Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 8. August/14. September 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine bestehende seropositive rheumatoide Arthritis zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/6) und holte Berichte der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/5), der letzten Arbeitgeberin (Urk. 8/12) sowie der behandelnden Ärzte (Berichte der Klinik Y.___ vom 23. Oktober 2006 [Urk. 8/9], vom 24. Januar 2007 [Urk. 8/14], vom 6. Juli 2007 [Urk. 8/15], vom 13. August 2007 [Urk. 8/17] sowie vom 8. Februar 2008 [Urk. 8/18]) ein; ausserdem wurde am 4. Dezember 2006 eine Abklärung der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt vor Ort durchgeführt (Urk. 8/13). Da die medizinischen Verhältnisse aufgrund der getätigten Erhebungen nicht klar waren, ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manuelle Medizin, an (Urk. 8/20). Dieser erstattete sein Gutachten am 14. Juli 2008 (Urk. 8/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle zum einen mit Verfügung vom 25. September 2008 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2 [= 8/35]), zum andern sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 eine vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/39).
2. Gegen die Verfügung vom 25. September 2008 führt die Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung der Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 22. Januar 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Innert der mit Verfügung vom 28. Januar 2009 angesetzten Frist erstattete die Beschwerdegegnerin keine Duplik (vgl. Urk. 12 und 13).
3. Die Beschwerde, welche sich gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2008 richtete, wurde vom hiesigen Gericht mit heutigem Urteil teilweise gutgeheissen (Verfahren-Nr. IV.2008.01075).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die IV-Stelle, da die Versicherte bei der Stellensuche nicht gesundheitsbedingt eingeschränkt sei, bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes bei der Stellensuche eingeschränkt und benötige deshalb die Unterstützung der Invalidenversicherung (Urk. 1 und 11).
2.
2.1 Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
2.2 Der begutachtende Rheumatologe, Dr. Z.___, diagnostizierte eine seropositive rheumatoide Arthritis mit Ankylosierung des linken Handgelenkes, mit PHS partim ankylosans links und Befall des linken Sprunggelenks. In seinem Gutachten vom 14. Juli 2008 führte er weiter aus, die Explorandin sei seit mindestens 26. Juni 2006 in ihrer angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Seines Erachtens sei sie für die Tätigkeit als Serviceangestellte, bei welcher es sich um eine Tätigkeit mit grosser Belastung für Hände, Schultern und Fussgelenke handle, zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei von den behandelnden Ärzten bis anhin nicht diskutiert worden, da sie bloss eine Basistherapie durchgeführt hätten und erst im Juni 2008 mit einer TNF-Inhibitorbehandlung mit Remicade mit vorläufig gutem Erfolg begonnen hätten. Sicherlich bereits seit Juni 2008 bestehe mindestens eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne starke Belastung der Hände, ohne Gehen längerer Strecken und ohne Arbeiten über Kopfhöhe. Die Arbeitsfähigkeit sollte bis in ungefähr sechs Monaten auf 40 % gesteigert werden können, da bis dahin eine eindeutige Besserung der Synovitiden zu erwarten sei. Nach zwölf Monaten könne die Arbeitsfähigkeit eventuell auf 50 % gesteigert werden (Urk. 8/23 S. 4 ff.).
2.3 Nach der gutachterlichen Einschätzung ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeitern aufgrund ihres rheumatischen Leidens vollständig arbeitsunfähig; für eine angepasste Tätigkeit besteht jedoch seit Juni 2008 eine Teilarbeitsfähigkeit von 30 %. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung des angefochtenen Entscheids, es bestehe keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche, weshalb ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu verneinen sei, nicht nachvollziehbar. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).