IV.2008.01079

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 16. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bärtschi
Seefeldstrasse 25, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1967 geborene X.___ meldete sich am 3. Oktober 2006 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (insbesondere einer Invalidenrente; Urk. 8/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. August 2007 die beabsichtigte Abweisung des Leistungsbegehrens mit (Urk. 8/23-24). Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens entsprach sie dem Antrag der Versicherten um Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 8/39 S. 1) und beauftragte die MEDAS Y.___ mit einer Begutachtung (Gutachten vom 9. Mai 2008; Urk. 8/55). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten wies sie mit Verfügung vom 24. September 2008 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2), nachdem die Versicherte durch Säumnis auf eine Stellungnahme zum Gutachten verzichtet hatte (Urk. 8/56, Urk. 58-59).
2.         Dagegen erhob X.___ am 22. Oktober 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventualiter einer Viertelsrente. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hatte (Urk. 9), wurde es mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 als erledigt abgeschrieben; des Weiteren wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
1.5     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.6     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).

2.       Aus medizinischer Sicht ist aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 9. Mai 2008 erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits bei erosiver Osteochondrose L4/5 beidseits mit breitbasiger mediolateral linksseitiger Diskushernie ohne Radikulopathie, bei Fehlstatik des Rumpfskeletts, muskulären Dysbalancen und ausgeprägter Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur sowie an einer sekundären Schmerzgeneralisierung im Rahmen eines myofaszialen (fibromyalgieformen) Schmerzsyndroms mit muskulären Verkürzungen, Verspannungen und Insuffizienzen zervikal, thorakal und lumbal sowie myofaszialen Reizzuständen im Bereich der Extremitäten leidet. Infolge der dadurch verursachten körperlichen Beeinträchtigungen ist die zuletzt ausgeübte, teilweise rückenbelastende Tätigkeit als Reinigungsangestellte in einem Spital seit September 2005 nur noch zu 50 % zumutbar. In einer optimal angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Bücken und Kauern, ohne Einnahme von Zwangshaltungen oder repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg wäre die Beschwerdeführerin bereits damals zu einem vollen Pensum einsetzbar gewesen (Urk. 8/55 S. 28 f.).
         Auf diese Schlussfolgerungen stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 24. September 2008 (Urk. 2 S. 1), was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde (Urk. 1).

3.
3.1         Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit anerkennt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2008 teilweise die von der Beschwerdeführerin gegen die Ermittlung des Valideneinkommens in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Einwendungen (Urk. 7 S. 2, Urk. 1 S. 4 f.). Somit gehen die Parteien davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin ihre bisherige Haupttätigkeit als Reinigungsangestellte in einem Spital sowie eine Nebenbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt hätte. Dadurch hätte sie im Jahre 2005 ein Einkommen von insgesamt Fr. 72'944.-- erzielen können. Darin enthalten seien die Fr. 1'864.80 Schichtzulage und Fr. 11'178.40 Nebenverdienst. Angesichts einer Nominallohnerhöhung von 1,2 % für das Jahr 2006 sei von einem hypothetischen Einkommen für das Jahr 2006 von Fr. 73'819.35 auszugehen. Während die Beschwerdeführerin diesen Betrag als Valideneinkommen nimmt (Urk. 1 S. 5), errechnet die Beschwerdegegnerin aufgrund der seit 2003 stark angestiegenen Lohnsumme ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 69'189.35 (Urk. 7 S. 2).
         Zunächst ist das hypothetische Einkommen für das Jahr 2005 dahingehend zu korrigieren, dass zur Ermittlung des durchschnittlichen Nebenerwerbs parallel zum Haupterwerb und zur Schichtzulage lediglich die zwischen Januar und August 2005 erzielten Verdienste berücksichtigt werden dürfen (anders in der Beschwerdeschrift, worin auch der Verdienst im Monat September 2005 hinzugerechnet wurde; Urk. 1 S. 5). Dies ergibt ein durchschnittliches Jahreseinkommen aus dem Nebenerwerb von Fr. 11'187.60, was neben dem Haupterwerb samt durchschnittlicher Schichtzulage ein Gesamteinkommen von Fr. 72'953.15 beziehungsweise Fr. 73'828.60 für das Jahr 2006 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 IVG im September 2006; vgl. Erw. 1.2 und 1.4) ergibt. Dieser Betrag darf bei der Invaliditätsbemessung als Valideneinkommen eingesetzt werden. Denn bei der Annahme eines starken Anstiegs der Lohnsumme in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität (Urk. 7 S. 2) übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2002 neben der Haupterwerbstätigkeit im Hausdienst eines Spitals gleichzeitig mindestens eine Nebenerwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte ausübte und teilweise ein recht hohes Gesamteinkommen erzielte. Im Jahre 2003 hatte sie lediglich die Hauptanstellung inne, wodurch das Einkommen kleiner ausfiel (Urk. 8/5). Ab 1. April 2004 konnte sie die bis zum Invaliditätseintritt ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit bei ihrem damaligen Arbeitgeber aufnehmen (Urk. 8/34), was zu einer Erhöhung des Jahreseinkommens führte. Demzufolge ist das Valideneinkommen auf (rund) Fr. 73'829.-- festzusetzen.
3.2     Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind rechtsprechungsgemäss die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (vgl. Erw. 1.6).
         Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 4'019.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) im Jahre 2006 (LSE 2006 S. 25, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) und der damals betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2010 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 50'278.--.
         Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Zu den weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umständen (Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse, Nationalität, Alter; Urk. 1 S. 7) ist festzuhalten, dass sich der Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung C) im hier in Betracht fallenden Arbeitssegment nicht signifikant lohnmindernd auswirkt (vgl. LSE 2006, TA12 [Anforderungsniveau 4/Niederlassungsbewilligung C/Frauen/Median]). Entsprechendes gilt bezüglich des Alters der Versicherten (Jahrgang 1967; vgl. LSE 2006, TA 9, Anforderungsniveau 4/Frauen/Median). Auch das Kriterium der Ausbildung vermag, insbesondere angesichts der langjährigen Erfahrung der Beschwerdeführerin in einer Hilfstätigkeit keinen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen (vgl. übrigens LSE 2006, TA1 [TOTAL Anforderungsniveau 4/Frauen] in Verbindung mit TA11 [Anforderungsniveau 4/Frauen/Median]). Nicht abzugsrelevant sind schliesslich - invaliditätsfremde - Sprachschwierigkeiten, die sich hier gleichermassen auf das Validen- und Invalideneinkommen auswirken. Aus diesen Gründen erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 45'250.-- führt.
3.3     Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 73'829.--; Invalideneinkommen: Fr. 45'250.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'579.--, mithin ein den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 39 %.

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Bärtschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).