Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01106
IV.2008.01106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 8. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass der 1959 geborenen und in der Y.___ als Pflegehelferin arbeitenden (vgl. Urk. 11/41-42) X.___ aufgrund eines chronischen lumbovertebralen sowie Zervikalsyndroms und einer Peri-arthritis humeroscapularis rechts bei depressiver Grundstimmung (vgl. Urk. 11/7) mit Verfügung vom 5. Februar 2001 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2000 zugesprochen worden ist, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 11/44 S. 27 ff.),
dass die Viertelsrente revisionsweise mit Verfügung vom 24. Mai 2002 ab 1. Oktober 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % auf eine halbe Rente erhöht worden ist (Urk. 11/24),
dass die halbe Rente im Rahmen einer weiteren Überprüfung des Invaliditätsgrades mit Mitteilung der IV-Stelle vom 20. Juni 2005 bestätigt worden ist (Urk. 11/33),
dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2008 unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes um Überprüfung des Invaliditätsgrades ersucht hat (Urk. 11/34, Urk. 11/36),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/50-51) einen Anspruch auf Erhöhung der laufenden halben Rente verneint und die Versicherte am 16. Oktober 2008 zur Abklärung ihrer beruflichen Situation aufgeboten hat (Urk. 2 und Urk. 11/54),
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, mit Beschwerde vom 29. Oktober 2008 in materiellrechtlicher Hinsicht die Zusprechung einer ganzen Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle beantragt hat (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger beantragt hat (Urk. 1 S. 2),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2009 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zusprechung einer Dreiviertelsrente beantragt hat, weil der geplante Arbeitsversuch am angestammten Arbeitsplatz nicht unternommen werden konnte (Urk. 9),
dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2009 eine Replik eingereicht hat (Urk. 15), wogegen die IV-Stelle am 23. März 2009 auf die Eingabe einer Duplik verzichtet hat (Urk. 18),


in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten sind,
dass die angefochtene Verfügung am 15. Oktober 2008 ergangen ist, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, und der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft,
dass daher entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen) für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1),
dass die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung; entspricht dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur Änderung des Rentenanspruchs bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (Art. 17 ATSG in Verbindung mit 88a Abs. 2 IVV) in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben sind, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 2 S. 1),
dass aufgrund der medizinischen Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 26. April 2008 (Urk. 11/40) sowie vom 24. Juni 2008 (Urk. 11/47), von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 28. Juni 2008 (Urk. 10/3) und aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle vom 24. Januar 2009 (Urk. 10/2 S. 2) feststeht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines chronifizierten Lumbovertebral- und Zervikalsyndroms und einer Periarthritis humeroscapularis beidseits die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin in der Y.___ seit dem 28. Januar 2008 nicht mehr ausüben kann, dass ihr aber eine behinderungsangepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 50 % zumutbar ist,

dass damit eine Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, und dass zu prüfen bleibt, ob daraus eine den Rentenanspruch tangierende erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades resultiert (vgl. Art. 17 ATSG),
dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist (Art. 16 ATSG),
dass als Valideneinkommen (Einkommen, welches die Beschwerdeführerin erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre) gestützt auf die vom Arbeitgeber eingereichten Lohnabrechungen des Jahres 2007 (Urk. 11/46 S. 9 ff.) mit der IV-Stelle ein Jahreslohn von Fr. 72'602.-- einzusetzen ist (Urk. 11/48 S. 3), was im Übrigen unbestritten blieb,
dass es sich rechtfertigt, zur Berechnung des Invalideneinkommens, welches die momentan nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ärztlicherseits attestierten Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise erzielen könnte, mit der IV-Stelle (vgl. Urk. 9 S. 2) auf die standardisierten Tabellenlöhne in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen,
dass sich der Bruttomonatslohn (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden, unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes standardisiert auf 40 Wochenstunden) für weibliche ungelernte Arbeitskräfte im Jahr 2006 auf Fr. 4'019.-- belief (vgl. LSE 2006 S. 25 Tabelle TA1), und dass sich daraus, angepasst an die im Jahr 2007 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2007 hin von 1,6 % (Die Volkswirtschaft 5-2009, S. 94 f. Tabellen B9.2 und B10.2), ein jährliches Einkommen von Fr. 51'082.15 ergibt,
dass unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % (vgl. zum ganzen BGE 126 V 75) für das noch zumutbare 50%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 22'986.95 resultiert,
dass, misst man das Valideneinkommen von Fr. 72'602.-- am Invalideneinkommen von Fr. 22'986.95, bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 49'615.05 ein Invaliditätsgrad von gerundet 68 % resultiert, welcher zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtigt,
dass die halbe Invalidenrente aufgrund der ab Januar 2008 geltenden veränderten Verhältnisse (vgl. Urk. 10/2 S. 2, Urk. 11/47 S. 10) unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. April 2008 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens (vgl. Urk. 1 S. 2) bis zum Abschluss allfälliger noch laufender beruflicher Massnahmen (vgl. dazu Urk. 11/54 sowie Urk. 10/1) unterbleiben kann und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass aber nicht unerwähnt bleiben soll, dass eine allenfalls veränderte erwerbliche Situation bei Abschluss beruflicher Massnahmen (z.B. Umschulung) und/oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit der aktuell nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin Anlass zu einer revisionsweisen Neubemessung der Invalidität geben kann,
dass diese Erwägungen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führen,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. Urk. 1 S. 2) abzuweisen ist, nachdem die Beschwerdeführerin das ihr zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit innert der angesetzten Frist (vgl. Urk. 12, 14, Urk. 19) nicht eingereicht hat, weshalb wie mit Verfügung vom 10. Februar 2009 angedroht (Urk. 12 S. 2) von einer fehlenden prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zusteht, wobei unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie Art. 61 lit. g ATSG) eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen erscheint,


beschliesst das Gericht:
1.         Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2.         Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.


und erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Oktober 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14, Urk. 18 und Urk. 19
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Beamtenversicherungskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).