Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01125
IV.2008.01125

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 3. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1966, war ab 15. August 1994 bis 31. Januar 2005 bei der Y.___ Ltd. als Designerin tätig (Urk. 12/13 und Urk. 14/1). Am 27. Januar 2005 wurde X.___ als Lenkerin ihres Autos in einen Auffahrunfall verwickelt (Urk. 14/2), wobei sie sich ein HWS-Distorsionstrauma zuzog (Urk. 12/12/84). Am 18. Oktober 2005 erlitt die Versicherte erneut einen Verkehrsunfall, indem eine nicht vortrittsberechtigte Autofahrerin vorne links in den von der Versicherten gelenkten Personenwagen fuhr (Urk. 14/3). Unter Hinweis auf den Unfall vom 27. Januar 2005 meldete sich X.___ am 27. Dezember 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 12/2). Die IV-Stelle zog in der Folge den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 5. Januar 2007 (Urk. 12/6/1-6, mit verschiedenen Arztberichten [Urk. 12/6/7-21]) sowie die Jahresrechnungen 2005 und 2006 der von der Versicherten geführten K.___-Design (Urk. 12/8 und Urk. 12/10) bei, nahm die Unterlagen des Unfallversicherers, der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich), zu den Akten (Urk. 12/12/1-119), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/7) erstellen und holte bei der Y.___ Ltd. den Arbeitgeberbericht vom 23. Januar 2007 ein (Urk. 12/13). Nachdem die Zürich der IV-Stelle angekündigt hatte, sie werde ein Gutachten bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) in Auftrag geben (Urk. 12/14/1), gab die IV-Stelle der Zürich ihre Ergänzungsfragen zu diesem Gutachten bekannt (Urk. 12/16). Das Gutachten der MEDAS des Spitals B.___ wurde am 4. September 2007 erstattet (Urk. 12/25). Gestützt auf dieses Gutachten und die Stellungnahme dazu durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 12/31/5) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Mai 2008 (Urk. 12/33) mit, es stehe ihr keine Invalidenrente zu. Dagegen liess X.___ am 4. Juni 2008 Einwand erheben (Urk. 12/34). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten ab (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 5. November 2008 durch Rechtsanwältin Cordula E. Niklaus Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsgebehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 2. Oktober 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat;
2.    eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
3.     eventualiter wird beantragt, das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls vor Sozialversicherungsgericht hängigen Verfahren UV.2008.00277 zusammen zu legen, bzw. das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid im Verfahren UV.2008.00277 vorläufig zu sistieren;
4.    alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Am 14. November 2008 (Urk. 7) liess die Beschwerdeführerin das ärztliche Zeugnis von Dr. A.___ vom 12. November 2008 zuhanden des Unfallversicherers einreichen (Urk. 8).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 12/1-40]) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 13) geschlossen.
         Das Gericht zog aus dem Verfahren gegen die Zürich (Prozess-Nr. UV.2008.00277) die Urk. 14/1-25 bei.

3.       Die gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 3. Juli 2008 (Urk. 12/37) erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens UV.2008.00277 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat das Rentengesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit Januar 2006 in der angestammten Tätigkeit als Modedesignerin sowie in sämtlichen leichten und mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie sei somit kein Jahr durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Es bestehe danach auch keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig sei, sei sie unter der gemischten Methode qualifiziert worden (Urk. 2 S. 2).
1.2         Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, es sei absolut nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2006 komme. Dies widerspreche sämtlichen vorliegenden Akten und Gutachten, welche im fraglichen Zeitpunkt alle von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % sprächen. Zudem würde sie nicht lediglich zu 80 % erwerbstätig sein, sondern, wenn es der gesundheitliche Zustand zuliesse, zu 100 %. Sie habe zwar einmal vorübergehend ihr Pensum gesenkt, das sei jedoch in Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2003 gestanden (Urk. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.         mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
2.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.7     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die erstbehandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ berichteten am 28. Januar 2005, bei Eintritt der Beschwerdeführerin am Unfalltag, am 27. Januar 2005, hätten starke, kaum beherrschbare Schmerzen vorgelegen. Diese seien vor allem links paravertebral auf Höhe C3 lokalisiert gewesen und hätten sowohl nach cranial als auch nach caudal ausgestrahlt (Urk. 12/12/84). Beim Unfall sei der Kopf der Beschwerdeführerin an die Kopfstütze geprallt. Die am Unfalltag, eine gute Stunde nach dem Unfall durchgeführte chronologische Befragung zum Unfallablauf ergab keine Anhaltspunkte für eine Bewusstlosigkeit, eine Gedächtnislücke oder andere Bewusstseinsstörungen (Urk. 12/12/90-93). Der anfängliche Verdacht auf eine vordere Atlasbogenfraktur (Urk. 12/12/91) liess sich nicht verifizieren. Computertomographien (CT) des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) ergaben keine pathologischen Befunde, eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS vom kranio-zervikalen Übergang bis hinunter zu C4 erbrachte keine Anhaltspunkte für ligamentäre Läsionen (Urk. 12/12/89). Unter Analgesie mit Ponstan und Muskelrelaxation mit Sirdalud waren die Schmerzen soweit erträglich, dass die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2005 wieder aus dem Spital entlassen werden konnte (Urk. 12/12/84-85)). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ keine Angaben.
