Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 8. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler
Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1946 geborene X.___ absolvierte eine Anlehre als Galvaniseur. Nach einigen Jahren gab er diese Tätigkeit auf und war anschliessend an verschiedenen Orten als Bauarbeiter, Strassenarbeiter, selbständiger Velomechaniker, Schulhausabwart, Gemeindeangestellter und Chauffeur tätig (Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 30. Juni 1987, Urk. 8/21, Bericht der Z.___ vom 3. Juni 1987, Urk. 8/19, Zwischenzeugnis der Schulgemeinde A.___ vom 9. Dezember 1992, Urk. 8/27, Lebenslauf, Urk. 8/36/3, und Arbeitgeberbericht der B.___ vom 26. November 2004, Urk. 8/87).
1.2 In den Jahren 1974 und 1975 erlitt X.___ zwei Unfälle, bei welchen er sich Verletzungen am rechten Knie zuzog. Nach dem ersten Unfall musste eine mediale Meniskektomie vorgenommen werden. Im Jahr 1980 wurde der Restmeniskus medial rechts operativ entfernt (Bericht des Spitals C.___ vom 2. Dezember 1980, Urk. 8/2). Am 9. November 1982 meldete sich X.___ erstmals bei der IV zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die damals zuständige IV-Kommission gewährte ihm mit Verfügung vom 17. Januar 1984 (Urk. 8/11) bzw. vom 16. Februar 1984 (Urk. 8/13) für die Zeit vom 1. März bis zum 30. September 1982 eine halbe einfache Invalidenrente, zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten. Mit Verfügung vom 25. Juni 1987 sprach die IV-Kommission dem Versicherten im Rahmen beruflicher Massnahmen die Umschulung zum Lastwagenchauffeur zu (Urk. 8/20), welche mit Mitteilung vom 24. Januar 1989 wieder aufgehoben wurde, da der Versicherte die Umschulung nicht in Anspruch genommen, sondern eine neue Stelle angetreten hatte (Urk. 8/26). Am 15. August 1994 stürzte X.___ über eine Treppenstufe und brach sich dabei das linke Schlüsselbein (Unfallmeldung vom 19. August 1994, Urk. 8/133/312). Nachdem eine konservative Behandlung nicht gefruchtet hatte, wurde der Bruch am 9. November 1995 osteosynthetisch fixiert (Urk. 8/133/275). Am 22. März 1997 lehnte die IV-Stelle ein erneutes Gesuch um eine Rente und berufliche Massnahmen ab, da der Invaliditätsgrad maximal 12 % betrage (Urk. 8/43).
1.3 Am 28. Oktober 1998 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/49). Nach durchgeführten erwerblichen und medizinischen Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten der Rheumaklinik des Spitals D.___ beigezogen hatte (Gutachten vom 26. Juli 2000, Urk. 8/60), wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab, da sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Erlass der Verfügung vom 22. März 1997 nicht wesentlich verschlechtert habe (Urk. 8/71). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 19. Februar 2001 Beschwerde (Urk. 8/72), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2002 abwies (Urk. 8/78).
1.4 Nachdem X.___ am 15. Dezember 2005 einen Autounfall erlitten hatte (Urk. 8/130/45), meldete er sich am 13. Juli 2006 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/114). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Schulthess Klink Arztberichte ein (Berichte vom 28. Juli 2006, Urk. 8/120, vom 3. April 2007, Urk. 8/136, vom 9. November 2007, Urk. 8/144, und vom 24. April 2008, Urk. 8/148), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 31. Juli 2006, Urk. 8/121), zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/130, Urk. 8/133, Urk. 8/137 und 8/145) und gab beim Zentrum F.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 14. Juni 2008 erstattete (Urk. 8/149). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Juli 2008, Urk. 8/152, und Einwand vom 12. September 2008, Urk. 8/163) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 3. November 2008 durch Rechtsanwalt Felix Barmettler Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Dezember 2006 beantragen. Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem dem Beschwerdeführer am 3. August 2010 die Beschwerdeantwort zugestellt worden war (Urk. 12), teilte er am 13. August 2010 mit, dass ihm im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden sei, weshalb der diesbezügliche Antrag gegenstandslos geworden sei (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Hierbei gilt es zunächst zu prüfen, ob seit dem letzten abweisenden Rentenentscheid eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten ist.
