie die Handwerker ins Haus lasse, mit ihnen die Situation bespreche und die Nachkontrolle der geleisteten Arbeit dem Mieter überlasse. Es sei durchaus gängig, dass sogar der gesamte Kontakt mit Handwerkern an die Mieter delegiert werde, was in diesem Fall nicht einmal nötig sei, da die Versicherte im selben Haus wohne. Es entstünden daher keine Mehrkosten. Was den eigenen Haushalt der Versicherten betreffe, müsse sie für den Eigengebrauch im Moment lediglich einmal monatlich in das obere Stockwerk fahren. Der Grund hierfür sei das Giessen des grossen Pflanzentrogs auf der ehemaligen Galerie. Nötig seien zehn Liftfahrten, um die Wassermenge zu transportieren. Die Pflanzen seien im Absterben begriffen. Die Versicherte überlege nun, ob sie die Gewächse durch künstliche Pflanzen ersetzen lassen wolle und nur noch eine natürliche Kletterpflanze einpflanzen lasse. Es wäre ihr zumutbar, den Trog neu vollständig mit künstlichen Pflanzen zu besetzen. Damit würden diese Liftfahrten für die Versicherte dahinfallen. Sonst könnte sie die Pflanze durch die Putzfrau giessen lassen, was Mehrkosten von (15 Min. pro Monat zu Fr. 7.50 x 12 =) Fr. 90.-- pro Jahr zur Folge hätte.
Die Versicherte erziele aus der Vermietung Nettoeinkünfte von Fr. 18'960.--. Insgesamt fielen in Bezug auf die für das Gesuch relevanten Betätigungen mit Lift zeitliche Aufwendungen von 7 Stunden und 7 Minuten an, davon 44 % für die Mieterbetreuung, 14 % für die Handwerker sowie 42 % für den eigenen Haushalt. Gemessen an den genannten gesamten Nettoeinnahmen aus der Vermietung von Fr. 18'960.-- entstehe demgegenüber ohne Lift eine Einkommensminderung von maximal Fr. 360.-- pro Jahr, was 2 % entspreche, nämlich Fr. 270.-- für Wohnungsabnahme und Fr. 90.-- für das Giessen im Haushalt durch die Putzfrau. In Bezug auf den Verkehr mit den Handwerkern ergäben sich keine Mehrkosten.
4.2 Gegen den sorgfältig verfassten und überzeugend begründeten Abklärungspflicht hat die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Aus den Ausführungen der Abklärerin ergibt sich deutlich, dass die Tatsache, dass sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr um die Verwaltung der Liegenschaft kümmern kann, die beantragte Übernahme der Kosten des Liftes vom Erdgeschoss ins Obergeschoss durch die Invalidenversicherung nicht rechtfertigt. Unbestritten blieben insbesondere, dass vernünftige, naheliegende Möglichkeiten bestehen, die Beschwerdeführerin weitgehend von Verwaltungstätigkeiten zu entlasten, dass die entsprechenden Vorkehrungen zumutbar wären und lediglich einen geringen finanziellen Mehraufwand nach sich ziehen würden. Konkret ist es zumutbar, die entsprechenden Aufgaben - für welche die Beschwerdeführerin den Lift lediglich rund sieben Stunden jährlich benötigen würde - für geringe Mehrkosten von Fr. 360.-- an eine Drittperson zu delegieren. Dies entspricht auch dem oben unter Erwägung 1.6 ausführlich dargelegten Verhältnismässigkeits- und Schadenminderungsprinzip, welches, würde man den Anspruch der Versicherten unter dem von ihr geltend gemachten Titel "Verwaltungstätigkeit für die vermieteten Objekte" bejahen, augenscheinlich verletzt wäre. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit die Beschwerde unbegründet.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2008 insoweit aufzuheben ist, als das Gesuch, es seien der Beschwerdeführerin die seinerzeit entstandenen Restkosten für den Einbau des Liftes von Fr. 39'700.-- zu erstatten, unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsplatzwechsels abgewiesen und damit die Notwendigkeit dieses Hilfsmittels für die Ausübung der Erwerbstätigkeit verneint worden ist. Die Sache ist an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erwägung 3.3, darüber neu verfüge.
6.
6.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der vom Gericht festzusetzenden Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind. Als weitere Bemessungskriterien erwähnen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, welche von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin auszurichten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Restkosten für den Lifteinbau neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).