Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 21. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Im September 1983 hatte sich der 1954 geborene X.___ beim Sekretariat der damaligen IV-Kommission des Kantons Zürich zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (Urk. 8/2; vgl. Urk. 8/1 und 8/3). Nach erfolgter Abklärung (vgl. Urk. 8/4-7) wurde das gestellte Begehren um berufliche Massnahmen (Umschulung) mit Verfügung der seinerzeit zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 14. November 1983 (Urk. 8/8 = 8/48/77-78) abgewiesen. Ein diesbezüglich am 20. Dezember 1983 gestelltes Wiedererwägungsgesuch (Urk. 8/10/3) wurde am 18. Januar 1984 abschlägig beschieden (Urk. 8/10/1-2).
Nachdem der Versicherte 1991 verschiedene Unfälle erlitten hatte (4. April und 1. November 1991) und sich am 5. Juni 1992 einer Denervations-Operation am rechten Ellbogen hatte unterziehen müssen, meldete er sich im September 1993 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 8/16). Nach durchgeführter Sachverhaltsermittlung (worunter: BEFAS-Abklärung in der Eingliederungsstätte Y.___, '___' [vgl. Urk. 3/10, 8/14, 8/22-28 und 8/32/4], div. Arztberichte [vgl. Urk. 8/17-18 und 8/20], Arbeitgeberbericht [vgl. Urk. 8/19] und Stellungnahme der verwaltungsinternen Berufsberatung [vgl. Urk. 8/11]) wurde ihm von der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 22. Februar 1995 (Urk. 8/31) die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente mit Wirkung von 1. November 1992 bis 30. Juni 1993 in Aussicht gestellt (vgl. einschlägige Feststellungsblätter [Urk. 8/29-30]). Auf Einwand vom 28. Februar 1995 (Urk. 8/32/1-3) und nach Vornahme ergänzender Abklärungen (Stellungnahme der verwaltungsinternen Berufsberatung [vgl. Urk. 8/33-34]) wurde dem Versicherten schliesslich mit undatierter Verfügung (Urk. 8/13) eine ganze IV-Rente nach Massgabe eines IV-Grades von 82 % mit Wirkung ab 1. November 1992 zugesprochen (vgl. Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse [Urk. 3/11 = 8/35], samt Begründungsbeiblatt [Urk. 8/15]). Ein im Juni 1995 gestelltes Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/36) wurde nach erfolgter Abklärung (vgl. Urk. 8/37) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38) mit Verwaltungsverfügung vom 31. August 1995 (Urk. 8/40) abgewiesen.
Im Rahmen einer im April 1997 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 8/41-42) wurde am 30. Mai 1997 verfügungsweise festgestellt, dass die Überprüfung des IV-Grades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Urk. 3/12 = 8/44; vgl. einschlägiges Feststellungsblatt [Urk. 8/43]). Ein im Juni 2001 eingeleitetes Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/49-50) führte zum gleichen, dem Versicherten am 4. Juli 2001 formlos mitgeteilten Ergebnis (Urk. 3/13 = 8/52; vgl. zugehöriges Feststellungsblatt [Urk. 8/51]). Mit Verwaltungsverfügung vom 2. September 2003 (Urk. 8/57) erfolgte eine Rentenneuberechnung rückwirkend per 1. April 2001 infolge Invalidität der Ehefrau des Versicherten (Z.___; vgl. entsprechende Rentenverfügung vom 16. September 2003 [Urk. 8/58]).
1.2 Von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) war dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 1996 (Urk. 3/14 = 8/48/6-9) eine IV-Rente der Unfallversicherung nach Massgabe eines IV-Grades von 33.33 % mit Wirkung ab 1. März 1995 zugesprochen worden. Die vom Versicherten dagegen am 7. März 1996 erhobene Einsprache war mit Entscheid vom 4. Juli 1996 abgewiesen worden. In teilweiser Gutheissung der dagegen am 1. Oktober 1996 erhobenen Beschwerde war mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 1999 (Urk. 3/4/2 = 8/85) festgestellt worden, dass der Versicherte Anspruch auf eine IV-Rente der Unfallversicherung in der Höhe von 45 % habe (Proz.-Nr. UV.[19]96.00187; vgl. Urk. 3/4/3).
Sodann war mit SUVA-Verfügung vom 9. Oktober 1996 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 10. Dezember 1996 der Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung verneint worden. Die vom Versicherten dagegen am 28. Februar 1997 erhobene Beschwerde war vom hiesigen Gericht - nach Vereinigung des entsprechenden, unter Proz.-Nr. UV.[19]97.00067 angelegten Verfahrens mit dem seinerzeit bereits hängigen Verfahren Proz.-Nr. UV.1996.00187 - mit dem vorerwähnten Urteil vom 31. März 1999 (Urk. 3/4/2 = 8/85) dahingehend gutgeheissen worden, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen worden war, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Anspruch neu verfüge. In der Folge war dem Versicherten von der SUVA für den Unfall vom 1. November 1991 mit Verfügung vom 17. April 2001 (Urk. 3/4/4 = 8/48/1-3) eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 15 % zugesprochen worden (vgl. zum Ganzen Urk. 8/45-46, 8/48/1-100 und 8/86-87).
Am 6. Dezember 2002 war dem Versicherten von der SUVA schliesslich mitgeteilt worden, dass die laufende IV-Rente der Unfallversicherung nicht geändert werde (Urk. 8/56).
