IV.2008.01074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 29. Juni 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1950 geborene A.___ arbeitete als Putzfrau und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 23. Dezember 2005 auf der Autobahn in der Nähe von Rom Opfer eines Auffahrunfalls wurde (Urk. 8/10/183, 8/10/165 ff.). Die Erstbehandlung fand in Italien statt (Urk. 8/10/88). Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 9. Februar 2006 einen Status nach klassischem Schleudertrauma und bescheinigte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Dezember 2005 (Urk. 8/10/157). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 23. Dezember 2005 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Nach Vornahme von medizinischen Abklärungen, insbesondere einer Untersuchung der Versicherten durch ihre Kreisärztin (Urk. 8/10/92 ff.), verfügte die SUVA am 19. Januar 2007 die Leistungseinstellung per 1. Februar 2007, da die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 23. Dezember 2005 stünden (Urk. 8/10/109 ff.). Auf Einsprache der Versicherten hin kam die SUVA am 4. Mai 2007 auf ihre Verfügung vom 19. Januar 2007 zurück und ging weiterhin von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (Urk. 8/10/73).
1.3     Im September 2007 meldete sich die Versicherte - unter Hinweis auf Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm sowie im linken Oberschenkel bis zum Knie - zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen durchgeführt - und unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/25, 8/26) eingeholt hatte, verneinte sie - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 19. Juni 2008 (Urk. 8/29) - mit Verfügung vom 19. September 2008 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung, da sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 2).

2.      
2.1     Am 21. Oktober 2008 liess die Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 19. September 2008 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es seien der Vorbescheid vom 19. Juni 2008 und die Verfügung vom 19. September 2008 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ¾-IV-Rente zuzusprechen.
 2.    Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen - insbesondere berufliche Massnahmen - zuzusprechen.
 3.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 3'000.-- für das E.___-Gutachten zu erstatten."
2.2     Die IV-Stelle beantragte am 10. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.2     Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 Erw. 3.4 S. 69). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab (BGE 127 V 294 Erw. 4b/cc S. 297 f. in fine) Dies gilt insbesondere auch bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.). Umstände, welche bei Vorliegen dieses Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens, chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (vgl. BGE 132 V 65 Erw. 4.2.2 S. 71; 130 V 352 Erw. 2.2.3 S. 353 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008, 9C_578/2007, Erw. 2.2).
1.3     Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 Erw. 6.1 S. 400). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008, 9C_578/2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299).
1.4     Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 Erw. 4.1 S. 400). Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten, Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b S. 352 ff. mit Hinweisen). So ist den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten  externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 8C_216/2009 Erw. 4.4, 125 V 351 Erw. 3b/bb,S. 353). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 Erw. 3b/dd S. 353).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der Einholung des interdisziplinären Gutachtens der Dres. C.___ und D.___ vom 5. Juni 2008 insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, als dass vorab lediglich der SUVA der Fragekatalog zugesandt und die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Ergänzungsfragen zu stellen. Zudem sei die IV-Stelle auf die in der Ergänzung des Einwands zum Vorbescheid gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Damit habe sie in gravierender Weise sowohl gegen das rechtliche Gehör als auch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen, weshalb das Gutachten der Dres. C.___ und D.___ nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen, und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N. 17 zu Art. 42; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. September 2005, I 435/05). Verwaltung oder Gericht können jedoch von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 428 Erw. 2.1, 125 I 135 Erw. 6c/cc in fine, 430 Erw. 7b, 124 V 94 Erw. 4b, 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c; erwähntes Urteil vom 12. September 2005).
