IV.2008.01121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 26. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, ist ohne Berufsausbildung und arbeitete seit 1993 zu 100 % bei der Y.___ AG in der Geschäftsleitung. Ab Mai 2003 war sie krankheitsbedingt noch zu einem Arbeitspensum von 20 % bis 40 % tätig (Urk. 8/7).
         Am 12. Mai 2005 meldete sie sich wegen chronischer Müdigkeit und Leistungseinschränkung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/5), zog verschiedene Arztberichte (Urk. 8/9-11) bei und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, untersuchen (Bericht vom 6. Dezember 2005: Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 wies sie das Begehren der Versicherten mit der Begründung ab, dass kein objektiv feststellbarer Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 8/19). Im Rahmen der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache liess die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) vom 7. November 2007 erstellen (Urk. 8/47).  Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2008 wies die IV-Stelle die Einsprache gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2008 liess X.___ am 3. November 2008 durch Rechtsanwalt Dr. lic. iur. André Largier Beschwerde erheben und ab Juni 2004 die Zusprechung einer angemessenen Rente beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist am 30. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).     
         Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.       Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass das ABI in seinem Gutachten vom 7. November 2007 zu Unrecht auf eine neurologische Untersuchung verzichtet habe. Dies sei im Rahmen einer Rückweisung an die Vorinstanz nachzuholen. Sie macht ausserdem geltend, dass das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, mangels Vornahme von bildgebenden Abklärungen unvollständig und damit nicht verwertbar sei.  Des Weiteren habe aufgrund der medizinischen Aktenlage ab Juni 2003 mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da sie als Geschäftsführerin ihres E.___unternehmens die Lohnhöhe selber bestimmen könne und dieser nicht von ihrer Arbeitsleistung abhänge, sei der Invaliditätsgrad anhand des Betätigungsvergleichs zu berechnen. Ihre Arbeitsfähigkeit liege zwischen 24 % und 35,7 % (Urk. 1).

3.
3.1     Im Bericht der Rheumaklinik und Abteilung für Klinische Immunologie des B.___ vom 7. Oktober 2003 stellte der Leitende Arzt eine rezidivierende Fiebererkrankung fest. Eine gesicherte Diagnose habe sich jedoch nicht stellen lassen. Insbesondere habe eine Kollagenose und eine Vasulitis sowie eine Perikorditis ausgeschlossen werden können. Differentialdiagnostisch sei wohl am ehesten an eine virale Infektion mit einem anderen kardiotropen Virus zu denken. Die schubartig auftretende Symptomatik habe jeweils fünf Tage angedauert und habe sich so dann jeweils wieder zurückgebildet (Urk. 8/10 S. 5 f.). 
3.2     Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin, beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Bericht vom 6. Dezember 2004 dahingehend, dass sie mit Sicherheit nicht an einer aktuellen bzw. einer durchgemachten Lyme-Borreliose im Stadium II oder III leide. Vielmehr liege eine systemische internistische Erkrankung vor, wahrscheinlich eine Kollagonese mit einer Polyserositis sowie eine Hepatitis mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen (Urk. 8/28 S. 6 f.). Im Rahmen eines einwöchigen Aufenthaltes im Stoffwechsel- und Osteoporosezentrum F.___ im Februar 2005 wurden sodann rezidivierende Polyserositiden unklarer Ätiologie, ein Status nach Borrelien-induzierter Perimyokarditis 2003/2004 und eine Migräne diagnostiziert (Urk. 8/10 S. 3). Im Bericht des Kantonsspitals G.___ vom 27. Oktober 2005 konnte eine Borrelien-Infektion schliesslich ausgeschlossen werden (Urk. 8/28 S. 9 f.). 