2.2 Das hiesige Gericht stützte sich in seinem ablehnenden Urteil vom 18. Oktober 2002 (Urk. 8/78) auf das Gutachten der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 26. Juli 2000 (Urk. 8/60). Gemäss diesem Gutachten bestand beim Beschwerdeführer eine leicht reduzierte Belastungstoleranz des rechten Kniegelenks und der linken Schulter, vor allem bei Überkopfarbeiten. Für eine körperlich angepasste, leichte Tätigkeit hielt das Spital D.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest. Bei dieser Tätigkeit sollte es sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln ohne längeres Stehen oder ununterbrochenes Sitzen. Es bestehe eine Einschränkung im Heben und Tragen von Gewichten, über der Horizontalen sollten mit dem linken Arm keine schweren Gewichte gehoben werden. Arbeiten über Kopfhöhe links seien ebenfalls nicht möglich. Das Gehen von längeren Strecken, das Gehen auf unebenem Gelände, repetitives Treppen- und Leiternsteigen sei aufgrund des rechten Knies nicht möglich (Urk. 8/60/18). Das hiesige Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter (Strassenarbeiter oder ähnliche Tätigkeit) nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei. Das Invalideneinkommen legte es anhand des Einkommens für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik fest und gewährte dem Beschwerdeführer einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 20 %. Auf diese Weise ergab sich ein Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 8/78).
2.3
2.3.1 Dr. med. G.___, Leitender Oberarzt Orthopädie der Klinik E.___, diagnostizierte mit Bericht vom 28. Juli 2006 beim Beschwerdeführer (1) ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels links bei Status nach Schulterarthroskopie links mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion am 22. April 2005, (2) einen Status nach Osteosynthese-Materialentfernung an der Clavicula links am 2. April 1998, (3) einen Status nach Re-Osteosynthese mit Spongioplastik einer Pseudarthrose der Clavicula links am 9. November 1995 und (4) einen Status nach Clavicula-Fraktur links im August 1994. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine chronische Belastungsintoleranz für den linken Schultergürtel, so dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur und Maschinist definitiv zu 100 % arbeitsunfähig bleiben werde. In einer adaptierten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % denkbar. Dies müsste eine Tätigkeit auf Bauchniveau sein, bei welcher die Möglichkeit zur Unterstützung des linkes Armes bestünde und bei der keine Schlag- und Vibrationsbelastungen auftreten würden. Der linke Arm sei höchstes für leichte Hilfestellungen einsetzbar und die Arbeit müsse hauptsächlich mit der rechten dominanten Hand ausführbar sein. (Urk. 8/120).
2.3.2 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine Kontusion der linken Schulter sowie einen Status nach Clavicula- und AC-Gelenksoperation links (Bericht vom 6. Dezember 2006, Urk. 8/130/25). Es bestehe seit dem 1. September 2006 lediglich noch eine 20%ige Arbeitsfähigkeit (Berichte vom 28. November 2006, Urk. 8/130/26, und vom 19. März 2007, Urk. 8/137/3).
2.3.3 Mit Bericht vom 3. April 2007 hielt Dr. G.___ als Diagnose ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels links bei Status nach Clavicula- und AC-Gelenksoperation fest. Es zeige sich ein chronisches, Weichteil dominiertes Schmerzsyndrom des linken Schultergürtels bei anatomisch unveränderter Situation sowohl radiologisch im Schultergürtelbereich als auch sonographisch. Es könne von einem chronifizierten myofaszialen Schmerzsyndrom ausgegangen werden, welches sich weiterer chirurgischer Therapie entziehe. Eine Verbesserung der Schmerzsituation oder eine Heilung erscheine nach dieser lang andauernden Anamnese praktisch ausgeschlossen. In Anbetracht dieser Vorgeschichte und des jetzigen Zustandes sei die Arbeitsfähigkeit zur Zeit bei 20 bis 25 % anzuordnen. Der Beschwerdeführer sei motiviert, die Arbeitsfähigkeit auf 30 % zu steigern. Eine weitergehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit erscheine unrealistisch (Urk. 8/136).