3.2     Dr. med. D.___, Spezialärztin für Neurologie FMH, welche die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. A.___ am 29. Juni 2005 neurologisch untersuchte, erhob - abgesehen von einem wegen der Nasenpolypen deutlich verminderten Geruchssinn - einen völlig unauffälligen Neurostatus. Klinisch habe die Beschwerdeführerin eine Streckhaltung der HWS mit verspannter Nacken- und Schultermuskulatur, jedoch völlig frei beweglicher HWS gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe die Angewohnheit, Schuhe mit hohen, dünnen Absätzen zu tragen, so dass sie den ganzen Tag den Zehengang ausführen müsse. Dies trage dann weiter zur Verspannung der Schulter-Nacken-Muskulatur bei. Wichtig sei eine geeignete aktive Physiotherapie zur Stärkung dieser Muskulatur. Allenfalls wäre auch eine intensive stationäre Therapie für 2 - 3 Wochen zu empfehlen (Urk. 12/12/65-66). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. D.___ ebenfalls nicht.
3.3     Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der Zürich am 15. Dezember 2005, am 10. und am 17. Januar 2006 (Urk. 12/12/45-52). Zudem liess Dr. E.___ beim Neuroradiologischen und Radiologischen Institut L.___ am 9. Januar 2006 eine native und Kontrastmittel(KM)-verstärkte Magnetresonanz-Untersuchung des Schädels und der HWS durchführen (Urk. 12/12/53). Diese bildgebenden Untersuchungen zeigten ein unauffälliges Gehirn ohne nachweisbare traumatische Veränderungen und leichte, dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechende cervicale Degenerationen, ohne Diskushernien. Als Nebenbefund fand sich eine chronische Pansinusitis (Schleimhautschwellungen in sämtlichen Nasen-Nebenhöhlen), welche Dr. E.___ am 10. Januar 2006 in Verbindung mit dem in diesem Zeitpunkt schweren Asthma bronchiale als Ursache der von der Beschwerdeführerin geklagten Müdigkeit bezeichnete (Urk. 12/12/50). Nachdem die Asthmaproblematik kompensiert war, ergaben die von Dr. E.___ am 17. Januar 2006 durchgeführten Untersuchungen (click-evozierte gemittelte Hirnstammpotentiale und somato-sensorisch evozierte Potentiale [Nervus ulnaris]) keine organische Abnormität. Zur Behandlung des Cervikalsyndroms empfahl Dr. E.___ nebst der Craniosacral-Therapie, die er als sinnvoll erachtete, eine psychagogische Betreuung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/12/45-46). Die Elektroencephalographie (EEG) vom 10. Januar 2006 hatte deutliche irritative Zeichen ergeben, das Kontroll-EEG vom 12. April 2006 zeigte nach wie vor intermittierend irritative Potentiale, welche aber gemäss Dr. E.___ die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden (Schwindel, Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen) nicht erklärten. Dr. E.___ empfahl der Beschwerdeführerin, möglichst aktiv zu sein und zu trainieren, gab jedoch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab (Urk. 12/12/38).
3.4     Im Auftrag der Z.___ AG untersuchte der Rheumatologe Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für physik. Medizin spez. Rheumaerkrankungen, die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2006 eingehend. Klinisch fand Dr. F.___ eine diskret eingeschränkte Rotation der HWS nach links, ein rechts betonter paravertebraler-zervikaler Hartspann mit Druckdolenzen der Muskelansätze am Okziput, suprascapulär und vom Rhombiodeus rechts, positive Irritationszonen C3 - C7 rechts und eine Verkürzung der rechtsseitigen zervikalen Muskulatur. Neurologische Störungen lagen keine vor. Eine statische Störung der Wirbelsäule bestand nicht, eine Atrophie resp. Insuffizienz der Rückenmuskulatur liess sich nicht nachweisen. Zusammenfassend beurteilte Dr. F.___ seine Befunde als ein rechts betontes Zervikovertebral-Syndrom sowie aufgrund der subjektiven Beschwerden als ein geringgradiges zervikozephales Syndrom nach HWS-Distorsionstrauma am 27. Januar 2005. Zur Behandlung des Zervikovertebral-Syndroms empfahl Dr. F.___ die Weiterführung sowohl der passiven als auch der aktiven physikalischen Therapie. Auf eine begleitende Akupunktur-Behandlung sollte seiner Meinung nach wegen mangelnder Wirksamkeit und Überforderung durch zu viele Therapiearten verzichtet werden. Eine stationäre Behandlung sei nicht indiziert. Primär sei der weitere Ausbau der selbstständigen Tätigkeit als Modedesignerin zu forcieren. Dabei seien jedoch wechselbelastende Positionen einzuhalten, ohne stundenlanges Sitzen oder Stehen, ohne dauerndes Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg und ohne stereotype Betätigung in halbgebückter Position. Zusätzlich seien regelmässig Pausen von 15 Minuten nach einer Stunde Tätigkeit einzulegen, und die Arbeit sollte über den ganzen Tag verteilt werden. Da die Beschwerdeführerin wegen des lang dauernden Heilungsverlaufs (Schmerzen, eingeschränkte Leistungsfähigkeit) und auch wegen der zervikozephalen Symptomatik (Schwindel, Konzentrationsstörungen usw.) verunsichert, verängstigt und mutlos erscheine, schlage er noch eine neuropsychologische Abklärung und Therapie zwecks Schmerzverarbeitung und Gedächtnis- resp. Konzentrationstraining vor. Die Arbeitsfähigkeit sollte mit diesen Massnahmen gegen Ende 2006 auf 50 % gesteigert werden können (Urk. 12/12/21-28). Von einer neuropsychologischen Abklärung sah Dr. F.___ im Dezember 2006 dann allerdings wieder ab (Urk. 14/8).
