IV.2008.01085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 7. Mai 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, war von Mai 2004 bis zu seinem letzten effektiven Arbeitstag am 6. Juni 2006 bei der Y.___ (vormals Z.___, vgl. www.zefix.ch) als Maschinist tätig (Urk. 8/13, Urk. 8/23). Von Juni 2006 bis Juni 2008 bezog der Versicherte Leistungen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/29/2). Am 26. Juli 2007 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/7 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/17, Urk. 8/21, Urk. 8/22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/23) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 8/13) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, der Groupe Mutuel (Urk. 8/19), bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/36, Urk. 8/43, Urk. 8/46-47, Urk. 8/49, Urk. 8/52-53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2008 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/55 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 25. September 2008 hatte sie bereits den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 8/54).

2.       Gegen die Verfügung vom 26. September 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer oder beruflicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 12. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 26. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Maschinist im Tiefbau nicht mehr arbeitsfähig sei, wohingegen in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber sinngemäss vor, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, führte im Bericht vom 10. Juli 2006 (Urk. 8/17/9-10 = Urk. 8/19/10-11) aus, dass er den Beschwerdeführer am 6. Juli 2006 untersucht habe (S. 1 oben).
Als Diagnose nannte Dr. A.___ ein zervikoradikuläres Syndrom bei Diskushernie C6/7 rechts mit Wurzelkompression C6 rechts und Diskushernie C3/4 median (S. 1).
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er vor einem Monat ein Einschlafen des ersten bis dritten Fingers der rechten Hand gespürt habe und es zu einer Ausbreitung von Schmerzen in den Arm und einer Blockade der Halswirbelsäule (HWS) gekommen sei (S. 1 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Maschinist seit 6. Juni 2006 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1 unten).
In einem weiteren Bericht vom 25. September 2007 (Urk. 8/21) ergänzte Dr. A.___ seine früheren Angaben dahingehend, dass eine operative Behandlung in Betracht zu ziehen sei, da eine solche allenfalls die Schmerzen reduzieren würde. Offen sei, ob damit die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt würde (S. 2 Ziff. 5.2 und Ziff. 6.5).
3.2     Dr. med. B.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, Teamleiterin, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Abteilung für Physikalische Medizin und Rheumatologie, Uniklinik D.___, hielten in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2006 (Urk. 8/17/11-14) fest, dass der Beschwerdeführer sich vom 6. September bis 4. Oktober 2006 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1 oben).
Die Ärztinnen nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- sensorisches zervikoradikuläres Ausfallsyndrom C6 rechts mit/bei:
- MRI HWS 20. Juni 2006: grosse Diskushernie paramedian/foraminal auf Ebene C6/7 rechts mit Kompression der Wurzel C6 rechts, mediane Diskushernie C3/4 sowie paramediane Diskushernie C4/5 mit leichter Kompression des Duralsackes, jedoch reizlosem Myelon
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance bei Schonhaltung
Ferner führten die Ärztinnen aus, im Wirbelsäulenkonsilium vom 4. Oktober 2006 sei durch Dr. med. E.___, FMH für Neurochirurgie, Oberarzt, Abteilung Wirbelsäulenteam, Uniklinik D.___, eine Operationsindikation mit Dekompression und Spondylodese C5-C7 gestellt worden. Der Beschwerdeführer könne sich indessen nicht zu einer Operation entscheiden (S. 3).
Die Ärztinnen attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 22. Oktober 2006 (S. 4).
In einem weiteren Bericht vom 7. Februar 2007 (Urk. 8/17/18-19) hielten Dr. med. F.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Stellvertretender Chefarzt an der Uniklinik D.___, und Dr. C.___ fest, dass sie den Beschwerdeführer in der Rheumasprechstunde ambulant untersucht hätten (S. 1). Seit 6. Juni 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maschinist (S. 1). Der Beschwerdeführer habe insbesondere über persistierende rechtsseitige Nacken- und Schulterschmerzen sowie Schlafstörungen und Nervosität geklagt. Es bestehe eine Operationsnotwendigkeit. Der Beschwerdeführer habe jedoch Angst davor. Die Ärzte schlugen dem Beschwerdeführer eine erneute Hospitalisation mit frühzeitigem Beizug des Psychiaters vor (S. 2).
3.3     Die Ärzte des Psychiatriezentrums G.___ (G.___), PD Dr. med. H.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Chefarzt Schwerpunktbereich, sowie Dr. med. I.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitende Ärztin, und med. pract. J.___, Assistenzärztin, hielten in ihrem Bericht vom 22. Februar 2007 (Urk. 8/17/23-25) fest, dass sie den Beschwerdeführer am 20. Februar 2007 in der Sprechstunde für Angststörungen untersucht hätten (S. 1)
Die Ärzte führten aus, dass zum aktuellen Zeitpunkt weder eine Angsterkrankung noch eine andere psychiatrische Erkrankung diagnostiziert werden könne. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich einer operativen Behandlung seien nicht von phobischem Charakter, sondern als situationsadäquat einzuschätzen (S. 2 Ziff. 5).
