IV.2008.01128

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Oktober 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch B.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___ wurde seit dem Jahr 2002 durch die B.___ unterstützt (Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde vom 14. März 2007, Urk. 9/6), als er sich am 28. Februar 2007 wegen einer seit 1989 andauernden psychischen Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/3). Nach Einholung zweier Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge vom 15. und 20. März 2007, Urk. 9/5 und Urk. 9/9) und zweier Berichte behandelnder Ärzte, die beide keine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 25. April 2007, Urk. 9/10, sowie Bericht von med. prakt. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2007, Urk. 9/12), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. September 2007 (Urk. 9/15) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess A.___, vertreten durch das B.___, am 4. Oktober 2007 vorsorglich (Urk. 9/17) und am 12. November 2007 ausführlich (Urk. 9/24) Einwand erheben. Dem Einwand lagen zwei Schreiben von med. prakt. D.___ vor, wovon dasjenige vom 18. Juni 2007 an den zuständigen Militärarzt der E.___ Armee unter Hinweis auf eine in Erwägung gezogene Invalidisierung aus psychischen Gründen eine definitive Ausmusterung aus dem Militärdienst dringend empfahl (Urk. 9/21). Dasjenige vom 28. Oktober 2007 an das B.___ berichtete davon, dass sich der Beschwerdeführer nach Absolvierung des dreiwöchigen Militärdienstes in einem desolaten Zustand befunden habe und eine stationäre Behandlung habe in Betracht gezogen werden müssen. Als Buchhalter bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, in angepasster Tätigkeit in einem Klein- oder Mittelbetrieb mit vorab handwerklicher oder manueller Tätigkeit sei derzeit ein stundenweiser Einsatz (2-3 Stunden) bis zur Besserung der psychischen Symptome, nach einer Stabilisierungsphase vermutlich eine Steigerung der Arbeitskapazität auf 50 % bis 75 % zumutbar (Urk. 9/22). Ferner lag dem Einwand ein Attest von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, vom 5. November 2007 bei, der den Versicherten in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft als zu 100 % arbeitsunfähig bezeichnete (Urk. 9/23). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der G.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welche dieses am 11. Februar 2008 erstattete (Urk. 9/29), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (IDC-10: F44.9), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsproblematik diagnostizierte, die bisherige Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter/Treuhänder nicht mehr, eine adaptierte Tätigkeit jedoch ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Ergänzung zum Gutachten vom 11. März 2008, Urk. 9/31) vollzeitig als zumutbar erachtete. Nachdem die IV-Stelle den Versicherten zu diesem Gutachten hatte Stellung nehmen lassen (Aufforderung zur Stellungnahme vom 3. April 2008, Urk. 9/32, Stellungnahme vom 28. April 2008, Urk. 9/33), eröffnete sie die Wartezeit im Juni 2007 und errechnete einen Invaliditätsgrad von 49 %, wobei sie bezüglich medizinischer Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der G.___ abstellte (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. Mai 2008, Urk. 9/34) und zur Ermittlung des Valideneinkommens den im Februar bis Oktober 2000 bei der H.___, erzielten Verdienst heranzog (Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 9. Mai 2008, Urk. 9/35). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2008 (Urk. 9/39) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juni 2008 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 30. Juni 2008 erneut Einwand erhob und die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter den Beizug weiterer psychiatrischer Berichte beantragte (Urk. 9/42). Am 6. Oktober 2008 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 6. November 2008 Beschwerde und beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - die Zusprache einer ganzen, eventuell einer Dreiviertelsrente, im Wesentlichen mit der Begründung, er sei aufgrund seiner schwerwiegenden Diagnosen entgegen dem psychiatrischen Gutachten der G.___ gar nicht im ersten Arbeitsmarkt eingliederbar. Zudem führte er an, fälschlicherweise sei beim Invalideneinkommen kein Leidensabzug vorgenommen worden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 16. Dezember 2008, in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten verweisend, um eine reformatio in peius der angefochtenen Verfügung, weil das Valideneinkommen anhand des in den vergangenen Jahren nur während der neunmonatigen Anstellung bei der H.___ im Jahr 2000 erzielten Höchsteinkommens festgelegt worden sei, was sich nicht rechtfertige (Urk. 8). In der Replik vom 18. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer - unter Beilage des Berichts der I.___ vom 10. Mai 2000 (Urk. 14) - an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Mit Duplik vom 10. Juni 2009 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf reformatio in peius und verwies auf einen an sie gerichteten Brief des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2009, worin dieser mitteilte, er sei an einer beruflichen Massnahme sehr interessiert. An einer dauerhaften Invalidität sei er nie interessiert gewesen. Er möchte wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten und glaube auch, dass dies mit richtiger medikamentöser Behandlung möglich sein könne (Urk. 21/3). Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 22). Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung im Entscheidfall (reformatio in peius) hingewiesen und die Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt (Urk. 24). In der Folge hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (Eingabe vom 17. August 2010, Urk. 26). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 22. September 2010 Stellung (Urk. 30).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 6. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.      