1.3 Im Zuge eines im August 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/64) wurde von der SVA, IV-Stelle, nach Einholung des Berichts von Dr. med. A.___, Spezialarzt für allgemeine Medizin, '___', vom 1. November 2005 (Urk. 8/65) und Vervollständigung der SUVA-Akten (vgl. Urk. 8/67-68) im Mai 2007 eine MEDAS-Abklärung beim Institut B.___, '___', angeordnet (vgl. Urk. 8/69-70). Am 24. Januar 2008 erstatteten die B.___-Verantwortlichen ihr Gutachten (gezeichnet: Dr. med. C.___, Ärztin für innere und allgemeine Medizin, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie; Urk. 3/3 = 8/76/1-21; samt Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, '___', zuhanden von Dr. A.___ vom 30. März 1998 [Urk. 3/3 Beilage = 8/76/22]). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid und Begleitschreiben vom 6. März 2008 (Urk. 3/2 = 8/80-81) die Einstellung der IV-Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats in Aussicht gestellt (vgl. Anfrage der Sachbearbeitung vom 7. Februar 2008 und Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 18. Februar 2008 [Urk. 8/78; vgl. Ur. 3/7] sowie Feststellungsblatt vom 6. März 2008 [Urk. 8/79; vgl. Urk. 3/7]). Nach Kenntnisnahme der vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, mit Eingabe vom 7. April 2008 (Urk. 3/4 = 8/88; samt Beilagen [Urk. 8/84-87]) erhobenen Einwände wurde am 2. Oktober 2008 im angekündigten Sinne verfügt, unter gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (Urk. 2 = 8/94; vgl. Anfrage der Sachbearbeitung vom 29. April 2008 und Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 19. August 2008 [Urk. 3/8 = 8/92] sowie Feststellungsblatt vom 2. Oktober 2008 [Urk. 3/9 = 8/93]).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/2-4/4 und 3/6-14]) liess der nach wie vor durch Rechtsanwalt Dr. Baur vertretene Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rentenausrichtung über den 30. November 2008 hinaus beantragen (S. 2 Antr.-Ziff. 1), unter Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (S. 2 Antr.-Ziff. 3); in prozessualer Hinsicht liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nachsuchen (S. 2 Antr.-Ziff. 2).
2.2 Die Verwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-100]) auf Abweisung von Beschwerde und Massnahmebegehren.
3.
3.1 Der vorliegende Fall war zunächst der I. Kammer des hiesigen Gerichts zur Bearbeitung zugeteilt worden, welche auch den Schriftenwechsel durchführte (vgl. Gerichtsverfügung vom 4. November 2008 [Urk. 5]). Im Mai 2009 wurde der Fall dann der III. Kammer zur Behandlung zugewiesen, welche das unfallversicherungsrechtliche Urteil vom 31. März 1999 (Urk. 3/4/2 = 8/85) gefällt hatte (Proz.-Nr. UV.1996.00187).
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 30. Juni 2009 im Hinblick auf eine sofortige materielle Prozesserledigung ausdrücklich auf Stellungnahme/Replik verzichten liess (vgl. Urk. 9), erweist sich die Angelegenheit als spruchreif.
Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 7) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/2-4/4, 3/6-14 und 8/1-100) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Dezember 2008, mithin die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenausrichtung zu Recht per 30. November 2008 eingestellt hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, die 1995 erfolgte Zusprechung einer ganzen IV-Rente mit Wirkung ab 1. November 1992 habe sich als zweifellos unrichtig erwiesen. Aufgrund des Ergebnisses der polydisziplinären MEDAS-Begutachtung bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit hinsichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten. Bei zumutbarer Verwertung der 100%igen Restarbeitsfähigkeit lasse sich ausgehend von lohnstatistischen Angaben und unter Einräumung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 45'938.20 pro Jahr erzielen. Verglichen mit dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 68'965.-- sei eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'026.80 zu gewärtigen und resultiere folglich ein rentenausschliessender IV-Grad von 33 % (Urk. 2 = 8/94).
Im Beschwerdeverfahren bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt: Bei der ursprünglichen Berentung sei einerseits der medizinische Sachverhalt nicht sorgfältig genug geprüft worden, indem das damals aktenkundige IV-ärztliche Attest einer vollen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Heben schwerer Lasten und repetitives Heben mit dem rechten Arm) ignoriert worden sei; anderseits habe man seinerzeit in erwerblicher Hinsicht auf BEFAS-Angaben abgestellt und damit fälschlicherweise invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigt, anstatt das Invalideneinkommen korrekterweise anhand lohnstatistischer Werte zu ermitteln. Demnach sei die vormalige ganze IV-Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben worden (Urk. 7 S. 1-4 Rz 1-3).
