Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 24. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro Caliezi & Stern
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene A.___ arbeitete vom 15. September 1982 bis 9. Januar 1984 zu 100 % als Hausangestellte (Office- und Putzdienst) in der Psychiatrischen Klinik B.___. Per 31. März 1985 wurde das Arbeitsverhältnis infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 8/3). Am 26. Februar 1984 gebar die Versicherte eine Tochter (Urk. 8/2 S. 2; 8/7 S. 4). Die Klinik C.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. Juli 1985 (Urk. 8/7) ein anhaltendes depressiv-gehemmtes Zustandsbild, auftretend im Zusammenhang mit einer Erstgeburt bei einer unreifen und emotional wenig belastbaren Persönlichkeit. Mit Verfügung vom 21. Juli 1986 sprach die Invalidenversicherung der Versicherten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. März 1985 eine halbe Rente zu (Urk. 8/13, bestätigt mit Urteil der damaligen AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 19. Mai 1988, Urk. 8/23). Diese Rente wurde mehrfach durch Mitteilung bestätigt (Urk. 8/25; 8/35; 8/43; 8/49; 8/52; 8/58). Im Jahre 1997 gebar die Versicherte eine zweite Tochter (Urk. 8/66 S. 3; 11 S. 4). Seit 1. Januar 1997 arbeitete sie während 2 Stunden pro Woche als Raumpflegerin in einem Optikergeschäft und seit 1. Januar 2008 ist sie während etwa 50 Stunden pro Monat als Raumpflegerin bei der Firma D.___ tätig (Urk. 8/66; 8/75 S. 1).
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens liess die Verwaltung einen Abklärungsbericht über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erstellen, welcher am 12. Juni 2007 erging (Urk. 8/66), und veranlasste bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung (Gutachten vom 18. April 2008, Urk. 8/71). Gestützt auf diese Abklärungen teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Juli 2008 mit, dass bei einer Qualifikation als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 % resultiere, weshalb die bisherige Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 8/78). Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 26. August 2008 (Urk. 8/80) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, verfügte die IV-Stelle am 30. September 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. September 2008 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Stern, mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.4 Die in Erw. 1.2 erwähnten Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle hält dafür, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 50 % eingeschränkt sei. Bei guter Gesundheit wäre sie heute aber gemäss ihren eigenen Aussagen zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig. Im Erwerbsbereich resultiere eine Einschränkung von 31 % und im Haushalt eine solche von 13 %, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % führe (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin habe klare und eindeutige Aussagen gemacht, wonach sie heute einer Halbtagstätigkeit nachgehen würde. Aus dem Abklärungsbericht und aus der nachfolgenden Stellungnahme der Abklärungsperson gehe nicht hervor, dass es zwischen ihr und der Beschwerdeführerin zu Verständigungsschwierigkeiten aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse gekommen wäre, weshalb der im Rahmen der Abklärung vor Ort gemachten Aussage ein höherer Beweiswert zukomme als den im späteren Verfahren gemachten Angaben (Urk. 7). Dagegen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gelten, dass die Feststellung im Abklärungsbericht, wonach sie im Gesundheitsfalle lediglich zu 50 % erwerbstätig wäre, falsch sei. Das Abklärungsgespräch habe entscheidend darunter gelitten, dass es ausschliesslich in deutscher Sprache geführt worden sei, welche die Versicherte nur höchst ungenügend beherrsche. Bei voller Gesundheit wäre sie zu 100 % erwerbstätig und würde daneben Haushalt und Kinderbetreuung bewältigen (Urk. 1).
2.2 Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt unbestritten. Weiter ist nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin in der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. das Gutachten von Dr. E.___ sowie die Ausführungen dazu in Erw. 4.2). Streitig und zu prüfen ist vorab, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
3.
3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 21. Juli 1986 erging im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 14. November 1985 (Urk. 8/11), in welchem festgehalten wurde, dass die Versicherte die Arbeitsstelle wegen der Geburt ihres Kindes aufgegeben habe und auch ohne Gesundheitsschaden wegen der Kleinkindpflege einige Jahre nicht erwerbstätig gewesen wäre; ferner aufgrund des Berichts von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 7. März 1985 (Urk. 8/2), gemäss welchem die Versicherte sowohl die Betreuung ihres Kindes wie auch die Arbeiten im Haushalt fast vollständig respektive zu einem grossen Teil alleine besorgt. Die damalige Invalidenversicherungskommission des Kantons Zürich qualifizierte die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige und berechnete nach der spezifischen Methode einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. (8/13; 8/16 und 8/23).
3.2 Im Abklärungsbericht über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 12. Juni 2007 (Urk. 8/66) wird die Beschwerdeführerin nunmehr als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert. Sodann wird im Bericht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie könne sich vorstellen, dass neben dem Haushalt und der Betreuung der 10 Jahre alten Tochter eine halbtätige Erwerbstätigkeit realisierbar wäre. Im Haushalt sei die Versicherte zu 13,25 % eingeschränkt.
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 8/71) liegt die Arbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt bei 40 %.
