IV.2008.01093

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, war als Lastwagenchauffeur tätig, als er sich am 15. Juni 2001 bei einem Sturz verletzte (Urk. 8/47, vgl. Urk. 8/18/4, Urk. 8/35/3). Am 2. Juli 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, eventuell Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10, Urk. 8/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16), Angaben der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/29) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/6, Urk. 8/15, Urk. 8/18, Urk. 8/27 Urk. 8/30, Urk. 8/35).
          Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/25).
          Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Mai 2006 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 25 % zu (Urk. 8/32 = Urk. 8/36 = Urk. 8/54 = Urk. 3/2 = Urk. 3/7/1).
          Mit Vorbescheid vom 2. August 2007 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/40 = Urk. 3/3), wozu der Versicherte am 31. August 2007 (Urk. 8/43 = Urk. 3/4) Einwände erhob. Die IV-Stelle holte daraufhin ein Gutachten ein, das am 1. November 2007 erstattet wurde (Urk. 8/52 = Urk. 3/5). Zu diesem nahm der Versicherte am 17. Juni 2008 Stellung (Urk. 8/57 = Urk. 3/7).
          Mit Verfügung vom 25. September 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/65 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. September 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Dreiviertelsrente, eventuell eine halbe Rente, auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 3).
          Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
          Mit Gerichtsverfügung vom 5. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der medizinischen Beurteilung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 75 % möglich sei, womit er - ausgehend von Tabellenlöhnen und einem Abzug von 20 % - im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 34'647.-- hätte erzielen können; als Valideneinkommen im Jahr 2003 setzte sie Fr. 62'821.-- ein (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit von 75 % sei identisch mit dem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % gemäss SUVA-Verfügung. Die SUVA habe jedoch unfallfremde Gesundheitsschäden nicht berücksichtigen müssen und den massiven Rückenschaden nur teilweise als unfallkausal betrachtet; es bestünden massive multisegmentale Bandscheibenveränderungen (Urk. 1 S. 4). Ein entsprechendes MRT (vgl. Urk. 8/56 = Urk. 3/7/3) beweise, dass er an einer progredient verlaufenden Arthrose im rechten Schultergelenk leide, was im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 5). Zusätzlich zum Rückenleiden und zur Schulterproblematik sei auch eine morbide Adipositas als invalidisierender Faktor zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6). Das Valideneinkommen betreffend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die SUVA von einem höheren versicherten Verdienst ausgegangen sei (Urk. 1 S. 6 unten), und das Invalideneinkommen betreffend machte er geltend, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 25 % auszugehen (Urk. 1 S. 7).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und die Invaliditätsbemessung.

3.
3.1     Am 16. Februar 2006 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Versicherungsmedizin SUVA, eine ärztliche Beurteilung (Urk. 8/35 = Urk. 8/46 = Urk. 8/55 = Urk. 3/7/2).
          Gestützt auf die Akten und die vorhandenen bildgebenden Befunde führte Dr. Y.___ aus, die erhebliche Bandscheibendegeneration in mehreren Segmenten vorab im Segment L5/S1 erkläre zwanglos mechanisch bedingte Rückenschmerzen. Es bedürfe keines Sturzereignisses wie demjenigen, das der Beschwerdeführer am 15. Januar (richtig: Juni) 2001 geschildert habe, um Beschwerden zu erklären, wie sie in den Akten zahlreiche Male geschildert worden seien, auch nicht, um die objektiv klinisch und bildgebenden Befunde zu erklären. Insofern sei das Ereignis vom 15. Juni 2001 bedeutungslos, dies im Gegensatz zum Vorzustand, welcher sich unter anderem auch schon einige Jahre zuvor erheblich klinisch manifestiert habe (S. 5 Ziff. 5).
          Auf organischer körperlicher Ebene lasse sich somit nichts feststellen oder nachweisen, was die Bedingungen für eine richtunggebende Verschlimmerung von Unfallfolgen erfüllen könnte (S. 6 oben).
