IV.2008.01084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 26. März 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1958 geborene X.___ meldete sich wegen seit Oktober 1993 bestehender Rückenbeschwerden am 29. August 1994 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Am 25. Oktober 1994 wurde er bei der Arbeit von herabfallenden Schalungsplatten am rechten Bein getroffen und zog sich dabei eine Trümmerfraktur sowie weitere Verletzungen zu (Urk. 7/119 S. 196). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 1996 und Wirkung ab Oktober 1994 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 7/20). In der Folge bestätigte die IV-Stelle die genannte Verfügung revisionsweise mehrfach (Verfügung vom 2. September 1997 sowie Verfügung vom 20. September 2000). Am 1. August 2004 unterzog sie den Anspruch des Versicherten einer erneuten Überprüfung und hielt mit Verfügung vom 22. November 2004 fest, dass dem Beschwerdeführer neu in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 58 % und einem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2005 führe (Urk. 7/69). Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. März 2005 fest (Urk. 7/85).
         Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2006 wurde der genannte Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 7/89). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär abklären (Y.___-Gutachten vom 8. Dezember 2007, Urk. 7/109) und hielt nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/114) mit Verfügung vom 17. September 2008 fest, dass der Versicherte ab dem 1. November 2008 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 7/132 = Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 23. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Eingliederungsstätte zu überprüfen (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 geschlossen (Urk. 8).
         In der Folge reichte der Vertreter des Beschwerdeführers weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 9 ff.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 8. Dezember 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei einem leidensbedingten Abzug von 20 % ergebe sich so ein Invalideneinkommen von rund Fr. 33'385.--, was bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 56'760.-- zu einer Invalidität von 41 % führe (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer vor allem an den Folgen des Unfalls vom 25. Oktober 1994 leide und die SUVA eine ganze Unfallrente ausrichte (Urk. 1).
2.3         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung vom 12. Februar 1996, welche dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 1994 und ausgehend von einer 100%igen Invalidität eine ganze Rente zugesprochen hat (Urk. 7/20). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. November 1995 (Urk. 7/17). Dr. Z.___ diagnostizierte dannzumal ein Status nach distaler Tibia-, Talus- und Calcaneusfraktur mit beginnender sekundärer Arthrose im rechten Sprunggelenk zufolge Stufenbildung an der Gelenkfläche des Talus und der Tibia im OSG mit abgeflachtem Calcaneus und mit zum Teil grösseren spongiösen Defekten bei deutlicher Inaktivitätsosteoporose und Status nach Sudeck'scher Dystrophie; weiter ein lumbovertebrales Rest-Syndrom mit wahrscheinlich pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in das rechte Bein. Seitens des Rückenleides sei seit seinem letzten Bericht eine Besserung feststellbar, nach seiner Einschätzung habe aber der Unfall vom 25. Oktober 1994 zu einer Invalidisierung des Beschwerdeführers geführt (Urk. 7/15).
         Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob gestützt auf das Y.___-Gutachten von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden kann.
2.4     Die für das Y.___-Gutachten vom 8. Dezember 2007 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine fortgeschrittene posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, eine mittelgradige depressive Episode sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch-lokales Zervikalsyndrom und eine medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie. Aus somatischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, aufgrund der depressiven Entwicklung liege eine Einschränkung von 30 % vor. Insgesamt könne in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden. Abgesehen von den Zeiten voller Arbeitsunfähigkeit aus therapeutischen Gründen könne seit dem Unfallzeitpunkt vom 25. Oktober 1994 aus somatischer Sicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass Dr. med. A.___ in seinem Gutachten vom 7. Juni 2000 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht ausgegangen sei; diesbezüglich sei offensichtlich eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 7/109 S. 28 ff.).
2.5     Schon allein aufgrund der gestellten Diagnosen muss von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden. So führte der Unfall vom 25. Oktober 1994 im Verlauf der Jahre zu einer fortgeschrittenen posttraumatischen Arthrose und auch die Rückenbeschwerden haben verglichen mit dem Bericht von Dr. Z.___ vom 9. November 1995 zugenommen. Überdies leidet der Beschwerdeführer neu unter einer mittelgradigen Depression, welche sich erst im Verlaufe der Jahre entwickelt hat. Von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gehen im übrigen auch die Gutachter des Y.___ aus, schätzen aber die verbleibende Arbeitsfähigkeit direkt nach dem Unfall erheblich höher ein als dies Dr. Z.___ dannzumal getan hat. Sodann stellt die lediglich unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem im wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2008 Erw. 3.2 [9C_733/2007]).
         Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verbessert hat, im Gegenteil lassen die ärztlichen Schilderungen eher eine Verschlechterung vermuten. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.
3.         Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. September 2008 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).