Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 18. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann
Bodenmann Baumann Fäh, Rechtsanwälte
Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ bezog seit dem 1. Februar 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/12 und 8/13 S. 1 f.); seit dem 1. Februar 2001 bezieht sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/13 S. 3 f. und 8/18). Im Juni 2007 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein und ordnete in der Folge eine interdisziplinäre medizinische Abklärung an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde die der Versicherten bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 per 1. Dezember 2008 auf eine Viertelsrente herabgesetzt; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2008 führt die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2008 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C:562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ vom 18. April 2008 hielt die IV-Stelle dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert habe und ihr ab dem 8. März 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % zumutbar wäre. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten ein Jahreseinkommen von Fr. 32'182.-- erzielen. Verglichen mit einem möglichen jährlichen Einkommen ohne Gesundheitsschaden als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin von Fr. 54'655.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'473.--, welche einem Invaliditätsgrad von 41 % entspreche, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabzusetzen sei (Urk. 2).
2.2 Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei zu Unrecht auf das Gutachten der Abklärungsstelle Y.___ vom 18. April 2008 abgestellt worden. Dieses sei nicht beweiskräftig. Massgebend seien stattdessen die übereinstimmenden Berichte der behandelnden Fachpersonen. Die Beschwerdeführerin leide zudem an zahlreichen weiteren Leiden; neuerdings sei die Diagnose eines Lupus erythematodes gestellt worden, weshalb weitere rheumatologische Abklärungen nötig seien (Urk. 1 S. 4-14). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die IV-Stelle dem Einkommensvergleich ein zu hohes Invalideneinkommen zugrundegelegt habe, da sie nicht den maximalen Leidensabzug berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 15 f.).
3.
3.1 Im Gutachten der Klinik Z.___ vom 13. Juli 1999 war ausgeführt worden, dass die von der Explorandin nach dem Sturz aufs Gesäss im Februar 1997 angegebenen lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Die in der MRI-Untersuchung nachweisbare Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 ohne Nervenwurzelkompression sei am ehesten ebenfalls durch das Trauma aufgetreten. Die Gutachter interpretierten die Beschwerden als chronisches lumbospondylogenes Syndrom ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik. Sekundär habe sich durch unfallreaktive und depressive Somatisierung zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt. Durch die Beeinträchtigung und die Folgen des Schmerzzustandes sei es nun zu einer Dekompensation in Richtung depressivem Syndrom mittleren Schweregrades mit Somatisierung gekommen. Es bestehe eine Tendenz zum Fibromyalgiesyndrom mit 12 positiven von 18 möglichen Tender Points. Zudem habe sich im Verlauf seit Februar 1999 auch ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung bei nur geringer degenerativer Veränderung mit beginnender Chondrose im Segment C5/6 entwickelt. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die begutachtenden Ärzte aus, dass die Explorandin aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte rückenadaptierte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei; werde aber zusätzlich die psychiatrische Perspektive mitberücksichtigt, bestehe insgesamt nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11 S. 20 f.). Gestützt auf diese Einschätzung errechnete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Invaliditätsgrad von 59 % und sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/12 und 8/13 S. 1 f.).
3.2 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 26. März 2001, dass sich die Patientin seit etwa Sommer 2000 psychisch und physisch schlechter fühle. Es hätten sich depressive Symptome entwickelt, mit Schlafstörung, Antriebslosigkeit, Weinerlichkeit und Hoffnungslosigkeit. Deswegen sei anfangs März 2001 mit einer antidepressiven Therapie mit Seropram begonnen worden. Auch die körperliche Leistungsfähigkeit sei schlechter geworden. Die Patientin leide täglich unter Schmerzen, einerseits lumbal mit Ausstrahlung in die Beine links mehr als rechts, verbunden mit Parästhesien, anderseits auch Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich. Es bestehe etwa eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17 S. 3 f.). In der Folge wurde die der Beschwerdeführerin bis dahin ausgerichtete halbe Invalidenrente auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 8/18 und 8/13 S. 3 f.).
4.