3.4     Dr. med. K.___, FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 6. August 2007 (Urk. 8/17/1-8) fest, der Beschwerdeführer stehe seit 6. Juni 2006 bei ihm in Behandlung (S. 8 Ziff. 4.1).
Dr. K.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Diskushernien C6/7 beidseits mit Kompression C7 beidseits und eine Diskushernie C5/6 rechts mit Kompression C6 rechts mit chronisch radikulärem Reizsyndrom und Ausfallsyndrom C6 rechts (S. 7 Ziff. 2.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. K.___ eine muskuläre Dysbalance und Fehlstatik der Wirbelsäule (S. 7 Ziff. 2.2).
Sodann führte Dr. K.___ aus, es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 3. Juni 2006 und bis auf weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 7 Ziff. 3). Bisher sei eine konservative Therapie mit Analgetika, Antirheumatika und physikalischer Therapie erfolgt (S. 8 Ziff. 4.7). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne allenfalls durch eine im August oder September 2007 geplante Operation verbessert werden (S. 8 Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer habe mehrere Monate gebraucht, um sich zu dieser Operation entschliessen zu können (S. 6 Ziff. 6.5, S. 8 Ziff. 4.3).
3.5     Mit Bericht vom 16. Oktober 2007 bestätigte Dr. E.___ von der Uniklinik D.___ die seit 6. Juni 2006 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/22/7 Ziff. 3). Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Juni 2006 (Urk. 8/22/6 Ziff. 6.2 und Urk. 8/22/8 Ziff. 6.2).
         Diese Beurteilung wurde von Dr. med. L.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, am 8. Dezember 2007 als nachvollziehbar beurteilt, weshalb sie eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten seit Juni 2006 attestierte (Urk. 8/34/2-3).
3.6     Am 22. April 2008 berichtete Dr. E.___ von der Uniklinik D.___ über eine neurophysiologische Untersuchung vom 5. Februar 2008. Es habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. Im Vergleich zur Voruntersuchung sei keine wesentliche Änderung eingetreten (Urk. 8/46/2).
         In einem weiteren Bericht vom 8. Mai 2008 bestätgte Dr. E.___, dass die neurophysiologische Untersuchung vom 5. Februar 2008 keine relevanten pathologischen Befunde gezeigt habe (Urk. 8/47/7 Ziff. 3 unten). Ein Belastungsprofil könne auf der Basis von Berichten der Wirbelsäulensprechstunde nicht erstellt werden. Eine Diagnose oder eine morphologische Veränderung sagten wenig über die Arbeitsfähigkeit aus. Typischerweise seien die Beschwerden des Beschwerdeführers intensiver unter Belastung und Bewegung, so dass allgemein von einer wahrscheinlichen Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten ausgegangen werden könne (Urk. 8/47/7). Laut Berichten der rheumatologischen Abteilung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei 6. Juni 2006 (Urk. 8/47/7 Ziff. 2). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch Physiotherapie und eventuell durch eine Operation verbessern (Urk. 8/47/8 Ziff. 4.2). Eine medizinische Beurteilung der Ressourcen sowie der beruflichen Umstellung sei ihm nicht möglich (Urk. 8/47/8 Ziff. 5.1 und 5.2).
3.7     Dr. med. M.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital N.___ (N.___), berichtete am 22. August 2008 (Urk. 8/52) über das am 5. August 2008 durchgeführte Arbeitsassessment und den am 7./8. August 2008 durchgeführten Basistest (S. 1).
Diagnostiziert wurde im Wesentlichen ein chronisches zervikoradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom C6 und C7 rechts sowie ein radikuläres Reizsyndrom C7 (S. 1).
In der zusammenfassenden Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien mit der Diagnosestellung vereinbar. Zusätzlich bestehe jedoch eine auf Grund der erhobenen Befunde nicht erklärbare Allodynie und eine myofasziale Schmerzausweitung mit demonstrativem Schmerzverhalten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (S. 3 oben).
Die Schmerzproblematik habe zu einem sozialen Rückzug des Beschwerdeführers und zu einer Leistungsintoleranz geführt. Der Beschwerdeführer lasse sich selbst bei alltäglichen Verrichtungen von den Familienmitgliedern helfen, übernehme keine Arbeiten im Haushalt und übe keine Freizeitaktivitäten aus (S. 3 und S. 9 Ziff. 4.4). Bei den Tests habe der Beschwerdeführer eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate von ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können, als bei den Tests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests (S. 3).