1.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die ursprüngliche Berentung sei im Lichte der damaligen Sach- und Rechtslage sowie namentlich der seinerzeit einschlägigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Recht erfolgt; invaliditätsfremde Faktoren wie mangelnde Schulbildung, fehlende Berufsausbildung und ungenügende Sprachkenntnisse seien praxisgemäss nicht direkt berücksichtigt, sondern lediglich angemessen in die Beurteilung einbezogen worden. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den behinderungsbedingten Abzug in Abweichung von der auf 25 % lautenden früheren sozialversicherungsgerichtlichen Festlegung nunmehr auf maximal 10 % veranschlage, rechtfertige ebenfalls noch keine Rentenaufhebung. Mangels Eintritts einer Besserung in orthopädischer Hinsicht könne von einer zweifellosen medizinischen Unrichtigkeit der früheren Rentenzusprache keine Rede sein; dass der postulierten erheblichen Schmerzverarbeitungsstörung ärztlicherseits neuerdings kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr beigemessen werde, lasse die frühere Rentenverfügung nicht als zweifellos unrichtig erscheinen. Da die angefochtene Aufhebungsverfügung im Rahmen eines Revisionsverfahrens ergangen sei, bedürfe es zur Rentenaufhebung einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Für eine Änderung im Sinne einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustands liefere das B.___-Gutachten nun aber keinen hinreichenden Beleg; vielmehr enthalte das B.___-Gutachten nur eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Im Übrigen sei das B.___-Gutachten unvollständig, denn es fehle jeder Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer wegen Allergien beziehungsweise Ekzemen nicht mehr im Bau- und namentlich im Metallbaubereich arbeiten könne, und es seien zudem vorhandene Rückenprobleme unerwähnt geblieben. Aus dem Bericht des Röntgeninstituts G.___, '___', zuhanden der derzeitigen Hausärztin, Dr. med. H.___, Fachärztin für innere Medizin, '___' (Praxisnachfolgerin des pensionierten früheren Hausarztes Dr. E.___), vom 17. März 2008 gehe hervor, dass eine kleine anteriore und rechtslaterale extraforaminale Diskushernie auf Höhe LWK 2/3 mit Nervenkontakt L2 rechts bestehe; wegen abakterieller Spondylodiscitis sei der Beschwerdeführer von Dr. H.___ inzwischen an die Klinik I.___, '___', überwiesen worden. Obwohl der Beschwerdeführer nebst Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen auch Arm- und Rückenprobleme geschildert habe, hätten sich die B.___-Gutachter lediglich auf alte, irrelevante Röntgenbilder abgestützt und keine neuen radiologischen Abklärungen getroffen. Laut telefonischer Auskunft von Dr. A.___ vom 2. April 2008 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gebessert, sondern eher verschlechtert, indem eine Schmerzausweitung mit Schmerzen auch im lumbalen Bereich eingetreten sei; es bestehe ein permanenter Schmerzzustand mit/bei psychiatrisch relevanter Perseverierung und Schmerz-Fokussierung. Nachdem vormals gestützt auf eine mehrmonatige BEFAS-Abklärung zu Recht von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 12'500.-- pro Jahr ausgegangen und der sich daraus ergebende IV-Grad in der Folge wiederholt bestätigt worden sei, nehme die Beschwerdegegnerin neuerdings ein Invalideneinkommen von Fr. 45'938.20 pro Jahr an, obschon das hiesige Gericht 1995 Fr. 39'915.-- ermittelt habe. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen nach wie vor Fr. 68'965.-- pro Jahr eingesetzt, obgleich der im Jahr 1991 erzielte Jahresverdienst bereits Fr. 66'075.-- betragen habe und das hiesige Gericht 1995 von einem Valideneinkommen von Fr. 71'890.-- ausgegangen sei (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 2-3).
2.
2.1 Bezüglich der anwendbaren Rechtsgrundlagen zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sowie zum Zeitpunkt der Revision bei Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) kann zunächst auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 = 8/94, je S. 1). Grundsätzliche Ausführungen zur Invaliditätsbemessung finden sich zudem auch im zwar unfallversicherungsrechtlichen, insoweit aber dennoch und im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht nach wie vor einschlägigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 1999 (Urk. 3/4/2 = 8/85, je Erw. 1b-d).
2.2
2.2.1 Ein Konflikt zwischen der aktuellen Rechtslage und einer früher erlassenen, in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung über eine Dauerleistung kann in vier Konstellationen entstehen (BGE 127 V 10 Erw. 4b S. 13 f. und 115 V 308 Erw. 4a S. 312 ff.; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, S. 91 ff.; Rudolf Rüedi, Die Verfügungsanpassung als Grundfigur von Invalidenrentenrevisionen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 9 ff., 12 f.; Alexandra Rumo-Jungo, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 263 ff., 277 ff.; Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., 348 ff.): Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen. Nicht gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen (vgl. zum Ganzen: zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 26. März 2009 [8C_502/2007] Erw. 5.1).
2.2.2 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen (und Einspracheentscheide) in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a).
2.2.3 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Ob eine relevante Sachverhaltsänderung, mithin eine massgebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes; BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b und 113 V 275 Erw. 1a, mit Hinweisen), eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (respektive des zugehörigen Einspracheentscheides; BGE 133 V 108 Erw. 5.4), wobei die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. alt Art. 41 IVG) darstellt (BGE 112 V 372 Erw. 2b, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des BGer vom 3. November 2008 [9C_562/2000] Erw. 2.1, mit Hinweis).
2.2.4 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 25. September 1996 [I 129/96]).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 131 V 231 Erw. 5.1, 125 V 351 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl., Bern 2003, S. 24 f.).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Aufgrund der analogen Erfahrungstatsache und der im Rahmen der Beweiswürdigung relevanten Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 Erw. 4; Urteile des BGer vom 7. Februar 2008 [9C_801/2007] Erw. 3.2.2 und 3. Januar 2008 [8C_286/2007] Erw. 4) sind die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder (Spezial-)Ärzte ebenfalls mit Bedacht zu würdigen (vgl. hierzu etwa Urteile des EVG vom 24. Januar 2000 Erw. 3b/cc [I 128/98; publiziert in: AHI 2001 S. 114], 21. Februar 2005 [I 570/04] Erw. 5.1 und 15. Februar 2005 [I 513/04] Erw. 3.4, je mit Hinweisen).
2.4 Nach der neusten Rechtsprechung besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 und ist die IV-Stelle dementsprechend nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. Der BGE 126 V 288 zugrunde liegende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt hat bereits dadurch an Bedeutung verloren, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde. Da einerseits weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität zukommt und anderseits die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden sind, ist auch eine Bindungswirkung im umgekehrten Sinn zu verneinen (BGE 133 V 549 Erw. 6.2 S. 554).