3.1    
3.1.1   Das Gutachten der G.___ (Urk. 9/29), worauf die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abgestellt hat (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. Mai 2008, Urk. 9/34 S. 5), erwähnte das Schreiben von med. prakt. D.___ vom 28. Oktober 2007 an das B.___ (Urk. 9/22) und dasjenige von Dr. F.___ vom 5. November 2007 (Urk. 9/23) weder in seinem Aktenauszug (S. 2 f.) noch weiter hinten und setzte sich dementsprechend auch nicht mit den darin enthaltenen, von der eigenen Beurteilung erheblich abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auseinander, was im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (Erw. 2.3) einen erheblichen Mangel darstellt. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden.
3.1.2   Bei der Stellungnahme von med. prakt. D.___ vom 28. Oktober 2007 könnte es sich um eine Momentaufnahme handeln, da er einerseits noch am 8. Juli 2007 weder eine IV-Rente noch eine Wiedereingliederung für indiziert hielt (Urk. 9/12) und andererseits im Schreiben vom 28. Oktober 2007 nach einer Stabilisierungsphase in prognostischer Hinsicht eine weit höhere als die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit wieder als möglich erachtete. Schon deshalb kann dieser Bericht keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für eine Dauerleistung darstellen.
3.1.3   Dr. F.___ begründete die vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit mit Angstgefühlen, neurovegetativen Funktionsstörungen, Panikattacken und daraus sich ergebender Unsicherheit, Antriebsarmut und Konzentrationsstörungen (Urk. 9/23) und bewegte sich daher als Neurologe wenigstens teilweise in fachfremdem psychiatrischem Gebiet, weshalb auch seine Einschätzung nicht übernommen werden kann.
3.1.4   Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3.2     Ergänzend ist hinsichtlich des von der Verwaltung durchgeführten Einkommensvergleichs darauf hinzuweisen, dass der Verdienst des Beschwerdeführers im Jahre 2000 als Gesellschafter und Geschäftsführer der H.___ nicht unbesehen als Valideneinkommen - mithin als Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne eine allfällige gesundheitliche Einschränkung erzielen würde (Erw. 2.2) - eingesetzt werden kann, nachdem diese Gesellschaft im Jahre 2003 Konkurs gegangen und im Handelsregister gelöscht worden ist (vgl. www.hra.zh.ch).

4.
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Abweichung von Art. 61 Bst. a ATSG in Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht je nach Verfahrensaufwand im Rahmen von 200-1000 Franken zu erhebenden Gerichtskosten, welche vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen sind, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.2     Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 271 Erw. 2; ZAK 1991 S. 421 Erw. 2).
         Vorliegend ist Unentgeltlichkeit der Vertretung durch das B.___ anzunehmen, weshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 30 und Urk. 31/1-9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).