3.3     Dr. Z.___ führte im Bericht vom 6. Dezember 2005 aus, die Beschwerdeführerin leide seit Anfang 2003 an rezidivierenden Müdigkeitsanfällen verbunden mit somatischen Symptomen und Befunden, ohne dass eine gesicherte Diagnose habe gestellt werden können. Da auch die neurologische Untersuchung keine neurologischen Befunde ergeben habe, habe er mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass sie sich beim nächsten Schub sofort bei einem Internisten melde (Urk. 8/13).
3.4     Im Gutachten des ABI vom 7. November 2007 stellten die zuständigen Ärzte ein im Jahre 2003 erstmanifestiertes periodisches Erkrankungssyndrom unklarer Ätiologie (ICD-10 M35.9) fest mit rezidivierender Serositis, verbunden mit Subfebrilität und humoraler Entzündungsaktivität, steroidsensibel. Es handle sich dabei um eine episodenartige Erkrankung, welche letztmals im Mai 2007 aufgetreten sei. Eine genaue Zuordnung der Erkrankung sei weiterhin nicht möglich. Die Symptomatik erinnere jedoch an ein periodisches Fiebersyndrom wie beispielsweise bei einem familiären Mittelmeerfieber. Aus psychiatrischer Sicht wurde zudem eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aus allgemein-internistischer Sicht wurde ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Während akuten Krankheitsphasen sei die Beschwerdeführerin während jeweils fünf Tagen zu 100 % arbeitsunfähig. Zwischen den Krankheitsepisoden liege die Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit dagegen bei 85 %. Aus rheumatologischer Sicht empfehle sich während der akuten Krankheitsphasen die Konsultation einer rheumatologisch-immunologischen Spezialsprechstunde (Urk. 8/47).

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie vom ABI nicht umfassend begutachtet worden sei. Insbesondere sei keine neurologische Untersuchung vorgenommen worden. Deshalb sei die Einholung eines ausführlichen neurologischen Berichtes notwendig, um die Ursachen ihrer Müdigkeit, Erschöpfung und Abgeschlagenheit zu klären. Sie macht ausserdem geltend, dass das rheumatologische Teilgutachten mangels Vornahme von bildgebenden Abklärungen unvollständig und damit nicht verwertbar sei (Urk. 1).
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung durch Dr. Z.___ konnte dieser gemäss Bericht vom 6. Dezember 2005 keine fachärztliche Diagnose stellen. Die neurologische Untersuchung blieb ohne Befunde und Dr. Z.___ empfahl beim Auftreten eines akuten Schubs eine internistische Abklärung (Urk. 8/13). Bei dieser Aktenlage war es nicht erforderlich, dass das ABI nochmals eine neurologische Untersuchung durchführte. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch Dr. Z.___ in einer Remission befunden hatte, da neurologische Auffälligkeiten auch in dieser Phase hätten erhoben werden können. Dr. Z.___ empfahl denn auch nicht eine weitere neurologische Untersuchung während eines akuten Krankheitsschubes, sondern wies die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass sie sich während der nächsten akuten Phase bei einem Internisten melden solle. Zudem will die Beschwerdeführerin ihre allgemeine Müdigkeit und Abgeschlagenheit neurologisch abgeklärt haben, was durch die durch Dr. Z.___ erfolgte Untersuchung ohne Ergebnis bereits geschehen ist. Es bestand somit für das ABI keine Veranlassung, eine weitere neurologische Begutachtung vorzunehmen. Es liegt zudem im Ermessen der Begutachtungsstelle zu entscheiden, welche fachärztlichen und methodischen Untersuchungen im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durchzuführen sind. Insofern ist auch die rein klinische Untersuchung durch den rheumatologischen Teilgutachter, ohne Vornahme von bildgebenden Abklärungen, nicht zu beanstanden.
         Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die am 17. September 2008 auf Veranlassung der Beschwerdeführerin durchgeführte MR-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule ein völlig unauffälliges Bild des Gehirns und des Rückenmarks ergab (Urk. 3/4), was ebenfalls bestätigt, dass keine weiteren neurologischen Untersuchungen angezeigt waren.
