Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler
Anwaltsbüro Pestalozzi & Vogler
Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1983 und 1985), arbeitete von 1993 bis Ende Januar 2000 als Buchhalterin mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ AG, Z.___. Sie erlitt anlässlich zweier Auffahrunfälle vom 26. Oktober 1998 und 23. Februar 2000 Distorsionen der Halswirbelsäule (HWS) und meldete sich am 26. April 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 und Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 7/56 S. 2 Ziff. 1).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Februar 2005 im Verfahren Nr. IV.2003.00429 (Urk. 7/56/1-13) in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (S. 12 Ziff. 1).
1.2 Nach Einholen eines am 23. November 2007 von den Ärzten des Medizinischen Zentrums Römerhof (A.___) erstatteten Gutachtens (Urk. 7/107) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/109). Dagegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2008 Einwände (Urk. 7/115).
Mit Verfügung vom 23. September 2008 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/118 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. September 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab Februar 2000 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ihre funktionelle Leistungsfähigkeit im Rahmen eines stationären Aufenthaltes abzuklären (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Am 17. Juni 2009 (vgl. Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk. 10/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss den Feststellungen im A.___-Gutachten bestehe aus rheumatologisch-orthopädischer wie in psychiatrischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit, womit der Beschwerdeführerin weiterhin ein Erwerbspensum von 80 % und die uneingeschränkte Betätigung im verbleibenden Haushaltspensum von 20 % zuzumuten seien (Urk. 2 S. 1 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 22). Zur Begründung verwies sie - nebst allgemeiner gehaltenen Ausführungen (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 24 ff.) - auf ihre Vorbringen im Verwaltungsverfahren (Kritik am Fehlen einer neurologischen und neuropsychologischen Abklärung, Hinweise auf die Arbeitsmarktlage für Spielgruppenleiterinnen, Ausführungen zu bestimmten Untersuchungshandlungen und Feststellungen der Gutachter; vgl. Urk. 7/115 S. 3 ff. Ziff. 7 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und ob dies aufgrund der vorhandenen Unterlagen beurteilt werden kann.
Vorliegend nicht zu beurteilen ist die Frage der Unfallkausalität allfälliger Beschwerden, auch wenn sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich dazu geäussert hat (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 f., S. 5 f. Ziff. 19 ff., S. 7 Ziff. 25 f., S. 9 Ziff. 33 f.).
3.
3.1 Im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 21. Februar 2005 (Urk. 7/56/1-13) wurde festgehalten, aus den damals vorhandenen ärztlichen Beurteilungen lasse sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Bei im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen lägen unterschiedliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit vor: Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, habe im August 2001 ein Pensum von 25 % bis 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet, jedoch keine Einschränkung hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit gemacht (vgl. Urk. 7/15). Die Ärzte des Medizinischen Zentrums C.___ (C.___) hätten im von der Beschwerdeführerin veranlassten und am 28. Februar 2002 erstatteten Gutachten (vgl. Urk. 7/53/24-66) lediglich eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 25 % bis 50 % attestiert. Dr. med. D.___, Oberarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital E.___ (E.___), schliesslich sei in seinem Gutachten vom 22. August 2002 (vgl. Urk. 7/33/2-25 = Urk. 7/62/27-62) von einer bis auf 100 % steigerungsfähigen Arbeitsfähigkeit für eine abwechslungsreiche Arbeit ohne Heben von schweren Lasten und stundenlangem Verharren in der gleichen Position ausgegangen (S. 9 f. Erw. 4.1).
3.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Medizinische Radiologie, berichtete am 22. Mai 2007 über ein funktionelles MRI (f-MRI), das am 16. April 2007 erstellt worden war (Urk. 7/114).
3.3 Am 23. November 2007 erstatteten Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie FMH, Gutachter, und Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt Medizinisches Zentrum A.___ (A.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/107). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), eigene Untersuchungen vom 20. Juni 2007 (vgl. S. 1; S. 10 ff.) und ein Teilgutachten von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie (S. 25 ff.).
Zum jetzigen Leiden wurde festgehalten, aktuell stünden frontal links, supraorbital lokalisierte Kopfschmerzen im Vordergrund. Zudem käme es unter Anstrengung zu Schmerzen im Nacken. Gelegentlich träten auch Schwindelerscheinungen auf und bei vermehrter körperlicher und seelischer Belastung eine Tinnitus-Problematik beidseits. Bei akuten Kopfschmerzen komme es auch zu Übelkeit, jedoch ohne Erbrechen (S. 18 Mitte).