2.3     Die IV-Stelle informierte die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Februar (Urk. 8/13) und vom 13. März 2008 (Urk. 8/23) darüber, dass sie von den Dres. C.___ und D.___ untersucht werde. Im Vorbescheidverfahren nahm die Beschwerdeführerin die Gelegenheit wahr, sich in formeller und materieller Hinsicht zum Gutachten der Dres. C.___ und D.___ zu äussern, und es wäre ihr auch frei gestanden, allfällige Ergänzungsfragen zu formulieren. Dies hat sie jedoch unterlassen (vgl. Urk. 8/42). Soweit diesbezüglich unter den gegebenen Umständen überhaupt von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte die Rede sein kann, wog diese jedenfalls nicht schwer. Die IV-Stelle hat im Vorbescheidverfahren zu den gegen das Gutachten vom 5. Juni 2008 erhobenen materiellen Einwendungen eine Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes eingeholt (vgl. Urk. 8/46) und sich in der angefochtenen Verfügung zur Kritik am Gutachten geäussert (Urk. 2). Dass sie sich nicht auch zur formellen Rüge einer Missachtung der Verfahrensrechte geäussert hat, stellt - wenn überhaupt - nicht eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die nicht dadurch zu heilen wäre, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhält, ihre - bereits im Vorbescheidverfahren vorgebrachten - Einwendungen gegen das Gutachten (nochmals) geltend zu machen. Nach dem Gesagten liegt kein Grund vor, das interdisziplinäre Gutachten vom 5. Juni 2008 aus dem Recht zu weisen. Dies gilt umso mehr als auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon ausgegangen werden müsste, dass bei von der Beschwerdeführerin gestellten Ergänzungsfragen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden Gutachter nicht anders ausgefallen wäre.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
3.2     Die IV-Stelle ging in Würdigung der medizinischen Unterlagen - insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. C.___ und D.___ vom 5. Juni 2008 - davon aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig. Da die Beschwerdeführerin für mehrere Haushalte stundenweise tätig sei, sei die Qualifikation auf 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushaltsbereich festgelegt worden. Die beschriebenen psychosozialen Gegebenheiten seien als IV-fremd zu bewerten und hätten somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Abklärung vor Ort werde nicht durchgeführt, da aufgrund der Rest-Arbeitsfähigkeit eine rententangierende Einschränkung im Haushalt ausgeschlossen werden könne (Urk. 2 S. 1 f.).
3.3     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber gestützt auf die von ihr eingereichte Beurteilung des E.___ vom 15. Juli 2008 (Urk. 8/41) geltend, das Gutachten der Dres. C.___ und D.___ weise gravierende Mängel auf. Sodann bestehe zwischen der von verschiedenen Fachärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 65 % und der Einschätzung der Dres. C.___ und D.___ ein zu grosser Widerspruch, weshalb der Eindruck eines Gefälligkeitsgutachtens entstehe. Im Übrigen habe sie vor dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2005 im Umfang von 80 % bis 100 % - und nicht wie von der IV-Stelle behauptet - bloss im Rahmen eines 50%-Pensums als Putzfrau gearbeitet. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene "Qualifikation" 50 % Erwerbsbereich und 50 % Haushaltsbereich sei dementsprechend falsch (Urk. 1 S. 5 ff.).

4.
4.1     Die Dres. C.___ und D.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 5. Juni 2008 im Wesentlichen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom, ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung, eine Fingerpolyarthrose, eine Adipositas (mit Body Mass Index von 32,5), eine gestörte Gluconeogenese, eine saisonale Rhinokonjunktivitis eine gastroduodenale Ulkuskrankheit, eine chronisch venöse Insuffizienz der Beine sowie eine Osteopenie (Urk. 8/25/8). In der klinischen Untersuchung imponierten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, eine generalisierte Druckschmerzangabe, eine Adipositas, eine Fingerpolyarthrose und darüber hinaus ein unauffälliger klinischer Habitus. Insgesamt beurteilte Dr. C.___ die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell abstützbar auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde, weshalb invaliditätsfremde Gründe - wie ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion - zu diskutieren seien (Urk. 8/25/12). Bezüglich Belastbarkeit wies Dr. C.___ darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Übergewichts körperlich belaste. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, gemäss der jeweiligen von ihr abgegebenen Arbeitsplatzbeschreibung, nicht eingeschränkt. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könnten. Auch für eine angepasste leichte Verweistätigkeit könne derzeit, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Eine angepasste leichte Verweistätigkeit sollte in einem temperierten (Raumluft) Raum ausgeübt werden können, sich auf leicht- bis mässiggradig körperlich belastende Arbeiten beschränken und die Möglichkeit zulassen, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Diesbezüglich falle es der Beschwerdeführerin jedoch schwer, bei diesem Ausmass der Übergewichtigkeit die Regeln der Rückenergonomie immer einzuhalten. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 10 bis 15 kg sein. Der repetitive Einsatz der Hände oberhalb des Kopfes, respektive repetitiv auszuübende Überkopfarbeiten seien zu vermeiden. Aber auch die früher von der Beschwerdeführerin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, respektive die auch derzeit noch ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, seien weiterhin vollumfänglich zumutbar. Ungünstig auswirken auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich invaliditätsfremde Faktoren wie länger anhaltend attestierte Arbeitsunfähigkeit beträchtlichen Ausmasses, länger anhaltende partielle berufliche Arbeitsabstinenz, begrenzte Deutschkenntnisse, fehlende Berufsausbildung, das Alter und möglicherweise die limitierte Motivation (Urk. 8/25/15 f.).
