Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01075
[8C_967/2009]
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IV.2008.01075
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 8. August/14. September 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine bestehende seropositive rheumatoide Arthritis zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/6) und holte Berichte der Arbeitslosenkasse (Urk. 9/5), der letzten Arbeitgeberin (Urk. 9/12) sowie der behandelnden Ärzte (Berichte der Klinik Y.___ vom 23. Oktober 2006 [Urk. 9/9], vom 24. Januar 2007 [Urk. 9/14], vom 6. Juli 2007 [Urk. 9/15], vom 13. August 2007 [Urk. 9/17] sowie vom 8. Februar 2008 [Urk. 9/18]) ein; ausserdem wurde am 4. Dezember 2006 eine Abklärung der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt vor Ort durchgeführt (Urk. 9/13). Da die medizinischen Verhältnisse aufgrund der getätigten Erhebungen nicht klar waren, ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manuelle Medizin, an (Urk. 9/20). Dieser erstattete sein Gutachten am 14. Juli 2008 (Urk. 9/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle zum einen mit Verfügung vom 25. September 2008 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 9/35), zum andern sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 eine vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [=9/39]).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2008 führt die Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer unbefristeten Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 22. Januar 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Mit Eingabe vom 29. Januar 2009 erklärte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2006 (Urk. 9/13), sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Februar 2009 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
3. Die Beschwerde, welche sich gegen die Verfügung vom 25. September 2008 richtete, wurde vom hiesigen Gericht mit heutigem Urteil gutgeheissen (Verfahren-Nr. IV.2008.01078).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 40 % nachgehen würde und im übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Versicherte seit dem 13. Juni 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihr eine Erwerbstätigkeit aus ärztlicher Sicht bis Mai 2008 nicht zumutbar gewesen sei, weshalb sie eine Erwerbseinbusse von 100 % erlitten habe; dies entspreche einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 40 %. Im Haushaltbereich sei sie zu 34,2 % eingeschränkt, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 20,52 %. Der daraus resultierende Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 61 % begründe einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008. Ab Juni 2008 sei ihr aufgrund der medizinischen Beurteilung wieder eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 30 % zumutbar; sie könne allerdings nur noch leichte Tätigkeiten ohne Belastung der Hände, ohne Gehen längerer Strecken und ohne Überkopfarbeiten ausüben. Mit einer Tätigkeit, welche diesem Belastungsprofil entspreche, könne die Beschwerdeführerin ein jährliches Einkommen von Fr. 13'025.90 erzielen; bei einem Valideneinkommen von Fr. 23'184.-- und einem Beschäftigungsgrad von 40 % im Gesundheitsfall ergebe sich im Erwerbsbereich noch ein Teilinvaliditätsgrad von 17,6 %; bei einem Teilinvaliditätsgrad von weiterhin 20,52 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ab Juni 2008 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie könne diesen Entscheid nicht nachvollziehen, da sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Es sei sodann nicht zutreffend, dass sie ohne Gesundheitsschaden bloss mit einem Pensum von 40 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 1 und 12).
3.
3.1 Der begutachtende Rheumatologe, Dr. Z.___, diagnostizierte eine seropositive rheumatoide Arthritis mit Ankylosierung des linken Handgelenkes, mit PHS partim ankylosans links und Befall des linken Sprunggelenks. In seinem Gutachten vom 14. Juli 2008 führte er weiter aus, die Explorandin sei seit mindestens 26. Juni 2006 in ihrer angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Seines Erachtens sei sie für die Tätigkeit als Serviceangestellte, bei welcher es sich um eine Tätigkeit mit grosser Belastung für Hände, Schultern und Fussgelenke handle, zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei von den behandelnden Ärzten bis anhin nicht diskutiert worden, da sie bloss eine Basistherapie durchgeführt hätten und erst im Juni 2008 mit einer TNF-Inhibitorbehandlung mit Remicade mit vorläufig gutem Erfolg begonnen hätten. Sicherlich bereits seit Juni 2008 bestehe mindestens eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne starke Belastung der Hände, ohne Gehen längerer Strecken und ohne Arbeiten über Kopfhöhe. Die Arbeitsfähigkeit sollte bis in ungefähr sechs Monaten auf 40 % gesteigert werden können, da bis dahin eine eindeutige Besserung der Synovitiden zu erwarten sei. Nach zwölf Monaten könne die Arbeitsfähigkeit eventuell auf 50 % gesteigert werden (Urk. 9/23 S. 4 ff.).
3.2 Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. Juli 2008 genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. vorne Erw. 1.6). Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem Beginn der TNF-Inhibitorbehandlung mit Remicade, das heisst ab Juni 2008 für eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 30 % wieder arbeitsfähig war.
4.
