IV.2008.01080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, ist Vater von drei Kindern (geboren 1981, 1983 und 1990, Urk. 8/6 Ziff. 3.1).
         Seit 1991 ist er bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 8/17 Ziff. 2.1 und 2.7), wobei er seit November 2006 mit einem reduzierten Pensum von 50 % arbeitet (Urk. 8/17/3 Ziff. 2.8, Urk. 8/17/6 unten, Urk. 8/26).
         Der Versicherte meldete sich am 13. Dezember 2007 wegen Rückenbeschwerden und Schmerzen in den Beinen und Händen (Urk. 8/6 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/22-26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 8/27 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 23. September 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Oktober 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe, eventuell höhere Rente ab November 2007 auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 geschlossen wurde (Urk. 9). Am 6. Juli 2009 (Urk. 10) reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. med. E.___ vom 16. März 2009 ein (Urk. 12), welcher der IV-Stelle zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 13, Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers fest, die Untersuchung vom 22. Januar 2008 (Kernspintomographie) zeige eine Kompression der linken L5-Wurzel und Discopathien mit Spondylarthrosen in den drei unteren Etagen der Lendenwirbelsäule. Im Bericht von Dr. med. B.___ werde zudem ein wesentliches Karpaltunnelsyndrom links diagnostiziert. Der Regionalärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, beurteile die Erkrankung jedoch als gut behandelbar. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter, Maschinenkontrolleur, Allrounder oder Montagearbeiter aus ärztlicher Sicht zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2).
         Der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Beurteilung vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 34 %, so dass kein Anspruch auf eine Rente besteht (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Einschätzung des RAD. Nach der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 3. Oktober 2008 verschlechtere sich der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stetig. In den von der Beschwerdegegnerin genannten Verweistätigkeiten sei ihm kein Pensum von 100 % mehr zumutbar (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Die Untersuchung durch Dr. med. C.___ vom 5. November 2007 (Urk. 8/16/12-17) sei zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 1).
2.3     Strittig ist die Arbeitsfähigkeit und damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.
3.1     Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte gestützt auf die Untersuchung vom 31. Oktober 2007 in einem Bericht vom 2. November 2007 aus, sie habe beim Beschwerdeführer bereits im Oktober 2004 ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom nachgewiesen, das in der Folge konservativ behandelt worden sei. Trotz der Behandlung sei es in letzter Zeit zu einer Verstärkung der Schmerzen in den Händen gekommen mit ausgeprägten Beschwerden in den Grundgelenken der Dig. I und II links. An der rechten Hand schmerze der Dig. V und die laterale Handkante (Urk. 8/16/8).
         In der aktuellen Untersuchung sei an der linken Hand ein ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom mit Zeichen einer retrograden Denervierung nachgewiesen worden. An der rechten Hand sei im Vergleich zur Voruntersuchung eine Besserung eingetreten. Der Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom an der rechten Hand habe sich elektroneurographisch nicht bestätigt. Eine Aggravationstendenz bestehe nicht (Urk. 8/16/9 unten).
3.2     Am 5. November 2007 fand eine versicherungsmedizinische Untersuchung durch Dr. med. C.___, Leiter des Medizinischen Dienstes der AXA Versicherungen, statt (Urk. 8/16/12-17).
         Dr. C.___ verwies in dem gleichentags erstellten Bericht (vgl. Urk. 8/16/16 Mitte) auf ein im Universitätsspital T.___ (D.___) veranlasstes Arbeitsassessment vom 5. Januar 2007, welches für die Tätigkeit als Schreiner ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, mit einer Steigerung innert drei Monaten auf 100 %, ergeben habe. Dr. C.___ war zunächst ebenfalls davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit schrittweise gesteigert werden könne (Urk. 8/16/12 Ziff. 2.1).
         Der Beschwerdeführer gebe an, dass er immer Schmerzen habe, die in den rechten Oberschenkel seitlich und nach vorne ausstrahlen würden. Diese Stelle schlafe jeweils ein. Im Weiteren verspüre er ein Brennen in der rechten Leiste. Im Laufe des Sommers seien Schmerzen im linken Bein, vorwiegend im Stehen, aufgetreten, die bis in die linke Ferse ausstrahlen würden (Urk. 8/16/13-14 Ziff. 3). Er könne nur noch morgens arbeiten. Nachmittags gehe er spazieren, längstens einen Kilometer. Dann müsse er wegen der Schmerzen pausieren (Urk. 8/16/14 oben). Weiter bestehe eine Gefühllosigkeit im rechten Kleinfinger sowie in den Fingergliedern II-IV rechts (Urk. 8/16/14 Mitte).