2.3.4 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juni 2007 durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersucht. Dieser diagnostizierte (1) ein mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts bei Status nach Karpaltunnelsyndrom-OP links am 3. Mai 2004 sowie eine Ringbandspaltung A1 der Dig. III - V links mit Synovektomie Superficialis- und Profundsehne am 30. März 2004 wegen Tendovaginitis stenosans und (2) einen Verdacht auf peri-/arthrogene chronische Finger-/Handschmerzen beidseits (differentialdiagnostisch i. R. arthrotische Veränderungen?) sowie posttraumatisch chronische Periarthropathia humeroscapularis links mit Impingement und Bewegungseinschränkung bei Status nach Claviculafraktur vor etwa 15 Jahren und operativer Behandlung vor 11 Jahren. Dr. I.___ führte keine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an (Urk. 8/145/13-15).
2.3.5 Dr. G.___ hielt mit Bericht vom 9. November 2007 fest, es zeige sich ein stabiler Defektzustand mit chronisch myofaszialen Schmerzen, die jedoch zur Zeit in einem einigermassen kompensierten Gleichgewicht seien. Chirurgische Möglichkeiten, die Situation zu verbessern, sehe er keine mehr. Die konservativen Therapien müssten dahingehend ausgerichtet werden, den jetzigen Zustand so lang als möglich zu erhalten, was aufgrund des bisherigen Befundes wohl auch möglich sein sollte. Er denke, die Arbeitsfähigkeit von 20 % als Hilfsarbeiter in einer Gärtnerei sei realistisch und sollte auch bis zur Pensionierung durchführbar sein, da der Beschwerdeführer für diese Arbeit auch sehr motiviert sei (Urk. 8/144).
2.3.6 Das F.___ stellte in seinem Gutachten vom 14. Juni 2008 (Urk. 8/149) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte es (1) eine leichte bis mittelschwere femoropatelläre und mediale Gonarthrose rechts, (2) ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels links, (3) eine initiale Coxarthrose links mehr als rechts, (4) eine Finger-Polyarthrose im Sinne einer Heberden- und Bouchard-Arthrose und (5) ein metabolisches Syndrom (S. 43-44). Aus polydisziplinärer (internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer) Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit als Lieferwagenchauffeur einer Gärtnerei zu 100 % arbeitsfähig. Auch im retrospektiven Längsschnitt habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden bestanden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschränkung der Tätigkeit in der zuletzt beziehungsweise aktuell ausgeübten Tätigkeit als Kurier in einer Gärtnerei begründen könne. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bei mittelschwerer, schwerer und sehr schwerer Tätigkeit könne auf das Gutachten der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 26. Juli 2000 abgestellt werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Stehen, ununterbrochenes Sitzen, das Tragen und Heben von Gewichten mit dem linken Arm (auch über die Horizontale hinaus), das Arbeiten über Kopfhöhe links, das Gehen auf längeren Strecken und auf unebenem Gelände sowie das repetitivie Treppen- und Leiternsteigen zu 100 % arbeitsfähig (S. 49).
2.3.7 Dr. H.___ hielt mit Zeugnis vom 6. August 2008 fest, im Krankheitsbild des Beschwerdeführers lasse sich keine Besserung der Beschwerden im rechten Knie und in der linken Schulter erkennen. Es sei von einer Defektheilung im Bereich der linken Schulter und von einer operativen Behandlung des rechten Kniegelenks mittels einer Knieprothese auszugehen (Urk. 8/161).
2.3.8 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Handchirurgie, hielt mit Bericht vom 14. August 2008 fest, der Beschwerdeführer leide unter muskulotendinogenen Beschwerden im Bereich der Hand rechts. Zur Zeit bestünden massive Beschwerden muskulär im Bereiche der Vorderarmstreckmuskulatur mit deutlicher Einschränkung der Fingerbeweglichkeit. Anscheinend sei im September eine Knietotalendoprothese rechts vorgesehen. Zur Zeit sei aber eine Rehabilitation an Stöcken wegen den muskulotendinogenen Beschwerden an der Hand rechts schwierig möglich (Urk. 8/162).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten des F.___. Sie ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Strassenbauer zwar nicht mehr ausüben könne, in der Tätigkeit als Chauffeur und in allen anderen behinderungsangepassten Tätigkeiten jedoch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Demzufolge liege im Vergleich zum mit Urteil vom 18. Oktober 2002 abgeschlossenen Vorverfahren keine Änderung des Gesundheitszustandes vor, weshalb sich der Invaliditätsgrad weiterhin auf 26 % belaufe (Urk. 2).
