IV.2008.01096

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 29. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1969, ist gelernter Metallbauschlosser. Wegen Beschwerden im Bereich der Knie meldete er sich erstmals im Jahr 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 18/1). Mit Verfügung vom 29. Mai 2002 (Urk. 18/17) gewährte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine zweijährige berufsbegleitende Umschulung zum Metallbau-Werkstattleiter. Diese Verfügung hob sie am 3. Juni 2003 wieder auf, nachdem der Versicherte die Umschulung im Februar 2003 wegen ungünstiger Gesamtumstände abgebrochen hatte (Urk. 18/18). In der Folge ging der Versicherte weiterhin seiner Tätigkeit als Metallbauschlosser oder Schweisser nach.
         Mit Gesuch vom 8. Februar 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis darauf, dass er körperlich und geistig nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten, abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 18/20). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher Hinsicht, holte bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (Urk. 18/27, Urk. 18/34, Urk. 18/36) und veranlasste schliesslich eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Begutachtungsstelle Y.___ . Gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 22. November 2007 (Urk. 18/45) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. März 2008 die Zusprache einer Viertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 44 % in Aussicht (Urk. 18/77). Am 25. September 2008 verfügte sie in diesem Sinne (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 25. September 2009 liess X.___, vertreten durch die Z.___ am 27. Oktober 2008 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25. September 2008 aufzuheben (1.) und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1). Mit Eingaben vom 4. November, 7. November und 14. November 2008 liess er zusätzliche ärztliche Berichte zu den Akten reichen (Urk. 5 und 6/1-2, Urk. 9 und 10 sowie Urk. 13 und 14/1-2).
         Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17).
         Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 zeigte die Z.___ dem Gericht die Beendigung des Mandatsverhältnisses sowie neu die Vertretung des Versicherten durch Rechtsanwalt Guy Reich an (Urk. 19). Rechtsanwalt Reich legitimierte sich am 6. April 2009 mittels entsprechender Vollmacht als neuer Vertreter des Versicherten (Urk. 20 und 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausgeführt, gemäss ihren Abklärungen, namentlich den Schlussfolgerungen im Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___, sei der Versicherte seit 1. März 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. In einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %, was (mit Wirkung ab 1. März 2008) einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe (Urk. 2).
2.2.    Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, den psychiatrischen Befunden werde nicht hinreichend Rechnung getragen. Gemäss der behandelnden Psychiaterin betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Auch der Gutachter (richtig: die Gutachterin) der Begutachtungsstelle Y.___ komme zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für 50 % für jede Arbeit, bei welcher der Versicherte in einem Team arbeiten müsse. Da dies wohl praktisch jede Arbeitsstelle betreffen dürfte, habe er Anspruch auf eine ganze IV-Rente (Urk. 1).

3.      
3.1     Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie seit März 2000 behandelnde Psychiaterin des Versicherten, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2. März 2006 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (F.60.31), eine Adipositas sowie einen Status nach Meniskusoperationen. Sie führte im Wesentlichen aus, anlässlich der Untersuchung vom 24. Februar 2006 habe sich gezeigt, dass der Versicherte eine depressive Krise durchmache. Die Stimmung sei gedrückt, der Patient sehe sich nicht in der Lage weiterzuarbeiten, vor allem wegen der zunehmenden Gelenkprobleme. Es bestünden weiterhin Versagensängste und Insuffizienzgefühle; die Abgrenzung gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern gelinge häufig nicht mehr, so dass er sich zunehmend zurückziehe.
         Berufliche Massnahmen seien unter den gegebenen Umständen nicht zu empfehlen, die Prognose der psychischen Störungen sei ungewiss. Aufgrund der psychischen Störungen und der somatischen Probleme sei der Versicherte (seit März 2006) vollständig arbeitsunfähig (Urk. 18/27).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. März 2006 an die IV-Stelle eine Adipositas, eine beginnende Gonarthrose beidseits, eine Arthrose der Lendenwirbelsäule sowie eine Dysplasie der Hüfte links. Er erachtete die Prognose als schlecht und gab an, in der bisherigen Tätigkeit sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig, in behinderungsangepasster Tätigkeit halbtags (Urk. 18/34).