Die bisherige Tätigkeit als Maschinenführer im Spezialtiefbau sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 1.1). In einer angepassten wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit sollte nach einer entsprechenden Anpassungsphase eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein (S. 4 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2). Von weiteren Therapien werde abgeraten (S. 4 Ziff. 1.3).
         Ausgehend von den Ergebnissen des genannten Arbeitsassessments schloss RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 15. September 2008 auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/53/4).
3.8     Dr. A.___ hielt am 21. Oktober 2008 zuhanden des Beschwerdeführers fest, dass seiner Ansicht nach die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin zu rigoros ausgefallen sei. Aktuell läge keine 100%ige Abeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vor. Vorgängig müsste durch eine stationäre Therapie auf körperlicher und psychologischer Ebene versucht werden, den Schmerzkreislauf zu durchbrechen, um eine Restarbeitsfähigkeit zu erzielen. Danach sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit über einige Zeit langsam zu steigern. Eine vorübergehende Berentung erscheine ihm sinnvoll (Urk. 3).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen sowie in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. So ist von einer seit 6. Juni 2006 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Unterschiede ergeben sich indes bezüglich der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.2     Dr. K.___ ging im August 2007 davon aus, dass seit Juni 2006 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. K.___ keine Angaben.
Dr. A.___ ging in seinem Bericht vom 21. Oktober 2008 davon aus, dass aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht umsetzbar sei. Diese sei über längere Zeit langsam aufzubauen.
Dr. E.___ von der Uniklinik D.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In einem weiteren Bericht vom 8. Mai 2008 wurde dem widersprechend festgehalten, dass nicht beurteilbar sei, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar sei. Die Arbeitsfähigkeit könne aber durch medizinische Massnahmen verbessert werden.
Die N.___-Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 22. August 2008 fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer im Spezialtiefbau keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dieser Ansicht folgte auch der RAD-Arzt (vgl. Urk. 8/53/4; vgl. auch Urk. 8/34/2-3).
4.3         Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf den N.___-Bericht abzustellen. Dieser ist umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Der N.___-Bericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation. Die Ausführungen sind für die streitigen Belange genügend; die Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
Demgegenüber kann insbesondere auf die Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Denn einerseits darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Fachärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 10. Mai 2007, I 553/06, Erw. 5.1). Andererseits ist der Bericht von Dr. A.___ für die streitigen Belange ungenügend; zwar hat Dr. A.___ eine dem Leiden angepasste Tätigkeit nach langsamem schrittweisem Aufbau für zumutbar gehalten, aber keinerlei Angaben über den nach seiner Einschätzung dafür erforderlichen Zeitraum und das Ausmass der Zumutbarkeit gemacht.
4.4         Anzufügen bleibt, dass von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb auf deren Anordnung verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
4.5         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer im Spezialtiefbau nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist ihm hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar.

5.
5.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen, verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin vorliegend auf das Jahr 2007 (vgl. hierzu Urk. 8/17/1-8 S. 7 Ziff. 3, Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG).
Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Maschinist bei der Y.___ (vgl. Urk. 8/23 S. 3 Ziff. 2.10). Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht und unbestrittenermassen von einem Valideneinkommen im Jahr 2007 bei einem vollen Arbeitspensum von Fr. 71'760.-- pro Jahr aus (Urk. 2 S. 2).
Somit betrug das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2007 Fr. 71'760.--.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3         Vorliegend ist mithin auf das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2006 Fr. 4'732.-- pro Monat (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tab. TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Dieser Betrag ist sowohl der Nominallohnerhöhung im Jahr 2007 von 1.6 % (Lohnentwicklung 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2009, Tab. 1.1.05, Nominallohnindex, Männer 2006-2008, S. 20, Total) als auch der wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden anzupassen. Somit ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2007 von Fr. 5'012.-- pro Monat (Fr. 4'732.-- x 1.016 : 40 x 41.7), mithin rund Fr. 60'144.-- pro Jahr (Fr. 5'012.-- x 12).
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 49 Jahre alt (vgl. Urk. 8/7 S. 1 Ziff. 1.3). Bei der Y.___ war er im damaligen Zeitpunkt seit rund vier Jahren tätig (vgl. Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 2.1). Zuvor war er während zweier Jahre bei der P.___ tätig (vgl. Urk. 8/13). Gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/52 S. 4 Ziff. 1.2). Er verfügt hierzulande über eine Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 8/28). Nicht abzugsrelevant sind indessen allfällige - invaliditätsfremde - Sprachschwierigkeiten. Im Lichte all dieser Erwägungen ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen.
Zusammenfassend ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2007 von rund Fr. 54'130.-- (Fr. 60'144.-- x 0.90).
5.5     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 71'760.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54'130.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'630.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 25 % ergibt.
Somit liegt der Invaliditätsgrad unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % und es besteht kein Rentenanspruch.
Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).