IV.2008.01095
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 22. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, leidet an einer bipolaren affektiven Störung, weswegen er in seiner angestammten Tätigkeit als Primarlehrer arbeitsunfähig wurde. Seit 1989 befindet er sich deswegen in Behandlung. Mit Gesuch vom 5. Oktober 1989 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1). Diese erteilte ihm mit Verfügung vom 6. November 1992 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form einer berufsbegleitenden Fortbildung (Projektorientierte Erwachsenenbildung; Urk. 7/26), welche er erfolgreich absolvierte (Urk. 7/46). Daneben ging er ab 1991 einer Erwerbstätigkeit als Informatik-Kursleiter bei der Y.___ sowie als Reiseleiter beim Z.___ nach (vgl. etwa Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 5. Februar 1993 wurde X.___ zudem nach Massgabe eines IV-Grades von 50 % mit Wirkung ab 1. Mai 1989 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Zusatzrenten für die damalige Ehefrau und zwei Kinder) zugesprochen (Urk. 7/31).
Im Rahmen verschiedener von Amtes wegen durchgeführter Revisionsverfahren wurde der Rentenanspruch überprüft, was zunächst einen unveränderten IV-Grad ergab (vgl. Urk. 7/35, Urk. 7/46, Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 26. Mai 2000 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), die Rente von X.___ nach durchgeführten Abklärungen nach Massgabe eines (aufgrund der veränderten erwerblichen Auswirkungen) neu errechneten IV-Grades von 42 % mit Wirkung ab 1. Juli 2000 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/61 und Urk. 7/62); dieser Invaliditätsgrad blieb auch in den Jahren 2002 und 2004 unverändert (Urk. 7/79 und Urk. 7/94). Eine abermalige Überprüfung im Rahmen des im Jahre 2005 durchgeführten Revisionsverfahrens ergab nunmehr einen Invaliditätsgrad von 58 %, weswegen X.___ mit Verfügung vom 9. Juni 2005 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 wiederum eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 7/100 und Urk. 7/103).
2. Am 2. Juli 2007 ersuchte X.___, der sich per 1. Dezember 2007 auf eigenen Wunsch vorzeitig pensionieren liess (Urk. 7/111), unter Hinweis darauf, dass sich die Beeinträchtigung durch die manisch-depressive Erkrankung erheblich erhöht habe, um eine "aktuelle Rentenverfügung" (Urk. 7/107). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, gestützt auf welche Ergebnisse sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Februar 2008 die Abweisung seines Begehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/119). Am 13. März 2008 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 7/121). Daraufhin holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater abermals einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 7/123) und veranlasste zudem eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/124). Gestützt auf das von diesem am 2. September 2008 erstattete Gutachten (Urk. 7/125) verneinte die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und wies das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 29. September 2008 ab (Urk. 2).
3. Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 26. Oktober 2008 Beschwerde, im Wesentlichen mit dem Rechtsbegehren auf Zusprache einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 29. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte die Ablehnung des Revisionsgesuches im Wesentlichen damit begründet, dass gestützt auf das eingeholte Gutachten von Dr. A.___, welches sich als plausibel und nachvollziehbar erweise, weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Erwachsenenbildner bestehe. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass es ihm seit Ende 2006 und vor allem im ersten Halbjahr 2007 immer weniger gelungen sei, seine Berufstätigkeit als PC-Lehrer mit seinen gesundheitlichen Schwankungen unter einen Hut zu bringen. Trotz aller Bemühungen sei er immer wieder an die Grenzen seiner Belastbarkeit gestossen. Es sei ihm unerklärlich, wie er eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % generieren solle. Es sei unabdingbar, dass der Therapeut, der seine Krankheit erkannt und ihn über einen längeren Zeitraum begleitet habe, vom Gutachter angehört werde (Urk. 1).
3.
3.1 Im Streite liegt die Ablehnung des Revisionsbegehrens. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob und inwieweit sich die gesundheitliche Situation des Versicherten seit der letzten rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Juni 2005 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2008, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.3, BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2), verschlechtert hat. Dabei soll vorab geprüft werden, ob sich der medizinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgrund der vorliegenden Unterlagen überhaupt erstellen lässt.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, seit 1985 behandelnder Arzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. April 2008 zuhanden der IV-Stelle eine seit 1989 bestehende bipolare affektive Störung nach F31 ICD-10. Er führte dazu im Wesentlichen aus, durch die für die Krankheit typischen emotionalen Schwankungen sei die Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit des Patienten massiv beeinträchtigt. Er bezeichnete den Gesundheitszustand als sich verschlechternd und führte aus, die Arbeitsfähigkeit, bisher 50 %, sei seit dem letzten Berichtsdatum (Juli 2007) zu 80-100% eingeschränkt. Er bemerkte, alle Funktionen seien krankheitsspezifisch (sowohl unter manischen als auch unter depressiven Phasen) stark beeinträchtigt. Durch die relativ kurzzyklischen Wechsel der Phasen könne der Patient nie sicher voraussagen, in welchem Zustand er sich in einem bestimmten zukünftigen Zeitabschnitt befinden werde. Dadurch werde es fast unmöglich, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Im Prinzip müsste er eine Arbeit haben, die von Tag zu Tag auf seine aktuelle Leistungsfähigkeit abgestimmt werden könne (Urk. 7/123).