3.3     Dr. med. pract. C.___, Hausarzt des Versicherten, führte am 21. Juni 2006 zuhanden der IV-Stelle aus, im Vordergrund der Beschwerden stehe sicher eine erneute depressive Krise bei bekannter Borderline-Persönlichkeitsstörung. Der Versicherte fühle sich den Anforderungen des Alltages und des Arbeitslebens deshalb kaum noch gewachsen. Dazu kämen die von Dr. B.___ beschriebene massive Adipositas mit Überlastungssyndromen beider Kniegelenke, ein chronischer Rückenschmerz vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule und ein irritabiles Hüftgelenk mit Verdacht auf Dysplasie der linken Hüfte. Im letzten Jahr seien folgende Arbeitsunfähigkeiten bekannt: 10. - 17. Oktober 2005 (100 %), 10. - 24. Februar 2006 (100 %), 14. und 15. März 2006 (100 %) (Urk. 18/36).
3.4     Die für das Gutachten vom 22. November 2007 verantwortlich zeichnenden Ärzte der Begutachtungsstelle Y.___ (Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Dr. med. F.___, Assistenzärztin an der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals J.__ [in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, beides Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie]) erhoben aufgrund der durchgeführten internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Versicherten im August 2007 sowie der durchgeführten interdisziplinären Konsens-Konferenz vom 1. November 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
              1. Lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom (ICD-10: M51.1) bei/mit
              - anamnestisch Diskushernie L5/S1 links mit möglicher Wurzelirritation
              - mehrsegmentalen Abnutzungserscheinung der LWS sowie der ISG beidseits
              2. Rezidivierende Periarthropathia genu beidseits (ICD-10: M77.96) mit/bei
              - aktuell femoropatellärer Schmerzsymptomatik links (ICD-10: M22.2)
              - Status nach Arthroskopie und Meniskektomie rechts 1997
              - Status nach Arthroskopie und Meniksektomie links 2000
              - chronisches Überlastungssyndrom bei Adipositas (BMI 34,2 kg/m2)
              3. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31)
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Panikstörung (ICD-10: F41) sowie eine Adipositas (BMI 34,2 kg/m2).
         In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Ärzte im Wesentlichen aus, trotz der - bei IV-Begutachtungen eher ungewöhnlichen - Tatsache, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Exploration in seiner Tätigkeit als Schweisser noch zu 100 % berufstätig sei - bestehe aufgrund seiner rheumatologischen Diagnosen formal-theoretisch für körperlich schwer belastende Tätigkeiten wie seine jetzige Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 %. Für körperlich leichte Tätigkeiten, die wechselbelastend und in wirbelsäulenadaptierten Positionen, ohne übermässige Belastung der Kniegelenke (namentlich ohne Gehen grösserer Strecken, insbesondere auf unebenem Gelände oder auf Treppen) ausgeübt werden könnten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.
         Durch die Persönlichkeitsstörung sei der Versicherte in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens eingeschränkt, so unter anderem in der Aufnahme von Beziehungen, in Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten oder Kollegen und damit insgesamt in Teamarbeit. Bei Konflikten komme er schnell an die Grenze, neige zu Selbstverletzungen.
         Zusammenfassend hielten sie fest, in leichten körperlichen Verweistätigkeiten, welche die im rheumatologischen Fachgutachten aufgeführten Limiten respektierten und keine übermässige Eingliederung in ein Team erforderten, bestehe aufgrund der rheumatologischen Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für teamorientiertes Arbeiten oder für emotional belastende Tätigkeiten sei der Versicherte aufgrund seiner psychiatrischen Diagnosen lediglich zu 50 % arbeitsfähig. In Kenntnis aller Faktoren sei die testierte Einschränkung per 1. März 2007 anzunehmen (Urk. 18/45).
