Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2008.01120


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Frick

Verfügung vom 3. August 2010

in Sachen

X.___, geb. 1992


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch den Vater Rechtsanwalt Dr. Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Nachdem

    die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit als Mitteilung bezeichneter Verfügung vom 30. September 2008 zuhanden des Vaters als gesetzlicher Vertreter des damals noch minderjährigen Versicherten X.___ - geboren am 1. April 1992 - eine „Kostengutsprache für Oberschenkel-Orthese“ ab 27. Mai 2008 bis 30. Mai 2018 im Rahmen von nur Fr. 2’326.10 und nicht im durch die Herstellerin, Z.___ AG, erhobenen Rechnungsbetrag von Fr. 4'241.60 gewährt hat (Urk. 2);

nach Einsicht in

    die Beschwerdeschrift vom 3. November 2008, mit welcher der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers insofern die Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung beantragt hat, „als dass darin nur die Kosten bis Fr. 2'326.10 übernommen werden, und im Sinne der ursprünglichen Zusage der [IV-Stelle] sei Kostengutsprache im Gesamtumfang der Rechnung der Z.___ AG in Höhe von Fr. 4'241.60 zu leisten“; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1),

    die aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Verfügung auf Nichteintreten auf die Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 12. Dezember 2008 (Urk. 6),

    die Replik vom 9. März 2009, mit der der Beschwerdeführer auf einen Antrag verzichten liess (Urk. 11),

    den Verzicht auf die Einreichung einer Duplik der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2009 (Urk. 14);

in Erwägung, dass

    die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

    gemäss konstanter Gerichtspraxis zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren/dessen Aufhebung oder Änderung hat,

    die Rechtsprechung seit jeher als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse betrachtet, welches eine von einer Verfügung betoffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann und das schutzwürdige Interesse somit im praktischen Nutzen besteht, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen);

in weiterer Erwägung, dass

    die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2008 ausführte, die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für eine Oberschenkel-Orthese seien erfüllt, und begründete, weshalb sie nicht den gesamten durch die Z.___ AG in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 4'241.60 übernehmen werde (Urk. 2),

    die IV-Stelle des Weiteren anführte, die Durchführungsstellen - vorliegend die Z.___ AG - könnten ihr Leistungen im Rahmen dieser Kostengutsprache in Rechnung stellen (Urk. 2 S. 2),

    der Vertreter des Versicherten beschwerdeweise vorbringt, wenn aufgrund einer fachärztlichen Verordnung ein bestimmtes Hilfsmittel hergestellt werde, dürfe er sich selbst als Rechtsanwalt darauf verlassen, dass dieses richtig beschrieben und hergestellt werde. Der Streit um Positionen eines solchen Hilfsmittels dürfe nicht auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen werden, selbst wenn diesen Positionen irgendwelche Verbindlichkeit im Verhältnis zum Versicherten zukäme (Urk. 1),

    die IV-Stelle sich in der Beschwerdeantwort unter Hinweis auf BGE 99 V 152 und BGE 100 V 178 auf den Standpunkt stellt, Hilfsmittel seien als Sachleistungen zu qualifizieren, die gesamthaft von der Versicherung angeordnet und bezahlt würden. Da vorliegend zwischen der Durchführungsstelle und dem Beschwerdeführer keine Rechtsbeziehung entstanden sei, sei dieser nicht beschwert und es bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 6),

    der Beschwerdeführer replicando vorbringen lässt, die IV-Stelle hätte diese Klarstellung sinnvollerweise bereits im verwaltungsinternen Verfahren vornehmen sollen, um den bei ihm entstandenen Irrtum zu beseitigen. Wenn eine Kostenübernahme respektive deren Kürzung gegenüber der versicherten Person verfügt werde, so müsse diese davon ausgehen, dass eine solche zu ihren Lasten gehe (Urk. 11);

in weiterer Erwägung, dass

    Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Spital B.___, am 6. Februar 2008 dem Beschwerdeführer eine „Oberschenkel-Orthese rechts mit Quengelfuss“ verordnete (Urk. 7/248/3),

    die Z.___ AG am 29. Mai 2008 eine Rechnung über den Betrag von Fr. 4'241.60 ausstellte, die sowohl an den Versicherten als auch an die IV-Stelle adressiert ist (Urk. 7/247/2),

    das Zentrum C.___– nach Begutachtung der bereits hergestellten Orthese beim Versicherten zu Hause - der IV-Stelle mit „fachtechnischer Beurteilung“ der Oberschenkel-Orthese vom 4. Juli 2008 empfahl, gemäss Ziffer 02.01 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung nur eine Kostenbeteiligung von Fr. 2'326.10 für die Orthese zu leisten, da die Offerte der Z.___ AG nicht in allen Punkten korrekt sei (Urk. 7/253),

    dieser Beurteilung ferner zu entnehmen ist, dass die Z.___ AG als Hersteller über diese Einschätzung respektive die gekürzte Offerte (vgl. Urk. 7/254/2) informiert worden sei und gegebenenfalls „Rekurs“ einlegen werde (Urk. 7/253),

    dem Schreiben des C.___ vom 3. September 2008 - das zum Einwand des Versicherten gegen den Vorbescheid vom 18. Juli 2008 (Urk. 7/257; Urk. 7/259; Urk. 7/260) Stellung nimmt - zu entnehmen ist, dass nicht der Versicherte, sondern der Hersteller die Differenz zwischen dem am 29. Mai 2008 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 4'241.60 und dem Betrag von Fr. 2'326.10, den die IV-Stelle gemäss Vorbescheid anerkannte, übernehmen müsse, da die Z.___ AG das Hilfsmittel ohne vorgängige Kostengutsprache hergestellt habe (Urk. 7/264);

in weiterer Erwägung, dass

    nach dem Gesagten zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ AG keine direkte Rechtsbeziehung zustande gekommen ist,

    der Beschwerdeführer und sein ihn vertretender Vater infolgedessen nicht durch die angefochtene Verfügung beschwert sind, was der Beschwerdeführer nach den Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort replizierend sinngemäss akzeptierte,

    somit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist;

in weiterer Erwägung, dass

    die Beschwerdegegnerin den offensichtlichen Irrtum des Beschwerdeführers (in Verletzung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflicht) erst im hiesigen Gerichtsverfahren klargestellt hat,

    dieses Verhalten der IV-Stelle den Beschwerdeführer erst dazu brachte, den Beschwerdeweg einzuschlagen, lag sein einziges Interesse doch zu jeder Zeit darin, für den Differenzbetrag nicht geradestehen zu müssen;

in weiterer Erwägung, dass

    das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung kostenpflichtig ist,

    die Gerichtskosten von Fr. 300.-- aufgrund der eben genannten besonderen Umstände der grundsätzlich obsiegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;



verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




AnnaheimFrick