IV.2008.01097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 29. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene X.___, gelernter Spengler-Sanitär, ist Leiter der Bauspenglerei der Y.___ und arbeitet seit 1988 im Familienunternehmen, das ihm seit 1998 zu einem Drittel gehört (Urk. 6/9 S. 7, 6/14 S. 2). Wegen psychischer Probleme mit einer Exazerbation im September 2007 wurde er ab 4. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Allmählich kam es dann zu einer stetigen Besserung. Seit 1. März 2008 arbeitet der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit zu einem Pensum von 30 % (Urk. 6/6/4; 6/11).
         Am 12. April 2008 (Urk. 6/2) hatte sich der Versicherte wegen einem seit dem 3. Juli 2007 respektive seit Jahren bestehenden Burnout, einem Zusammenbruch und einer sozialen Phobie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug angemeldet und berufliche Massnahmen beantragt. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/7), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/11), Versicherungsakten der Allianz Suisse (Urk. 6/9) und einen zusätzlichen Arztbericht (Urk. 6/6) einholte.
         Mit Mitteilung vom 16. Juli 2008 (Urk. 6/16) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, wogegen der Versicherte keine beschwerdefähige Verfügung verlangte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/20) verneinte die IV-Stelle aufgrund eines fehlenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 26. September 2008 (Urk. 2) den Anspruch auf Versicherungsleistungen.

2.       Gegen die abweisende Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte erneut sinngemäss die Zusprechung beruflicher Massnahmen sowie medizinische Abklärungen betreffend seine körperlichen Beschwerden. In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2008 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer die Frist für eine Replik (Urk. 7) unbenutzt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Februar 2009 (Urk. 9) geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, der ihm einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen gibt.
1.2
1.2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
1.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).  
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen kein invaliditätsversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nachgewiesen sei. Daher sei der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Spengler-Sanitär im Familienbetrieb uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort führte die IV-Stelle zudem aus, aufgrund der vorliegenden Akten bestünden keine Hinweise auf körperliche Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5 S. 2).
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, er leide unter starken Rücken- und Gelenkschmerzen. Da bisher sein psychisches Leiden im Vordergrund gestanden habe, habe er seine körperlichen Beschwerden zu wenig betont, daher seien diese nun abzuklären. Wegen Versagensängsten könne er sein 30%iges Pensum nur mit Hilfe von Medikamenten erfüllen (Urk. 1).

3.
3.1     Im Bericht vom 22. April 2008 (Urk. 6/6/7) führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, aus, er habe den Beschwerdeführer wegen psychischen Problemen seit 1993 in Behandlung, und diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Erschöpfungszustand mit depressiver Symptomatik und psychosomatischen Beschwerden (ICD-10: F32.1), eine Angsterkrankung und eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ein rezidivierendes LSS. Dagegen sei wiederholt eine physiotherapeutische respektive chiropraktische Behandlung durchgeführt worden. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Spengler-Sanitär aufgrund eines Zusammenbruchs wegen physischer und psychischer Erschöpfung vom 4. September bis 31. Oktober 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach infolge des Rückgangs der depressiven Symptome eine sich stufenweise bessernde Arbeitsfähigkeit und schliesslich vom 1. März bis vorläufig am 30. April 2008 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei geringer Belastung träten die Beschwerden, insbesondere die Angstsymptome, wieder auf. Spezialärztliche Untersuchungen hätten bisher nicht stattgefunden (Urk. 6/6 S. 7). Die therapeutischen Massnahmen bestünden in regelmässigen Konsultationen in seiner Praxis, einer medikamentösen Behandlung mit einem leichten Antidepressivum und wöchentlichen Therapiesitzungen bei Frau A.___, Psychologin FSP/SPV. Dr. Z.___ empfahl eine Berufsumstellung, da der Beschwerdeführer im Umfeld des Familienbetriebs keine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangen könne (Urk. 6/6 S. 8).
3.2     Am 11. Juni und 2. Juli 2008 (Urk. 6/14, 6/17) fanden Standortgespräche statt, bei welchen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Überwindung des Burnouts und der sozialen Phobien die Unterstützung durch einen Job-Coach anbot (Urk. 6/14 S. 1). Der Beschwerdeführer hielt allerdings am Wunsch nach einer Umschulung fest, um vom Familienbetrieb wegzukommen (Urk. 6/17 S. 2).
         In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2008 (Urk. 6/18 S. 4) äusserte sich der RAD in der Person von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, dahingehend, bei dem von Dr. Z.___ diagnostizierten Erschöpfungszustand mit depressiver Symptomatik, der Angsterkrankung und der sozialen Phobie handle es sich um eine leichtgradige Episode, da die Behandlung mit einem leichten Antidepressivum und wöchentlichen Sitzungen bei einer Psychotherapeutin erfolge. Weil zwischenzeitlich eine deutliche Besserung der depressiven Symptome vorliege, könne man von einem invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten Gesundheitsschaden ausgehen. Somit sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Spengler zu 100 % arbeitsfähig.