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (S. 29 Ziff. 4):
- chronisches cervikospondylogenes Syndrom mit/bei
- Status nach zweimaliger HWS-Distorsion am 26. Oktober 1998 und am 23. Februar 2000
- fortgeschrittener Osteochondrose C5/6 bei medianer Diskusprotrusion ohne Neurokompression
- altersentsprechenden degenerativen HWS-Veränderungen
- kyphoskoliotische Fehlhaltung thorakal
- intermittierend funktionelle Carparthralgie rechts ohne strukturelles Korrelat
- Metatarsalgie rechts bei Senkspreizfussbildung beidseits
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Schmerzverarbeitungsstörung mit Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen im Sinne einer maladaptiven Schmerz- und Krankheitsverarbeitung
Eine somatoforme Schmerzstörung sei von psychiatrischer Seite nicht diagnostiziert worden (S. 35 Ziff. 3). Ebenso sei keine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert worden, die eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte (S. 35 Ziff. 4).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich aus polydisziplinärer Sicht kein Gesundheitsschaden diagnostizieren, der bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte oder in der aktuellen Tätigkeit als Spielgruppenleiterin eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein vollschichtiges Pensum, begründen könnte (S. 33 unten).
Nach eigenen Angaben habe die Versicherte ab März 2002 in Eigeninitiative eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin begonnen, nach Ausbildungsabschluss jedoch aus wirtschaftlichen Gründen keine Arbeitsstelle im Angestelltenverhältnis gefunden. Ab Beginn der Ausbildung könne medizinisch von einer schrittweisen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dr. D.___ habe aus neuropsychologischer Sicht, sowohl in Bezug auf die bisherige als auch auf eine angepasste Tätigkeit, eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, dabei jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von jeweils 25 % in zweimonatigem Abstand durchaus für möglich gehalten (S. 34 f.).
Nach dieser Einschätzung hätte die Beschwerdeführerin innert zehn Monaten nach dem erstellten Gutachten eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit erreichen müssen. Dies decke sich mit dem heutigen Untersuchungsergebnis und der ermittelten Arbeitsfähigkeit, die aus polydisziplinärer Sicht aktuell keine Limitierung mehr in einer angepassten Tätigkeit erkennen lasse (S. 36 Ziff. 6).
Zur Frage, ob eine Einschränkung im Haushalt plausibel sei, wurde ausgeführt, nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin bei gewissen Verrichtungen, die im Haushalt anfallen könnten, wie beispielsweise einseitige Zwangshaltungen beim Bügeln oder Kochen, Beschwerden entwickeln könne. Das detailliert erhobene Belastungsprofil lasse jedoch nur eine geringe Limitierung von Dauer erkennen, gemessen an den Haushaltsleistungen, zu denen die Beschwerdeführerin noch in der Lage sei. Berücksichtige man die Angaben der Beschwerdeführerin, lasse sich bei einem täglichen Zeitaufwand von etwa 5 Stunden eine Einschränkung von maximal 10 % taxieren. Nicht mehr zumutbar erschienen schwere körperliche Arbeiten in Zwangshaltung, ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen. Weitere wesentliche Einschränkungen seien bei der Schilderung des Tagesablaufs und angesichts der sozialen Einbindung der Beschwerdeführerin auch in ihrer Nachbarschaft aktuell nicht zu erkennen (S. 35 Ziff. 2).
Die im C.___-Gutachten vom September 2002 getroffene gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von theoretisch 25 bis 50 % ab 22. August 2001 differiere zur heute ermittelten, unlimitierten Arbeitsfähigkeit, weil massgebliche, damals gestellte psychiatrische Diagnosen wie beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine depressive Störung oder auch eine posttraumatische Anpassungsstörung heute auf psychiatrischem Fachgebiet diagnostisch nicht ausgewiesen seien. Gemäss den ICD-Kriterien sei aktuell allein eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Entwicklung körperlicher Symptome (aus psychischen Gründen im Sinne einer maladaptiven Schmerz- und Krankheitsverarbeitung) zu diagnostizieren, welche per se aus versicherungspsychiatrischer Sicht jedoch keine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Spielgruppenleiterin, aber auch auf die bisherigen Tätigkeiten als kaufmännische Angestellte, begründen könne. Auch die formulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Hausfrau sei vor diesem Hintergrund entsprechend zu relativieren. Im Haushalt sei nach aktuell differenziert erhobener Anamnese eine 10%ige Einschränkung ermittelt worden, weil die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung ihrer Hausarbeit trotz erforderlicher Pausen durchaus noch massgebliche körperliche Ressourcen erkennen lasse (S. 36. f).
