IV.2008.01114

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter O. Peter

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Alte Landstrasse 20, 8114 Dänikon ZH
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General-Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene X.___ war zuletzt als Motorradmechaniker und Werkstattchef tätig, als er 1999 wegen diverser gesundheitlicher Beschwerden seine Tätigkeit aufgab. Am 8. Dezember 2000 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Herzprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/10). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf sprach die Verwaltung X.___ mit Verfügung vom 14. Januar 2002 mit Wirkung ab 17. August 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/31). Hiegegen liess X.___ beschwerdeweise die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2000 beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2003 ab (Urk. 9/68). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2003 dahingehend gut, dass es X.___ ab 1. August 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 9/81). Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 wurde die ganze Rente gestützt auf die revidierte IV-Gesetzgebung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente gekürzt (Urk. 9/109). Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2008 klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse ab und hielt mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 fest, es habe keine Veränderung stattgefunden, weshalb X.___ weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 3. November 2008 mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2009 wurde Abweisung beantragt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. U.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 17. Dezember 2008 einreichen (Urk. 10). Im Schreiben vom 16. Februar 2009 verzichtete die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (heute: BVG-Sammelstiftung Swiss Life) auf Stellungnahme (Urk. 13). Nachdem mit Verfügung vom 17. Februar 2009 der Schriftenwechsel geschlossen worden war (Urk. 14), liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals Y.___ vom 2. Februar 2009 zu den Akten legen (Urk. 15, Urk. 16), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Mai 2009 zur möglichen Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04 Erw. 1).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.      
2.1     Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein, ob die revisionsweise verfügte Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente rechtmässig ist. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenheraufsetzung - wie vom Beschwerdeführer beantragt - rechtfertigt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades stattgefunden hat.
2.2     Die Mitteilung vom 28. Juli 2004 betreffend einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten des Universitätsspitals W.___, Departement für Innere Medizin und Herz- KreislaufZentrum (vgl. Urk. 9/88/3 ff.), und dem Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 2. Juni 2004 (Urk. 9/88/2). Demnach leidet der Beschwerdeführer an einer degenerativen Wirbelsäulenverengung mit Foraminalstenosen, einer coronaren Herzkrankheit aktuell stabil, Coxarthrosebeschwerden, einem lumbospondylogenen Syndrom bei schweren Veränderungen, einem Diabetes mellitus Typ 2 und einer leichten Niereninsuffizienz (Urk. 9/89/1).
2.3     Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung auf den Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 18. August 2008 ab (Urk. 9/121/5). Der Hausarzt beschrieb zwar einerseits progrediente Rückenschmerzen, bezeichnete jedoch den Gesundheitszustand als stationär betreffend den Rücken und als besserungsfähig betreffend die Hüfte. Ausgehend von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 weiterhin eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 2).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber - gestützt auf nachgereichte medizinische Berichte - auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, weshalb ihm eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1). Entgegen den Schilderungen in der Beschwerde beschrieb Dr. U.___ in seinem Bericht vom 17. Dezember 2008 (Urk. 10), der Diabetes mellitus sei sehr gut eingestellt und die in der Klinik V.___ und im Universitätsspital W.___ durchgeführten Abklärungen betreffend Belastbarkeit des Herzens würden einer Hüftoperation nicht im Wege stehen. Ferner führte er aus, eine Hüftprothesenoperation habe gute Aussichten, die Lebensqualität des Beschwerdeführers zu erhöhen. Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen des Chefarztes Dr. med. U.___, Radiologie Spital Y.___, der in seinem Bericht vom 2. Februar 2009 dem Versicherten einen unauffälligen Herz-Lungenbefund attestierte (Urk. 16).
3.2     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 2. Oktober 2008 (Urk. 2). Da der Nachtrag sowohl von Dr. U.___ vom 17. Dezember 2008 (Urk. 10) als auch von Dr. A.___ vom 2. Februar 2009 (Urk. 16) jedoch Tatsachen betrifft, die sich vor Erlass der Verfügung verwirklicht haben, sind die Nachträge als Beweismittel gleichwohl zu berücksichtigen.
3.3     Weder der Bericht des Hausarztes noch die nachgereichten Berichte lassen eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erkennen, weshalb von stationären gesundheitlichen Verhältnissen auszugehen ist. Eine Relativierung des früheren Arbeitsfähigkeitsattests hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit (50 %) durch Dr. Z.___ ist nicht erfolgt, und auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten Berichte lassen nichts dergleichen erkennen. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d) abzusehen. Die verfügte Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente ist demnach rechtens.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).