         Dr. C.___ nannte als Diagnosen (Urk. 8/16/15 Ziff. 5):
- chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit/bei
- Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung
- Schmerzausstrahlung vorwiegend in den rechten Oberschenkel mit   zusätzlichem Taubheitsgefühl
- diskrete degenerative Veränderungen (Spondylarthrosen, leichte        Spondylose)
- Schmerz- und Sensibilitätsminderungssyndrom am rechten Arm, weniger links
- Fersenschmerzen beidseits
- beginnende Coxarthrose links, beginnende Heberden- und Bouchard-Arthrosen beidseits
- arterielle Hypertonie, Tachykardie
- Adipositas, Hypercholesterinämie
- Tränenkanalstenose rechts
- Subdepressivität bei Angst vor zunehmender Krankheitssymptomatik und Körperschädigung in der Zukunft
         Im Vordergrund stünden chronische Schmerzen am Bewegungsapparat, vorwiegend in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine. Die Beschwerden seien im Wesentlichen auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen. Der Arbeitgeber habe ihm im Laufe der Zeit leichtere Arbeiten zugewiesen (Urk. 8/16/15 Ziff. 5). Er, Dr. C.___, korrigiere nach der heutigen Untersuchung seine vorgängige Meinung, wonach die Arbeitsfähigkeit bei genügender Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers auf 100 % gesteigert werden könne (Urk. 8/16/16 Ziff. 5 Mitte). Aufgrund der vorliegenden Multimorbidität sei die vom behandelnden Rheumatologen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der jetzigen Tätigkeit ausgewiesen. Eine Verbesserung sei in der jetzigen Situation nicht mehr zu erwarten. Es gehe darum, den Zustand mit medizinischen Massnahmen zu erhalten (Urk. 8/16/16 Ziff. 5 Mitte). Die derzeitige Tätigkeit sei bereits auf den Beschwerdeführer angepasst worden. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei höchstens für eine noch leichtere, wechselnd sitzend-stehende Tätigkeit möglich (Urk. 8/16/17 Ziff. 6.5).
3.3     Ein am 22. Januar 2008 erstelltes Kernspintomogramm der Lendenwirbelsäule ergab eine epidurale Lipomatose im mittleren beziehungsweise unteren Bereich der Lendenwirbelsäule, eine lumbo-sacrale Übergangs-Anomalie mit Fehlhaltung in liegender Position und Discopathien mit Spondylarthrosen in den drei unteren Etagen sowie eine linksseitige Komprimierung der L5-Wurzel, foraminal, ohne eine wesentliche Kompressions-Symptomatik auf der Etage der Lendenwirbelkörper 4/5 (Urk. 8/16/11).
3.4     Der Beschwerdeführer ist seit April 1999 bei Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, in Behandlung (Urk. 8/16/4 Ziff. 4.1).
         Dr. E.___ nannte in einem Bericht vom 9. Februar 2008 zusätzlich zum versicherungsmedizinischen Bericht vom November 2007 als Diagnosen ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, objektiviert, ein lumboradikuläres Syndrom bei L5 links bei einer Foraminalstenose und einer epiduralen Lipomatose (Urk. 8/16/3 Ziff. 2.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer und Schreiner habe vom 9. November 2006 bis 2. April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 3. April 2007 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es sei eine zunehmende Arbeitsunfähigkeit zu erwarten (Urk. 8/16/3 Ziff. 1.2 und 3).
3.5     Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 26. März 2008 zu den Akten Stellung.
         Dr. C.___ attestiere dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Z.___ AG eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Die Begründung von Dr. C.___ sei medizinisch nachvollziehbar. Das in der Uniklinik G.___ bestätigte interdigitale kleine Mortonneurom habe keinen weiteren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und eine solche von 100 % in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. Zumutbar seien Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen, ohne das Heben oder Tragen von schweren Lasten von mehr als 10 kg, insbesondere auf unebenem Gelände, und ohne das repetitive Besteigen von Leitern und Gerüsten. Zwangshaltungen für den Rücken, kniende Tätigkeiten und repetitive Überkopfarbeiten seien ebenso wie das häufige Heben von Lasten über Schulternhöhe zu vermeiden (Urk. 8/19 S. 3).
