IV.2008.01082
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 20. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt von Juli 2003 bis Dezember 2005 als Reinigungsangestellte (Urk. 7/1 Ziff. 6.3.1), als sie sich am 4. Sep-tember 2006 wegen psychischen Problemen als Folge eines Unfalles bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/5) ein und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/25).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/27-34) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 19. September 2008 ab (Urk. 7/36 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. September 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente sowie einer Hilflosenentschädigung. In formeller Hinsicht ersuchte die Versicherte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2008 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) hat.
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 42).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2008 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, da gemäss den medizinischen Abklärungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit vorliege. Die angestammte Tätigkeit als Botengängerin mit intermittierenden Reinigungstätigkeiten entspreche einer leichten körperlichen Arbeit in Wechseltätigkeit, in welcher keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/27 S. 1). Ebenfalls am 30. Mai 2008 stellte die Beschwerdegegnerin sodann die Abweisung des Begehrens um Zusprache einer Hilflosenentschädigung in Aussicht. Die Beschwerdeführerin sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt. Nicht ausgewiesen sei sodann eine lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität der Begleitung seien daher nicht erfüllt (Urk. 7/29 S. 2).
2.2 Am 30. Juni 2008 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit den Vorbescheiden vom 30. Mai 2008 nicht einverstanden und führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. August 2008 aus, Dr. Y.___ und Dr. Z.___ hätten eine volle Arbeitsunfähigkeit sowie eine Hilflosigkeit bescheinigt, welche nach Ablauf des Wartejahres im März 2006 immer noch bestanden hätten. Daran ändere auch das nicht überzeugend begründete A.___-Gutachten nichts. Es werde darin lediglich darauf hingewiesen, dass die Einschätzung durch Dr. Y.___ aus therapeutischer Sicht erfolgt sei und aufgrund der psychiatrischen Exploration im Jahre 2008 diagnostisch nicht nachvollziehbar sei (Urk. 7/34 S. 2 Ziff. 1). Da nach wie vor eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde, wären die Gutachter verpflichtet gewesen, bei den behandelnden Ärzten nachzufragen (Urk. 7/34 S. 2 f.). Zwischen ihren Aussagen sowie den Fremdaussagen und der Beurteilung durch die Gutachter bestehe eine offensichtliche Diskrepanz. Ohne die Berücksichtigung der Fremdanamnesen und insbesondere ohne die Auseinandersetzung mit und die konkrete Nachfrage bei den behandelnden Ärzten sei das A.___-Gutachten nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar (Urk. 7/34 S. 4). Auch aus diagnostischer Sicht erfülle das Gutachten keinesfalls die Anforderungen (Urk. 7/34 S. 4 Ziff. 3). Zu den entscheidenden Fragen der funktionellen Leistungsfähigkeit, der zumutbaren Willensanstrengung, der vorhandenen und fehlenden Ressourcen enthalte das A.___-Gutachten keine konsistenten Ausführungen und Begründungen (Urk. 7/34 S. 9).
2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2008 führte die Beschwer-degegnerin folgendes aus (Urk. 2 S. 2):
„Auf Ihre Anträge kann nicht eingegangen werden, da unsere Abklärungen ergeben haben, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Es wurden bereits Berichte von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ vor dem Entscheid eingeholt, ausserdem ist das Gutachten des A.___ umfassend, berücksichtigt die gesamte Aktenlage, die Beschwerden und Symptome der Versicherten, beruht auf einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung und setzt sich mit den Vorbefunden auseinander. Das Gutachten ist versicherungsmedizinisch schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel. Aus diesem Grund sind keine aktuellen Berichte der oben genannten Ärzte erforderlich.“
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2008 mehrere Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vor und begründete diese über mehrere Seiten detailliert und einlässlich (vgl. Urk. 7/34 und vorstehend Erw. 2.2). Wie sich aus dem Feststellungsblatt vom 19. September 2008 ergibt, fasste die zuständige Sachbearbeiterin die eingereichten Einwände zusammen und nahm dazu mit einem einzigen Satz wie folgt Stellung: „Auf den Einwand ist nicht einzugehen, da das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist. Die Versicherte hat keinen Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung“ (Urk. 7/35). Auch in der angefochtenen Verfügung, welche im Übrigen noch gleichentags erging, wurde lediglich allgemein festgehalten, dass auf die erhobenen Einwände nicht eingegangen werden könne. Zusätzlich wurden zwar die praxisgemässen Kriterien für den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes aufgelistet, doch machte die Beschwerdegegnerin zu keinem der ausführlich begründeten Einwände konkrete Ausführungen (Urk. 2 S. 2).
