IV.2008.01098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 12. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2008 einen Rentenanspruch von X.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Oktober 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer halben Rente der Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2008 (Urk. 6 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 7/1-33),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass nach Art. 30 IVG der Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erlischt,
dass die Höhe des Invaliditätsgrades grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich ermittelt wird,
dass der Einkommensvergleich auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt,
dass, insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen sind,
dass, sofern sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen, in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ist,
dass der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV) darin besteht, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird, sondern vielmehr zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen, diese sodann aber im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten ist,
dass sich die am ... August 1946 geborene und fast ausschliesslich als selbständige Damenschneiderin (Urk. 7/5) tätige Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Rückenbeschwerden infolge eines Sturzes vom 3. Dezember 2005 am 22. März 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) anmeldete (Urk. 7/3),
dass Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, mit Bericht vom 11. August 2007 (Urk. 7/10) ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom diagnostizierte, den dringenden Verdacht einer Zerrung des lateralen Seitenbandes am linken Knie nannte, in bisheriger Tätigkeit als Schneiderin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bis zu einem Pensum von 75 % als möglich erachtete (Urk. 7/10/8),
dass die Beschwerdeführerin gegenüber Z.___ von der IV-Stelle, welche am 25. Februar 2008 vor Ort Erhebungen betreffend selbständige Berufstätigkeit vornahm (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 6. März 2008, Urk. 7/16), erklärte, sie habe früher täglich zehn Stunden an fünf Wochentagen gearbeitet, nunmehr aber bloss ein tägliches Pensum von vier bis maximal fünf Stunden zu verrichten im Stande sei (Urk. 7/16/3),
dass angesichts der Tatsache, dass verringerte Mietkosten und damit invaliditätsfremde Faktoren das Geschäftsergebnis ab dem Jahre 2005 beeinflussten (Urk. 7/16/5), nicht ohne Weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann und infolgedessen ausnahmsweise die Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur Anwendung kommt (vgl. BGE 128 V 29 Erw. 2),
dass Z.___ beim Betätigungsvergleich eine (gewichtete) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 43 % erhob (Urk. 7/16/4),
dass die zahlenmässige wirtschaftliche Gewichtung vorliegend offen bleiben kann, ist die Tätigkeit der Rechnungserstellung und -kontrolle sowie der Betreuung im Vergleich zur Arbeit als Damenschneiderin zumindest gleichwertig,
dass keine Hinweise für eine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsperson vorliegen, weshalb das Gericht nicht in deren Ermessen eingreift (BGE 128 V 93 Erw. 4),
dass keine weiteren Faktoren zu berücksichtigen sind, war die Beschwerdeführerin doch immer voll berufstätig,
dass im Übrigen die Mutter der Beschwerdeführerin schon 19.. verstorben ist (Urk. 7/6/13) und die Fremd-Betreuung von A.___ zudem bereits beim Betätigungsvergleich Berücksichtigung fand (Urk. 7/16/4),
dass der Beschwerdeführerin eine Umschulung und die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit angesichts ihres Alters (im Dezember 2006 60-jährig) nicht zumutbar ist,
dass somit auf einen Invaliditätsgrad von 43 % abzustellen ist, was Anspruch auf eine von Dezember 2006 (Ablauf des Wartejahrs) bis August 2008 (ab 1. September 2008 Ausrichtung der AHV-Altersrente, Urk. 7/31) befristete Viertelsrente begründet,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2008 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. August 2008 befristete Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).