IV.2008.01119

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 25. Juni 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1948 geborene A.___ war seit 1998 bei einem Pensum von rund 80 % als Schuhverkäuferin tätig (Urk. 6/9). Am 23. April 2007 konsultierte sie den Notfallarzt aufgrund von Magenschmerzen und wiederholtem Erbrechen. Eine im Spital B.___ durchgeführte Computertomographie zeigte eine Inkarzeration einer Inguinal- oder Femoralhernie mit deutlicher Dilation des Dünndarms (Urk. 6/12/7). Nach mehrfacher operativer Versorgung (Explorative Laparotomie, Dünndarmsegmentresektion, Ileo-Ileostomie, Inguinalhernienoperation nach Stoppa rechts [Urk. 6/12/17]; Re-Laparotomie, Abszessexzision präperitoneal und inguinal rechts, Entfernen des präperitonealen Netzes und Drainageneinlage [Urk. 6/12/13]; geplanter second look abdominal und inguinal rechts, Débridement, Stoppa rechts [Urk. 6/12]) und einem mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik C.___ im Juni 2007 (Urk. 6/13/6) meldete sich die Versicherte am 29. April 2008 unter Hinweis auf seit April 2007 bestehende Gleichgewichtsstörungen, schnelles Ermüden sowie eine beeinträchtigte Reaktionsfähigkeit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 (Urk. 2) - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 19. August 2008 (Urk. 6/16) - das Leistungsbegehren der Versicherten ab.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2008 erhob die Versicherte am 4. November 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 15. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Zu ergänzen ist, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-)Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 Erw. 4 S. 175; s. etwa auch Urteile des Bundesgerichts vom 3. Januar 2008 [8C_286/2007, Erw. 4], vom 24. September 2007 [I 844/06, Erw. 2.3.2], vom 5. September 2007 [I 828/06, Erw. 4.3], vom 5. Januar 2007 [I 701/05, Erw. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen]) nicht als medizinische Administrativgutachten gelten können. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle und im Streitfall das Gericht in jedem Fall von Amtes wegen ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätten. Mit Blick auf den das Administrativverfahren und den Sozialversicherungsprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) ist jedoch der Verzicht auf Beweisweiterungen und das alleinige Abstellen auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) nur zulässig, wenn sich daraus im Rahmen freier, pflichtgemässer Würdigung der Beweise (Art. 61 lit. c in fine ATSG; vgl. BGE 132 V 393 Erw. 2.1 S. 396 und Erw. 4.1 S. 400; BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2007 [I 86/07, Erw. 3]) ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes ergibt, mithin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360, 125 V 193 Erw. 2 S. 195, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2007 [I 86/07, Erw. 4.3] und vom 5. September 2007 [I 828/06, Erw. 4.3]); namentlich muss aufgrund antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden dürfen, dass weitere Beweismassnahmen an der gewonnenen Überzeugung der Verwaltung oder des Gerichts nichts mehr ändern könnten, andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 Erw. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94, 122 V 157 Erw. 1d S. 162, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 Erw. 3 S. 157, 130 II 425 Erw. 2.1 S. 428, 124 I 208 Erw. 4a S. 211, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist.
2.2     Die IV-Stelle gelangte nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab 22. April 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Bereits vor Ablauf der einjährigen Wartezeit, nämlich ab November 2007, sei jedoch wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei dieser Beurteilung stützte sich die IV-Stelle auf die dokumentierten Befunde und den Verlauf in den medizinischen Unterlagen. Damit sei die einjährige Wartezeit nicht erfüllt. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Arbeitsfähigkeit sei seit dem 22. April 2007 eingeschränkt. Ab November 2007 könne sie ihrer (angestammten) Tätigkeit wieder im Umfang eines 50%-Pensums nachgehen. Diesbezüglich bat sie um Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, Dr. med. D.___ (Urk. 1).

3.