3.5     Dr. A.___, der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, erwähnte in seinem Bericht an den Unfallversicherer vom 13. April 2005 (Eingang bei der Zürich) persistierende, aber jetzt wandernde Beschwerden vom Nacken bis lumbal (Urk. 12/12/80-81). In seinem Überweisungsschreiben vom 20. Mai 2005 an Dr. D.___ erwähnte Dr. A.___, mittels initial Craniosacraltherapie, jetzt mehr Akupunktur/Homöopathie und Massagen sei der Verlauf sehr wechselnd mit guten Tagen, aber auch immer wieder starken Schmerzen und vegetativen Erscheinungen wie Übelkeit und Brechreiz. Eine Arbeitsfähigkeit als Modedesignerin habe bis dato noch nicht erreicht werden können. Wegen familiären Gründen sei auch eine stationäre Rehabilitation schwierig zu realisieren (Urk. 12/12/77). Seinem Bericht vom 15. Juni 2005 können als objektive Befunde leichte Verspannungen nuchal entnommen werden, die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrationsstörungen und die Übelkeit bezeichnete er als wahrscheinlich psychovegetative Begleiterscheinungen. Dr. A.___ hoffte, die Arbeitsfähigkeit könne per Anfang Juli 2005 gesteigert werden, die Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung bezeichnete er als eher günstig und betonte, man solle ja nicht krankmachen mit zu grosser und zu langer Entlastung. Das Problem sei aber die schwierige Wirtschaftslage, die hier kaum Hand biete beim Wiedereinstieg. Ein Behandlungsabschluss sei eventuell in sechs Monaten möglich (Urk. 12/12/72-73). Am 24. August 2005 berichtete Dr. A.___ über kaum objektivierbare psychovegetative Erscheinungen. Er hoffe, die Arbeitsfähigkeit könne anfangs September 2005 gesteigert werden, der Behandlungsabschluss sei noch unklar (Urk. 12/12/62). Ab 1. September 2005 attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin dann eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 12/12/61). Zuhanden der Z.___ AG berichtete Dr. A.___ am 5. Mai 2006, der Heilverlauf sei halt wie immer wieder bei solchen Unfällen sehr wechselhaft. Die Patienten machten viele Therapien, vermischten vieles an Therapiemöglichkeiten, so dass man nie richtig herausfinde, was am besten tue. Aktuell erlebe er bei der Beschwerdeführerin eher wieder einen Rückfall seit Beginn der Akupunktur. Die Symptomatik dehne sich aus auf familiäre Belastungen (Partnerschaft). Unterstützung in diesem Rahmen sowie die viel diskutierte stationäre Rehabilitation würden aber nach wie vor abgelehnt. Immerhin sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % realisierbar. Eine Steigerung in den nächsten Monaten bis ca. 60 % sei realistisch, 100 % werde die Beschwerdeführerin kaum erreichen (Urk. 12/12/37). Ab 1. März 2006 bis 30. April 2007 bescheinigte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 14/4/1). Auf die Frage der Zürich vom 2. Februar 2007, weshalb die Arbeitsunfähigkeit unvermindert bei 70 % liege (Urk. 14/5), antwortete Dr. A.___ am 8. Februar 2007, leider gehe das nicht so schnell, die Belastung bis zu 50 % lasse das einfach noch nicht zu. Abgemacht sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im März auf 40 %. Er stelle sich vor, dass eine Arbeitssteigerung um 10 % alle zwei Monate realistisch sei (Urk. 14/4). Ab 1. Mai bis 30. September 2007 bescheinigte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % und ab 1. Oktober 2007 eine solche von 50 % (Urk. 14/4/2-3). Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 beurteilte er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 40 % (Urk. 8).