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ im August 2001, der in einer behindertenangepassten Tätigkeit ein Pensum von 25 bis 30 % als zumutbar erachtet, dabei jedoch keine Einschränkung bezüglich der täglichen Arbeitszeit gemacht habe, beruhe nicht auf einer versicherungsmedizinischen Einschätzung vor dem Hintergrund eines positiven und negativen körperlichen und psychischen Leistungsprofils, sondern aus der Sicht des Therapeuten. Zudem sei anhand der heute erhobenen Befunde seither offensichtlich eine deutliche Besserung eingetreten. Aus polydisziplinärer Sicht könne nicht zuletzt deshalb diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere aber vor dem Hintergrund der heutigen Begutachtungsergebnisse, nicht bestätigt werden (S. 37).
3.4 Am 2. März 2009 berichtete Dr. med. J.___, Oberarzt, Rehaklinik K.___, über seine am 9. Januar 2009 erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/1). Als Diagnose nannte er dabei (S. 1):
- Status nach Verkehrsunfall (Heckkollision) am 26. Oktober 1998 und Status nach Verkehrsunfall (Heckkollision) am 23. Februar 2000 mit jeweiliger HWS-Distorsion
- persistierendes Zervikozephalsyndrom und Zervikobrachialsyndrom rechts
Die von der Beschwerdeführerin seit den Unfällen konstant geschilderten Beschwerden fänden ihr Korrelat in persistierenden myofaszialen Befunden im Bereich der hohen Nackenmuskulatur. Dabei handle es sich um pathologische Muskelveränderungen, die im Sinne einer strukturellen Veränderung nachweisbar seien (S. 3 Mitte).
Die in früheren Begutachtungen gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht gegeben. Das funktionelle MRI sei nicht validiert und helfe nicht weiter zur Beurteilung der Unfallkausalität (S. 3 unten).
3.5 Am 16. April 2009 äusserte sich Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, zum A.___-Gutachten (Urk. 10/2). Er stellte die Terminierung der Unfallfolgen im Sinne des Status quo sine nach Ablauf von zwei Jahren in Frage (S. 1 Mitte) und bezeichnete das A.___-Gutachten als in der Grundaussage falsch, da die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Schmerzverarbeitungsstörung) nicht zu begründen sei (S. 1 unten).
4.
4.1 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin am A.___-Gutachten geübten Kritik (vgl. vorstehend Erw. 2.2) sind keine Anhaltspunkte ersichtliche, die gegen dessen Tauglichkeit, Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft sprechen würden.
Ob eine spezielle neurologische oder eine neuropsychologische Abklärung erforderlich sei, ist vorab eine medizinische Frage, welche von den beauftragten Gutachtern aufgrund ihrer Fachkunde zu beantworten und entscheiden ist.
Weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen, die von dem abweichen, was die Beschwerdeführerin als richtig erachtet. Dass das Gutachten vom Ergebnis her nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entspricht, mag aus ihrer Sicht kritisierbar sein. Es spricht jedoch nicht per se gegen die Qualität des Gutachtens.
Insgesamt genügt das A.___-Gutachten den praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
4.2 Im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts war die Frage der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit offen geblieben: Der Hausarzt (im August 2001) und die C.___-Gutachter (im Februar 2002) hatten sie zurückhaltender eingeschätzt als der E.___-Gutachter im August 2002, der eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 25 % in zweimonatigem Abstand auf 100 % postulierte hatte.
Diese Frage ist nunmehr gestützt auf das A.___-Gutachten einer klaren Antwort zugänglich. Im A.___-Gutachten wurde mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, dass die erhobenen Befunde auf keinen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden schliessen lassen. Ebenso wurde bestätigt, dass die Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch den E.___-Gutachter sich als zutreffend erwiesen habe.
Mit den davon abweichenden früheren Beurteilungen des Hausarztes und im C.___-Gutachten haben sich die A.___-Gutachter gründlich und differenziert auseinandergesetzt und haben schlüssig dargelegt, warum diese nicht aufrecht zu erhalten sind.
Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt, einschliesslich der Frage einer allfälligen gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, dahingehend erstellt, dass seit Mitte 2003 von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich auszugehen ist.
4.3 Damit erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach keine anspruchsbegründenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden, als zutreffend.
Die angefochtene Verfügung ist mithin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Vogler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).