IV.2008.01073

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 11. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965 und gelernte Schneiderin, wohnt seit 1992 in der Schweiz, wo sie seit 1996 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging, zuletzt seit 1. Dezember 2002 bis 29. April 2003 als Hausangestellte im Y.___ . Danach war sie vollständig arbeitsunfähig geschrieben, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2003 kündigte (Urk. 7/4). Am 15. April 2004 meldete sich X.___ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Nach durchgeführten Abklärungen, unter anderem nach Beizug eines vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/9), sowie nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und physikalische Medizin, vom 27. Dezember 2004 (Urk. 7/21), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Februar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 7 % ab (Urk. 7/24). Mit Entscheid vom 11. Mai 2005 trat sie auf eine dagegen erhobene Einsprache nicht ein (Urk. 7/29).
         Das Gericht B.___ veranlasste am 8. Juni 2005 im Rahmen einer von der Versicherten gegen ihren Krankentaggeldversicherer angestrengten Zivilklage die Begutachtung der Versicherten durch die Gutachtensstelle C.___ (vgl. Urk. 7/31 S. 3). Diese erstattete ihr Gutachten am 31. Juli 2006 (Urk. 7/39).

2.       Mit Gesuch vom 24. Oktober 2007 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf Schmerzen im Rücken und Nacken sowie Depression zum Rentenbezug an (Urk. 7/32). Nach erfolgten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 16. Juni 2008; Urk. 7/52), lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/54-55 und Urk. 7/59) mit Verfügung vom 19. September 2008 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % abermals ab (Urk. 7/64 = Urk. 2/1).
         Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 lehnte die IV-Stelle sodann auch das Gesuch der Versicherten vom 1. September 2008 (Urk. 7/61) um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Begehrens ab (Urk. 7/65 = Urk. 2/2).

3.       Gegen diese Verfügungen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, am 20. Oktober 2008 Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
         "In Aufhebung der Verfügungen sei der Beschwerdeführerin eine Rente der IV im Umfang von mindestens einem Viertel zuzusprechen sowie ihr für das Vorverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
         Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
         Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin".
         Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 26. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Januar 2009 geschlossen wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hatte die Verfügung vom 19. September 2008 im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit oder eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie z.B. Konfektions- oder Kontrollarbeiten zu 70 % zumutbar seien. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 %, was keinen Anspruch auf eine Rente ergebe (Urk. 2/1).
2.2     Die Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen den Einkommensvergleich beanstanden und dabei geltend machen, entgegen der Auffassung der IV-Stelle rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 15 %. Alsdann sei zu berücksichtigen, dass dem ermittelten Valideneinkommen eine Arbeitszeit von 42 Wochenstunden zugrunde liege, weshalb es auf 40 Stunden herunterzurechnen sei. Im Übrigen sei die Einschätzung von Dr. D.___ nicht "sakrosankt" (Urk. 1).

3.      
3.1     Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt, ist in analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen vorab zu prüfen, ob in medizinischer Hinsicht eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Februar 2005 eingetreten ist. Diese stützte sich in medizinischer Hinsicht einerseits auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 18. November 2003, worin dieser ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine längere depressive Reaktion diagnostiziert hatte (ICD 10 F 43.21; vgl. Urk. 7/9 S.10), sowie andererseits auf das rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 27. Dezember 2004, worin dieser - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein generalisiertes Schmerzsyndrom, betont im Nacken, in der linken Schulter und im Kreuz, bei beginnenden degenerativen Veränderungen ossär sowie diskal der BWS und LWS, bei ungünstiger Rückenstatik mit leichtem Flachrücken und leichter lumbal rechtskonvexer Skoliose sowie bei somatoformer Schmerzstörung, Symptomausweitung und Schonverhalten, als Diagnosen festgehalten hatten (vgl. Urk. 7/21). Gestützt auf diese Gutachten war die IV-Stelle davon ausgegangen, dass der Versicherten (aus rheumatologischen Gründen) seit 1. April 2004 nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, sie jedoch in psychiatrischer Hinsicht nicht eingeschränkt sei (vgl. Urk. 7/24 und Urk. 7/22 [Feststellungsblatt für den Beschluss]).