3.2
3.2.1 Das F.___ nahm beim Beschwerdeführer eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Begutachtung vor. Dr. K.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in der rheumatologischen Begutachtung fest, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers besteht. Zudem kam es zu übertriebenen Abwehrreaktionen bei der klinischen Untersuchung. Drei von fünf Waddell-Zeichen waren positiv. Die endgradige Funktionseinschränkung der HWS für Rechtsrotation sowie Seitneigung beidseits resultierte aus einer aktiven Gegeninnervation sowie einem Hypertonus der Schulter-Nacken-Muskulatur unter Betonung des Pars descendens, des Musculus trapezius sowie des Musculus levator scapulae links. Manualmedizinisch bestanden keine segmentalen Funktionsstörungen, in den konventionellen Röntgenaufnahmen der HWS zeigte sich abgesehen von einer diskreten Fehlhaltung ein altersentsprechend regelrechter Röntgenbefund mit diskreter Osteochondrose aller dargestellten Segmente. BWS und LWS waren altersentsprechend ohne Funktionsschmerzangabe frei beweglich. Der Beschwerdeführer klagte bereits bei Palpation oberflächlicher Strukturen über einen diffusen Schmerz aller vier dorsalen Quadranten. Unter Ablenkung beziehungsweise bei mehrfach wiederholtem Untersuchungsgang bestand diesbezüglich keine Konsistenz. Auffällig war eine erhebliche Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur sowie des Musculus rectus femoris links. Der rechtsseitige Musculus rectus femoris konnte wegen aktivem Gegenspannen nicht differenziert untersucht werden. Insgesamt imponierte eine myostastische Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur mit vereinzelten Myogelosen beziehungsweise Insertionstendinopathien. Die seitenvergleichende Umfangsmessung beider oberen Extremitäten ergab keine pathologische Differenz, sodass eine langzeitige Schonung insbesondere des linken Armes (wie vom Beschwerdeführer angegeben) durch Dr. K.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte. Bei der seitenvergleichenden Umfangsmessung beider unteren Extremitäten fiel eine diskrete Atrophie des Musculus quadriceps femoris unter Betonung des Musculus vastus medialis mit einer Umfangsdifferenz von rechts -2,0 beziehungsweise rechts -1,5 cm auf. Dieser Untersuchungsbefund ist gemäss Dr. K.___ mit der radiologisch ausgewiesenen initialen Gonarthrose rechts in Einklang zu bringen, nicht jedoch mit einer (wie vom Beschwerdeführer berichteten und demonstrierten) ganzzeitigen Schonung des rechten Beines. Seitengleich normale Verhältnisse bestanden bezüglich Hautkolorit, Behaarungsmuster, Schweisssekretion und Temperatur im Bereich der oberen und unteren Extremitäten. Bei aktiv und passiv freiem Bewegungsausmass des rechten Schultergelenkes war das linke in der gerichteten Untersuchung sowohl aktiv als auch passiv schmerzhaft funktionseingeschränkt, wobei der Beschwerdeführer ein erhebliches Schmerzgebaren demonstrierte. Im ablenkenden Gespräch konnte der Beschwerdeführer hingegen beim spontanen Zeigen auf Gegenstände den linken Arm jeweils auf 90° elevieren beziehungsweise abduzieren und auf 50° ausssenrotieren ohne jegliche Schmerzäusserung. Während der Anamneseerhebung sass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben, beschwerdebedingt nur kurze Zeit sitzen zu können - während 1,5 Stunden entspannt auf einem Stuhl, ohne eine Zwangshaltung einzunehmen oder Ausweichbewegungen durchzuführen. Dabei stützte er sich teilweise in erheblichem Mass mit dem linken Ellenbogen beziehungsweise dem linken Unterarm auf die Stuhllehne ab. Gemäss Dr. K.___ kommt es hierdurch zu einer Belastung des linken Schultergelenks beziehungsweise des linken Schultergürtels, was dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Schilderungen Beschwerden hätte verursachen müssen. Der Beschwerdeführer machte jedoch keine Schmerzäusserungen. Bei schmerzhaft eingeschränkten Funktionen eines Schultergelenkes ist gemäss Dr. K.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zunächst mit dem gesunden, danach mit dem schmerzhaften Arm aus der Oberkleidung schlüpfe. Der Beschwerdeführer zog sein Hemd jedoch zunächst mit dem linken Arm aus. Bei der gerichteten Untersuchung durch Dr. K.