4.1 Im Gutachten der Abklärungsstelle Y.___ vom 18. April 2008 wurde ausgeführt, dass die Explorandin früher als Näherin und zuletzt als Office- und Reinigungsangestellte gearbeitet habe. Vorwiegend aus psychischen Gründen sei sie als arbeitsunfähig erachtet worden und habe eine ganze IV-Rente erhalten. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und zusätzlich eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festgestellt worden. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeiten um 30 % eingeschränkt. Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten als Teilursache der von der Explorandin angegebenen Schmerzen verschiedene degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat objektiviert werden können. Durch diese Befunde seien der Explorandin körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich mittelschwere Tätigkeiten bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Für körperlich leichte bis höchstens intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die übrigen internistischen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Zusammengefasst bestehe aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich angepasste, leichte bis höchstens intermittierend mittelschwere Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Tätigkeiten mit überwiegend mittelschwerer Rückenbelastung seien der Explorandin noch zu 30 %, körperlich schwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten könne vollschichtig umgesetzt werden. Die Gutachter hielten weiter fest, dass die Explorandin seit Februar 1997 arbeitsunfähig gewesen sei und aufgrund der früheren ärztlichen Beurteilungen eine halbe beziehungsweise ab 2001 eine ganze Invalidenrente erhalten habe. Fachärztliche psychiatrische Beurteilungen aus der Zeit nach der Rentenzusprache lägen nicht vor, sodass über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit keine Aussagen gemacht werden könnten. Die von ihnen festgestellte Arbeitsunfähigkeit gelte ab dem Untersuchungsdatum im März 2008.
Hauptgrund für die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei das verminderte Ausmass der Depression. Bei der früheren psychiatrischen Beurteilung 1999 sei eine Depression mittelschweren Grades mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Die Depression sei jetzt nur noch leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Somatisch sei die Situation seit dem Zeitpunkt der Berentung unverändert. Schliesslich hielten die Gutachter dafür, dass der Explorandin zugemutet werden könne, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 70 % nachzugehen, da kein schweres psychisches Leiden bestehe. Gegenüber den früheren Beurteilungen aus dem Jahr 1999 beziehungsweise 2001 habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 8/36 S. 18-20).
4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten vom 18. April 2008 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen. Gestützt auf die erhobenen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Befunde legten die Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass beziehungsweise inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache gebessert hat und der Beschwerdeführerin nunmehr eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist. Den Gutachtern waren die im Begutachtungszeitpunkt vorhandenen medizinischen Akten bekannt (Urk. 8/36 S. 3-6); sie setzten sich mit diesen auch hinreichend auseinander (vgl. insbesondere Urk. 8/36 S. 12 f., 17 und 19). Weiter beruht das Gutachten auf umfassenden und allseitigen Untersuchungen. Sämtliche Teilberichte enthalten die notwendigen anamnestischen Angaben und führen die erhobenen Befunde auf (Urk. 8/36 S. 6-17). Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin geschilderte Dauer der psychiatrischen Untersuchung zutreffen sollte (Urk. 1 S. 9), könnte somit nicht von einer ungenügenden Exploration gesprochen werden. Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ihr keine Einsicht in das psychiatrische Teilgutachten gegeben worden (Urk. 1 S. 11), ist unbegründet, da dieses im vollen Wortlaut im Gutachten vom 18. April 2008 enthalten ist (Urk. 8/36 S. 8-13).
Auf das Gutachten vom 18. April 2008 ist auch insoweit abzustellen, als die Gutachter dafür hielten, der Beschwerdeführerin sei eine dem somatischen Leiden angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % zumutbar. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 10 f.), liegt mit der diagnostizierten depressiven Störung keine erhebliche psychische Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung vor (vgl. etwa Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. Juni 2008, 8C_478/2007, Erw. 3.3.2). Da die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht eingeschränkt ist, ist auch nicht zu sehen, inwiefern die mit einer chronischen somatischen Krankheit verbundenen Kriterien erfüllt sein könnten. Was schliesslich den Einwand betrifft, ein sozialer Rückzug sei ausgewiesen (Urk. 1 S. 9 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter keinen emotionalen Rückzug der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihren Familienangehörigen feststellen konnten (Urk. 8/36 S. 12 f.). Da sich die Beschwerdeführerin zudem als Tagesmutter betätigt (Urk. 8/36 S. 7), ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kriterium des sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens gegeben sein könnte.
