IV.2008.01081
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 8. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war zuletzt vom 1. April 2000 bis 31. Januar 2004 in einem 20 %-Pensum als Mitarbeiterin im Jugendhaus W.___ angestellt (Urk. 11/6, Urk. 11/15). Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 11/14). Im Jahr 2005 war sie ehrenamtlich als Jugendarbeiterin tätig (Urk. 11/15, vgl. auch Urk. 11/63). Am 18. Februar 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 11/17, Urk. 11/27, Urk. 11/31, Urk. 11/41). Am 14. Januar 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung sei zur Zeit nicht möglich (Urk. 11/43). Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/47). Nachdem die Versicherte dazu Stellung genommen hatte (Urk. 11/48+51), liess die IV-Stelle diese durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) interdisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am 15. Juli 2008 erstattet und am 22. August 2008 ergänzt (Urk. 11/55, Urk. 11/59). Mit Verfügung vom 23. September 2008 verneinte die IV-Stelle bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 36 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 21. Oktober 2008 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen und verschiedene medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 3). In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 3. Dezember 2008 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12). In der Replik vom 20. März 2009 liess die Versicherte unter Beilage von medizinischen Berichten (Urk. 17) an ihrem Antrag festhalten (Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.2 Die IV-Stelle erliess den angefochtenen Entscheid gestützt auf das Gutachten des MEDAS vom 15. Juli 2008 und dessen Ergänzung vom 22. August 2008. Die Beschwerdeführerin wurde dort am 2. und 5. Juni 2008 allgemeinärztlich, orthopädisch und psychiatrisch abgeklärt. Die beteiligten Gutachter kamen zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/55 S. 11 f.):
1. Rezidivierendes Cervicovertebralsyndrom, auswärts am 12. Februar 2007 rheumatologisch attestierte segmentale Funktionsstörung C1/2, C2/3 und C5/6, muskuläre Dysbalance mit myofaszialem Schmerzsyndrom Nacken und Schulter beidseits, zum aktuellen orthopädischen Untersuchungsstermin symptomatisch unauffällig, chronisch rezidivierender Verlauf wahrscheinlich
2. Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei verkürzter Illopsaosmuskulatur, lumbaler Hyperlordose und rumpfmuskulärer Dysbalance, schwere Osteochondrose, reaktive Spondylose des lumbalen Bewegungssegments L4/5 und L5/S1
3. Mit Totaler Endoprothese (TEP) versorgte Hüfte links (Operation vom 21. Dezember 2007) bei vorausgegangener langjähriger schmerzhafter Hüftarthrose
4. Beginnende bis mittelgradige Hüftgelenksarthrose der rechten Gegenseite
5. Beginnende Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts
6. Senk-Spreizfüsse, Halux valgus links mehr als rechts
7. Verdacht auf ein adultes ADHS (analog Code F90.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10).
Im Gutachten vom 15. Juli 2008 massen die beteiligten Gutachter der von ihnen gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, zur Zeit leichtgradig (Code F33.0 der ICD-10), eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 11/55 S. 12), erklärten indessen in der Ergänzung vom 22. August 2008, dies sei nicht der Fall (Urk. 11/59).