3.6     Die medizinischen Experten der MEDAS, welche die Beschwerdeführerin im Juni 2007 neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch und internistisch untersucht hatten, erhoben im Gutachten vom 4. September 2007 folgende Diagnosen, alle ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: "1) Cervikalsyndrom (diskrete cervicale Dysfunktion C1/C2), 2) Zustand nach HWS-Distorsion vom 27.01.2005 und Verkehrsunfall vom 18.10.2005 ohne Nachweis neurologischer Defizite, 3) Anamnestisch mitgeteiltes Asthma bronchiale, 4) Status nach NNH-OP und Polypektomien" (Urk. 12/25/16). Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, bei welchem die Beschwerdeführerin über ständige rechtsbetonte Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Schulter bis in den rechten Arm und über rechtsbetonte Hinterkopfschmerzen klagte (Ur. 12/25/11), fand bei seiner klinischen Untersuchung eine Klopfdolenz der gesamten HWS, mit Punctum maximum im Bereich der Vertebra prominens (C/7), eine Druckdolenz paravertebral rechts mehr als links im kraniozervikalen Übergang sowie im Bereich C7/C8 mit mässig verspannter Nackenmuskulatur (ebenfalls rechtsbetont). Brust- und Lendenwirbelsäule waren frei. Der Fingerbodenabstand (FBA) betrug 15 cm, das Wiederaufrichten gestaltete sich flüssig. Lasègue, Trendelenburg und Bragard beidseits fielen negativ aus. Die zusätzlichen neurologischen Untersuchungen von Dr. G.___ ergaben keine Anhaltspunkte für Hirnwerkzeugstörungen. Kontrastierend zu dem von der Beschwerdeführerin subjektiv angegebenen Konzentrationsmangel fand Dr. G.___ im klinischen Eindruck keinerlei Hinweise auf neuropsychologische Defizite. Selektive und geteilte Aufmerksamkeit seien intakt gewesen, die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin habe auch während des Explorationszeitraumes nicht nachgelassen. Die Konzentrationsfähigkeit sei durchgehend erhalten geblieben. Die Beschwerdeführerin habe aufmerksam und alert die gesamte Exploration und Untersuchung verfolgt (Urk. 12/25/12-13). Anlässlich der internistischen Untersuchung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, nannte die Beschwerdeführerin als Hauptproblem die Schmerzen im Nacken, die in den Kopf sowie in den rechten Arm ausstrahlten. Sie habe zwei Arten von Kopfschmerzen, die eine ausgehend von der Stirne, die andere vom Nacken. Bei seiner klinischen Untersuchung fand Dr. H.___ im Vergleich zu Dr. G.___ zwar bei der Prüfung des Gehörs (Weber-Test) und der Sensibilität leicht abweichende Werte, vermerkte dazu jedoch, dass die Resultate dieser Untersuchungen jeweils stark abhängig von subjektiven Angaben seien. Nennenswerte pathologische Befunde konnte Dr. H.___ aber keine erheben. Aus internistischer Sicht ergab sich keine Arbeitsunfähigkeit (Internistisches Zusatzgutachten vom 19. Juli 2007, Urk. 12/25/32-37). Auch gegenüber Dr. med. I.___, Arzt für Orthopädie, klagte die Beschwerdeführerin über hauptsächlich rechtsseitige Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den rechten Arm und in den Hinterkopf. Bei der klinischen Untersuchung von Kopf und Hals zeigte sich die posteriore und laterale Nackenmuskulatur weitgehend normoton. Über den Hinterhauptansätzen rechts wie links fanden sich mässig intensive druckdolente myofasziale Verquellungen. Bei den Querfortsätzen C2 beidseits zeigte sich ein auffälliger Palpationsschmerz. Ferner fand sich ein mässiger HWS-Kompressions- und Extensionsschmerz, die Beweglichkeit der HWS im oberen cervikalen Drittel war mässig messbar eingeschränkt. Zusammenfassend kam Dr. I.___ zum Schluss, aktuell sei die Beweglichkeit der HWS nur noch geringgradig eingeschränkt. Der Tonus der Nackenmuskulatur sei weitgehend physiologisch auszumachen. Bei der manuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine persistierende cervikale-segmentale Dysfunktion gefunden, welche zwingend dem Ereignis vom 27. Januar 2005, beziehungsweise vom 18. Oktober 2005 anzulasten sei. Es handle sich um einen Verdacht einer blanden Dysfunktion im Bewegungssegment C1/2, welches für ein Beschleunigungstrauma mit überwiegender Schädigung des Bewegungssegmentes C4/5/6 nicht typisch sei (Orthopädisches MEDAS-Zusatzgutachten vom 14. Juni 2007, Urk. 12/25/38-45). Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab aus objektiver Sicht keine pathologischen Funktionsstörungen. Eine psychiatrische Morbidität als Grundlage für das von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerzsyndrom könne ausgeschlossen werden. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 oder eine krankheitswertige Depression ergeben (Psychiatrisches Zusatzgutachten vom 19. Juni 2007, Urk. 12/25/29-31).