3.
3.1
3.1.1 Eine anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache (ganze IV-Rente nach Massgabe eines IV-Grades von 82 % mit Wirkung ab 1. November 1992; gemäss Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 16. März 1995 [Urk. 3/11 = 8/35], samt Begründungsbeiblatt [Urk. 8/15], mit nachfolgender undatierter Verfügung [Urk. 8/13] und diese bestätigender Revisionsverfügung vom 30. Mai 1997 [Urk. 3/12 = 8/44]) im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) steht nicht zur Diskussion.
3.1.2 Ebenso wenig steht eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in Frage. Zwar lässt der Beschwerdeführer unter anderem argumentieren, es sei keine relevante Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten (und wenn schon, höchstens im Sinne einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation), doch hat die Beschwerdegegnerin eine solche Begründung gar nicht in Betracht gezogen. Für eine entsprechende gerichtliche Substitution der Entscheidmotive fehlt somit die Grundlage.
3.1.3 Zu prüfen ist im Lichte der Begründung des angefochtenen Entscheids sowie aufgrund der Parteivorbringen in erster Linie die Zulässigkeit der wiedererwägungsweisen Abänderung der ursprünglichen Rentenentscheide zufolge seinerzeit fehlerhafter Rechtsanwendung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (anfänglich unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts).
3.2
3.2.1 Gemäss Vorbescheid vom 22. Februar 1995 (Urk. 8/31) sollte dem Beschwerdeführer anfänglich eine befristete ganze IV-Rente für die Zeit von 1. November 1992 bis 30. Juni 1993 zugesprochen werden. Dies unter anderem in der Überlegung, dass dem Beschwerdeführer ab 2. März 1993 die Ausübung einer behinderungsangepassten Vollzeittätigkeit (wie z.B. als Gerant oder Hotelkaufmann) zumutbar sei und er infolgedessen ein Invalideneinkommen von Fr. 48'000.-- erzielen könne, womit der IV-Grad bis dahin 70 % und ab diesem Zeitpunkt noch 30.4 % betrage (vgl. Urk. 8/29-30). In der Folge wurde dann - auf Einwand vom 28. Februar 1995 (Urk. 8/32/1-3) - unter anderem befunden, dem Beschwerdeführer sei die Verrichtung einer körperlich geeigneten Tätigkeit (wie z.B. im Bereich Elektromontage) lediglich zu mindestens 60 % zuzumuten, womit sich ein Invalideneinkommen von bloss Fr. 12'500.-- erzielen lasse (vgl. Urk. 3/11 = 8/35 und 8/15), was zur Zusprechung einer unbefristeten ganzen IV-Rente auf der Basis eines IV-Grades von 82 % mit Wirkung ab 1. November 1992 führte (vgl. Urk. 8/13).
3.2.2 Dem ursprünglichen Rentenentscheid lagen in medizinischer Hinsicht die Berichte von Dr. E.___ vom 27. September 1993 (Urk. 8/17) und von Dr. A.___ vom 24. September/1. Oktober 1993 (Urk. 8/18/1-3) sowie die letzterem beigelegenen Berichte von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie, '___', vom 23. Oktober 1991 (Urk. 8/18/7-10) und vom 8. Februar 1993 (Urk. 8/18/4-6) zugrunde; darüber hinaus der Bericht der Dres. med. K.___ und L.___, Spital M.___, Rheumatologische Poliklinik, vom 14. Oktober 1993 (Urk. 8/20). Von Hausarzt Dr. E.___ war die Diagnose eines Status nach Ellbogenkontusion rechts (1. November 1991) mit posttraumatischer Epikondylopathie, Status nach Denervations-Operation (5. Juni 1992) sowie Chronifizierung im Sinne eines Schulter-Hand-Syndroms rechts gestellt und die 100%ige Zumutbarkeit der Ausübung einer geeigneten Tätigkeit attestiert worden. Allgemeinmediziner und Manualtherapeut Dr. A.___ hatte einen komplexen Schulter-Arm-Schmerz bei Status nach Denervations-Operation (nach Hohmann, modifizert nach Wilhelm) diagnostiziert, die Verrichtung einer angepassten Tätigkeit ebenfalls als zumutbar erachtet und lediglich auf absehbare Berufswechselschwierigkeiten hingewiesen. Neurologe Dr. J.___ wiederum hatte nach dem ersten Vorfall vom 4. April 1991 lediglich eine leichte bis höchstens mässige Sensibilitätsstörung des Nervus suralis ausgemacht, mit dem Hinweis, dass diese rein sensible Störung den Beschwerdeführer beruflich nicht beeinträchtige. Im Anschluss an das zweite, schwerere Unfallereignis vom 1. November 1991 hatte er dann zwar ein Carpal-Tunnel-Syndrom ausgeschlossen, jedoch eine behandlungsbedürftige kombinierte Überlastungssymptomatik des rechten Armes festgestellt, in Form einer mässig schmerzhaften Hemmung der Schulterbeweglichkeit sowie im Sinne eines möglicherweise intermittierenden proximalen Medianuskompressions-Syndroms; zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit hatte er sich nicht geäussert. Die Krankheitszuordnung der M.___-Verantwortlichen schliesslich hatte auf eine Epicondylopathia humero-radialis rechts bei Status nach Ellbogenkontusion (1. November 1991) und Status nach Denervations-Operation (4. Juni 1992) sowie eine Periarthropathia humero-scapularis tendopathica (vorwiegend Biceps-Typ) rechts gelautet, ihre Zumutbarkeitseinschätzung auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten sowie ohne stereotype, repetitive Arbeiten mit dem rechten Arm.
