Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01127
IV.2008.01127

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. November 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2008 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass sich der 1955 geborene Beschwerdeführer am 1./5. März 2007 unter Hinweis auf ein seit 2004 bestehendes Rückenleiden bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 7/3),
dass er gemäss den Berichten des Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 18. März 2007 (Urk. 7/8) sowie des Dr. med. Z.___, Oberarzt Neurochirurgie am Spital A.___, vom 15. März 2007 (Urk. 7/9) an einem Status nach Diskektomie und ventraler Spondylodese C3/4 (Operation vom 3. März 2006) bei beginnender Myelopathie und medialer Diskushernie C3/4 sowie primär engem Spinalkanal, an einem Status nach zweimaliger Diskushernienoperation L4/5 (8/2004 und 6/2005) mit Fussheberparese links sowie an einer Gonarthrose links leidet,
dass Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer folgende Arbeitsunfähigkeiten in seiner angestammten Tätigkeit als Bauführer attestierte: 100 % vom 5. Juli bis 1. August 2004, 50 % vom 2. bis 6. August 2004, 100 % vom 7. August bis 3. Oktober 2004, 50 % vom 4. Oktober 2004 bis 30. Januar 2005, 20 % vom 31. Januar 2005 bis 28. Juni 2005, 100 % vom 29. Juni bis 28. August 2005, 20 % vom 29. August 2005 bis 5. Februar 2006, 100 % vom 6. Februar bis 7. Mai 2006 sowie 50 % seit dem 8. Mai 2006 (Urk. 7/8 S. 2 und 8),
dass auch der Operateur Dr. Z.___ den Beschwerdeführer im März 2007 als Bauführer lediglich zu "50 von 80 %" arbeitsfähig hielt (Urk. 7/9 S. 6),
dass sich das Belastungsprofil für die Tätigkeit eines Bauführers, welches dem Arbeitgeberbericht vom 19. April 2007 entnommen werden kann, auf ein reduziertes Pensum bezieht (Urk. 7/10),
dass somit nicht einfach angenommen werden kann, die angestammte Tätigkeit entspreche einer leidensangepassten Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar wäre,
dass mithin aufgrund der Aktenlage nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären,
dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden hat,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen sind,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
dass die Gerichtskosten somit der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).