         Zuhanden der Zürich beurteilten die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt: Während der Heilphase habe für einen Zeitraum nach dem Ereignis vom 27. Januar 2005 bis 31. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, danach eine solche von 50 % für sechs Monate, d.h. bis Ende Februar 2006. Anschliessend sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zum Erreichen einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 18. Oktober 2006 anzunehmen, in diesem Zeitraum sei vom 28. Februar 2006 bis 18. Oktober 2006 von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen (Urk. 12/25/20 Ziff. 7.2).
         Zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin äusserten sich die Gutachter dahingehend, unfallfremd leide die Beschwerdeführerin unter anhaltenden muskulären Verspannungen mit pseudoradikulären Cervikalgien sowie unter zervikogenen Nackenhinterkopfschmerzen. Daraus resultiere jedoch keine andauernde Einbusse der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, alle leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung vollschichtig, d.h. zu 100 % auszuüben. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Modedesignerin sei die Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe dabei eine Reduzierung der Leistungsfähigkeit (medizinisch-theoretisch) von 10 %. Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen, insbesondere Tätigkeiten mit ständigem Armvorhalt sowie Überkopfarbeiten müssten vermieden werden (Urk. 12/25/25).

4.      
4.1         Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zeit der Begutachtung (Juni 2007) kann ohne Weiteres auf das MEDAS-Gutachten vom 4. September 2007 abgestellt werden. Denn es erfüllt diesbezüglich die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an medizinische Gutachten (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Insbesondere beruht es auf den im vorliegenden Fall erforderlichen (funktionsorientierten und psychiatrischen) Untersuchungen. Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen rechtsgenüglich auseinander (vgl. psychiatrisches Zusatzgutachten vom 19. Juni 2007, Urk. 12/25/29-31, internistisches Zusatzgutachten vom 19. Juli 2007, Urk. 12/25/32-37, und orthopädisches Zusatzgutachten vom 14. Juni 2007, Urk. 12/25/38-45). Das MEDAS-Gutachten leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, weshalb sich die von den Gutachtern gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen prüfend nachvollziehen lassen. Demzufolge darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Modedesignerin grundsätzlich voll arbeitsfähig ist, mit einer wegen der Schmerzproblematik eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 10 %. Hingegen sind ihr alle leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung vollschichtig, d.h. zu 100 % zumutbar.
         Bezüglich der rückblickenden Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 31. August 2005, einer solchen von 50 % bis Ende Februar 2006 und einer solchen von 20 % bis 18. Oktober 2006 (Urk. 12/25/20 Ziff. 7.2) vermag das MEDAS-Gutachten vom 4. September 2007 hingegen nicht in allen Teilen zu überzeugen und bedarf einer näheren Überprüfung. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht auf die Beurteilungen des behandelnden Arztes, Dr. A.___, und auch nicht auf das Resultat des von der Z.___ AG durchgeführten Case Managements abgestützt werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass sich weder Dr. D.___ noch Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert haben (siehe Erw. 3.2 und 3.3).
4.2     Den Berichten des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ lässt sich entnehmen, dass er sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht so sehr von objektiven medizinischen Überlegungen, sondern vielmehr massgeblich von den subjektiv geäusserten Einschränkungen der Beschwerdeführerin leiten liess. Ab Juni 2005 gab er in seinen Schreiben immer wieder der Hoffnung Ausdruck, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne nächstens erheblich gesteigert werden, wobei er in seinem Bericht vom 15. Juni 2005 als Problem für den Wiedereinstieg in den Erwerbsprozess die schwierige Wirtschaftslage, mit anderen Worten keine medizinischen Ursachen anführte (Urk. 12/12/72 Ziff. 8). Einleuchtende medizinische Gründe, weshalb die von ihm immer wieder erhoffte Steigerung der Arbeitsfähigkeit letztendlich nicht realisiert werden konnte, finden sich auch in seinen späteren Berichten nicht (siehe Erw. 3.5).