4.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
4.2 Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 1992 - 1999 mit einem Pensum von ungefähr 25 Stunden pro Woche (Urk. 12) als Servicemitarbeiterin ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 29'600.--. Von Juli 1999 bis Juni 2001 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Danach war sie als Aushilfe im Service tätig; die damit erzielten jährlichen Einkünfte schwankten zwischen Fr. 1'251.-- und Fr. 11'218.-- (Urk. 9/6). Im September 2002 wurde erstmals eine seropositive rheumatoide Arthritis diagnostiziert und mit einer Basistherapie mit Methotrexat und Prednison begonnen, welche im April 2003 auf Wunsch der Beschwerdeführerin abgebrochen worden war (Urk. 9/9 S. 5 f.). Aufgrund des vor dem Krankheitsausbruch versehenen Pensums darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % nachgegangen wäre. Vor dem Auftreten der gesundheitlichen Beschwerden war die Beschwerdeführerin, jedenfalls seit ihrer Einreise in die Schweiz, nie vollerwerbstätig. Da sie den Haushalt einer dreiköpfigen Familie führen musste und der Ehemann ein ansehnliches Salär bezog, ist es indes nicht sehr wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % ausgeübt hätte. Allein der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, dass ihr 1987 geborener Sohn sie daran seit längerem nicht mehr gehindert hätte (Urk. 1, 12, 9/13 S. 3), vermag den erforderlichen Nachweis jedenfalls nicht zu erbringen. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Pensum von 60 % zu qualifizieren.
4.3
4.3.1 Zur Bestimmung des Salärs, welches die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Gastgewerbe hätte erzielen können, ist angesichts ihrer seit langem instabilen Anstellungsverhältnisse ein Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2009, 8C_290/2009, Erw. 5.2). Für eine qualifizierte Servicemitarbeiterin ist vom Zentralwert (Median) des standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für qualifizierte weibliche Fachkräfte (Anforderungsniveau 2) der Branche Gastgewerbe auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2006 Fr. 4'381.-- (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Angepasst an die Entwicklung des Nominallohnes im Gastgewerbe im Jahr 2007 von 1,4 % gegenüber dem Vorjahr 2006 (Die Volkswirtschaft 7/8-2009 S. 91 Tabelle B10.2) und aufgerechnet auf die im Gastgewerbe im Jahr 2007 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,1 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2009 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich im Jahr 2007 ein jährliches Einkommen von Fr. 56'107.-- für ein Vollzeitpensum; für das von der Beschwerdeführerin hypothetisch ausgeübte Pensum von 60 % resultiert somit ein jährliches Valideneinkommen im Jahr 2007 von Fr. 33'664.-, was unter Berücksichtigung der seitherigen Lohnentwicklung in etwa dem in den Jahren 1992 - 1999 mit einem Pensum von 25 Stunden pro Woche erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommen entspricht.
4.3.2 Der Gutachter hielt dafür, dass bis zum Beginn der TNF-Inhibitorbehandlung mit Remicade keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. vorne, Erw. 3.1). Damit betrug die Einschränkung im Erwerbsbereich 100 %, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 60 %.
4.3.3 Die Einschränkung im Haushaltsbereich dagegen betrug nach der insoweit schlüssigen Einschätzung der Abklärungsperson der Invalidenversicherung vom Dezember 2006 34,2 % (Urk. 9/13), entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 13,68 % (0,4 x 34,2 %).
4.3.4 Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert ein gerundeter Gesamtinvaliditätsgrad von 74 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2), welcher Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gibt.
4.4
4.4.1 Nach der Einschätzung des Gutachters ist der Beschwerdeführerin bereits seit Juni 2008 eine angepasste Tätigkeit ohne starke Belastung der Hände, ohne Gehen längerer Strecken und ohne Arbeiten über Kopfhöhe mit einem Pensum von mindestens 30 % zumutbar. Zur Bestimmung des Einkommens, welches mit einer solchen Tätigkeit erzielt werden kann, ist ein Tabellenlohn der LSE heranzuziehen. Arbeitsplätze, an welchen diesem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten zu verrichten sind, bestehen in zahlreichen Industrie- und Dienstleistungsbranchen. Damit ist vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten, standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Hilfskräfte (Anforderungsniveau 4) von Fr. 4'019.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Angepasst an die Entwicklung des Nominallohnindizes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2417 Punkten im Jahr 2006 auf 2499 Punkte im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 7/8-2009 S. 91 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 7/8-2009 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies für ein Vollpensum ein jährliches Bruttoeinkommen im Jahr 2008 von Fr. 51'859.--; für ein Pensum von 30 % ein solches von Fr. 15'558.--. Unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75 ff., 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) von 10 % beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 14'002.--.
4.4.2 Im Jahr 2008 stiegen die Löhne im Gastgewerbe gegenüber dem Vorjahr 2007 um 2,2 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2009 S. 91 Tabelle B10.2). Bei einem dieser Lohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 34'405.- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'403.--, was einer Einschränkung von 59,3 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 35,58 % (0,6 x 59,3) entspricht.
4.4.3 Bei einem - angesichts der nach wie vorhandenen Einschränkungen - unveränderten Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 13,68 % (vgl. oben Erw. 4.3.3) resultiert ein gerundeter Gesamtinvaliditätsgrad von 49 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2), welcher Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung gibt.
4.5 Die behandelnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin ab 26. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/9 S. 5). Infolgedessen entstand der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente am 1. Juni 2007 (vgl. Art. 29 IVG in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung). Per 1. Juni 2008 verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Einschätzung des Gutachters, so dass ihr Invaliditätsgrad nach dem Gesagten (vgl. oben Erw. 4.4) nur noch 49 % betrug. Da sich der Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente auch bei einer rückwirkenden Zusprechung nach Art. 88a IVV richtet (vgl. oben Erw. 1.4), ist die ganze Invalidenrente erst per 1. September 2008 auf eine Viertelsrente herabzusetzen.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. August 2008 eine ganze Rente und ab 1. September 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG).
6.2 Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober/9. November 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 und 5) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2008 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Juni 2007 bis 31. August 2008 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. September 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).