3.5     Aus den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich sodann was folgt:
3.5.1   Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (und seit November 2007 behandelnder Arzt des Versicherten) diagnostizierte in seinem zuhanden des Vertrauensarztes der M.__ erstellten ärztlichen Bericht vom 8. März 2008 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode (F33.1), eine leichte paranoide Persönlichkeitsstörung (F60.0), eine Entwöhnungsphase nach schwerem Cannabisabhängigkeitssyndrom bis 6/07 (F12.20) sowie einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit dem 15. November 2007 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/1).
         Am 12. November 2008 diagnostizierte Dr. I.___ in seinem Bericht an die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten abermals eine rezidivierende depressive Störung, diesmal gegenwärtig leichte bis mittelschwere depressive Episode (F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Zügen vom Borderline-Typ, narzisstischen und paranoiden Zügen (F61.0), eine Entwöhnungsphase nach schwerem Cannabisabhängigkeitssyndrom bis 6/07 (F12.20) sowie einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4; nebst der somatischen Komponente, die den Rückenschmerz bewirke).
         Mit dem Gutachten der Y.___ erklärte sich Dr. I.___ grundsätzlich einverstanden. Jedoch würden die paranoiden und narzisstischen Aspekte der Persönlichkeit des Versicherten nicht genügend gewichtet und die Borderline-Symptomatik nicht in ihrer ganzen Schwere erkannt. So spielten die seelischen Einschränkungen der Zusammenarbeit mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten auch dann, wenn der Versicherte nicht in einem engen Team arbeite, sondern lose einen eigenen Verantwortungsbereich habe, da zum Beispiel bei Pausen oder Fragen doch ein Kontakt zwischen ihm und Arbeitskollegen und Vorgesetzten stattfinde, worauf sofort wieder seine Persönlichkeitsmuster zu spielen begännen. Es erscheine daher indiziert, dem Versicherten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten aus psychiatrischen Gründen zu attestieren; für eine Tätigkeit in eng zusammenarbeitenden Teams bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
         Zur Arbeitsfähigkeit führte er an, er habe für die Zeit vom 15. November 2007 bis zum 8. März 2008 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert, jedoch sei davon auszugehen, dass der Versicherte, bereits bevor er sich in Behandlung begab, zu mind. 20 % arbeitsunfähig gewesen sei (eher 30 % bis 40 %). Seit Sommer 2008 habe sich die Arbeitsfähigkeit erholt, aus psychiatrischer Sicht bestehe im Berichtszeitpunkt eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 14/1).
3.5.2   Dr. med K.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin sowie Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte am 6. November 2008 gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin eine Borderline Persönlichkeitsstörung mit depressiven Krisen mit/bei dissozialem Verhalten mit Suchtexzessen und Status nach Einsatz mit Zyprexa und Deroxat mit Gewichtszunahme (+KG) von 20 kg, eine Gonarthrose rechts mit/bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts medial und lateral (Unfall 2.9.97), Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links (28.1.00), genu valga beidseits sowie Knick-Senkfüssen beidseits, weiter diagnostizierte er eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie sowie eine rezidivierende LSS  mit/bei Status nach Diskushernie L5-S1 paramedian mit Irritation S1 links und Diskushernie L4-5 links mit möglicher Irritation L5 links (beide 7.3.07). Dr. K.___ attestierte dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % sowohl für eine behinderungsangepasste wie auch eine "freie" Arbeitsstelle. Dies gelte bis heute und auch auf längere Sicht, leide der Versicherte doch nicht an einer momentanen Persönlichkeitsschwäche, sondern an einer ausgebildeten und nicht therapierbaren Persönlichkeitsstörung (Urk. 10).

4.      