         Anlässlich einer Besprechung mit dem zuständigen Schadeninspektor der Zürich am 14. Oktober 2005 (Urk. 14/24) berichtete die Beschwerdeführerin, seit Anfang September 2005 leiste sie ein Arbeitspensum von rund 20 % im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit auf Mandatsbasis für verschiedene Auftraggeber in der Modebranche. Durch die Aufträge sei sie unterschiedlich ausgelastet, bisweilen mehr als 20 %, aktuell überhaupt nicht. Im September sei sie auch während zwei Tagen an einer Modemesse in Paris gewesen. Die Beschwerdeführerin hoffe, durch die freiberufliche Tätigkeit am Ball zu bleiben und so in Zukunft eine Möglichkeit für eine Festanstellung im Teilzeitpensum, z.B. maximal 80 % zu erhalten. Eine Steigerung der selbstständigen Tätigkeit durch vermehrte Aufträge sei aus wirtschaftlichen Gründen noch fraglich. Der Schadeninspektor wies im Rahmen dieses Gespräches - wie schon anlässlich der Besprechung vom 27. Juni 2005 (Urk. 14/25) - auf die Möglichkeit eines aktiven Case-Managements hin und vereinbarte mit der Beschwerdeführerin, dass die Zürich eine Anmeldung bei der Firma Z.___ AG vornehmen und die Beschwerdeführerin für ein erstes Gespräch direkt aufgeboten werde (Urk. 14/24 S. 3). Erst nach längerer Bedenkfrist (Urk. 14/22) unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2006 die notwendige Vollmacht für die Z.___ AG (Urk. 14/23), und Ende Januar 2006 fand das erste Gespräch zwischen dieser Institution und der Beschwerdeführerin statt (Urk. 14/22). Bis zur Beendigung der Betreuung durch die Z.___ AG per 22. Januar 2007 (Protokoll Reha-Konferenz vom 22. Januar 2007, Urk. 14/6) fanden zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständigen Betreuerin mehrere Gespräche statt, sowie zusammen mit Vertretern der Zürich und des Haftpflichtversicherers und der Anwältin der Beschwerdeführerin am 29. August 2006 eine erste Reha-Konferenz und am 22. Januar 2007 eine zweite (Urk. 14/6-21). Dem Verlaufsbericht vom 21. August 2006 kann u.a. entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum als selbstständige Modedesignerin per 1. März 2006 auf ca. 30 % gesteigert habe. Sie arbeite vorwiegend im Home-Office, ihre tägliche Arbeit teile sich in Design, Werbung und Styling auf. Meist arbeite die Beschwerdeführerin am Vormittag, wobei sie zur Zeit in der Lage sei, ein zweistündiges Pensum ohne grössere Pausen durchzuhalten. Dann erfolge meist am Nachmittag noch eine weitere Arbeitsstunde. Es sei aber auch möglich, dass die Beschwerdeführerin gezwungen sei, mehr zu arbeiten (z.B. bei einem Messebesuch in Paris u.ä.). Die Auftragslage sei gut und die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie praktisch sofort ihr Pensum anheben könnte, wenn es gesundheitlich möglich wäre (Urk. 14/15 S. 4). Die am 29. August 2006 durchgeführte Reha-Konferenz ergab, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihre selbstständige Erwerbstätigkeit zu ca. 20 - 30 % durchführte und damit ein Einkommen von ca. Fr. 1'500.-- im Monat erzielte. Bei voller Genesung möchte sie die selbstständigerwerbende Tätigkeit voll ausbauen. Sie sei aber auch nicht abgeneigt, nebst der selbstständigerwerbenden Tätigkeit eine Anstellung von 20 - 40 % anzunehmen (Urk. 14/13 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe klar geäussert, dass sie eine weitere Steigerung ihres Pensums vorsehe. Eigentlich habe sie nach den Ferien im August 2006 um weitere 10 % steigern wollen, habe sich dann aber doch noch nicht in der Lage dazu gesehen. Ihre momentane Strategie sei, die selbstständige Erwerbstätigkeit weiter auszubauen, parallel zur Stabilisierung der gesundheitlichen Situation. Falls sich eine externe Möglichkeit biete im Sinne einer Anstellung, schliesse sie aber auch dies nicht aus. Sie möchte das flexibel handhaben, da ihre momentane Situation kein fixes Vorgehen zulasse. Falls sich im Verlaufe zeigen sollte, dass in beruflicher Hinsicht eine weitere Unterstützung (z.B. Stellenvermittlung) notwendig sein sollte, sei die Zürich auch offen für diese Diskussion (Urk. 14/12 S. 3). Am 13. Dezember 2006 berichtete die zuständige Betreuerin der Z.___ AG, zwei Stunden Arbeit am Stück seien der Beschwerdeführerin möglich, anschliessend folge eine Pause und Entspannung. Bisher sei keine Steigerung möglich gewesen, die Grenzen seien weiterhin spürbar (Urk. 14/9). Die gleiche Aussage findet sich auch im Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 14/8). Anlässlich der Reha-Konferenz vom 22. Januar 2007, an welcher auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin teilnahm, wurde beschlossen, den Auftrag mit der Z.___ AG zu beenden. Die Beschwerdeführerin beschrieb ihren Zustand im Wesentlichen unverändert im Vergleich zur Situation vom August 2006. Von einem vom Vertreter der Zürich zur Diskussion gebrachten Reha-Aufenthalt sahen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aus familiären und hauptsächlich beruflichen Gründen (Unterbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit) eher ab. Im Weiteren wurde auch der aktuelle Status als Selbstständigerwerbende einer Tätigkeit als Angestellte gegenübergestellt, wobei die Beschwerdeführerin ihr jetzige Arbeitssituation bei freier Zeiteinteilung als ideal empfunden habe. Sie empfinde subjektiv mehr Druck in einem Angestelltenverhältnis, wo sie die Leistung innerhalb einer bestimmten Zeit erbringen und zu fixen Zeiten erscheinen müsste. Die bisherigen Massnahmen hätten keinen messbaren Erfolg gezeigt, und auch die Beschwerdeführerin sehe zur Zeit keinen Handlungsbedarf für die Z.___ AG. Sie habe die Gespräche und die administrative Entlastung geschätzt, könne jedoch keine konkreten Ziele für die nächste Zeit formulieren und möchte auch an der momentanen therapeutischen Situation nichts ändern (Urk. 14/6).