Die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter durchgehend ab 4. Juli 2006 dahingehend, dass von Seiten des Bewegungsapparates eine wechselbelastende, leichte und nur gelegentlich schwere Arbeit zumutbar sei, sofern repetitive Belastungen des Rumpfes, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, kniende oder hockende Zwangshaltungen und Aufenthalte auf unebenem Gelände oder auf Gerüsten und Leitern vermieden würden. Zudem sei bei wechselbelastenden Arbeiten die maximale Sitz- und Stehdauer auf 30 Minuten limitiert (Urk. 11/55 S. 13). Bei Einhaltung dieses Anforderungsprofils ergebe sich aus somatischer Sicht keine zeitliche Einschränkung (Urk. 11/55 S. 13, Urk. 11/59). In Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen erklärten die Ärzte im Gutachten vom 15. Juli 2008, der Verdacht auf ein adultes ADHS sowie die rezidivierende depressive Diagnose, zur Zeit leichtgradig, begründeten eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Darüber hinaus bestehe eine zusätzliche Leistungsminderung von 20 % (Urk. 11/55 S. 13 f.). In der Ergänzung vom 22. August 2008 bestätigten die Gutachter die Verdachtsdiagnose eines ADHS und wiesen darauf hin, das ICD-10 kenne keine Kriterien für das Erwachsenenalter. Ebenfalls bestätigten sie die Diagnose einer depressiven Episode, zur Zeit leichtgradig, führten aber aus, diese habe keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Dies ändere indessen nichts an der Einschätzung, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % und zusätzlich der Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe. Zusammenfassend hielten sie fest, aus integrativer Sicht betrage die gesamte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit somit 64 % (Urk. 11/59). Als geeignet erweise sich eine Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit (Urk. 11/55 S. 15).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert am Gutachten im Wesentlichen, gemäss ihren behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. Y.___ und lic. phil. Z.___, leide sie an einem Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsstörung, was die Gutachter übersehen hätten. In somatischer Hinsicht sei das Gutachten unvollständig, weil die allergologische Problematik nicht berücksichtigt werde. Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher sei als im Gutachten angenommen, und verweist auf entsprechende Einschätzungen ihrer behandelnden Ärzte (Urk. 1, Urk. 16).
4.2 Dazu ist hinsichtlich des psychiatrischen Teils des MEDAS-Gutachtens festzuhalten, dass der zuständige Teilgutachter, Dr. med. A.___, die möglichen Diagnosen ausführlich diskutierte. Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage vor allem über multiple organische Beschwerden und Schmerzzustände. In ihrer Persönlichkeitsstruktur wirke sie auffällig. Es entstehe der Eindruck eines erwachsenen Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms mit Hyperaktivität. Es sei schwierig, das auffällige Zustandsbild in den Diagnoseschlüssel des ICD-10 einzugliedern. Unter Berücksichtigung der ausgesprochen belastenden Lebensgeschichte mit frühen Konfrontationen mit Alkoholabhängigkeit gleich mehrfach in der Familie, einem Vergewaltigungserlebnis im Alter von 11 Jahren und einer Trennung von der Mutter würde es sich aufdrängen, eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Es gebe aber keine Kriterien, die dem Bild vollständig gerecht würden. Insofern sei gerade im Zusammenhang mit dem ADHS ihres 19-jährigen Sohnes die Diagnose eines adulten ADHS am wahrscheinlichsten. Hinzu kämen rezidivierende depressive Episoden, wobei die derzeitige depressive Episode höchstens leichtgradig sei (Urk. 11/55 S. 23 f.). Folglich wurde die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung vom psychiatrischen Teilgutachter in Erwägung gezogen, aber verworfen. Stattdessen diagnostizierte er einen Verdacht auf ein adultes ADHS. Insofern handelt es sich nicht um einen Gesichtspunkt, der ihm entgangen wäre und deshalb die Beweiskraft des Gutachtens zu erschüttern vermöchte.
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht anbelangt, fällt auf, dass die MEDAS-Ärzte der Diagnose einer leichtgradigen rezidivierenden depressiven Episode im Gutachten vom 15. Juli 2008 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit klassifizierten, in der Ergänzung vom 22. August 2008 jedoch davon Abstand nahmen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen vermeintlichen Widerspruch, zumal Dr. A.___ in seinem Teilgutachten, auf welchem das Gesamtgutachten vom 15. Juli 2008 basiert, die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit dem Verdacht auf ein adultes ADHS begründete, indem er ausführte, aus den Auffälligkeiten resultiere eine Einschränkung in der Ausdauerleistung und der Konzentration im Sinne einer Hypotenazität. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich daher eine Minderung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20 % (Urk. 11/55 S. 24).