4.2     Die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. D.___ erhobenen Befunde waren wenig auffällig. Es zeigte sich keine Psychopathologie (keine Schlafstörungen, keine Suizidalität, keine Konzentrationsprobleme, keine grundlosen Ängste usw.). Die Beschwerdeführerin zeigte ein reges Interesse am Leben, war guter Dinge und verfügte über eine regelmässige Tagesgestaltung. Dies alles spricht gemäss Dr. D.___ gegen ein depressives Geschehen. Er erwähnte jedoch, dass ungünstige krankheitsfremde Faktoren vorhanden seien, die die Motivation der Beschwerdeführerin zur Arbeit schmälerten, wie die Invalidität des Ehemannes und ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn. Die Beschwerdeführerin sei nicht motiviert, in vollem Ausmass ausser Haus zu arbeiten. Im Zusammenhang mit der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung hielt Dr. D.___ fest, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bestehe. Vielmehr finde sich seit längerem ein unauffälliger psychischer Gesundheitszustand. Chronische körperliche Begleitkrankheiten bestünden nicht. Ebenso wenig gebe es einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens. Auch eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur liege nicht vor. Allerdings sei die Schmerzkrankheit mehrjährig und chronifiziert. Damit sei eines der verlangten Kriterien erfüllt, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Willensanstrengung zur Schmerzbewältigung nicht mehr zumutbar wäre. Demnach sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer beziehungsweise psychosomatischer Sicht nicht eingeschränkt. Eine psychiatrische Behandlung könne nicht empfohlen werden (keine Indikation und Motivation). Die Prognose sei günstig (Urk. 8/26/8). Zum Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis beziehungsweise Aufgabenbereich führte Dr. D.___ aus, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht weder als Raumpflegerin noch im Haushalt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Anderweitige Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin insoweit ausüben, als es sich angesichts der fehlenden Ausbildung und Sprachkenntnisse um Hilfsarbeiten handeln müsse (Urk. 8/26/9).
4.3     Beim Gutachten der Dres. C.___ und D.___ vom 5. Juni 2008 handelt es sich um ein interdisziplinäres Gutachten, basierend auf einer internistisch-rheumatologischen sowie einer psychiatrischen Untersuchung, das die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert erfüllt (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352). Es ist überzeugend und schlüssig und in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge einleuchtend, differenziert und nachvollziehbar. Es wurde in Kenntnis der Vorakten, insbesondere der SUVA-Akten abgegeben, beruht auf allseitigen interdisziplinären Untersuchungen und enthält eine fachübergreifende Gesamtbeurteilung (vgl. Urk. 8/25/15). Die geklagten Beschwerden wurden wiedergeben und es fand eine Auseinandersetzung damit statt, so wurden auch die anlässlich der interdisziplinären Untersuchungen gefundenen Hinweise auf Aggravation in die Beurteilung miteinbezogen. Mithin kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass keine Einschränkung im Leistungsvermögen besteht.