4.3     Aus der vorangehenden Erwägung zeigt sich sehr klar, dass nicht so sehr objektive medizinische Gründe einer erfolgreichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in das Erwerbsleben im Wege standen. Vielmehr entsteht - wie erwähnt - der Eindruck, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Arztes primär die Selbstbeurteilungen der Beschwerdeführerin wiedergeben. Den gleichen Eindruck in Bezug auf die mögliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermitteln auch die Berichte der Z.___ AG und des Schadeninspektors der Zürich. Kurz nach dem Unfall vom 27. Januar 2005 hatte die Beschwerdeführerin entschieden, ihren Beruf als Selbstständigerwerbende auszuüben. Ihre Äusserung im Oktober 2005, sie erhoffe sich durch ihre freiberufliche Tätigkeit am Ball bleiben und so eine Möglichkeit für eine Festanstellung erhalten zu können (Urk. 14/24), relativierte sie dann während der Betreuungsphase durch die Z.___ AG insofern, als sie bei voller Genesung die selbstständige Tätigkeit voll ausbauen wolle (Urk. 14/13). In Bezug auf ein mögliches Anstellungsverhältnis blieben ihre Aussagen denn auch auffallend vage (Urk. 14/13 S. 2 und Urk. 14/12 S. 3). Einer stationären Rehabilitation verweigerte sich die Beschwerdeführerin immer wieder aus persönlichen Gründen. Zu einer Zusammenarbeit mit der Z.___ AG konnte sie sich erst nach längerer Bedenkfrist entscheiden (Urk. 14/22). Irgendwelche Bemühungen der Beschwerdeführerin um die Aufnahme einer anderen, ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit, sind nicht ersichtlich.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Berichte von Dr. A.___ noch jene der Z.___ AG, bzw. des Schadeninspektors der Zürich geeignet sind, eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zuzulassen, da sich die darin wiedergegebenen Einschätzungen massgeblich, wenn nicht gar vollständig auf die Selbstbeurteilungen der Beschwerdeführerin und nicht auf medizinisch objektivierbare Leistungseinschränkungen stützen.
4.4     Aus der Beurteilung von Dr. F.___ (siehe Erw. 3.4) lässt sich einerseits ableiten, dass auch dieser Arzt, wie schon Dr. D.___ (siehe Erw. 3.2), Dr. E.___ (siehe Erw. 3.3) und Dr. A.___ (siehe Erw. 3.5), für die von der Beschwerdeführerin geklagten Leistungseinschränkungen kein organisches Korrelat finden konnte. Bei den von Dr. F.___ erhobenen Befunden, einem rechtsbetonten Zervikovertebral-Syndrom und einem geringgradigen zervikozephalen Syndrom, handelt es sich denn auch bloss um die Benennung eines bestimmten Symptomenkomplexes, bzw. eines Schmerzzustandes, nicht jedoch um objektivierbare medizinische Befunde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. August 2006 in Sachen P., U 58/06, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Andererseits kann seiner Beurteilung entnommen werden, dass er eine über den ganzen Tag verteilte Erwerbstätigkeit als Modedesignerin - unter Einhaltung der von ihm empfohlenen wechselbelastenden Körperpositionen und Pausen - als zumutbar erachtete. Daran ändert nichts, dass er ganz offensichtlich lediglich wegen der subjektiven Situation der Beschwerdeführerin (lang dauernder Heilungsverlauf, Verunsicherung, etc.) u.a. noch weitere Therapien zwecks Schmerzverarbeitung vorschlug, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu steigern.
         Somit steht aufgrund der Beurteilung von Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit Oktober 2006 ihre Erwerbstätigkeit als Modedesignerin in einem beachtlichen Umfang wieder zumutbar war. Ausgehend von einem 8-Stunden-Tag und in Beachtung der von Dr. F.___ empfohlenen Pausen von stündlich 15 Minuten entspricht dies einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 75 %. Diese Einschätzung korreliert grundsätzlich mit jener der MEDAS-Gutachter, welche ab 18. Oktober 2006 (Anmerkung: Datum des Berichts von Dr. F.___) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 12/25/20 Ziff. 7.2), bzw. in der Tätigkeit als Modedesignerin eine Reduzierung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit um 10 % annahmen (Urk. 12/25/25). Darauf ist abzustellen.