3.6     Der Beschwerdeführer war vom 21. April bis 18. August 2008 bei Dr. med. H.___, Oberärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, D.___, in Behandlung (Urk. 3/3 S. 1 oben).
         Dr. H.___ hielt in einem Bericht vom 21. August 2008 fest, anamnestisch bestünden seit zirka 9 Jahren lumbale Rücken- und Gesässschmerzen. Bei Belastungen komme es zu einer Zunahme der lumbalen Schmerzen, die rezidivierend in den linken Oberschenkel ausstrahlen würden. Der Beschwerdeführer verspüre dort gelegentlich eine Hyposensibilität (Urk. 3/3 S. 1 unten). Daneben leide er seit zirka 2006 an plantaren Fersenschmerzen, vor allem links, in Form von stärksten Anlaufschmerzen und Schmerzen bei Belastung nach wenigen Minuten Gehen bei einer maximal möglichen Gehdauer von einer Stunde. Bekannt sei weiter eine Morton-Neuralgie (Urk. 3/3 S. 2 oben).
         Dr. H.___ nannte als Diagnosen (Urk. 3/3 S. 1):
1. Faszitis plantaris beidseits, links ausgeprägter
2. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei mittelschweren degenerativen Veränderungen der untersten drei lumbalen Segmente, einer leichten Retrolisthesis von L5 gegenüber S1 (ohne echte Spondylolyse), einer bilateralen Spondylarthrose bei L5/S1, einer diskreten Kompression der Wurzel L5 und einer fraglichen entzündlichen Veränderung an der Vorderkante des vierten Lendenwirbelkörpers
3. leichte Fingerpolyarthrose sowie Schmerzen im Bereich der MTP-Gelenke beidseits, ohne begleitende Schwellungen
4. Vitamin D-Mangel
5. leichte Karpaltunnel-Symptomatik beidseits
6. Morton-Neuralgie III/IV links, wahrscheinlich auch rechts
7. arterielle Hypertonie
8. Hyperlipidämie
9. Adipositas
10. Status nach Tränenkanalstenose rechts
11. Subdepressivität
         Dr. H.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.7     Dr. E.___ führte in einem Bericht vom 3. Oktober 2008 aus, die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung herausgegriffenen Diagnosen eines Karpaltunnelsyndroms und eines lumboradikulären Syndroms seien bei dem Beschwerdeführer nicht gut zu behandeln. Der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verschlechtere sich stetig. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als Produktionsmitarbeiter, Maschinenkontrolleur, Allrounder oder Montagearbeiter sei ihm daher nicht zumutbar (Urk. 3/2 S. 1).
3.8     Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 6. Juli 2009 (Urk. 10) einen weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 16. März 2009 ein (Urk. 12).
         Zwischenzeitlich sei es zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen. Die erneute Beurteilung durch das D.___ vom 28. November 2008 habe zudem die Diagnose einer Spondylarthritis mit axialem Befall, peripherem Gelenksbefall und Enthesitiden sowie einer latenten Tuberkulose ergeben (Urk. 12 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer schildere anlässlich einer Sprechstunde vom 3. März 2009 neu aufgetretene Schmerzen und eine Schwäche im linken Oberschenkel. Es liege eine Polymorbidität vor, die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2008 nicht gewürdigt worden sei. Seit der Beurteilung durch Dr. C.___ vom November 2007 seien neue medizinische Beschwerden hinzugekommen, was zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 12 S. 1 f.).
         Nebst den von Dr. C.___ genannten Diagnosen bestünden nach den Berichten des D.___ vom 21. August und 28. November 2008 eine Spondylarthritis mit axialem Befall, eine latente Tuberkulose und ein Vitamin D-Mangel. Als Diagnosen seien im Weiteren ein lumboradikuläres Syndrom bei L4 links sowie höchstwahrscheinlich eine toxische Leberschädigung (in Abklärung) zu nennen (Urk. 12 S. 2).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer leidet an einem chronisch rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom, einem Schmerz- und Sensibilitätsminderungssyndrom am rechten Arm, Fersenschmerzen, an einer beginnenden Coxarthrose links sowie an einer beginnenden Heberden- und Bouchard-Arthose (Urk. 8/16/15 Ziff. 5, Urk. 3/3 S. 1). Der Beschwerdeführer reduzierte seine Tätigkeit bei der Z.___ AG auf ein Pensum 50 %, da er sich aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage sah, ein höheres Pensum zu bewältigen (Urk. 8/17/3 Ziff. 2.8, Urk. 8/17/6 unten, Urk. 8/26).