3.2     Im Rahmen der Neuanmeldung führte die Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, in ihrem Schreiben vom 16. November 2007 gegenüber der IV-Stelle aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. April 2003 in ihrer Berufstätigkeit im Haushalt wegen rheumatologischer Beschwerden eingeschränkt. Dazu kämen noch psychiatrische Symptomatiken. Wie aus den verschiedenen Gutachten ersichtlich, bestehe für körperliche (wohl: schwere) Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für mittelschwere Tätigkeiten eine solche von 50 %. Für die bisherige Tätigkeit im Hausdienst mit einer mittelschweren körperlichen Belastung sei die Patientin nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Deshalb werde um eine neue Beurteilung des IV-Antrages gebeten (Urk. 7/36).
         Am 8. Januar 2008 stellte Dr. E.___ in ihrem ärztlichen Bericht zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei leichtaktiver Osteochondrose L4/5 und Wirbelsäulenfehlform, rezidivierende depressive Störung sowie subakute (...) Thyreoiditis. Sie bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär und gab an, in der bisherigen Berufstätigkeit bestehe seit 2005 eine Arbeitsfähigkeit von noch 10 Stunden pro Woche (Urk. 7/46).
3.3     Die IV-Stelle zog in der Folge bei der Versicherten (beziehungsweise bei ihrem vormaligen Rechtsvertreter; vgl. Urk. 7/39) zunächst das von der C.___ zuhanden des Gerichts B.___ erstattete Gutachten vom 31. Juli 2006 bei. Darin hatten die für die Teilgutachten verantwortlichen Ärzte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen erhoben:
         "Lumbospondylogenes Syndrom bei leichter Skoliose sowie Osteochondrose und Spondylose L4/5 mit einer Begleithernie L4/5 median. Daneben besteht eine lumbale Spondylarthrose, betont L5/S1 und hypo- und dysplastischen Intervertebralgelenken L5/S1.
         Thorakovertebral-Syndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule
         Knick, Senk- und Spreizfuss beidseits
         Mittelschwere depressive Episode (IDC-10: F32.1)
         Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (IDC 10: F43.23)".
         In der Gesamtbeurteilung führte Dr. F.___ im Wesentlichen aus, das Nichtansprechen auf alle bisherigen somatischen Therapien inklusive der stationären Behandlung und die geringe Gehstrecke spreche gegen einen vorwiegend vom Bewegungsapparat herrührenden Schmerz. Zu dieser Beurteilung passe auch die geringe Pathologie, welche mit dem neuen CT dokumentiert worden sei. Die mediane Begleithernie L4/5 wie auch die Spondylarthrosen und die mögliche Mikroinstabilität im Segment L4/5 könnten zu Schmerzen führen, seien jedoch allein kaum in der Lage, derart invalidisierende Schmerzbilder zu zeigen. Damit komme wesentlich die Beurteilung von Dr. G.__ zum Zuge, wonach aufgrund der Aktenlage, den Angaben der Explorandin und den eigenen erhobenen Befunden eine deutliche psychische Störung beschrieben werden könne.
         Aufgrund des gesamten Krankheitsbildes sei die Patientin für schwere und mittelschwere Arbeiten 100 % arbeitsunfähig, für leichte körperliche Arbeit in wechselnder Stellung bestehe eine deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70 %. Diese Einschränkung bestehe ab dem Gutachtenszeitpunkt, doch sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass am 1. Januar 2004 eine gleiche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 7/39).