Nachdem im BEFAS-Schlussbericht der Eingliederungsstätte Y.___ vom 5. Dezember 1994 (Urk. 8/27) dann nurmehr die halbtägige Ausführung einfacher und leichter Arbeiten als möglich bezeichnet und der im Rahmen einer 60-70%igen Arbeitsleistung theoretisch realisierbare Verdienst auf Fr. 1'000.-- beziffert worden war (welche Einschätzung von der verwaltungsinternen Berufsberatung geteilt wurde; vgl. Stellungnahme vom 14. Dezember 1994 [Urk. 8/28]), wurde vom verwaltungsinternen Rechtsdienst auf Zusatzabklärungen gedrängt (Anfrage vom 26. Januar 1995 und Stellungnahme vom 30. Januar 1995 [Urk. 8/29]), welche zum vorläufigen Schluss auf eine volle Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einen damit erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 48'000.-- führten (vgl. Anfrage vom 17. Februar 1995 und Stellungnahme vom 20. Februar 1995 [Urk. 8/30] sowie Vorbescheid vom 22. Februar 1995 [Urk. 8/31]). Nach Kenntnisnahme der Bestätigung der Eingliederungsstätte Y.___ vom 5. Dezember 1994 (Urk. 8/26 = 8/32/4), wonach der Beschwerdeführer infolge seiner Beschwerden im rechten Arm auf leichte Arbeitstätigkeiten angewiesen sei, wofür eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags) gegeben sei, liess der Rechtsdienst das im Rahmen einer 50%-Tätigkeit erzielbare Einkommen eruieren (vgl. Anfrage vom 1. März 1995 und Stellungnahme vom 6. März 1995 [Urk. 8/33]), welches von der Berufsberatung mit Bericht vom 15. März 1995 (Urk. 8/34) unter Bezugnahme auf die Angaben im BEFAS-Schlussbericht vom 5. Dezember 1994 (Urk. 8/27) auf Fr. 12'000.-- bis Fr. 13'000.-- pro Jahr quantifiziert wurde. Darauf wurde bei der Rentenzusprechung abgestellt, indem das Invalideneinkommen auf den Durchschnittswert von Fr. 12'500.-- festgesetzt wurde (Urk. 3/11 = 8/35, 8/13 und 8/15).
Im Zuge der mit Feststellungsverfügung vom 30. Mai 1997 (Urk. 8/44) abgeschlossenen ersten Rentenüberprüfung (vgl. Urk. 8/41) wurde der Bericht von Dr. A.___ vom 27. Mai 1997 (Urk. 8/42) eingeholt. Darin wurde ein schweres Zervikal-Syndrom mit Epikondylitis beidseits bei Status nach Hohman-Operation diagnostiziert, der Gesundheitszustand seit März 1995 als stationär bezeichnet und eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gestützt darauf wurde seitens der Beschwerdegegnerin auf eine unveränderte Situation geschlossen, wobei ausgehend von einem Valideneinkommen von zirka Fr. 71'760.-- (Stand: 1996/97) und einem Invalideneinkommen von zirka Fr. 13'000.-- ein IV-Grad von weiterhin 82 % angenommen wurde (Feststellungsblatt vom 29. Mai 1997 [Urk. 8/43]). Das mit Mitteilung vom 4. Juli 2001 (Urk. 8/52) abgeschlossene zweite Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/49) führte zum gleichen Ergebnis, wobei Dr. A.___ im Bericht vom 26. Juni 2001 (Urk. 8/50) unter Hinweis auf einen stationären Gesundheitszustand, eine unveränderte Diagnose und unveränderte Befunde (sehr starke Schmerzen im Zervikal- und Lumbalbereich sowie in beiden Ellbogen) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte; der Validenlohn wurde auf Fr. 66'500.-- (Stand: 2001) veranschlagt und der IV-Grad wurde mit 80 % beziffert (Feststellungsblatt vom 2. Juli 2001 [Urk. 8/51]).
3.3
3.3.1 In dem von der Beschwerdegegnerin als beweiskräftig erachteten B.___-Gutachten vom 24. Januar 2008 (Urk. 3/3 = 8/76/1-21) wurden gestützt auf die zur Verfügung gestellten sowie ergänzend erhobene und im Einzelnen aufgelistete Vorakten (S. 3 ff. Ziff. 2.1), unter zusammenfassender Wiedergabe der als wichtig erachteten Aktenauszüge (S. 5 f. Ziff. 2.2) sowie nach einlässlicher Darlegung der in den verschiedenen Untersuchungsdisziplinen erhobenen Anamnese- und Beschwerdeangaben sowie klinischen und laboriellen Befunde und mit Verweis auf die Ergebnisse der getätigten spezifischen Abklärungen (S. 6 ff. Ziff. 3-4) folgende "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" gestellt (S. 18 Ziff. 5.1):
Anamnestisch chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.1)
- Status nach Operation bei Epicondylopathia humeri radialis 1992 (ICD-10 Z98.8)
Alsdann wurden folgende "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" aufgeführt (S. 18 Ziff. 5.2):
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
2. Chronische sagittale Instabilität des rechten Knies (ICD-10 M23.5)
3. Metabolisches Syndrom
- HbA 1c 6.5 %
- Verdacht auf Glykosestoffwechselstörung (ICD-10 E11)
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- aktuell ohne antihypertensive Therapie
- Übergewicht, BMI 28 kg/m2 (ICD-10 I10)
4. Nikotinabusus von über 30 pack years (ICD-10 F17.2)
5. Leukozytose von 13.1 x 103/?l (ICD-10 R72)
- normale BSR und CRP
- vermutlich im Rahmen der Diagnose 5.2.4
In ihrer im Rahmen einer multidisziplinären Konsensbesprechung erarbeiteten Gesamtbeurteilung führten die B.___-Verantwortlichen aus, aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer aufgrund des trotz Fehlens eines entsprechenden klinischen Korrelats vorhandenen zervikobrachialen Schmerzsyndroms, der Instabilität im rechten Knie sowie der langjährigen Entwöhnung von der Arbeit körperlich schwere Tätigkeiten oder Tätigkeiten, welche mit repetitiven Zwangshaltungen von Rumpf und Kopf ausgeübt werden müssen, oder Tätigkeiten, welche wiederholtes Arbeiten mit den Händen über dem Kopf erforderten, bleibend nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwere, nach den entsprechenden Kriterien adaptierte Tätigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und mit Wechselbelastung, seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch ganztägig und ohne Leistungseinbusse zumutbar, was einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit entspreche. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten; die Schmerzverarbeitungsstörung habe keinen Krankheitswert, dem Beschwerdeführer könne die Willensanstrengung zugemutet werden, sich trotz der geklagten Beschwerden beruflich wieder einzugliedern. Weder aus medizinischer noch aus anderweitiger somatischer Sicht lägen Befunde oder Diagnosen vor, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Somit resultiere aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche entsprechend den genannten Kriterien adaptiert seien (S. 19 Ziff. 6.2).