         In der Untersuchung durch Dr. C.___ wurde den multiplen Beschwerden des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Während sich Dr. C.___ und Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht konkret äusserten, stellte der RAD insofern auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab.
4.2     Dr. E.___ berichtete am 16. März 2009 über eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Urk. 12). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 Erw. 2.1 S. 243; 121 V 362 Erw. 1b S. 366).      
         Nach dem Gesagten ist dem vorliegenden Verfahren jener Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2008 zugetragen hat. Einer allfälligen weiteren gesundheitlichen Verschlechterung ist im Rahmen der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen (vgl. Erw. 4.3 nachfolgend).
4.3     Dr. C.___ verwies in dem Bericht vom 5. November 2007 auf ein Arbeitsassessment im D.___ vom 5. Januar 2007. Der entsprechende Bericht findet sich nicht bei den Akten der Beschwerdegegnerin. Die Beurteilung im D.___ habe gemäss Dr. C.___ für die Tätigkeit als Schreiner eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Steigerung auf 100 % innert drei Monaten ergeben (vgl. Urk. 8/16/12 Ziff. 2.1). Dr. C.___ betonte, er sei zunächst ebenfalls davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schrittweise auf 100 % gesteigert werden könne (Urk. 8/16/12 Ziff. 2.1, Urk. 8/16/16 Mitte). Der Vertrauensarzt der AXA Versicherungen liess sich für die nunmehr angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % offenbar auch von den Aussagen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers leiten, wonach dieser an seinem Arbeitsplatz als leistungsbereit empfunden werde und er dort nur noch ein Pensum von 50 % erbringen könne (Urk. 8/16/16 Mitte, vgl. auch Urk. 8/26). Ob es sich bei der von Dr. C.___ genannten Arbeitsfähigkeit um die medizinisch-theoretisch zu erwartende Arbeitsfähigkeit handelt, erscheint zumindest fraglich. Dr. C.___ behielt eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit für eine leichtere, sitzend-stehende Tätigkeit vor. Er erklärte aber nicht, welche Arbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit zugemutet werden kann (Urk. 8/16/17 Ziff. 6.5). Nach dem Bericht der Arbeitgeberin vom 15. Februar 2008 beinhaltet die Tätigkeit des Beschwerdeführers die Herstellung von Holzschalungen für Bodenelemente und die Überwachung der Produktion (Urk. 8/17/5 Ziff. 5). Nachdem der Beschwerdeführer im Tagesverlauf auch mittelschwere Lasten von 10-25 kg heben oder tragen muss (Urk. 8/17/6 Mitte), kann der Einschätzung von Dr. C.___, wonach es sich bei der bisherigen Tätigkeit bereits um eine angepasste Tätigkeit handle, nicht gefolgt werden. Stattdessen ist anhand der vorliegenden Akten nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt in einer auf seine Beschwerden angepassten Tätigkeit ein Pensum von mehr als 50 % hätte verrichten können.
         Zu beachten ist aber weiter, dass die vom RAD angenommene Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit in den medizinischen Akten keine Stütze findet. Insbesondere Dr. E.___ bestritt in dem Bericht vom 3. Oktober 2008 explizit, dass dem Beschwerdeführer in den genannten Verweistätigkeiten ein Pensum von 100 % möglich ist (Urk. 3/2 S. 1 unten). Die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. F.___ beruht sodann nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Für das Gericht ist damit nicht nachvollziehbar, wie Dr. F.___ zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % kommt. Da die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (Erw. 1.3 hievor) nicht erfüllt sind, kann nicht allein auf die Stellungnahme des RAD abgestellt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit abkläre. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegebenenfalls weiter verschlechtert hat. Nach dem Ergebnis der Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in Kraft seit dem 1. Juli 2006) ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
        
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).