4.1     In somatischer Hinsicht gehen die Parteien darin einig, dass der Versicherte seit März 2007 aufgrund der rheumatologischen Problematik im Knie- und Rückenbereich in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Metallbauschlosser (trotz der nach diesem Zeitpunkt noch ausgeübten Erwerbstätigkeit) medizinisch-theroretisch nur noch als im Umfang von 30 % arbeitsfähig zu gelten hat. Ebenfalls ist unstreitig und nach Lage der Akten sowohl aufgrund des Gutachtens der Y.___ wie auch der übrigen medizinischen Akten nachvollziehbar, dass er aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. 
4.2     Die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht legten die Gutachter gestützt auf das psychiatrische Konsilium auf null beziehungsweise 50 % fest, danach unterscheidend, ob es sich bei der fraglichen Verweistätigkeit um eine enge Teamarbeit handle oder nicht. Ausgehend von der mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellten Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) - was im Wesentlichen auch dem von der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ erhobenen Hauptbefund entspricht und welche Diagnosestellung vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird - erscheint die attestierte Einschränkung nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden.
         Die IV-Stelle war in der angefochtenen Verfügung von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen und mithin - mit Blick auf die Schlussfolgerungen im Gutachten der Y.___ - von einer Verweistätigkeit, in welcher aus psychiatrischer Sicht (mangels enger Teamarbeit) keine Einschränkung besteht. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte der Dres. A.___ sowie I.___ zur Hauptsache geltend machen lässt, aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erwachse ihm in jeder Tätigkeit eine Einschränkung, ist ihm zwar insoweit beizupflichten, als dass wohl die meisten erwerblichen Tätigkeiten eine (mehr oder weniger ausgeprägte) Einbindung in ein Team bedingen. Ob die dem Gutachten zugrunde gelegten Verweistätigkeiten, bei welchen (mangels enger Eingliederung in ein Team) keine Einschränkung aus psychischer Sicht besteht, in der Praxis in genügender Zahl vorhanden sind, kann jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn man, diesem Umstand Rechnung tragend, entsprechend den Angaben von Dr. I.___ von einer Einschränkung von 20 % für jegliche Tätigkeit ausgeht (vgl. Urk. 14/1), resultiert mit Blick auf die aus rheumatologischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % daraus noch kein höherer Arbeitsunfähigkeitsgrad. Zu beachten ist nämlich, dass sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007, 8C_518/2007 Erw. 3.2). Soweit der Versicherte hingegen auf die im Gutachten der Y.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit hinweist, ist anzumerken, dass diese Angabe ausdrücklich nur enge Teamverhältnisse betrifft, was jedoch bei Weitem nicht auf sämtliche für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten zutrifft. Alsdann hat auch Dr. I.___ nur für enge Teamverhältnisse eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % postuliert. Angesichts des dem Versicherten offen stehenden breiten Fächers an möglichen Verweisungstätigkeiten ist es ihm jedoch zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, welche nicht zwangsläufig mit enger Teamarbeit verbunden ist.