Zum Beginn der Arbeits(un)fähigkeit legten die B.___-Verantwortlichen dar, aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde und der Vorakten sowie im Lichte der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 13. November 2007 hinsichtlich einer geeigneten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (S. 19 Ziff. 6.3).
In ihrer Stellungnahme zur Selbsteinschätzung hielten die B.___-Verantwortlichen fest, es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen ihrer Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte. Teilursache für diese Diskrepanz sei die Schmerzverarbeitungsstörung, welche mit einer ausgeprägten Selbstlimitierung einhergehe. Weitere, IV-fremde Gründe seien die geringe Schulbildung und die fehlende Berufsausbildung, und zudem sei der Beschwerdeführer von der Arbeit entwöhnt. Ferner sei auf teilweise ausgeprägte Inkonsistenzen und eine erhebliche Diskrepanz zwischen der anamnestischen Beschwerdeschilderung und den objektivierbaren Befunden hinzuweisen. So sei beispielsweise die Kopfbeweglichkeit trotz der Angabe des Beschwerdeführers, an einem Zervikalsyndrom zu leiden, völlig ungehindert und schmerzlos. Auch die geklagten Beschwerden im Bereich der rechten oberen Extremität hätten nicht objektiviert werden können. Bei sehr guter Kraftentfaltung beidseits bestehe lediglich eine geringe Umfangdifferenz von -1 cm am rechten Oberarm. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine diffuse Hypästhesie im Bereich des linken Beines angegeben, welche jedoch nicht mit der Neuroanatomie korreliere. Auch sei der Beschwerdeführer in der Lage, mit seinem Auto zu fahren und alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Basel zu reisen. Seine Analgetika nehme der Beschwerdeführer nur sporadisch ein, so auch am Untersuchungstag, als er über besonders starke Schmerzen geklagt habe (S. 19 f. Ziff. 6.4).
Zusammenfassend kamen die B.___-Verantwortlichen zum Schluss, beim Beschwerdeführer könne aus medizinisch-theoretischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Lediglich körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm bleibend nicht mehr zumutbar (S. 20 Ziff. 6.8).
3.3.2 Gemäss dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit Stellungnahme vom 7. April 2008 (Urk. 3/4 = 8/88) beigebrachten (Urk. 8/84) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut eingereichten (Urk. 3/4/1) Bericht des Röntgeninstituts G.___ vom 17. März 2008 (gezeichnet: Dr. med. N.___, Spezialarzt für Radiologie) wurde im Rahmen einer gleichentags durchgeführten Magnetresonanz-Tomographie der LWS sagittal, transversal nativ und nach intravenöser Kontrastmittelgabe eine Spondylitis anterior mit begleitender anteriorer und rechtslateraler Diskushernie in Höhe LWK 2/3 bei ansonsten unauffälliger LWS-MRT erhoben.
3.4
3.4.1 Die vorliegenden Akten lassen mit der Beschwerdegegnerin auf eine offensichtliche anfängliche rechtliche Unrichtigkeit (anfängliche unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts) der ursprünglichen Rentenzusprache (Urk. 3/11 = 8/35, 8/13 und 8/15 sowie 3/12 = 8/44 und 8/43]) schliessen:
In dem unter Beizug der IV-Akten ergangenen unfallversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 1999 (Urk. 3/4/2 = 8/85) wurde einlässlich und namentlich auch unter Bezugnahme und Würdigung der Berichte von Dr. E.___ vom 27. September 1993 (Urk. 8/17) und Dr. A.___ vom 24. September/1. Oktober 1993 (Urk. 8/18/1-3), des M.___-Berichts vom 14. Oktober 1993 (Urk. 8/20), des BEFAS-Schlussberichts vom 5. Dezember 1994 (Urk. 8/27) und der Bestätigung der Eingliederungsstätte Y.___ vom 5. Dezember 1994 (Urk. 8/26 = 8/32/4) begründet, warum aufgrund der medizinischen Aktenlage und entgegen der weder nachvollziehbaren noch im Ergebnis plausiblen Einschätzung der - für die medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsbeurteilung ohnehin nicht zuständigen - BEFAS-Verantwortlichen bei einem zwischen 1993 und 1995 im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit auszugehen war (Erw. 4a-d). Demnach ist nicht einzusehen, warum die Beschwerdegegnerin ihrem seinerzeitigen Rentenentscheid trotz der verschiedentlich dokumentierten vollen Restarbeitsfähigkeit ein bloss 60%iges Arbeits- beziehungsweise Leistungsvermögen zugrunde gelegt hatte. Diese Einschätzung wird durch das Ergebnis der jüngsten polydisziplinären MEDAS-Abklärung gestützt, indem die von den B.___-Verantwortlichen attestierte volle Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit zwar auf spätestens 13. November 2007 datiert, aber gleichzeitig deutlich gemacht wurde, dass aus Sicht der Gutachter seit jeher ein entsprechendes Restleistungsvermögen bestehe.