4.2     Des Weiteren ist das ABI-Gutachten umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt. Insbesondere wird einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, dass die von Dr. Z.___ und den übrigen konsultierten Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % und mehr mangels einer objektivierbaren Pathologie in den krankheitsfreien Intervallen nicht nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin während der Krankheitsschübe aufgrund der auftretenden Symptome zu 100 %, dazwischen jedoch lediglich zu 15 % arbeitsunfähig ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass trotz vielseitiger Untersuchungen bisher keine abschliessende Diagnose gestellt werden konnte.
         Die am 17. September 2008 festgestellten degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule (Urk. 3/4) sowie die am 22. Oktober 2008 im Computertomogramm des Thorax erhobenen degenerativen Veränderungen des Sternoclaviculargelenks (Urk. 3/3) führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn einerseits hatte die Beschwerdeführerin nie über Gelenk- oder Nackenschmerzen geklagt, so dass nicht von einer massgeblichen Beeinträchtigung durch die degenerativen Veränderungen auszugehen ist, und anderseits handelt es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin um eine körperlich wenig anstrengende Arbeit, bei der sich die degenerativen Veränderung nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Im Rahmen der Begutachtung durch das ABI gab die Beschwerdeführerin an, dass es etwa ein bis drei Mal pro Jahr zu einem Schub komme (Urk. 8/47 S. 6). Aus der von ihr eingereichten Aufstellung geht sodann hervor, dass sie im Jahre 2008 etwa zwei Mal im Monat während jeweils drei bis zehn Tage Medikamente einnehmen musste (Urk. 3/5). Dieser Einschränkung wurde im Gutachten anhand der um 15 % verminderten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Ansonsten ist gemäss ihrer Aussage im Rahmen der Begutachtung, wo sie konkrete Angaben zu den Daten der seit Januar 2004 aufgetretenen Schüben machte, und in Übereinstimmung mit der Feststellung durch Dr. Z.___ im Dezember 2005, dass der letzte Schub im Januar 2005 aufgetreten sei (Urk. 8/13), davon auszugehen, dass pro Jahr ungefähr drei Krankheitsschübe auftreten.
4.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin noch zu 85 % arbeitsfähig ist. Da es für eine Invalidität grundsätzlich einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit bedarf, ist die etwa drei Mal pro Jahr während ungefähr fünf Tagen bestehende volle Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich nicht von Relevanz.

5.       Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung komme, da sie ihren Lohn selber bestimmen könne und dessen Höhe nicht von der Arbeitsleistung abhängig sei (Urk. 1 S. 10).
         Die nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erforderliche Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen kann sich namentlich bei Selbständigerwerbenden als schwierig oder unmöglich erweisen. Diesfalls ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2008, 8C_503/2008, Erw. 2.2).
         Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 1993 bei der Y.___ AG in der Geschäftsleitung tätig (Urk. 8/7). Im ABI-Gutachten wurde festgehalten, dass es sich dabei unbestrittenermassen um eine wechselbelastende Tätigkeit handelt, in welcher sie zwischen den Krankheitsschüben zu 15 % eingeschränkt sei (Urk. 8/47 S. 15 f.).  Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 85 % bezieht sich auf alle zur Tätigkeit als Geschäftsführerin gehörenden Sparten. Da keine besonderen Einschränkungen in gewissen Tätigkeitsfeldern bestehen und die hypothetischen Vergleichseinkommen ohne weiteres ermittelbar sind, führt sowohl der Betätigungs- als auch der Einkommensvergleich zum gleichen Ergebnis. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit von 15 % entspricht so dann dem Grad der Erwerbsunfähigkeit und damit dem Invaliditätsgrad. Der für einen Rentenanspruch erforderliche minimale Invaliditätsgrad von 40 % wird mit 15 % deutlich unterschritten. Ebenso verhält es sich bei Annahme einer - wie im ABI-Gutachten vom Rheumatologen maximal veranschlagten - 20%igen Arbeitsunfähigkeit.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).