3.3     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie zuständiger Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2008 fest, Dr. F.___ komme im Wesentlichen zum gleichen Schluss wie Dr. A.___, wonach aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeit vollzeitlich gegeben sei. Im Gegensatz zu Dr. Z.___ komme Dr. G.__ hingegen mit den Diagnosen mittelschwere depressive Episode und Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen für eine körperlich leichte Tätigkeit aus psychiatrischen Gründen zu einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Aufgrund der vorliegenden Akten könne nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Im Vordergrund stehe eine Diskrepanz der psychiatrischen Gutachter Dr. Z.___ und Dr. G.__ in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zur Klärung dieser aktenkundlichen Diskrepanzen sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten notwendig (Urk. 7/53 S. 2).
3.4     Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie behandelnde Ärztin der Versicherten, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. Februar 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1). Sie bezeichnete den Zustand der Versicherten als stationär und gab an, seit dem 15. April 2004 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/47 S. 7).
3.5     In dem von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2008 diagnostizierte Dr. D.___ aufgrund seiner Begutachtung der Versicherten vom 22. Mai 2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine Dysthymia (F34.1). Er führte im Wesentlichen aus, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F.45.4) vermindere die Leistungsfähigkeit der Versicherten in keiner Weise, die Überwindung ihrer Schmerzen sei ihr aus psychiatrischer Sicht zumutbar. Die Dysthymia alleine vermindere die Leistungsfähigkeit um 30 % (von 100 %). Diese Einschränkung könne einer allfälligen Reduktion der Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht hinzugerechnet werden beziehungsweise die Einschränkungen würden sich vollständig überschneiden, da die Dysthymia weitgehend Ausdruck der körperlichen Missempfindungen sei (Urk. 7/52).

4.      
4.1     In somatischer Hinsicht ergibt ein Vergleich der medizinischen Akten, dass Dr. F.___ im Wesentlichen die nämlichen rheumatologischen Diagnosen erhob wie zuvor schon Dr. A.___. Dabei ging Dr. F.___ mit Blick auf die ihm vorliegenden medizinischen Vorakten, namentlich die Angaben des Spitals J.___ vom 8. Januar 2004 und die Ausführungen im Bericht der Klinik K.___ vom 4. März 2004 (vgl. Urk. 7/8, vgl. auch Urk. 7/39 S. 2 f) von einer gleichen Arbeitsfähigkeit wie schon im Jahre 2004 aus, was er damit begründete, dass sich die Symptomatologie unverändert präsentiere (vgl. Urk. 7/39 S. 5). Die Beurteilung von Dr. F.___ gestützt auf sein Teilgutachten (Urk. 7/39 S. 24 ff.) erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Wenn der zuständige Arzt des RAD daher gestützt darauf weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausging, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt um so mehr, als auch aufgrund der Angaben der Hausärztin nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht auszugehen ist. So verwies Dr. E.___ im November 2007 weiterhin auf die genannten Beurteilungen, namentlich von Dr. A.__, wonach die Versicherte in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und einer mittelschweren wie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Hausdienst lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/21 S. 3 und Urk. 7/36). Diese Einschätzung wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
4.2    
4.2.1   Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhob Dr. D.___ die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) sowie eine Dysthymia (F34.1), wobei er - unter Hinweis darauf, dass die somatoforme Schmerzstörung überwindbar sei - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % allein aufgrund der Dysthymia attestierte (vgl. Urk. 7/52 insbes. S. 37). Die von Dr. D.___ erhobenen Diagnosen und Einschätzungen beruhen auf einem den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügenden Gutachten (vgl. Erw. 1.4 hievor); sie sind nachvollziehbar und - mit Ausnahme des nachstehend Gesagten (vg. Erw. 4.2.2 hienach) - nicht zu beanstanden. Insbesondere ist im Lichte der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (vgl. BGE 130 V 352) mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, nach welchen die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung oder ihrer Folgen ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, nicht erfüllt sind; namentlich kann eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ausgeschlossen werden und ergeben die Akten keine Anhaltspunkte für ein gewichtiges Vorliegen eines oder mehrerer der übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, welche ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten verwiesen werden (vgl. Urk. 7/52 S. 16), zumal weder die gestellten Diagnosen noch entsprechenden Schlussfolgerungen von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt worden sind.