Die behandelnden Psychotherapeuten, Dr. Y.___ und lic. phil. Z.___, welche die Beschwerdeführerin seit 12. Juni 2008 betreuen, diagnostizierten im Bericht vom 22. Februar 2009 einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, einen Verdacht auf ein adultes ADHS und rezidivierende depressive Episode, zur Zeit mittelgradig (Code F33.1 der ICD-10). Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bezifferten sie auf 25 bis 30 % mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20 % (Urk. 17/6). Wie sie selber festhielten, besteht hinsichtlich der Diagnosestellung weitgehend Übereinstimmung mit dem MEDAS-Gutachten. Der massgebende Unterschied liegt in der Beurteilung des Schweregrades der depressiven Episode. Dr. A.___ stufte sie als leichtgradig, Dr. Y.___ und lic. phil. Z.___ als mittelgradig ein. Eine Begründung für ihre abweichende Einschätzung bringen die behandelnden Ärzte jedoch nicht vor. Zudem ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Ihre Einschätzung bezogen sie indessen auf den Zeitpunkt der Redaktion des Berichts am 22. Februar 2009 und somit auf einen Sachverhalt nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2008. Ihr Bericht vermag aus diesen Gründen das MEDAS-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
4.3 In somatischer Hinsicht führen die pathologischen Befunde im Bereich der Wirbelsäule, beider Hüftgelenke, beider Kniegelenke und der Füsse laut MEDAS-Gutachten insofern zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als lediglich noch leidensangepasste Tätigkeiten in Frage kommen. Die von der Versicherten in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeiten als Lager- oder Produktionsmitarbeiterin fallen beispielsweise nicht darunter (vgl. Urk. 11/55 S. 15), was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint (Urk. 1 S. 4, Urk. 16 S. 2 f.). Erfüllt jedoch eine Tätigkeit das Zumutbarkeitsprofil, dann besteht aus gutachterlicher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung stimmt überein mit jener des behandelnden Rheumatologen, Dr. med. B.___. Dieser attestierte im Bericht vom 30. März 2007 ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Er formulierte das Zumutbarkeitsprofil ähnlich, legte aber die Limite für das Tragen und Heben von Lasten bei 3 kg fest (Urk. 11/17/13). Keine explizite Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 29. Januar 2009. Jedoch geht aus seiner Beurteilung hervor, dass er die von der Beschwerdeführerin zu gewärtigenden Beeinträchtigungen als nicht ausreichend für eine IV-Berentung hält (Urk. 17/5). Vor diesem Hintergrund vermag der Bericht des Hausarztes, Dr. med. D.___, vom 27. Januar 2009 (Urk. 17/7), in welchem dieser eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestierte und auf den sich die Beschwerdeführerin beruft (Urk. 16 S. 4), nicht zu überzeugen. Im Bericht vom 23. Juni 2007 hatte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin noch eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bescheinigt (Urk. 11/27). Zwar weist er im Bericht vom 27. Januar 2009 auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung hin. Jedoch fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für diese doch erhebliche Diskrepanz in den Beurteilungen.