4.4     Was die Beschwerdeführerin - insbesondere gestützt auf die Stellungnahme des E.___ vom 15. Juli 2008 - dagegen vorbringt, vermag zu keiner anderen   Beurteilung zu führen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es durchaus üblich, den Lasègue-Test zum Vergleich im Liegen und im Sitzen durchzuführen, um allfällige Hinweise auf eine nicht-organische Pathologie zu erkennen (vgl. etwa R. Steblera, R. Putzib, B. A. Michela, Lumbale Rückenschmerzen - Diagnostik, in: Schweiz Med Forum Nr. 9 28. Februar 2001, S. 207, Tabelle 2 Ziff. 3 [http://www.medicalforum.ch/pdf/pdf_d/2001/2001-09/2001-09-268.PDF]). Wie Dr. med. F.___, praktischer Arzt sowie Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2008 (Urk. 8/46/2) zutreffend festhalten, kann zudem kein relevanter Widerspruch darin erkannt werden, dass Dr. C.___ die Wirbelsäule im Lot fand, ohne Hinweis auf eine relevante Fehlhaltung, wie eine Hyperkyphose oder Skoliose (Urk. 8/25/4), während Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin von einer Wirbelsäulenfehlform (Hyperlordose, leichte Torsionsskoliose) ausging (Urk. 8/10/71), zumal auch Kreisärztin Dr. I.___ lediglich eine leicht vermehrte LWS-Lordose festgestellt hatte und wie nachher Dr. C.___ zum Schluss gekommen war, dass die klinischen Befunde die Beschwerden nicht erklären könnten (Urk. 8/10/93).
4.5     Nicht stichhaltig ist sodann das Argument, die gesamten im Gutachten aufgeführten Diagnoselisten seien nicht verwertbar, weil die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss der üblicherweise in der Psychiatrie gebrauchten ICD-10-Klassifikation nicht zu stellen sei, wenn nicht näher bezeichnete Rückenschmerzen bestünden (Urk. 1 S. 7). Vielmehr ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. C.___ davon auszugehen, dass für die Beschwerden ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit einer psychischen Komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verantwortlich ist, das klinisch - unter anderem - als Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung imponiert. Mit Bezug auf die Bedeutung der ICD-10 für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Fragen hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht im Übrigen ausgeführt, zwar förderten einheitliche Kriterien die gegenseitige Verständigung, doch bestehe keine Gefahr, sich ausserhalb der Schulpsychiatrie zu begeben, solange andere anerkannte Richtlinien angewendet würden. In einem psychiatrischen Gerichtsgutachten gehe es darum, juristischen Fachpersonen ein psychisches Leiden oder eine psychische Störung und ihre Auswirkungen schlüssig darzulegen, wozu eine bestimmte Diagnose zwar ein notwendiges, aber nicht ein hinreichendes Mittel sei. Vielmehr seien regelmässig weitere erklärende Ausführungen notwendig. Werde somit eine Diagnose nicht nach der ICD-10, sondern nach einem anderen anerkannten Klassifikationssystem verfasst, sei dagegen aus juristischer Sicht nichts einzuwenden, solange die einzelnen Diagnosen aus den gesamten Erläuterungen inhaltlich verständlich würden und die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge für die zu beurteilende Frage schlüssig sei. Demnach habe das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht darüber zu befinden, ob psychogene Störungen nach Unfällen ausschliesslich nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 zu beurteilen seien (vgl. BGE 124 V 42 f. Erw. 5b/bb und cc).
4.6     Soweit gerügt wird, die Untersuchung durch Dr. D.___ habe lediglich 75 Minuten gedauert, wird - abgesehen davon, dass es sich dabei etwa um einen mehr oder weniger durchschnittlichen Wert handeln dürfte - verkannt, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. November 2007, I 1094/06 sowie vom 17. November 2006, I 719/05). Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des Dr. D.___ sprechen, liegen nicht vor.