4.3 Im Gegensatz zum Y.___-Gutachten nicht zu überzeugen vermögen dagegen die Berichte der behandelnden Fachpersonen. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Die Hausärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete im Juli 2008 von einer mittelschweren bis schweren Depression und attestierte eine auch im Zeitpunkt der Begutachtung bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/53). Abgesehen davon, dass es sich bei Dr. B.___ nicht um eine Fachärztin für psychische Krankheiten handelt, unterliess sie es, allfällig erhobene Befunde aufzuführen und ihre Diagnose sowie ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar zu begründen. Ebenso fehlt jede Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen der Gutachter. Entsprechend ist nicht auf das Attest von Dr. B.___ abzustellen.
Auch dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. C.___ vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/54) kann kein Befund entnommen werden, welcher die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode rechtfertigen könnte (vgl. zu den diagnostischen Kriterien: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], insbesondere F33: Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, 5. Auflage, Bern 2007). Da sich die behandelnde Psychotherapeutin sodann mit Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit im wesentlichen darauf beschränkt, ohne nachvollziehbare Begründung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung zu bescheinigen, erweist sich ihre Beurteilung auch in dieser Hinsicht als nicht schlüssig.
Schliesslich enthält auch der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2008 (Urk. 8/55), keine auf erhobene objektive Befunde gestützte Begründung für die gestellte Diagnose einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung, zur Zeit schwergradiger Ausprägung. Nicht schlüssig ist sodann, wenn Dr. D.___ einerseits ausführt, der psychische Gesundheitszustand habe sich akut verschlechtert, und anderseits unter Hinweis auf den aktuellen Gesundheitszustand die Feststellungen der Y.___-Gutachter zur Ausprägung der depressiven Störung im März 2008 in Frage stellt, nachdem er die Versicherte eigenen Angaben zufolge erst seit Ende Mai 2008 kennt.
4.4 Dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Dermatologie, vom 26. September 2008 (Urk. 3/2) kann entnommen werden, dass er von der Beschwerdeführerin wegen eines seit längerer Zeit vorhandenen Hautausschlages konsultiert wurde, welche von ihr als Sonnenallergie gedeutet worden sei. Er diagnostizierte aufgrund des klinischen Bildes einen Lupus erythematodes, am ehesten einen Lupus tumidus. Wenn er sodann ausführt, er bitte die überweisenden Rheumatologen zu überprüfen, ob die von der Patientin angegebenen Gelenkbeschwerden auf einen systemischen Lupus zurückgeführt werden könnten, bedeutet dies vor dem Hintergrund der bekannten Diagnosen und der polydisziplinären Begutachtung nicht, dass für die vorliegenden Belange weitere medizinische Abklärungen nötig wären, zumal der betreffende Arzt den erwähnten Beschwerden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass; da das Gutachten vom 18. April 2008 auf umfassenden Abklärungen beruht, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden.
4.5 Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache gebessert hat und der Beschwerdeführerin eine dem somatischen Leiden angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % ab März 2008 zumutbar ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens zog die IV-Stelle das Einkommen heran, welches die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Stelle als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin verdiente, und passte es der seitherigen Lohnentwicklung an. Das so ermittelte Valideneinkommen von Fr. 54'655.-- (Urk. 8/39) wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und ist dem Einkommensvergleich zugrundezulegen.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2008 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten (z.B. Überwachungs-, Sortier- und Montagetätigkeiten), welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'019.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2008, Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2417 Punkten im Jahr 2006 auf 2453 Punkte im Jahr 2007 (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B10.3) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 51'027.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 35'719.-- für ein Pensum von 70 %.
Da der Beschwerdeführerin als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offensteht, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Angesichts des noch recht jungen Alters der Beschwerdeführerin, des Umstandes, dass sie die deutsche Sprache gut beherrscht und in der Lage ist, ihr Pensum von 70 % vollschichtig zu absolvieren, erscheint der von der IV-Stelle berücksichtigte leidensbedingte Abzug, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, als eher grosszügig.
5.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 32'147.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54'655.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'508.--, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 41 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2), welcher Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung gibt.
Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden war, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen, gegenstandslos.
7.
7.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Robert Baumann, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).