3.1     Im Bericht der Klinik C.___ vom 29. Juni 2007 wurden im Wesentlichen die Diagnosen eines Status nach inkarzerierter Inguinalhernie rechts, einer reaktiven Depression (im Rahmen von Diagnose 1) sowie eines Status nach Kachexie bei einem Bodymassindex (BMI) von 17,88 kg/m2 erhoben (Urk. 6/13/10). Zum Verlauf hielten die berichtenden Ärzte fest, dass die Beschwerdeführerin einen guten Einstieg in das interdisziplinäre Therapieangebot gefunden und engagiert und motiviert an den angebotenen Therapien teilgenommen habe. Während der Hospitalisation seien deutliche Fortschritte erreicht worden, so dass sich die Beschwerdeführerin bei Austritt kräftiger, aktiver und weniger müde präsentiert habe. Sie habe dank Ernährungsberatung und Ergänzung der Nahrung und trotz steigender körperlicher Tätigkeit über 3 kg zunehmen können, so dass sie am Ende des Aufenthaltes einen BMI von 17,9 kg/m2 erreicht habe. Zudem habe sich unter der etablierten antidepressiven Therapie mit Remeron die Stimmungslage zusehends gebessert. Die bei Eintritt noch ausgeprägte, limitierende Inkontinenz habe sich im Rahmen der allgemeinen Rekonditionierung deutlich gebessert, so dass die Beschwerdeführerin aktuell nur noch marginal davon beeinträchtigt werde. Die analgetische Medikation habe trotz des Belastungsaufbaus zum Austritt hin kontinuierlich auf Bedarfsmedikation abgebaut werden können. Bei Austritt sei die Patientin ohne Hilfsmittel mobil und könne 18 Treppenstufen steigen. Im 6-Minuten-Gehtest habe sie sich von 180 Meter bei Eintritt auf 290 Meter bei Austritt verbessert. Im Rahmen des Aufenthaltes habe sie lernen können, die ADL (activities of daily life) selbständig durchzuführen. Zusammenfassend könne ein komplikationsloser Rehabilitationsverlauf verzeichnet werden. Die Beschwerdeführerin werde nach vierwöchigem Aufenthalt in deutlich gebessertem Allgemeinzustand und mit gesteigerter Belastungsfähigkeit in die häusliche Umgebung und ambulante Weiterbehandlung entlassen. Aus medizinischer Sicht sei die Durchführung weiterer ambulanter Physiotherapie indiziert. Diese werde nach Austritt insbesondere in Form von Kraft- und Gleichgewichtstraining fortzuführen sein. Zudem werde um Fortführung der antidepressiven Medikation mit Remeron für mindestens weitere fünf Monate gebeten. Danach sei gegebenenfalls eine Sistierung möglich (Urk. 6/13/11).
3.2     Der behandelnde Arzt, Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 8. März 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin. Mit diesem Pensum sei die Beschwerdeführerin bereits überfordert, sie möge dann kaum mehr essen, leide an Dyspnoe und Schwindel und schlafe schlecht (Urk. 6/13/2 ff). In einem weiteren Bericht vom 7. Mai 2008 bestätigte Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit. Zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden hielt er fest: "Kachexie, erholt sich nicht. Mag einfach nicht mehr." Die von ihm erhobenen Befunde waren Kachexie und rezidivierende Erkältungen. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hielt er für besserungsfähig (Urk. 6/12/2 ff.).
3.3     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) erwog am 1. Juli 2008, aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen wisse man, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Dünndarmileus (inkarzerierte Femoral- oder Inguinalhernie) im Mai 2007 hospitalisiert und in der Folge operiert worden sei. Die Genesung sei auch wegen des Auftretens von Komplikationen protrahiert gewesen. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin in Rehabilitation in F.___ gewesen. In diesem Bericht sei neben der obgenannten Diagnose zusätzlich die Rede von einer reaktiven Depression und einem Status nach Kachexie bei aktuell kontinuierlich ansteigendem Körpergewicht. Die Stimmungslage habe sich zunehmend gebessert. Die Beschwerdeführerin habe während des Aufenthaltes 3 kg zugenommen. Seither sei lediglich noch der Bericht des Hausarztes, Dr. D.___, vom 7. Mai 2008 dazugekommen. Darin würden weitgehend die subjektiven Symptome der Beschwerdeführerin angegeben. Auf diese werde leider im Bericht nicht eingegangen. Entsprechend überzeugten die Angaben des Hausarztes zur Arbeitsunfähigkeit nicht. Obwohl im Bericht der Klinik C.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht würden, könne betreffend Verlauf und Befund auf diese Angaben abgestützt werden. Aufgrund dieser Angaben sollte eine normale Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit spätestens im November 2007 erreicht werden können. Es gelte somit Folgendes: Vom 22. April 2007 bis 31. Oktober 2007 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Ab 1. November 2007 sei wieder eine normale Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen (Urk. 6/15/3).