4.
4.1     Die fachliche Qualifikation eines Arztes spielt für die Würdigung medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht müssen sich auf die Fachkenntnisse des Verfassers eines medizinischen Berichts, auf welchen sie abstellen wollen, verlassen können. Der berichtende oder zumindest der den Bericht visierende Arzt muss sich über eine allgemein anerkannte Facharztausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin ausweisen können (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2010 in Sachen N., 9C_736/2009, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2
4.2.1         Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich in ihrer Beurteilung auf den RAD gestützt und dieser wiederum einzig auf den Bericht von Dr. Z.___ abgestellt hat, wobei er wohl dessen Diagnosen gefolgt ist, nicht jedoch dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übernommen hat, denn während Dr. Z.___ in der angestammten Tätigkeit von einer zumindest bis Ende April 2008 30%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 6/6 S. 7), ging Dr. B.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/18 S. 4).
         Dr. Z.___ ist Facharzt für Allgemeinmedizin, dennoch beruht seine mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhobene Diagnose ausschliesslich auf psychischen Leiden. Somit hat er eine Beurteilung vorgenommen, die ausserhalb seines Kompetenzbereiches liegt (vgl. Erw. 4.2), wobei er sich auf keinen fachärztlichen Bericht stützen kann, denn wie er selber ausführt, haben nie spezialärztliche Untersuchungen stattgefunden (Urk. 6/6 S. 7). Aus seinem Bericht geht zwar hervor, dass wöchentliche Therapiesitzungen bei einer Psychologin stattfinden, jedoch liegt von ihr, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, kein Bericht vor. Ausserdem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3 b/cc). Somit kann auf die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden.
         Aufgrund der Behandlung mit einem leichten Antidepressivum, des Rückgangs der depressiven Symptome und wöchentlicher Therapiesitzungen bei einer Psychologin schliesst der RAD-Arzt, dass es sich beim Leiden des Beschwerdeführers um eine leichte Episode ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handeln müsse. Dr. B.___ ist Facharzt für Chirurgie (Urk. 6/18 S. 4), daher gilt bei ihm das Gleiche, was bereits bei Dr. Z.___ festgehalten wurde, er hat eine Beurteilung ausserhalb seines Kompetenzbereichs vorgenommen (vgl. Erw. 4.1). Des Weiteren ist zu beachten, dass der RAD keine eigenen medizinischen Untersuchungen vorgenommen hat. Dokumentiert ist nur die Teilnahme des RAD-Arztes am Standortgespräch vom 11. Juni 2008 (Urk. 6/14 S. 1). Soweit ersichtlich wurden auch keine weiteren medizinische Berichte, insbesondere von psychiatrischen Fachärzten eingeholt. Abgesehen davon genügt die pauschale Feststellung von Dr. B.___, dass es sich aufgrund der therapeutischen Massnahmen um eine leichte depressive Episode handle und folglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen müsse, den Anforderungen an eine schlüssige Begründung nicht. Des Weiteren wurde in der RAD-Beurteilung die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass gemäss den Angaben von Dr. Z.___ bereits seit 1993 psychische Probleme bestehen (Urk. 6/6 S. 7). Somit kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD nicht abgestellt werden.
4.2.2   Was das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend gemachte Gelenk- und Rückenleiden anbelangt, ist dem Bericht von Dr. Z.___ lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt physiotherapeutisch respektive chiropraktisch behandelt worden sei (Urk. 6/6 S. 7). Der Hausarzt führt das Rückenleiden zwar unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf, hält jedoch gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer schwere Sachen nur selten tragen und heben dürfe (Urk. 6/6 S. 4, 7). Somit fehlt auch hier eine spezialärztliche Beurteilung, was die Beschwerdegegnerin nachzuholen hat. Dies ist umso nötiger, als für den unter anderem als Eingliederungsmassnahme zur Diskussion stehenden und vom Versicherten beantragten Anspruch auf Umschulung schon eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent genügt (Erwägung 1.4 oben).
4.3     Bei dieser Sach- und Rechtslage kann das Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht festgelegt werden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie vorab die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch durch die Einholung eines multidisziplinären Gutachtens rechtsgenügend abklären lässt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu befindet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).