         Aber auch im Übrigen geben die Berichte der Dres. A.___ (vom 2. März 2006) sowie I.___ (vom 8. März 2008 und vom 12. November 2008) keinen Anlass, von der Einschätzung im Gutachten der Y.___ abzuweichen. Der Bericht von Dr. A.___ erweist sich nämlich insofern nicht als schlüssig, als daraus nicht nachvollziehbar hervorgeht, inwieweit die von ihr ("aufgrund der psychischen Störungen und der somatischen Probleme") attestierte vollständige Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit allenfalls auch auf somatische (rheumatologische) Gründe zurückzuführen ist, deren Beurteilung jedoch nicht in ihren medizinischen Fachbereich fällt. Die Berichte von Dr. I.___ überzeugen demgegenüber schon daher nicht, als er darin - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - unter anderem den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung erhebt, welche Diagnose mangels jeglicher Begründung jedoch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, wurden beim Beschwerdeführer doch durchaus somatische Befunde erhoben. Mangels Schlüssigkeit vermögen mithin auch diese die Einschätzung im Gutachten der Y.___ nicht in Frage zu stellen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der bei den Akten liegende hausärztliche Bericht von Dr. C.___ (vom 21. Juni 2006, Urk. 18/36) und der im vorliegenden Verfahren eingereichte Bericht von Dr. K.___ (vom 6. November 2008, Urk. 10) die Beurteilung im Gutachten der Y.___ nicht in Frage zu stellen vermögen. So enthält der Bericht von Dr. C.___ keine eigentliche Arbeitsunfähigkeitseinschätzung. Alsdann begründet Dr. K.___ seine Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (für jegliche Tätigkeit) offenbar massgeblich mit der psychiatrischen Einschränkung des Versicherten, welcher Einschätzung jedoch schon daher nicht der Vorzug zu geben ist, als Dr. K.___ - im Gegensatz zu den für das psychiatrische Konsilium verantwortlichen Ärzten - nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist. Darüber hinaus ist jedoch auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte, namentlich Hausärzte, aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3     Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beweiskraft des Gutachtens der Y.___ aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde sowie der eingereichten ärztlichen Berichte nicht in Frage gestellt wird. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (seit 1. März 2007) in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauschlosser nur noch im Umfang von 30 % arbeitsfähig ist, für körperlich leichte Tätigkeiten, die wechselbelastend und in wirbelsäulenadaptierten Positionen, ohne übermässige Belastung der Kniegelenke (namentlich ohne Gehen grösserer Strecken, insbesondere auf unebenem Gelände oder auf Treppen) sowie ohne enge Teamarbeit (emotional belastende Tätigkeiten ebenfalls ausgenommen) ausgeübt werden können, hingegen im Umfang von 70 %.

5.      
5.1     In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 72'800.-- (13 x Fr. 5'600.--) zugrunde gelegt, was vom Versicherten nicht beanstandet worden ist.  
5.2     Zu Recht hat der Beschwerdeführer sodann nicht bemängelt, dass die IV-Stelle das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt hat (vgl. Erw.1.4 hievor). Da jedoch die für den Einkommensvergleich massgebenden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage sowie in Bezug auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns zu ermitteln sind (BGE 129 V 222), und dieser - was ebenfalls unstreitig ist - auf den 1. März 2008 anzusetzen ist, ist entgegen dem Vorgehen der Verwaltung, welche auf das Jahr 2006 abgestellt hat (vgl. Urk. 18/62) - das Invalideneinkommen in Bezug auf das Referenzjahr 2008 zu ermitteln.
         Gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahr 2008 Fr. 4'806.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft, 5/2010, S. 86, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'998.20, was einem Jahreseinkommen von Fr. 59'979.-- (bei Vollzeittätigkeit) beziehungsweise umgerechnet auf das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Pensum von 70 % einem Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 41'985.-- entspricht.
         Die Verwaltung hat keinen Leidensabzug vorgenommen, was nicht gerechtfertigt erscheint. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen kann der Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten mehr verrichten und ist auch im Rahmen eines 70 % Pensums in leichten Tätigkeiten gesundheitsbedingt eingeschränkt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass bei Männern Teilzeitarbeit statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2009, 9C_708/2009, Erw. 2.1.1. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), welchem Umstand ebenfalls durch Vornahme eines entsprechenden Abzugs Rechnung zu tragen ist. Weitere Gründe, die einen Abzug rechtfertigten, sind hingegen nicht ersichtlich. Namentlich stellt fehlende Teamfähigkeit keinen anerkannten Grund für die Gewährung eines Leidensabzuges dar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2008, I 101/07, Erw. 6.3). Somit ist der Abzug auf insgesamt 15 % zu bemessen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 35'687.-- führt.
5.3     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 72'800.-- mit dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 35'687.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 51 % (genau: 50.979 %: [Fr. 72'800.-- - Fr. 35'687.--] x 100 / Fr. 72'800.--), was Anspruch auf eine halbe Rente begründet.
         Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

6.      
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. September 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).