IV.2008.01104
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 22. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Andrea Steiner
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ leidet an den Restfolgen einer im ersten Lebensjahr durchgemachten Poliomyelitis und einer leicht verminderten Intelligenz (Urk. 8/37). Im Rahmen einer von der Invalidenversicherung unterstützten erstmaligen beruflichen Ausbildung absolvierte er von 1976 bis 1978 eine Anlehre als Schlosser (Urk. 8/38, 8/42, 8/48). Ab dem 1. Juli 1978 bezog der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/50); seine Restarbeitsfähigkeit verwertete er an einer von den zuständigen Personen der Invalidenversicherung vermittelten Stelle als Küchengehilfe (Urk. 8/48). Vom 1. Oktober bis 4. November 1981 war der Versicherte als Hilfsarbeiter in einem Produktionsunternehmen für elektronische Geräte tätig; da er zuviele Absenzen aufwies und die geforderten Leistungen nicht erbrachte, wurde ihm noch während der Probezeit gekündigt. Danach konnte der Versicherte vom Arbeitsamt seines Wohnortes in einen in der Nachbargemeinde domizilierten Abpackbetrieb vermittelt werden, welcher ihm für eine vollschichtige Tätigkeit trotz verminderter Leistungsfähigkeit ein volles Salär bezahlte (Urk. 8/60 und 8/67). Die bis dahin ausgerichtete halbe Invalidenrente wurde per 31. März 1982 aufgehoben (Urk. 8/61). Nachdem der Versicherte die Arbeitsstelle rezessionsbedingt per Ende Januar 1993 verloren hatte (Urk. 8/64, 8/65), meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 30. Juni 1994 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % wieder eine halbe Rente ausgerichtet (Urk. 8/71). In der Folge fand er "mit viel Glück und Vitamin B" eine Stelle als Lagerist in einem Reisebüro, welche er am 1. September 1994 mit einem Pensum von rund 30 Stunden pro Woche antreten konnte; per 1. Mai 1997 wurde sein Beschäftigungsgrad auf ein volles Pensum erhöht, wobei er von einem Sonderdispens profitierte, welcher es ihm erlaubte, an Tagen mit besonders starken Beschwerden ohne ärztliches Zeugnis zu Hause zu bleiben (Urk. 8/76, 8/112). Die halbe Invalidenrente wurde daraufhin mit Verfügung vom 15. Juli 1997 per Ende August 1997 wieder aufgehoben (Urk. 8/80).
1.2 Aufgrund der vielen gesundheitsbedingten Absenzen verlor der Versicherte per 31. Dezember 2003 seine Arbeitsstelle (Urk. 8/87). Gestützt auf einen Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. Y.___, vom 17. August 2004 wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2. November 2004 erneut bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/101).
1.3 Am 28. Januar 2006 ersuchte der Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Erhöhung der Rente, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/104 und 8/106). Mit Vorbescheid vom 15. September 2006 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenerhöhungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/116). Auf Einwand des Versicherten hin ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklärung an (Urk. 8/132). Gestützt auf das daraufhin erstattete Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ vom 2. Mai 2008 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 26. September 2008 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 Beschwerde und lässt folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 26. September 2008 betreffend Abweisung des Erhöhungsgesuches vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei zudem die Verfügung vom 22. September/2. November 2004 vollumfänglich aufzuheben.
3. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab September 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab September 2004 eine ¾-Rente zuzusprechen.
5. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2006 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
6. Subsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2006 eine ¾-Rente zuzusprechen.
7. Subsubsubeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Vervollständigung des Sachverhalts unverzüglich weitere medizinische Abklärungen über den Gesundheitszustand sowie die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen oder zu veranlassen (insbesondere auch arbeitsmedizinische Abklärungen / BEFAS-Gutachen etc.).
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3
1.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3.2 Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 2.2 und vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw. 3, 125 V 368 Erw. 2 und 3).