4.7     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig davon, ob die Beschwerden diagnostisch als somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) oder als sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand eingeordnet werden - nicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Die Untersuchungen der Gutachter C.___ und D.___ erfolgten umfassend und multidisziplinär (internistisch/rheumatologisch und psychiatrisch). Die Gesamtbeurteilung wurde von den beiden Fachärzten gemeinsam in einem interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erarbeitet (vgl. Urk. 8/25/15). Der rheumatologische Gutachter wies darauf hin, dass die Beschwerdesymptomatik aus somatischer Sicht nicht erklärt werden könne. Er zog dabei zu Recht auch die Möglichkeit eines Aggravationsverhaltens im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion in Betracht (Urk. 8/25/12). Zudem ging er auf die früheren ärztlichen Stellungnahmen - unter anderem die Berichte der Dres. med. J.___ und K.___, Spezialärzte FMH für Neurologie, vom 1. Dezember 2006 (Urk. 8/10/116 ff.) beziehungsweise vom 25. Januar 2008 (Urk. 8/12/7 ff.) ein, in welchen ebenfalls keine relevanten fassbaren pathologischen Befunde festgestellt und dennoch eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war, was - nach überzeugender Ansicht des Gutachters - nur durch die Berücksichtung auch nicht somatisch abstützbarer Befunde erklärbar sei. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 399). Der rheumatologische Gutachter Dr. C.___ nahm diese differenzierte Beurteilung vor.
4.8     Dr. D.___ erstattete ein umfassendes psychiatrisches Teilgutachten. Er wies insbesondere auf die bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigenden invaliditätsfremden Faktoren hin. In Bezug auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung führte er überzeugend aus, es seien weder eine psychische Komorbidität noch die anderen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien gegeben, welche ausnahmsweise einer willentlichen Überwindbarkeit entgegenstünden. Das diagnostizierte generalisierte Schmerzsyndrom und das Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung mögen als chronische körperliche Begleiterkrankungen erscheinen, sind aber nicht geeignet, die psychischen Ressourcen der Schmerzbewältigung in einer adaptierten, leichten Tätigkeit selbständig und erheblich zu beeinflussen. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls zu verneinen. Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin zeige ein reges Interesse am Leben, sei guter Dinge und habe einen regelmässigen Tagesablauf (Urk. 8/26/7). Sie selbst gab an, rege soziale Kontakte zu pflegen (Urk. 8/26/3). Die IV-Stelle ist dementsprechend zu Recht davon ausgegangen, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um zu 100 % einer angepassten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es kommt dazu, was die Beschwerdeführerin unerwähnt lässt, dass sich gemäss Dr. C.___ zur Beeinflussung beziehungsweise Linderung der Beschwerden neben medikamentöser Behandlung eine Fortführung der medizinisch zumutbaren gewichtsreduzierenden Massnahmen sowie allgemein aktivierende Bewegungsübungen (Instruktion in einem Turn-Heimprogramm oder Teilnahme an einer institutionalisierten medizinischen Trainingstherapie) anböten (Urk. 8/25/16).

5.      
5.1     Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 50 % im Haushalt arbeiten (Urk. 2 S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese Qualifikation sei falsch. Sie sei vor dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2005 im Umfang eines 80%- bis 100%-Pensums als Putzfrau tätig gewesen (Urk. 1 S. 10 oben).
5.2     Diese Angabe scheint nicht zuletzt mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto als zweifelhaft (Urk. 8/5/2 ff.). Wie es sich diesbezüglich verhält, braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden. Ebenfalls kann offen gelassen werden, ob eine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht nur in einer angepassten leichten Verweistätigkeit sondern auch in der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau besteht, da die Beschwerdeführerin - bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit - auch mit einer solchen Verweistätigkeit und unter Annahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit klarerweise ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.
5.3     Berufliche Massnahmen kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beschwerdeführerin subjektiv für weitgehend arbeitsunfähig hält. Gemäss Gutachten des Dr. D.___ sind berufliche Massnahmen denn auch aufgrund des Alters und der ungünstigen krankheitsfremden Faktoren nicht zu empfehlen (Urk. 8/26/9).

6.       Die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Beurteilung des E.___ vom 15. Juli 2008 hat nichts Wesentliches zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen. Weder war sie für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das urteilende Gericht darauf ab. Bei den dadurch entstandenen Auslagen von Fr. 3'000.-- (Urk. 1 S. 2 und S. 10 f.) handelt es sich daher nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, die der Beschwerdeführerin zu vergüten wären (vgl. BGE 115 V 62).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- SUVA, Lagerhausstrasse 15, 8400 Winterthur, UV-Nr. 8.36062.06.0
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).