4.2.2   In Bezug auf die diagnostizierte Dysthymia gilt indes zu beachten, dass eine Dysthymia als definitionsgemäss leichtgradige Beeinträchtigung, welche nicht zusammen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt und allein nicht invalidisierend ist (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 9C_98/2010 Erw. 2.2.2. mit Hinweisen). Soweit daher Dr. D.___ der Versicherten ausschliesslich unter Bezugnahme auf die Dysthymia - und nicht zufolge deren Zusammentreffens mit der erhobenen somatoformen Schmerzstörung (vgl. Urk. 7/52 S. 19 Ziff. 5) - eine 30 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist ihm darin nicht zu folgen; vielmehr ist diese für die Belange der Invalidenversicherung und mithin im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich (vgl. auch Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Art. 4 S. 32). Insgesamt ist damit aber auch aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht nur im Zeitpunkt der ersten leistungsabweisenden Verfügung im Jahr 2005, sondern auch im relevanten Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
         Daran vermag auch der einzige auf die medizinische Aktenlage Bezug nehmende Einwand der Versicherten nichts zu ändern, wonach die von Dr. D.___ abgegebene Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 70 % "nicht als sakrosankt angesehen werden dürfe, habe die behandelnde Psychiaterin doch einen Wert von 50 % ermittelt" (Urk. 1 S. 4). So vermöchte die abweichende Einschätzung der behandelnden Psychiaterin allein das Ergebnis des Fachgutachtens schon daher nicht umzustossen, als in Bezug auf die Angaben behandelnder Fachärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Festzustellen ist aber insbesondere - und darauf kommt es vorliegend einzig an (vgl. Erw. 3.1 hievor) - dass sich auch aufgrund des Berichtes der behandelnden Psychiaterin vom 4. Februar 2008 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt. So hat diese den Gesundheitszustand vielmehr als stationär und die gesundheitliche Verfassung seit dem Bericht vom 3. Mai 2004 als unverändert bezeichnet beziehungsweise der Versicherten seit 15. April 2004 eine Arbeitsunfähigkeit stets im gleichen Umfang von 50 % attestiert (vgl. Urk. 7/47 S. 7). Anzumerken gilt im Übrigen, dass auch dem Schreiben der Hausärztin Dr. E.___ vom 16. November 2007 beziehungsweise dem ärztlichen Bericht vom 8. Januar 2008 (auch) in psychiatrischer Hinsicht kein Hinweis auf eine Verschlechterung im hier relevanten Zeitraum zu entnehmen ist (vgl. Urk. 7/36 und 7/46).
4.3     Ist aber nach dem Gesagten gestützt auf die medizinische Aktenlage mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der invaliditätsrelevante Sachverhalt, welcher der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 10. Februar 2005 zu Grunde lag, seither und bis zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung am 19. September 2008 nicht im revisionsrechtlichen Sinne erheblich verändert hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung das Leistungsbegehren abermals abgewiesen hat.
4.4     Bei dieser Sachlage bedarf es keines neuen Einkommensvergleichs, zumal die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen nicht geltend macht.  
5.      
5.1     Die Versicherte beanstandet weiter die Ablehnung des Gesuches um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren mittels Verfügung vom 9. Oktober 2008 (Urk. 7/65). Dazu lässt sie (einzig) geltend machen, entgegen den Ausführungen der IV-Stelle sei das Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichen (Urk. 1 S. 4).
5.2     Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ist der gesuchstellenden Person im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse erfordern. Dabei kann jedoch die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
5.3     Zur Begründung des Begehrens um Zusprache einer Viertelsrente hatte die Versicherte (ausschliesslich) den im Vorbescheid angestellten Einkommensvergleich beanstanden und dabei vorbringen lassen, es sei beim Invalideneinkommen ein Abzug im Umfang von 15 % (statt 10 %) vorzunehmen. Zur Begründung liess sie neben den rheumatologischen Einschränkungen im Wesentlichen mangelnde Sprachkenntnisse sowie Therapiebedürftigkeit aus psychiatrischer Sicht geltend machen (Urk. 7/59).