1.4 Falls das Gericht bei der Beurteilung einer auf Art. 17 ATSG gestützten Revisionsverfügung die zweifellose Unrichtigkeit der Referenzverfügung feststellt, stellt sich die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen dies auf das Revisionsverfahren hat. Wie bereits oben erwähnt (Erw. 1.3.2), kann das Gericht in einem solchen Fall eine im Ergebnis richtige, aber fälschlicherweise mit dem Vorliegen der für den Tatbestand von Art. 17 ATSG erforderlichen Voraussetzungen (anspruchsrelevante Änderung der Verhältnisse) begründete Verfügung der Verwaltung mit dieser substitierten Begründung schützen. Diese Rechtsprechung ist in erster Linie für Fälle gedacht, in denen sich die Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung zu Ungunsten des Versicherten (Herabsetzung oder Aufhebung der Rente) auswirkt, aber auch für jene Fälle, in denen die Verwaltung eine Rentenerhöhung (oder Erhöhung einer anderen Dauerleistung) zu Unrecht mit einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse statt mit der zweifellosen Unrichtigkeit der Referenzverfügung begründet (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2003, I 732/02, Erw. 3).
Wenn die Verwaltung jedoch eine Rentenanpassung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mit der an sich zutreffenden Begründung verweigert, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten massgebenden Verfügung nicht verändert, obwohl sich die Referenzverfügung als zweifellos unrichtig erweist, muss es dem Gericht in analoger Anwendung der oben genannten Rechtsprechung auch möglich sein, die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit der Begründung, die massgebende Vergleichsverfügung sei zweifellos unrichtig, ex nunc et pro futuro zu korrigieren. Dabei zieht es die rechtskräftige Vergleichsverfügung - wie Kritiker bisweilen monieren (vgl. Jöhl, Urteilsbesprechung zur Praxis der substituierten Begründung der Wiedererwägung bei zu Unrecht ergangenen Anpassungsverfügungen, AJP 2004 S. 1001 ff.) - nicht in Wiedererwägung; es trägt bloss der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Referenzverfügung bei der Rechtsanwendung von Amtes wegen Rechnung und erwägt im Rahmen der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Rentenanpassung verweigert worden ist, im Ergebnis nicht haltbar ist und fällt einen materiellen Entscheid, welcher dem objektiven Recht zukünftig zum Durchbruch verhilft (vgl. BGE 125 V 368 Erw. 3). Wenn dem Umstand der zweifellosen Unrichtigkeit der Referenzverfügung im Revisionsverfahren zur Festlegung der künftigen Anspruchsberechtigung nicht Rechnung getragen werden dürfte, würden die Bestimmungen zur revisionsrechtlichen Rentenanpassung pro futuro beeinträchtigt oder gar vereitelt; da in solchen Fällen mangels nachvollziehbarer Vergleichsgrundlagen kein Vergleich zum Zeitpunkt des Revisionsentscheides gezogen werden kann, ist für die Beurteilung der künftigen Leistungsansprüche auf die tatsächlichen Verhältnisse in letzterem Zeitpunkt abzustellen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 5).
1.5 Sowohl bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides, als auch im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV, oder sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). Um die Frage nach dem zukünftigen Leistungsanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (vgl. dazu Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.3 mit Hinweisen sowie BGE 129 V 433).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen, namentlich dem Z.___-Gutachten vom 2. Mai 2008, habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der letzten ärztlichen Beurteilung im Jahr 2004 nicht wesentlich verändert. Eine Hilfsarbeitertätigkeit sei ihm weiterhin mit einem halben Pensum zumutbar. Entsprechend liege eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % vor, was zugleich dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, bereits die rentenzusprechende Verfügung vom 2. November 2004 sei unrichtig gewesen, da die IV-Stelle damals ohne Vornahme eines regelkonformen Einkommensvergleichs kurzerhand die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt habe. Bereits damals hätte unter Zugrundelegung der korrekten Vergleichseinkommen und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % resultiert. Entsprechend hätte spätestens im Revisionsverfahren eine korrekte Bemessung des Invaliditätsgrades vorgenommen werden müssen (Urk. 1).
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
3.2 Anfechtungsgegenstand bildet allein die Verfügung vom 26. September 2008, mit welcher das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen worden ist (Urk. 2). Die Verfügung vom 2. November 2004, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, erwuchs nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft (Urk. 8/101).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, nämlich die Wiedererwägung der rechtskräftigen rentenzusprechenden Verfügung vom 2. November 2004, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 133 V 50 Erw. 4.1 und 4.2.1).