3.2     In der rentenzusprechenden Verfügung der SUVA vom 2. Mai 2006 (Urk. 8/32 = Urk. 8/36 = Urk. 8/54 = Urk. 3/2 = Urk. 3/7/1) wurde Bezug genommen auf eine Besprechung mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 23. März 2006 (S. 1 Mitte). Zur Invaliditätsbemessung wurden ausgeführt, die medizinischen und erwerblichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur aufgrund der reinen Unfallfolgen nicht mehr uneingeschränkt ausführen könne. Aus medizinischer Sicht sei ihm eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Angesichts der Umstände sei höchstens ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn gerechtfertigt, womit das Invalideneinkommen Fr. 46'773.-- betrage. Das Valideneinkommen werde mit maximal Fr. 60'000.-- festgesetzt (S. 2 oben). Wie vereinbart werde dem Beschwerdeführer eine Rente von 25 % zugesprochen (S. 2 Mitte).
3.3     Am 1. November 2007 erstattete Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/52 = Urk. 3/5).
          Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten und seine eigene, am 31. Oktober 2007 erfolgte Untersuchung (S. 1 unten).
          Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. IV):
- im MRI diagnostizierte Diskushernie L5/S1 links
- Status nach konservativer Behandlung, zweimal auch stationär
- chronifiziertes lumbo-ischialgieformes Syndrom links
- morbide Obesitas (BMI von 41.2)
          In seiner Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, anlässlich des Sturzes im Jahr 2001 sei eine Diskushernie diagnostiziert worden (ob traumatisch oder nicht traumatisch bedingt, bleibe dahingestellt). Der weitere Verlauf habe sich protrahiert gestaltet (S. 6 oben).
          Der Beschwerdeführer habe Beschwerden im Kreuz mit Ausstrahlungen ins linke Bein sowie in die rechte Schulter angegeben. Der Schmerzmittelkonsum halte sich in Grenzen; durchgeführt werde noch dreimal wöchentlich eine physikalische Therapie. Bei der klinischen Untersuchung imponiere zunächst einmal die pathologische Obesitas. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei etwas eingeschränkt, aber bei unauffälliger Kraft. Das Lumbalsyndrom sei weiterhin recht ausgeprägt vorhanden (S. 6 Mitte).
          Schliesslich führt Dr. Z.___ aus, das Gesamtbild rechtfertige, auch ohne pathologische Obesitas, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und zwar von etwa 20-30 %; er attestiere eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % mit folgendem Belastungsprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung, ohne Tragen und Heben von schwereren Gegenständen, ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung (S. 6 unten).
3.4     Am 16. Juni 2008 berichtete Dr. med. A.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, über ein Arthro-MRT der rechten Schulter. Dieses habe ein Impingement aufgrund einer AC-Gelenksarthrose und einen partiellen zentralen Einriss der Supraspinatussehne ergeben (Urk. 8/56 = Urk. 3/7/3).

4.
4.1     Die Rentenzusprache der SUVA basierte, wie sich aus der entsprechenden Verfügung ergibt, aus einer vergleichsähnlichen Verständigung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer. Nur dies macht verständlich, dass die SUVA trotz der anderslautenden ärztlichen Beurteilung überhaupt von einer Leistungspflicht ausging: Gemäss der ärztlichen Beurteilung waren die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nämlich gar nicht durch das Sturzereignis von 2001 verursacht, sondern sie waren einem degenerativen Vorzustand zuzuschreiben (vorstehend Erw. 3.1).
          Es sind somit gerade und ausschliesslich die „massiven multisegmentalen Bandscheibenveränderungen“, zu denen der Beschwerdeführer geltend machte, sie müssten zusätzlich berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 4), die zur Leistungszusprache durch die SUVA geführt haben, deren Rechtmässigkeit vorliegend nicht zu beurteilen ist. Sie mögen unfallfremd sein; sie sind jedoch der Gesundheitsschaden, der die SUVA zur Leistungszusprache veranlasst hat.
          Somit kann nicht die Rede davon sein, dass sie abermals zusätzlich zu berücksichtigen seien.
4.2     Die SUVA ging bei der Invaliditätsbemessung von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster (leichter, wechselbelastender) Tätigkeit aus (vorstehend Erw. 3.2), während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten Z.___ eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von lediglich 75 % angenommen hat.