Weiter ist selbst ausgehend von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit nicht einzusehen, warum die Beschwerdegegnerin sich bei ihrem damaligen Rentenentscheid leichthin von den Lohnangaben der Verantwortlichen der Eingliederungsstätte Y.___ hatte leiten lassen. Wohl wurden die im BEFAS-Schlussbericht vom 5. Dezember 1994 (Urk. 8/27) gemachten Angaben von der verwaltungsinternen Berufsberatung mit Bericht vom 15. März 1995 (Urk. 8/34) übernommen, indessen ist die Abweichung vom notorischen lohnstatistischen Durchschnittsverdienst gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) so augenfällig, dass darauf nicht ohne weitere Plausibilisierung hätte abgestellt werden dürfen. So betrug der monatliche Bruttolohn einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtender Männer im Jahr 1994 Fr. 4'323.-- (= Fr. 4'127.-- : 40 h x 41.9 h; vgl. LSE 1994, BFS, Bern 1996, S. 53 Tabelle TA1.1.1 und Betriebsübliche Arbeitszeit, BFS, Bern 1996, S. 12 Tabelle T1.1); im Jahr 1995 waren es Fr. 4'379.-- (= Fr. 4'323.-- + 1.3 %; vgl. Lohnentwicklung 1995, Bern 1996, S. 15 Tabelle T1.1). Bezogen auf ein 60%-Pensum machte dies Fr. 2'594.-- (1994) beziehungsweise Fr. 2'627.-- (1995) pro Monat respektive Fr. 31'128.-- (1994) beziehungsweise Fr. 31'524.-- (1995) pro Jahr. Auch unter Einräumung eines grösseren Abzugs würde das anrechenbare hypothetische Invalideneinkommen mithin wesentlich über den zugebilligten Fr. 12'500.-- pro Jahr gelegen haben.
Bei dieser Ausgangslage ist der zu beurteilende Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht unter dem eingeschränkten Blickwinkel der (materiellen) Revision zu prüfen, sondern es sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs insgesamt und mit Wirkung 'ex nunc et pro futuro' zu beurteilen. Dabei sind ohne besondere Voraussetzungen und einschränkungslos auch zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen zu beachten, wie etwa die Gerichts- und Verwaltungspraxis zum behinderungsbedingten Abzug sowie die neuere Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen. Was den Abzug vom Tabellenlohn anbelangt, kommt der Quantifizierung (auf 25 %) im unfallversicherungsrechtlichen Urteil vom 31. März 1999 (Urk. 3/4/2 = 8/85) keine Bindungswirkung zu.
3.4.2 Das B.___-Gutachten erfüllt grundsätzlich die an die Beweistauglichkeit medizinischer Berichte gestellten Anforderungen: Der Beschwerdeführer wurde allseitig untersucht, und es wurden nebst den seit 1991 andauernden Beschwerden der rechten oberen Extremität und den Kopf- und Nackenbeschwerden auch die geklagten lumbalen Rückenbeschwerden berücksichtigt. Über den im Bericht von Dr. E.___ vom 30. März 1998 (Urk. 3/3 Beilage = 8/76/22) erwähnten, vom Beschwerdeführer als veraltet beanstandeten Röntgenbefund hinaus hat der orthopädische Sachverständige Dr. F.___ durchaus auch die Resultate neuerer bildgebender Untersuchungen aus den Jahren 2004 und 2006 in seine Beurteilung miteinbezogen (Urk. 3/3 = 8/76/1-21, je S. 14 f. Ziff. 4.2.2.3). Dass er auf weitere radiologische Abklärungen, namentlich des Beckens und der unteren LWS verzichtete, ist durch den anlässlich der Untersuchung vom 13. November 2007 erhobenen, einlässlich beschriebenen und als nahezu bland qualifizierten klinischen Befund plausibel erklärt, wobei sich insbesondere auch neurologische Auffälligkeiten nicht dermatombezogen zuordnen liessen. Das frühere Handekzem ist von den B.___-Verantwortlichen nicht etwa gänzlich ausser Acht gelassen worden, sondern zur Kenntnis genommen, jedoch sinngemäss und nachvollziehbar als irrelevant erachtet worden (vgl. Urk. 3/3 = 8/76/1-21, je S. 2 ff. Ziff. 1 und 2.1). Die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands, namentlich der Ausschluss einer krankheitswertigen somatoformen Störung erscheint angesichts der erhobenen Beschwerdeschilderungen, Anamneseangaben und klinischen Befunde ebenfalls nachvollziehbar und plausibel; Anzeichen einer relevanten psychischen Komorbidität sind nicht ersichtlich. Im Lichte der Vorakten leuchtet das B.___-Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Situation alles in allem ein und die von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen begründet. Demgegenüber sind die Ausführungen des Ende August 2005 zur umfassenden Berichterstattung aufgeforderten Dr. A.___ vom 1. November 2005 (Urk. 8/65) derart rudimentär, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Das Gleiche galt im Übrigen schon für dessen Verlautbarungen vom 27. Mai 1997 (Urk. 8/42) und vom 26. Juni 2001 (Urk. 8/50). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwähnte Meinungsäusserung von Dr. A.___ vom 2. April 2008 trägt ebenfalls nichts zur Sachverhaltsklärung bei.