4.
4.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___, berichtete am 17. August 2004, dass sein Patient an einem Status nach Poliomyelitis mit Restlähmungen, einem Status nach operativer Korrektur eines Klumpfusses rechts mit persistierendem Fallfuss rechts, einer Beinverkürzung rechts, einer Skoliose der Brustwirbelsäule sowie einem lumbo- und thorakovertebralem Syndrom leide. Seit dem 1. Januar 2004 habe der Patient keine Arbeit mehr. Bezüglich der Lähmungen sei keine Besserung möglich. Die panvertebralen Schmerzen würden ohne Belastungen bessern. Abschliessend hielt Dr. Y.___ fest, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit 50%iger Rente erscheine vorläufig sinnvoll; vielleicht finde der Patient eine 50%ige Arbeit (Urk. 8/97).
4.2 Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt aufgrund einer Aktenvorlage am 9. September 2004 fest, dass der Beschwerdeführer unter massiven Beeinträchtigungen leide, da er Lähmungen der rechten Hand und der linken Schulter aufweise, eine Beinverkürzung rechts von 3 cm und generell eine Atrophie sowie Restlähmung der rechten Körperhälfte vorliege. Daneben leide er auch unter einer Skoliose. Die vom Hausarzt attestierte AUF/EUF von 50 % müsse als realistisch angesehen werden (Urk. 8/98 S. 2).
4.3 Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. In der Begründung der entsprechenden Verfügung vom 2. November 2004 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei und er somit ein entsprechendes Einkommen erzielen könne. Da die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht höher sei, entspreche die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad (Urk. 8/99).
4.4 Die der Verfügung vom 2. November 2004 zugrundeliegende Invaliditätsbemessung erweist sich bei näherer Betrachtung in der Tat als offensichtlich unrichtig. Die Verwaltung hat damals übersehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Frühinvaliden handelt, welcher wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (Urk. 8/37, 8/38, 8/42, 8/48). Bei solchen Personen entspricht das Erwerbseinkommen, welches sie ohne Gesundheitsschaden erzielen könnten, nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 Prozent des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukurerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Dem so ermittelten Valideneinkommen wäre das Erwerbseinkommen gegenüberzustellen gewesen, welches der Leistungsansprecher mit einer ihm trotz Behinderung zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage hätte erzielen können (sog. Invalideneinkommen); aus der Einkommensdifferenz hätte sich dann der Invaliditätsgrad bestimmen lassen.
5.
5.1 Im Gutachten des Z.___ vom 2. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen auch in einer angepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Arbeit in Wechselbelastung und der Möglichkeit zu vermehrten betriebsunüblichen Pausen eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt. Weiter führten die Gutachter aus, dass die 50%ige Restarbeitsfähigkeit idealerweise vormittags und nachmittags à zwei Stunden, jeweils mit einer längeren Mittagspause von etwa zwei Stunden umgesetzt werden sollte (Urk. 8/135 S. 33). Diese Schlussfolgerung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und kann der ex nunc et pro futuro zwecks Herstellung eines rechtskonformen Zustands vorzunehmenden Invaliditätsbemessung zugrundegelegt werden (vgl. vorne Erw. 1.4 und 1.5).
5.2 Im vorliegend massgebenden Jahr 2006 betrug der Medianwert der standardisierten monatlichen Bruttosaläre für männliche Arbeitskräfte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung Fr. 6'023.-- (LSE 2006 Tabelle TA1 S. 25). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 75'348.--.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'732.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 59'197.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 29'599.-- für ein Pensum von 50 %.
Da dem Beschwerdeführer nur ein stark beschränktes Tätigkeitsspektrum offensteht, er auf besondere Rücksichtnahme eines allfälligen Arbeitsgebers angewiesen ist und männliche Arbeitskräfte mit einem Teilzeitpensum von 50 % bloss unterdurchschnittliche Einkommen erzielen, ist ein angemessener leidensbedingter Abzug von 25 % bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen.
5.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 22'199.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 75'348.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 53'149.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 71 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Ein Invaliditätsgrad von 71 % gibt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2008, mit welcher das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2008 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).