IV.2008.01100
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 6. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst St. Gallen, lic. iur. Y.___
Kornhausstrasse 3, Postfach 161, 9001 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, wurde mit Verfügung vom 26. April 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab März 2005 zugesprochen (Urk. 8/34, Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Urk. 8/46 = Urk. 2) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diese Verfügung auf, ohne vorgängig ein Vorbescheidverfahren durchzuführen oder den Entscheid zu begründen. Wenige Tage danach, am 22. Oktober 2008, erliess sie in der gleichen Sache einen - nunmehr begründeten - Vorbescheid (Urk. 8/48, Urk. 3/3).
2. Am 28. Oktober 2008 erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/51 = Urk. 3/4) gegen den Vorbescheid vom 22. Oktober 2008 (Urk. 8/48) und Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Urk. 2). In ihrer Beschwerde beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des in der gleichen Sache mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2008 eingeleiteten Verfahrens, gegebenenfalls die Vereinigung beider Verfahren (Urk. 1 S. 2 f.). Am 1. Dezember 2008 ging die Beschwerdeantwort ein (Urk. 7), mit welcher die Abweisung die Beschwerde beantragt wurde. Mit Verfügung vom 5. beziehungsweise 17. Dezember 2008 wurde das Verfahren sistiert bis zum Eingang der Beschwerde gegen die Verfügung, welche das Verfahren im Vorbescheid vom 22. Oktober 2008 der Beschwerdegegnerin abschliesst, längstens bis zum 31. März 2009 (Urk. 9, Urk. 12). Am 16. April 2009 reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 15. April 2009 (Urk. 16) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). Einer nach erfolgter Stellungnahme ergangenen Wiedererwägungsverfügung kommt demgegenüber nur - aber immerhin - die Bedeutung eines Erledigungsantrags an das Gericht zu.
1.2 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.3 Mit In-Kraft-Treten des neuen Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Juli 2006 sind Gesetz- und Verordnungsgeber abweichend von Art. 52 Abs. 1 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem In-Kraft-Treten des ATSG gegolten hatte. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat. Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
Einen weiteren Aspekt des rechtlichen Gehörs stellt das Recht der betroffenen Person dar, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Wiedererwägungsentscheid vom 15. April 2009 (Urk. 16) entspricht zwar den Anträgen der Beschwerdeführerin vollumfänglich, indem er die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Urk. 2) aufhebt. Er wurde jedoch zu einem Zeitpunkt erlassen, in dem die Beschwerdegegnerin gegenüber dem hiesigen Gericht als Beschwerdebehörde mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2008 (Urk. 7) bereits Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte. Damit kommt der Wiedererwägungsverfügung lediglich die Bedeutung eines Antrags an das Gericht zu, wie die Sache zu erledigen sei (vgl. vorstehend Erw. 1.1).
Ziel der mit Verfügung vom 5. beziehungsweise 17. Dezember 2008 (Urk. 9, Urk. 12) erfolgten Sistierung war, den Erlass der auf den Vorbescheid vom 22. Oktober 2008 folgenden, verfahrensabschliessenden Verfügung abzuwarten, und danach allenfalls auch über die Vereinigung beider Verfahren zu entscheiden. Eine solche Verfügung erging jedoch, wie die Beschwerdegegnerin im Wiedererwägungsentscheid ausführte, vor Ablauf der Sistierung per Ende März 2009 nicht, weshalb nun in der Sache zu entscheiden ist.
2.2 Die Parteien beantragten nunmehr übereinstimmend - die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2), die Beschwerdegegnerin sinngemäss mit Wiedererwägungsentscheid (Urk. 16) - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dem ist aus folgenden Gründen zu entsprechen:
Einerseits enthält die angefochtene Verfügung keine Begründung für die Renteneinstellung beziehungsweise lediglich den Hinweis darauf, dass der Anspruch auf eine Rente im Rahmen der Rentenrevision vom 11. Januar 2008 neu geprüft werde und die Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen einen Entscheid erhalten werde. Damit ist die Einstellung der Rente offensichtlich unzureichend begründet und das rechtliche Gehör verletzt (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Insbesondere genügt der Hinweis auf das andere Verfahren, in welchem die Prüfung gerade dieser Frage noch Verfahrensgegenstand ist und ein begründeter Entscheid darüber noch aussteht, nicht. Andererseits ging dem Erlass der angefochtenen Verfügung das gebotene Vorbescheidverfahren nicht voraus und wurde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Unter diesen Umständen ist das rechtliche Gehör klarerweise verletzt, weshalb nach dem Gesagten (vgl. vorstehend Erw. 1.4) die angefochtene Verfügung in Übereinstimmung mit den Parteianträgen aufzuheben ist.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 16. Oktober 2008 aufzuheben.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdegegnerin in der gleichen Sache die Frage der Rentenaufhebung bereits prüft und am 22. Oktober 2008 einen Vorbescheid erlassen hat.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 200.-- anzusetzen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer ungekürzten Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Oktober 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).