___ war der freie Gang im Zimmer inkonsistent rechtshinkend. In der ungerichteten Untersuchungssituation konnte jedoch ein nahezu hinkfreies Gangbild beobachtet werden. Der Beschwerdeführer berichte zwar, er könne beschwerdebedingt nur mit Unterarmgehstützen gehen, Gehhilfen brachte er zur Begutachtung jedoch nicht mit. In den bei der Begutachtung angefertigten konventionellen Röntgenaufnahmen des Beckens fand sich "korrelat" zu der bei der klinischen Untersuchung eingeschränkten Innenrotation des rechten mehr als des linken Hüftgelenks mit positivem Drehmannzeichen eine initiale Coxarthrose links mehr als rechts, welche jedoch nicht über das altersentsprechende Mass hinausgeht. Die Finger zeigten eine Fingerpolyarthrose im Sinne einer Heberden- und Bouchard-Arthrose, die konventionelle Darstellung der Schultergelenke beidseits einen regelrechten Status nach ACG-Resektion und Acromioplastik links sowie eine ACG-Arthrose rechts bei ansonsten altersentsprechendem Röntgennormalbefund.
Bei der neurologischen Untersuchung durch Dr. K.___ ergaben sich keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik, sämtliche Nervenkompressions- beziehungsweise Dehnungszeichen waren negativ. Die nicht ausgewiesenen Glockenkurven bei der Handkraftmessung links mit dem Yamar zeigten keinen Hinweis auf eine muskuläre Schwäche, sondern für eine Selbstlimitierung. Die vom Beschwerdeführer geklagten handschuhförmigen Kribbeldysästhesien beider Hände sind gemäss Dr. K.___ dermatombezogen. Aktuelle Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom fanden sich klinisch nicht (S. 36-38).
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. K.___ (S. 39), wonach dieser aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht in allen leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Arbeiten in kniender und hockender Stellung, ohne das Gehen auf unebenem und abschüssigem Gelände, ohne das Bewältigen von Treppen und Leitern, ohne Tätigkeiten mit Impulswirkung auf den linken Arm und ohne das Arbeiten über die Armhorizontale hinaus linksseitig zu 100 % arbeitsfähig ist, ist schlüssig. Dr. K.___ legt anhand der erhobenen Befunde und Beobachtungen in nachvollziehbarer Weise dar, dass beim Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht keine weitergehende Einschränkung besteht und dass die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers weder mit den objektiven Befunden noch seinem persönlichen Verhalten korrelieren.
3.2.2 In der psychiatrischen Untersuchung, welche von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde, zeigte sich der Beschwerdeführer bewusstseinswach sowie zur Zeit, zur eigenen Person, zum Ort und zur Situation orientiert. Im Kontaktverhalten war er nach Ansicht von Dr. L.___ freundlich, kooperativ und auskunftsbereit. Der Rapport war gut herstellbar. Der Beschwerdeführer sprach mit unauffällig lauter sowie gut modulierter Stimme und konnte sich in deutscher Sprache differenziert ausdrücken. Die Grundstimmung war ausgeglichen, beim Thema Rentenabweisung war er jedoch aufgebracht und begann laut zu schimpfen. Die affektive Schwingungsfähigkeit war nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeschilderungen hatten gemäss Dr. L.___ einen gewissen appellativen Charakter, waren dabei aber weder dramatisierend noch ausufernd. Eine Tendenz zur Aggravation liess sich durch Dr. L.___ nicht sicher eruieren, ein Leidensdruck war bei der Beschwerdeschilderung kaum spürbar. Dr. L.___ konnte keine häufigen Positionswechsel oder sonstige nonverbalen Schmerzäusserungen feststellen. Der formale Gedankengang war geordnet und nachvollziehbar. Es ergaben sich keine Hinweise auf dysfunktionale Bewältigungsmechanismen. Relevante akzentuierte Persönlichkeitszüge fanden sich nicht. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben konnte Dr. L.___ nicht eruieren. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz waren klinisch unauffällig. Das Antriebsverhalten war regelrecht, psychomotorisch wirkte der Beschwerdeführer meist entspannt, beim Thema Rentenabweisung war er jedoch unruhig. Zwangsgedanken oder -handlungen konnte Dr. L.___ ebenso wenig feststellen wie Ich-Störungen. Es ergaben sich keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen. Eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung konnte Dr. L.___ ausschliessen (S. 41-42).