Hinzu kommt, dass auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob sich die Be-schwerdegegnerin mit den erhobenen Einwänden überhaupt auseinandergesetzt hat. Gestützt auf das Feststellungsblatt ist vielmehr davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel des A.___-Gutachtens dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nicht vorgelegt wurden und keine Stellungnahme eingeholt wurde (Urk. 7/35). Ebenfalls sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Beschwerdegegnerin anderweitige Abklärungen getätigt hätte.
Für die Beschwerdeführerin ist somit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin ihre Einwände tatsächlich als nicht stichhaltig erachtete. Die Begründung der Beschwerdegegnerin beinhaltet keine Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwänden. Aufgrund des einen Satzes im Feststellungsblatt, wonach das A.___-Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei (Urk. 7/35 S. 2), ist für die Beschwerdeführerin nicht einmal überprüfbar, inwieweit ihre Vorbringen zum Vorbescheid gewürdigt wurden.
3.2 Das Fehlen einer konkreten Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwänden verunmöglichte der Beschwerdeführerin eine sorgfältige Meinungsbildung darüber, ob sie sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen sollte oder nicht. Weder aufgrund der angegebenen Begründung in der angefochtenen Verfügung noch aus dem Feststellungsblatt ist ersichtlich, ob die Einwände überhaupt geprüft wurden und welche Gründe die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hatten, diese zu verwerfen.
Dies konnte die Beschwerdeführerin nur in Erfahrung bringen, indem sie Beschwerde erhob und davon ausging, dass sich die Beschwerdegegnerin zumindest in der Beschwerdeantwort mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen würde. Das Fehlen einer substantiierten fallbezogenen und nachvollziehbaren Begründung nötigte die versicherte Person also, die ergangene Verfügung anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend.
Selbst im vorliegenden Verfahren äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort jedoch nicht zu den erhobenen Einwänden, sondern verwies lediglich auf das A.___-Gutachten sowie die im Übrigen vor der Durchführung des Vorbescheidverfahrens und damit nicht im Hinblick auf die erhobenen Einwände verfasste Stellungnahme des RAD vom 8. Mai 2008 (Urk. 6). Es hätte mindestens erwartet werden können, dass die Beschwerdegegnerin die doch sehr detailliert dargelegten Einwände dem RAD zur näheren Prüfung vorgelegt und eine entsprechende Stellungnahme eingeholt hätte.
3.3 Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Dies liegt einerseits im Interesse des verletzten Gehörsanspruchs der Beschwerdegegnerin und andererseits auch im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger Leistungsentscheide. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid bereits davon ausging, die Beschwerdegegnerin werde die geltend gemachten Einwände mit einem kurzen Hinweis auf das schlüssige Gutachten abweisen (Urk. 7/34 S. 12 f.), und die Begründung in der angefochtenen Verfügung tatsächlich keine weiteren Ausführungen enthielt (Urk. 2 S. 2), lässt sich der Eindruck nicht verwehren, die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Stellungnahme vom 13. August 2008 nur ungenügend auseinandergesetzt.
Die angefochtene Verfügung vom 19. September 2008 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände und deren Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’550.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).