Nun waren allerdings gemäss Befundbericht des Röntgeninstituts G.___ vom 17. März 2008 (Urk. 3/4/1 = 8/84) im Februar 2008 - mithin nach erfolgter MEDAS-Abklärung (13. November 2007) beziehungsweise B.___-Berichterstattung (24. Januar 2008) und vor Verfügungserlass (2. Oktober 2008) - Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Oberschenkelvorderseite aufgetreten. Die deswegen von Hausärztin Dr. H.___ veranlasste MRI-Abklärung brachte Mitte März 2008 den Befund einer Spondylitis anterior (sog. Romanus-Läsion) mit begleitender anteriorer und rechtslateraler Diskushernie L2/3 bei ansonsten unauffälligen LWS-Verhältnissen zutage. Zu den Auswirkungen auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit beziehungsweise das zumutbare Leistungsvermögen hat sich der zuständige Radiologe Dr. N.___ nicht geäussert. In der IV-ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. O.___ vom 28. April 2008 (Urk. 3/9 S. 2 und 8/93/2) wurde zwar die von der Sachbearbeitung gestellte Frage, ob weiterhin von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, bejaht, und es wurde zum Ergebnis des fraglichen Befundberichts festgehalten, dass eine Neuanfertigung von Röntgenbildern kaum relevant sei, da aus diesen praktisch keine Rückschlüsse auf funktionelle Beeinträchtigungen oder die Arbeitsfähigkeit gezogen werden könnten, sondern diesbezüglich der klinische Gesamteindruck der MEDAS-Gutachter viel entscheidender sei. Indessen vermag diese nicht näher begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht restlos zu überzeugen. Im Hinblick auf die einschneidende wiederwägungsweise Aufhebung (oder evtl. Herabsetzung) der langjährigen Rente ist es angezeigt, bei den B.___-Verantwortlichen eine ergänzende Stellungnahme zur Relevanz der vorgefundenen entzündlichen Wirbelsäulenveränderungen in Bezug auf ihre Gesamteinschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einzuholen, wobei auch etwaige Erkenntnisse aus der von Dr. H.___ angeblich initiierten Vorstellung des Beschwerdeführers in der Klinik I.___ zu berücksichtigen sein werden.
3.4.3 Anknüpfend an das Ergebnis der medizinischen Zusatzabklärungen werden in jedem Fall die beruflich-erwerblichen Verhältnisse nochmals einlässlich zu beurteilen sein. Dabei wird die Beschwerdegegnerin der nicht von der Hand zu weisenden Kritik des Beschwerdeführers in Bezug auf die zeitliche Quantifizierung der Vergleichseinkommen gebührend Rechnung zu tragen haben. Das heisst, es sind für den Einkommensvergleich einerseits die Verhältnisse im Zeitpunkt der beabsichtigten Rentenaufhebung massgebend (per Ende November 2008), wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind, und anderseits werden allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum nachmaligen Verfügungserlass zu berücksichtigen sein (vgl. BGE 129 V 222 und 128 V 174). Was die vom Beschwerdeführer angeführten Kontaktekzeme angeht, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Beschwerden längst abgeklungen sind, der Beschwerdeführer folglich im Rahmen der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 22. Juli 1980 (Urk. 8/48/91-92) voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 8/48/80-81) und der tangierte Einsatzbereich lediglich ein verhältnismässig kleines Segment im ansonsten breiten Fächer möglicher Verweisungstätigkeiten ausmacht. Entsprechend war denn auch ein mit der Nichteignung begründetes früheres Umschulungsbegehren abgewiesen worden (Verwaltungsverfügung vom 14. November 1983 [Urk. 8/8 = 8/48/77-78]; vgl. Urk. 8/1-7, insbes. 8/7).
4.
4.1 Zusammengefasst führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne obiger Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 neu verfüge.
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Im Übrigen sind und bleiben die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe, die für die vorläufige Vollstreckbarkeit der Rentenaufhebung sprechen (Urk. 7 S. 3 Rz 4), aufgrund der derzeitigen Aktenlage gewichtiger als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 4). Der von der Beschwerdegegnerin angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung dauert mithin grundsätzlich bis zum Erlass der neuen Verfügung fort (vgl. BGE 129 V 370). Anhaltspunkte für eine gleichsam missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Aufhebungszeitpunktes durch die Verwaltung bestehen nicht. Zwar hat die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht den bereits im Verwaltungsverfahren aufgelegten Befundbericht des Röntgeninstituts G.___ vom 17. März 2008 (Urk. 3/4/1 = 8/84) zu wenig und in erwerblicher Hinsicht massgebliche, vom Beschwerdeführer aufgebrachte zeitliche Aspekte nicht berücksichtigt, doch kann ihr kein Missbrauch vorgeworfen werden, zumal das Ergebnis des MEDAS-Gutachtens in Bezug auf den BWS-, HWS- und Kopf- sowie den Arm-Schulter-Bereich und die internistischen und psychischen Aspekte nicht grundlegend in Frage gestellt wird, sondern sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen hauptsächlich auf die LWS-Problematik beschränkt.
4.2 Das am 31. Oktober 2008 angehobene Beschwerdeverfahren ist zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Prozessentschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer] und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).