          Die sinngemässe Annahme des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei von der gleichen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen wie schon die SUVA (Urk. 1 S. 4), erweist sich somit als falsch. Sie beruht auf einer unzutreffenden Gleichsetzung von Arbeitsunfähigkeit und Invaliditätsgrad, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
4.3     Dr. Z.___ erwähnte in der Zusammenfassung der relevanten Befunde nebst dem Lumbalsyndrom ausdrücklich eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit. Die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 % begründete er sodann mit dem - somit die Schulterproblematik einschliessenden - Gesamtbild (vorstehend Erw. 3.3).
          Dies erklärt denn auch, dass Dr. Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 75 % attestierte, während der Leistungszusprache der SUVA noch eine solche von 100 % - in dem Rückenleiden angepasster Tätigkeit - zugrunde gelegt worden war. Nachdem keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass das Rückenleiden des Beschwerdeführers zwischenzeitlich eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hätte, trägt die zurückhaltendere Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ vornehmlich der Schulterproblematik Rechnung.
          Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schulterproblematik sei bei der Beurteilung durch Dr. Z.___ ausser Betracht geblieben (Urk. 1 S. 5), erweist sich somit als unzutreffend.
4.4     Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, seine Adipositas sei als invalidisierender Faktor zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6).
          Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3).
          Der medizinischen Beurteilung sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, denen zufolge die festgestellte Adipositas ausnahmsweise als invalidisierend zu erachten wäre. Auch der Beschwerdeführer begründete sein Begehren nicht näher. Damit besteht keine Veranlassung, die Adipositas als invalidisierend einzustufen.
4.5     Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erachten, dass in - gemäss dem von Dr. Z.___ formulierten Profil - leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % besteht.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer wies betreffend hypothetisches Valideneinkommen auf den von der SUVA angenommenen versicherten Verdienst hin (Urk. 1 S. 6 unten).
          Hinsichtlich der Unterscheidung von Valideneinkommen und versichertem Verdienst ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 1 unten) zu verweisen.
          Sodann bleibt festzuhalten, dass in der Rentenverfügung der SUVA vom 2. Mai 2006 das Valideneinkommen mit Fr. 60'000.-- beziffert wurde (Urk. 8/32 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hingegen ging von einem Valideneinkommen von Fr. 62'821.-- im Jahr 2003 aus (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
          Vor diesem Hintergrund und nach Lage der Akten (vgl. Urk. 8/29) ist nicht ersichtlich, was daran unzutreffend sein sollte.
5.2     Betreffend das Invalideineinkommen machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, es sei von einer lediglich 50 % betragenden Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 7). Dazu besteht angesichts der Arbeitsfähigkeit von 75 % gemäss dem erstellten medizinischen Sachverhalt (vorstehend Erw. 4.5) keine Veranlassung.
          Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, es sei vom Tabellenlohn (von Fr. 43'309.-- bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 %) ein Abzug von 25 % statt 20 % angezeigt (Urk. 1 S. 7).
          Auch dazu besteht jedoch keine Veranlassung. Einerseits ist den medizinischen begründeten Einschränkungen in der Belastbarkeit durch die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 75 % bereits Rechnung getragen. Andererseits fällt die Bemessung des Leidensabzugs in das Ermessen der Beschwerdegegnerin, in welches nur einzugreifen wäre, wenn sie dieses pflichtwidrig gehandhabt hätte, wofür weder Anhaltspunkte bestehen noch geltend gemacht wurden.
          Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein Unterschied von 5 % des Invalideinkommens dem Betrag von rund Fr. 2'165.-- und damit rund 3.45 % des Valideneinkommens von Fr. 62'821.-- entspricht. Die beantragte Erhöhung des Abzugs um 5 % vermöchte somit den Invaliditätsgrad von 45 % nicht anspruchsrelevant zu verändern.
5.3     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Annahme eines Invaliditätsgrades von 45 % und damit die Zusprache einer Viertelsrente nicht zu beanstanden sind.
          Die mit der dagegen erhobenen Beschwerde vorgebrachten Einwände sind unbegründet, womit diese abzuweisen ist.

6.       Die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).