         Vor der Untersuchung durch Dr. F.___ nahm die Beschwerdeführerin schon ab September 2005 im Rahmen von gut 20 % Mandate als Modedesignerin an, eine Steigerung dieses Pensums erachtete sie allerdings nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen als fraglich (Urk. 14/24 S. 2). Dr. A.___ hatte schon im Juni 2005 wirtschaftliche und nicht medizinische Gründe als Problem für den Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin in den Erwerbsprozess angegeben (Urk. 12/12/72 Ziff. 8). Ab März 2006 weitete die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Modedesignerin dann auf gute drei Stunden pro Tag aus (siehe Erw. 4.2), was - wiederum gemessen an einem 8-Stunden-Tag - einer Tätigkeit von 37,5 % entspricht. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Freizeit (Ferien im Tessin, Wochenenden) offensichtlich beschwerdefrei war (Urk. 12/12/32 und Urk. 14/7 S. 3), was mit den von ihr geklagten, permanenten Schmerzen nicht in Einklang zu bringen ist. Anlässlich eines Gespräches mit dem Schadeninspektor der Zürich am 14. Oktober 2005 hatte die Beschwerdeführerin zudem angegeben, derzeit übernehme sie wieder einen grösseren Teil der Haushaltarbeiten und der Kinderbetreuung selbst. Dies beinhalte auch das Wickeln bzw. Heben und Tragen des doch ziemlich schweren Sohnes (Urk. 14/24 S. 2). In Anbetracht dieser aktenkundigen Tatsachen ist somit nicht zu beanstanden, dass die MEDAS-Gutachter von einer ab 1. September 2005 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgingen, sind doch keine objektiven medizinischen Gründe ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, ihre Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt in diesem Umfang wieder aufzunehmen.
         Hingegen kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die MEDAS-Gutachter ab 1. März 2006 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgingen. Mangels aussagekräftiger medizinischer Beurteilungen ist deshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihre Arbeitsfähigkeit bis zur Untersuchung von Dr. F.___ zu 50 % eingeschränkt blieb.
4.5         Zusammenfassend ist demnach von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Modedesignerin sowie in jeder leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit auszugehen:
         0 % vom 27. Januar 2005 bis 31. August 2005
         50 % vom 1. September 2005 bis 17. Oktober 2006
         90 % ab 18. Oktober 2006

5.      
5.1     Strittig ist auch, ob die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit voll oder zu 80 % erwerbstätig wäre. Anlässlich der Besprechung mit dem Schadeninspektor der Zürich vom 14. Oktober 2005 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie aus familiären Gründen nicht mehr als ein 80%-Pensum annehmen wolle (Urk. 14/24 S. 2). Im Monatsbericht der Z.___ AG vom 20. April 2006 steht, der kleine Sohn der Beschwerdeführerin sei in der Kinderkrippe untergebracht, zur Zeit 4 x pro Woche ganztags (Urk. 14/19). Bei der Reha-Konferenz vom 29. August 2006 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ohne Unfall würde sie ungefähr im Rahmen von 80 % erwerbstätig sein (Urk. 14/15 S. 5). Somit ist, entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre, und ihr Invaliditätsgrad ist nach der sogenannten gemischten Methode zu bemessen (siehe Erw. 2.5).
5.2     Das mit dem Unfall im Januar 2005 begonnene Wartejahr (Art. 29 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) lief im Januar 2006 ab. In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig. Gemessen an einem Pensum von 80 % ergibt sich im Bereich Erwerbstätigkeit somit ein Invaliditätsgrad von 40 % (50 % von 80 %). Im Bereich Haushalt, der mit 20 % zu veranschlagen ist, war die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bereits im Oktober 2005 nicht mehr wesentlich eingeschränkt (Urk. 14/24 S. 2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen keine Abklärung der Einschränkungen im Haushalt vorgenommen hat, da für einen Gesamt-Invaliditätsgrad von 50 %, der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gäbe, die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt mindestens 50 % eingeschränkt sein müsste, was angesichts ihrer Angaben ausgeschlossen werden kann.
         Zusammenfassend betrug der Gesamt-Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nach Ablauf des erwähnten Wartejahres mindestens 40 %, aber weniger als 50 %, womit ihr ab Januar 2006 eine Viertelsrente zusteht. Diese ist nach Besserung ihres Gesundheitszustandes im Oktober 2006 auf den 1. Februar 2007 zu revidieren (Art. 88a Abs. 1 IVV). Zu diesem Zeitpunkt wäre die Beschwerdeführerin als Modedesignerin wieder zu 90 % und in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Damit ist die Viertelsrente auf den 1. Februar 2007 zu befristen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

6.      
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemessen an ihrem Antrag hat die Beschwerdeführerin in einem sehr kleinen Mass obsiegt. In Anbetracht dieser Tatsache rechtfertigt es sich, ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2008 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).