3.3 Wenn die Beschwerdeführerin nun beschwerdeweise geltend macht, bei voller Gesundheit würde sie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Ausmass eines Pensums von 100 % nachgehen, so findet diese Behauptung in den Akten keine Stütze. Gegenüber der Abklärungsperson äusserte sie sich dahingehend, dass sie im Gesundheitsfall neben der Haushaltstätigkeit und der Betreuung ihrer jüngeren Tochter einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dies bestätigte die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2008 (Urk. 8/82 S. 1), und es ist auf diese ursprüngliche Aussage der Beschwerdeführerin abzustellen, der in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse sind nicht belegt. Einzig im weit zurückliegenden Abklärungsbericht vom 20. April 1993 (Urk. 8/41) wird festgehalten, dass sie lediglich italienisch spreche. Seither fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin Verständigungsschwierigkeiten hätte. Weder sahen sich die beigezogenen ärztlichen Fachpersonen und insbesondere die Abklärungsperson dazu veranlasst, zufolge sprachlicher Probleme einen Dolmetscher beizuziehen, noch finden sich Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin selber im Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchung respektive Abklärung auf erhebliche Verständigungsschwierigkeiten aufmerksam gemacht hätte. So machte sie auch im Einwand gegen den Vorbescheid vom 26. August 2008 (Urk. 8/80) keine sprachlichen Verständigungsprobleme gelten, sondern führte aus, dass ihr mündlich bestätigt worden sei, dass alles so bleiben würde. Im Übrigen ist bei der Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit mit zu berücksichtigen, dass der Ehemann offenbar einer 100%igen Erwerbstätigkeit und einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachgeht und die ältere Tochter über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und sich an den Wohnkosten beteiligt (vgl. Ziffer 2.5 des Abklärungsberichtes vom 12. Juni 2007).
Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht getroffene Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall einer ausserhäusslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % sowie einer Tätigkeit im Haushalt von 50 % nachgehen würde, nicht zu beanstanden. Somit haben sich die Verhältnisse gegenüber der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Juli 1986 insofern geändert, als der Invaliditätsgrad neu nach der gemischten Methode zu berechnen ist.
4.
4.1 In der Haushaltsabklärung ermittelte die abklärende Person unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von insgesamt 13,25 % (Urk. 8/66). Die Versicherte hat die Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche und die ermittelten Einschränkungen nicht bestritten.
Im Haushalt resultiert eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 13,25 %, was gewichtet einer solchen von 6,63 % (0,5 x 13,25) entspricht. Daran vermögen die Äusserungen von Dr. E.___, wonach die Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit zu 40 % eingeschränkt sei, nichts zu ändern. Wohl ist sein Gutachten grundsätzlich überzeugend (vgl. Erw. 4.2 hernach), doch kommt den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen der Abklärungen der Invalidenversicherung vor Ort im Haushalt zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, Erw. 3.2.1 mit Hinweis auf SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubhaften oder im Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1).
Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Abklärungsbericht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt klar feststellbare Fehleinschätzungen vorlägen. Es besteht daher kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen, die näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 62 Erw. 6.1.2 und 6.2).
4.2 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ vom 19. April 2008 (Urk. 8/71) wird der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin attestiert. Dieses Gutachten erfüllt insoweit alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt auch inhaltlich (Beweiskraft). Namentlich ist es bezüglich der psychischen Problematik umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. An der festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit vermögen die - lediglich auf einer Selbsteinschätzung beruhenden und ohne Nachweis in den Akten gemachten Äusserungen der Versicherten, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen nur zu 30 % arbeitsfähig sei - nichts zu ändern.
4.3 In erwerblicher Hinsicht ist für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns respektive des Revisionszeitpunktes (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2 [I 822/06]). Die Beschwerdeführerin hätte bei ihrer letzten Arbeitsstelle (gemäss Bescheinigung vom 7. März 1985 [Urk. 8/3], 13 x Fr. 2'088.75) einen Verdienst von Fr. 27'154.- erzielt. Dieser hätte sich nominallohnbereinigt (Indexstand von 1459 auf 2453 Punkte; Die Volkswirtschaft 5/2009, Tabelle B10.3, Nominal Frauen, S. 95) im Jahr 2007 auf Fr. 45'653.70 belaufen. Da gemäss Berechnungen des Bundesamtes für Statistik (BfS) der Nominallohnindex im Jahr 2008 durchschnittlich um 2 Prozent gegenüber 2007 gestiegen ist (vgl. Medienmitteilung des BfS vom 27. April 2009, www.statistik.admin.ch), ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 46'566.70 (45'653.70 + 913 [= 2 % von 45'653.70]), respektive bei einem Pensum von 50 % ein solches von Fr. 23'283.35.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität - wie vorliegend - eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.
Die Beschwerdeführerin verdient gemäss ihren eigenen Angaben bei einem Pensum von 30 % Fr. 1'250.- pro Monat (Urk. 8/75 S. 1; Urk. 11). Da sie offenbar keinen 13. Monatslohn erhält (Urk. 8/76 S. 5), ergibt sich bei einem Pensum von 50 % ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 2'083.30 respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 25'000.--.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 23'283.35 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich nicht beeinträchtigt ist.
Gesamthaft resultiert eine invaliditätsbedingte Einschränkung im Haushalt von 6,63 %. Die angefochtene Verfügung vom 30. September 2008 ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).