         Wie erwähnt, ergibt sich aufgrund der Akten, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten im hier relevanten Vergleichszeitraum nicht verändert hat, weshalb - da die Versicherte in erwerblicher Hinsicht keine Veränderungen geltend gemacht hat - kein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen ist (vgl. Erw. 4.4 hievor). Nichtsdestotrotz ist zu bemerken, dass - selbst wenn entsprechend dem Vorbescheid von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen gewesen wäre - den im Einwand getätigten Vorbringen von Vorneherein kein Erfolg beschieden war. So resultierte aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 48'787.-- (Jahr 2007) mit dem - richtigerweise auf zeitidentischer Grundlage festzusetzenden und insofern im Vorbescheid für den rechtskundigen Vertreter der Versicherten ohne Weiteres erkennbar falsch ermittelten (da der Verfügung vom 10. Februar 2005 entnommenen) - Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 35'757.-- ([LSE 2006, Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten], unter Berücksichtigung der im Jahr 2007 betriebsüblichen Arbeitszeit [von 41,7 Stunden], der Nominallohnentwicklung [von 1,6 % für das Jahr 2007] sowie eines Pensums von 70 %; vgl. so denn auch Verfügung vom 19. September 2008, Urk. 7/64) selbst bei Vornahme eines Abzugs von 15 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (37,7 %). Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass korrekterweise von einem auf das Jahr 2007 hochgerechneten Valideneinkommen in Höhe von Fr. 49'719.-- auszugehen wäre (vgl. Urk. 7/63 sowie Verfügung vom 19. September 2008), ergibt doch auch der diesbezügliche Einkommensvergleich keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Fr. 49'719.-- - Fr. 30'393.-- x 100 / Fr. 49'719.-- = 38,87 %). Dass ein weitergehender Abzug als 15 % zu gewähren sei, machte alsdann weder die Versicherte geltend noch erscheint ein solcher - selbst unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden - gerechtfertigt; namentlich ermöglichen allfällig unzureichende Sprachkenntnisse - da invaliditätsfremd - regelmässig keinen leidensbedingten Abzug (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007, 9C_382/2007, Erw. 4.3 mit Hinweisen).
5.4     Damit waren die Gewinnaussichten jedoch beträchtlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren, weshalb die Verwaltung das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren im Ergebnis zu Recht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Begehrens abgelehnt hat.

6.      
6.1     Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie der unentgeltlichen Prozessführung auch für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2 und 4). Da mit der Beschwerde wiederum sowie im Wesentlichen mit gleicher Begründung ein Abzug in Höhe von 15 % beim Invalideneinkommen geltend gemacht wird, sind die Voraussetzungen mit der nämlichen Begründung zu verneinen und das Gesuch entsprechend abzuweisen.
6.2     Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung eines höheren Abzuges nebst den bereits im Einwand getätigten Vorbringen auf ihre Ausländereigenschaft hinweisen lässt, ist dies nämlich aktenwidrig, ergibt sich doch aufgrund der Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug, dass die Versicherte das Schweizer Bürgerrecht besitzt (vgl.; Urk. 7/32 S. 1). Offensichtlich unbehelflich sind alsdann die ergänzenden Ausführungen zum Valideneinkommen, wird damit doch nicht eine revisionsrechtlich allfällig bedeutsame Änderung in den erwerblichen Verhältnissen sondern vielmehr eine (mit dieser Begründung unzulässige) Korrektur des mit der Verfügung vom 10. Februar 2005 rechtskräftig festgelegten Valideneinkommens geltend gemacht. Ein höherer Abzug als 15 % wird sodann auch hier zu Recht nicht beantragt.
6.3     Demnach sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen.
        

beschliesst das Gericht:
           Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).