4.
4.1     Dem Sozialversicherungsgericht ist es nach der Rechtsprechung zwar nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden; in solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 16. November 2007, 9C_341/2007, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Stellungnahme des Dr. E.___ vom RAD vom 1. Juli 2008 handelt es sich lediglich um einen Protokolleintrag, der den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht genügt (BGE 125 V 352 Erw. 3a; Urteil vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, Erw. 4.3.1). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (100 % für die angestammte sowie auch für eine angepasste Tätigkeit) des RAD beruht primär auf dem Bericht der Klinik C.___ vom 29. Juni 2007 (Urk. 6/13/10 f.), in dem nichts zur Arbeitsfähigkeit gesagt wurde. Im Zeitpunkt der Stellungnahme durch Dr. E.___ vom RAD am 1. Juli 2008 bestand somit lediglich eine aktuelle und zudem erheblich abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, nämlich diejenige des behandelnden Arztes Dr. D.___ vom 7. Mai 2008 (Urk. 6/12/2 ff.). Unter diesen Umständen und bei dieser Aktenlage bildet die ohnehin nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Stellungnahme des RAD vom 1. Juli 2008 keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
4.2     Ebenso wenig kann aber auf die Einschätzung des Dr. D.___ abgestellt werden. Seine Stellungnahmen sind in ihrem Aussagegehalt zu unklar sowie zu wenig begründet und nachvollziehbar, als dass sie als Entscheidungsgrundlage ausreichten, zumal sie sich zu einem wesentlichen Teil auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen scheinen ("mag einfach nicht mehr" [Urk. 6/12/5]). Nicht ersichtlich ist zudem, warum Dr. D.___ im Mai 2008 weiterhin von einer Kachexie ausgeht (Urk. 6/12/5), während im Bericht der Klinik C.___ vom 29. Juni 2007 von einem Status nach Kachexie und einem aktuell kontinuierlich ansteigenden Körpergewicht die Rede ist (Urk. 6/13/10). Ob eine konsequente Therapie durchgeführt wurde, wie sie von den Ärzten der Klinik C.___ empfohlen worden war (Physiotherapie, Krafttraining, Gleichgewichtstraining [Urk. 6/13/11]), und - wenn ja - mit welchem Erfolg, bleibt ebenfalls unklar. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Dr. D.___ als behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen wird (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2009, 8C_276/2009, Erw. 6.3.1). Die Berichte des Dr. D.___ erweisen sich aus den genannten Gründen als zuwenig schlüssig, so dass sie den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 1.6 hiervor) nicht zu genügen vermögen.
4.3     Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass erhebliche Lücken und Widersprüche in den medizinischen Unterlagen bestehen. Nach Lage der medizinischen Akten ist insbesondere unklar, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die geklagten somatischen Beschwerden eingeschränkt wird, und inwiefern allenfalls auch Beschwerden psychischen Ursprungs - wie die noch im Bericht der Klinik C.___ vom 29. Juni 2007 (Urk. 6/13/10) diagnostizierte reaktive Depression - einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben. Unter diesen Umständen ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die offenen medizinischen Fragen polydisziplinär abkläre. Anschliessend wird sie über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen haben.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da es vorliegend weder um einen besonders komplizierten Fall ging, noch der Beschwerdeführerin ein notwendiger Arbeitsaufwand entstanden ist, der den Rahmen dessen überschritte, was sie in zumutbarer Weise für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life, Pensionskasse, Postfach, 8022 Zürich, Vertrag F 8847
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).