Dr. L.___ legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass er anhand der beschriebenen Befunde keine akute psychische Erkrankung diagnostizieren konnte (S. 42). So erklärt er, dass die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-Klassifikation beim Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. Die vorherrschenden Beschwerden müssten nämlich entsprechend den ICD-Kriterien neben einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, unter anderem ein emotionaler Konflikt mit psychosozialen Belastungsfaktoren sein, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Diese Kriterien würden beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Er ergäben sich keine Hinweise auf relevante innerseelische Konflikte oder Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben, respektive bei der affektiven Schwingungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Ressourcen zur Bewältigung der finanziellen (psychosozialen) Belastungsfaktoren. Auch ein Verlust der sozialen Integration (sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) lasse sich nicht erkennen. Es zeigten sich ebenso keine dysfunktiolen Bewältigungsmechanismen oder Anhaltspunkte für eine Anpassungsstörung. Da ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass Dr. L.___ anhand der erhobenen Befunde auch keine depressive Störung feststellen konnte, ist es schlüssig, dass er mangels eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festhielt.
3.2.3 In der internistischen Untersuchung wurde beim Beschwerdeführer ein Body Mass Index von 33.6 kg/m2 festgestellt, was einer Adipositas Grad I nach WHO entspricht. Als Komplikationen davon bestand das Vollbild eines metabolischen Syndroms mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 und Dyslipidämie, wobei sowohl der Blutdruck als auch die Blutzuckerwerte unter der medikamentösen Behandlung sehr schlecht eingestellt waren. Der restliche klinische Status war altersentsprechend normal, insbesondere liessen sich keine kardiovaskulären Krankheiten oder diabetische Folgekomplikationen nachweisen (S. 47). Es ist daher nachvollziehbar, dass das F.___ den Beschwerdeführer aus internistischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig erachtete.
3.2.4 Nach dem Gesagten ist aus dem Gutachten des F.___ schlüssig nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 26. Juli 2000 (Urk. 8/60) nicht erheblich verändert hat und er weiterhin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längeres Stehen, ununterbrochenes Sitzen, das Tragen und Heben von Gewichten mit dem linken Arm (auch über die Horizontale hinaus), das Arbeiten über Kopfhöhe links, das Gehen auf längeren Strecken und auf unebenem Gelände sowie das repetitive Treppen- und Leiternsteigen zu 100 % arbeitsfähig ist. Das F.___-Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst, und es setzt sich auch hinreichend mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander. Es bildet daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3 Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Gegensatz zum F.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Chauffeur beziehungsweise eine maximal 20%ige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Gärtnerei (Erw. 2.3.1, Erw. 2.3.3 und Erw. 2.3.5). Dr. G.___ nennt als Beschwerden des Beschwerdeführers Schmerzen im lateralen Drittel der Clavicula mit Ausstrahlung in den Nacken und Kopfschmerzen. Dadurch komme es bereits bei geringen Belastungen zu Schmerzauslösung und nach längeren Belastungen auch zur Induktion eines Ruheschmerzes inklusive Nachtschmerz. Die Schulterbeweglichkeit in Flexion und Abduktion gehe links aktiv bis knapp 30°, passiv mit Schmerzen unwesentlich weiter. Die Innenrotation gehe bis lumbosakral, die Aussenrotation in Abduktion bis 30° und dann komme es zur Schmerzauslösung (Urk. 8/120/6). Die von Dr. G.___ festgestellte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit entspricht in etwa der vom F.___ in der gerichteten Untersuchung festgestellten Einschränkung (Urk. 8/149/51). Das F.___ stellte in der nicht gerichteten Untersuchung jedoch fest, dass die tatsächliche Schulterbeweglichkeit des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seinen Schmerzangaben und der gerichteten Untersuchung stand. So war das linke Schultergelenk in der gerichteten Untersuchung sowohl aktiv als auch passiv schmerzhaft eingeschränkt. Im ablenkenden Gespräch konnte der Beschwerdeführer hingegen beim spontanen Zeigen auf Gegenstände den linken Arm jeweils auf 90° elevieren beziehungsweise abduzieren und auf 50° aussenrotieren, ohne dass es dabei zu einer Schmerzäusserung kam (Urk. 8/149/37). Da Dr. G.___, soweit ersichtlich, lediglich eine gerichtete Untersuchung vornahm und die Schmerzangaben des Beschwerdeführers festhielt, ohne diese Befunde weiter zu überprüfen, vermögen seine Berichte das F.___-Gutachten, welches in schlüssiger Weise den Widerspruch zwischen den subjektiven Schmerzangaben und den tatsächlichen Einschränkungen festhielt, nicht in Frage zu stellen.