3.3 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2. September 2008 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F31.30), sowie einen Verdacht auf eine abhängige Persönlichkeitsstruktur. Er führte im Wesentlichen aus, aufgrund des psychiatrischen Eindrucks anlässlich der Exploration sowie aufgrund der Aktenlage sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster beruflicher Tätigkeit unbestritten. Inwieweit sich diese verschlechtert habe, könne aus psychiatrischer Sicht anlässlich dieser Begutachtung nicht vollends geklärt werden. Eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könnte nur mit einem Arbeitsversuch abgeklärt werden, wobei insbesondere die Belastungsfähigkeit besser eingeschätzt werden könnte. Jedenfalls liessen die vom Versicherten vorgebrachten Symptome sowie anlässlich der Begutachtung festgestellten Krankheitsbefunde, sowohl auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wie auch eine allfällige theoretische Erhöhung dieser schliessen (Urk. 7/125).
4.
4.1 Hinsichtlich der Diagnose ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung leidet, wird dieser Befund doch sowohl vom langjährig behandelnden Psychiater Dr. B.___ als auch vom Gutachter Dr. A.___ erhoben.
4.2 Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt und aus dessen Ausführungen geschlossen, dass die bisherige Arbeitsfähigkeit als Erwachsenenbildner im Umfang von 50 % weiterhin bestehe (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 7/126 S. 3). Anzumerken ist jedoch, dass Dr. A.___ zwar eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von "mindestens 50 %" als unbestritten bezeichnet, er aber auch gleichzeitig geltend macht, die vom Versicherten vorgebrachten Symptome sowie anlässlich der Begutachtung festgestellten Krankheitsbefunde liessen "sowohl auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wie auch eine allfällige theoretische Erhöhung dieser" schliessen. Wenn Dr. A.___ zudem ausführt, anlässlich dieser Begutachtung habe aus psychiatrischer Sicht nicht vollends geklärt werden können, inwieweit sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert habe, ergibt sich aber auch daraus, dass Dr. A.___ seine Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit selber nicht als abschliessend erachtet, sondern diesbezüglich vielmehr ausdrücklich Vorbehalte anbringt. Damit kann jedoch entgegen der Auffassung der IV-Stelle aufgrund dieses Gutachtens eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ohne Weiteres verneint werden.
Der ärztliche Bericht von Dr. B.___ vom 25. April 2008 attestierte dem Versicherten zwar einen verschlechterten Gesundheitszustand sowie - seit Juli 2007 - eine Arbeitsunfähigkeit von nunmehr 80-100 % beziehungsweise von 100 %. Jedoch wird mangels einer nachvollziehbaren Begründung aufgrund des Berichtes nicht hinreichend klar, inwiefern sich die seit Jahrzehnten bestehende, bis anhin weitgehend konstant eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründende Krankheit nunmehr in einem Ausmass verschlechtert hat, dass sich die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt. Dies gilt um so mehr, als Dr. B.___ dem Versicherten in seinem vorangegangenen Bericht vom 22. August 2007 noch aufgrund der Untersuchung vom 6. August 2007 jedenfalls bis und mit August 2007 noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hatte (Urk. 7/109). Zwar kann dem Bericht vom 25. April 2008 unter diesen Umständen nicht genügend Beweiswert zuerkannt werden, um eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechtsgenüglich darzutun. Festzustellen ist jedoch, dass aus dem Bericht von Dr. B.___ jedenfalls ernst zu nehmende Hinweise auf eine Verschlechterung der Situation ersichtlich sind, was umso mehr gelten muss als zu berücksichtigen ist, dass die IV-Stelle im Rahmen der bisherigen Revisionsverfahren jeweils auf die Angaben von Dr. B.___ abgestellt hat. Damit kann jedoch auch mit Blick auf den Bericht von Dr. B.___ nicht ohne weitere Abklärungen die Abweisung des Revisionsbegehrens folgen.
4.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum nicht zuverlässig beurteilen lässt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).