Die Beschwerdeführerin leidet sodann an allergologischen Beschwerden. Einerseits bestehen Abdominalbeschwerden und urtikarielle Hautveränderungen nach Einnahme diverser Nahrungsmittel und anderseits rhinoconjunctivale Beschwerden in der Nähe von Sonnenblumen, die insbesondere von Beifusspollen ausgelöst werden (Urk. 3, Urk. 17/4). Dass die Beschwerdeführerin unter einer allergologischen Problematik leidet, war den MEDAS-Gutachtern bekannt. Sie wiesen in der Anamnese verschiedentlich darauf hin. In der klinischen Untersuchung vermochten sie diesbzüglich keine Auffälligkeiten festzustellen (Urk. 11/55 S. 5, 7 und 8). Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, das Gutachten sei unvollständig (Urk. 16 S. 4), geht deshalb fehl. Die MEDAS-Gutachter stellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu oben, Erw. 3.2) und solche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei den letzteren handelt es sich um die Diagnosen einer laufenden Eradikationstherapie bei Helicobakter pylori und eines Status nach operativer Behandlung eines Handgelenksganglions rechts (Urk. 11/55 S. 12). Die allergologischen Beschwerden werden überhaupt nicht aufgeführt, was sie im Vergleich zu den übrigen Beschwerden als weniger bedeutsam erscheinen und was eine relevante Wechselwirkung mit den übrigen Beschwerden ausschliessen lässt. Angesichts dessen kann den allergologischen Beschwerden keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen werden. Daran ändert nichts, dass der behandelnde Dermatologe, Dr. med. L.___, eine allergologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausschloss und ein Gutachten an der dermatoallergologischen Klinik des Universitätsspitals anregte (Urk. 17/4). Die Beschwerdeführerin beantragt denn auch die Einholung eines Gutachtens (Urk. 16 S. 4). Darauf ist indessen nach dem Gesagten zu verzichten, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizpierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, auf die Einnahme allergieauslösender Nahrungsmittel zu verzichten und sich von Sonnenblumen möglichst fernzuhalten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem MEDAS-Gutachten vom 15. Juli 2008 mit der Ergänzung vom 22. August 2008 volle Beweiskraft zukommt. Gestützt darauf ist von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 64 % auszugehen.
5.
5.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin als voll- oder teilzeiterwerbstätig einzustufen ist. Die IV-Stelle ging stets von einer Vollerwerbstätigkeit aus. In der Beschwerdeantwort stellte sie diese Qualifizierung in Frage (Urk. 10). Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Die IV-Stelle weist in der Beschwerdeantwort zwar zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1985 auch nie annähernd ein 100 %-Pensum ausgeübt hat (vgl. dazu IK-Auszug, Urk. 11/28). Jedoch erklärte die Beschwerdeführerin auf Anfrage der IV-Stelle bereits am 20. Juli 2007, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (Urk. 11/31). Im entsprechenden Schreiben wies sie darauf hin, dass die Kinder inzwischen grösser und damit selbständig geworden seien. Wie sich sodann aus den Akten ergibt, lebt von den drei Kindern mittlerweile nur noch der 13-jährige Sohn zu Hause (Urk. 11/55 S. 7). Des Weiteren liess sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 von ihrem ersten Ehemann scheiden und heiratete im Jahr 2007 erneut, wobei nach ihren Angaben die Einkommenssituation ihres zweiten Ehemannes schlecht ist (Urk. 11/4-5, Urk. 11/6, Urk. 11/31, Urk. 11/55 S. 7). Auch lässt ihre ehrenamtliche Tätigkeit in einem 50 %-Pensum für das Jugendhaus T.___ im Jahr 2005 (Urk. 11/15/4) auf eine hohe Arbeits- und damit auch Erwerbsbereitschaft schliessen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren.
5.2 Da die Beschwerdeführerin jeweils nur in zum Teil geringen Teilpensen tätig war (vgl. dazu Urk. 11/28) und ihre letzte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Jugendhaus W.___ aus invaliditätsfremden Gründen verlor (vgl. Urk. 11/15/1, Urk. 11/55 S. 7 und 13), ist das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Da die Beschwerdeführerin im Weiteren keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens praxisgemäss ebenfalls auf die Tabellenlöhne abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Weil Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 8. November 2005, I 358/05, Erw. 2.4 mit Hinweis). Dieser ist für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Ein Abzug rechtfertigt sich im vorliegenden Fall allerdings nicht, da den leidensbedingten Einschränkungen bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit der Berücksichtigung einer zusätzlichen Leistungseinbusse von 20 % hinreichend Rechnung getragen wird und weitere, zu einem Abzug vom Tabellenlohn führende Umstände nicht vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin Schweizerin ist, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst 42 Jahre alt war und sich die Teilzeiterwerbstätigkeit im Rahmen eines 50 bis 74 %-Pensums bei Frauen nicht negativ auf die Lohnhöhe auswirkt (vgl. dazu LSE 2006 S. 16). Demzufolge ist bei einer Arbeitsfähigkeit von 64 % von einem Invaliditätsgrad von 36 % auszugehen.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).