3.4 Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Chauffeur, welche das F.___ als zu 100 % möglich erachtet, eine lediglich 20%ige Arbeitsfähigkeit (Erw. 2.3.2 und Erw. 2.3.7). Dr. H.___ hält hierbei jedoch keine objektive Befunde fest, sondern stützt sich bei seiner Einschätzung vorwiegend auf die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers. Dr. H.___ hält zwar eine Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks fest, es geht aus seinen Berichten jedoch nicht hervor, wie er diese Einschränkung überprüft hat. Dies wäre vorliegend jedoch besonders angebracht, da das F.___ bei der Begutachtung des Beschwerdeführers feststellte, dass die subjektiven Schmerzangaben und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit den objektiven Befunden korrelieren. Die Berichte von Dr. H.___ vermögen daher das F.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
3.5 Dr. J.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 14. August 2008 an die Beschwerdegegnerin nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Erw. 2.3.8). Er hielt in einem Bericht vom 17. Juli 2007 an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Urk. 8/145/10-11) jedoch fest, dass beim Beschwerdeführer kein bleibender Nachteil zu erwarten sei. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte er auch in diesem Bericht nicht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Dr. J.___ aus handchirurgischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen konnte.
3.6 Dr. I.___ machte keine eigenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb seine Berichte (Erw. 2.3.4) nicht im Widerspruch zum Gutachten des F.___ stehen.
3.7 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich auf das Gutachten des F.___ abstützte und in Übereinstimmung mit diesem für die Tätigkeit als Chauffeur weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit festhielt. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich daher. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum mit Urteil vom 18. Oktober 2002 (Urk. 8/78) abgeschlossenen Verfahren nicht wesentlich verändert und sich auch die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers nicht geändert hat, liegt kein Revisionsgrund vor. Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf den geltendend gemachten Rentenanspruch als unbegründet.
4. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Vorbescheidverfahren (Urk. 1). Am 13. August 2010 teilte er mit, dass die Beschwerdegegnerin nun über seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung entschieden habe (Urk. 13), weshalb dieser Antrag gegenstandslos geworden sei.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2008 nicht über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren entschieden. Es liegt daher gar kein gültiges Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht einzutreten ist, und zwar unabhängig davon, dass diese mittlerweilen von der Beschwerdegegnerin bewilligt worden ist.
5.
5.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuchs vom 3. November 2008 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Felix Barmettler als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
5.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Rechtsanwalt Barmettler machte mit seiner Honorarnote einen Aufwand von 12.16 Stunden und Barauslagen von Fr. 122.30 geltend (Urk. 17). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Prozesses und im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen als angemessen. Die Entschädigung ist bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 2'748.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. November 2008 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, wird mit Fr. 2'748.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und des Doppels von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).