Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01129[9C_263/2009]
IV.2008.01129

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 28. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1957, meldete sich am 17. Mai 1999 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 8/20/9). Mit Verfügung vom 19. Juni 2000 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 2 % ab (Urk. 8/20/9).
          Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Januar 2001 in dem Sinne gut, dass die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess IV.2000.00505; Urk. 13).
          Diese veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten vom 4. Mai 2001, Urk. 8/8/2). Gestützt darauf wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2001 das Leistungsgesuch wieder ab (Urk. 8/9).
          Das Sozialversicherungsgericht wie auch das Eidgenössische Versicherungsgericht wiesen die dagegen geführten Beschwerden mit Urteilen vom 5. November 2002 (Prozess IV.2001.00563; Urk. 8/10) beziehungsweise vom 3. November 2003 ab (Urk. 8/13 = Urk. 8/14).
1.2     Am 25. Juni 2004 meldete sich A.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/16). Die IV-Stelle wies das Gesuch nach medizinischen Abklärungen (Urk. 8/22, Urk. 8/25) mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 (Urk. 8/27) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 2 % ab (Urk. 8/41).
          Das hiesige Gericht erwog auf Beschwerde hin im Urteil vom 3. April 2006, es sei keine relevante Veränderung ausgewiesen, und wies die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos ab (Urk. 8/54; Prozess IV.2005.00264). Diesen Entscheid schützte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. August 2006 (Urk. 8/57).
1.3     Am 2. April 2007 stellte A.___ ein weiteres Gesuch um Prüfung seines Rentenanspruches (Urk. 8/60).
          Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2007 nahm die IV-Stelle in Aussicht, auf dieses Gesuch nicht einzutreten, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien (Urk. 8/66). Auf den Einwand des Versicherten vom 22. Juni 2007 (Urk. 8/71), welchem ein Attest von Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 15. Mai 2007 beilag (Urk. 8/70), ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. D.___, Zentrum E.___ (E.___), an (Urk. 8/74).
          Gestützt auf das E.___-Gutachten vom 12. Juni 2008 (Urk. 8/80) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/87, Urk. 8/90) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 mangels einer wesentlichen Änderung erneut ab (Urk. 8/95 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob A.___ mit Eingabe vom 4. November 2008 Beschwerde und ersuchte um Zusprache einer Rente; eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache. In formeller Hinsicht stellte er Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2), welches Gesuch er mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 substantiierte (Urk. 9-11).
          Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
          Das Gericht nahm sodann das Urteil vom 3. Januar 2001 (Prozess IV.2000.00505) als Urk. 13 zu den Akten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
          Die angefochtene Verfügung erging zwar am 6. Oktober 2008 (Urk. 2) und damit unter der Herrschaft des neuen Rechts. Allerdings beschlägt sie die Frage des Eintritt einer gesundheitlichen Verschlechterung im Zeitpunkt der Neuanmeldung am 2. April 2007 (Urk. 8/60), womit sich der massgebende Sachverhalt unter dem alten Recht zugetragen hat. Daher gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und der Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) und auch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. November 2002 (Urk. 8/10) zutreffend dargelegt worden. Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
          Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass des (mit den Urteilen vom 3. April 2006, Urk. 8/54, und vom 7. August 2006, Urk. 8/87, bestätigten) Einspracheentscheides vom 1. Februar 2005 (Urk. 8/41) nicht wesentlich verändert habe. Der Beschwerdeführer sei zwar seit 1997 in einer schweren körperlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Verweistätigkeit sei er jedoch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/87 S. 1 unten, Urk. 2 S. 2 oben). Bei dieser Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das E.___-Gutachten vom 12. Juni 2008, worin für eine behinderungsangepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 8/80 S. 39).
          Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, das Attest von Hausarzt Dr. C.___ vom 22. Oktober 2008 (Urk. 3) beschlage nicht den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 6. Oktober 2008; es sei daher nicht von Belang. Im Übrigen sei es auch nicht beweistauglich (Urk. 7 S. 2).
2.2     Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die früher diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung mit Rücken- und Schulterbeschwerden habe sich dramatisch verschlechtert und gemäss dem behandelnden Arzt sei er auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dabei sei auch die mangelnde Ausbildung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3-4). Jedenfalls sei ohne Psychotherapie eine Verwertung einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit unzumutbar (Urk. 1 S. 5).
2.3     Strittig ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verändert hat oder ob sich die erwerblichen Auswirkungen der Beschwerden erheblich verändert haben, so dass nunmehr ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultierte.
          Dabei ist der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des letzten rentenablehnenden Entscheids am 1. Februar 2005 (Urk. 8/41) mit jenem zu vergleichen, wie er im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2008 vorgelegen hat (Urk. 2).
3.
3.1     Im Urteil vom 3. Januar 2001 führte das hiesige Gericht aus, Hausarzt Dr. C.___ habe am 15. Juni 1999 (vgl. Urk. 8/1/1 Ziff. 3) ein chronisches cerviko-spondylogenes und cerviko-thorakovertebrales Syndrom mit Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform und degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, eine somatoforme Schmerzstörung, eine Periarthropathia humero scapularis (PHS) rechts und einen Strabismus divergens links diagnostiziert (Urk. 13 Erw. 3a). Diese Diagnosen würden sich mit jenen in den übrigen medizinischen Akten decken (Urk. 13 Erw. 3b). Die Ärzte würden sodann aus rheumatologischer Sicht übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit postulieren, wovon auszugehen sei (Urk. 13 Erw. 4a). Dagegen seien weitere psychiatrische Abklärungen erforderlich (Urk. 13 Erw. 4c).
          Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. November 2002 wurde sodann erwogen, in somatischer Hinsicht sei weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit anzunehmen (Urk. 8/10 Erw. 2a in fine). Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 4. Mai 2001, welcher eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung, eine hypochondrische Störung, eine Kanzerophobie sowie einen Tinnitus diagnostiziert habe (vgl. Urk. 8/8/5), sei von einer maximal 15%igen Einschränkung aus psychischen Gründen auszugehen (Urk. 8/10 Erw. 2f). Diese Beurteilung führte zur Verneinung eines Rentenanspruches und wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil vom 3. November 2003 vollumfänglich geschützt (Urk. 8/13).
3.2     Im Urteil vom 3. April 2006 verneinte das hiesige Gericht eine Änderung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht (Urk. 8/54 Erw. 4.1).
          Im Weiteren erwog es, aus psychiatrischer Sicht sei zwar von den Ärztinnen der Fachstelle F.___ (F.___) im April 2004 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und eine seit 1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (vgl. Bericht vom 27. Juli 2004, Urk. 8/22). Dieser Einschätzung könne jedoch nicht gefolgt werden. Es sei zu beachten, dass keine eigentliche depressive Symptomatik bestehe. Mithin sei das Hauptkriterium, das ausnahmsweise zur Anerkennung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führen könnte, nicht erfüllt. Gleiches gelte bezüglich somatischer Begleiterkrankungen, deren Ausmass und Verlauf nicht die Intensität aufweisen, welche die entsprechenden Kriterien bejahen liesse. Auch der Einfluss von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren auf die Gesamtsituation sei auch nicht zu übersehen (Urk. 8/54 Erw. 4.2).
          Dies führe in Abweichung zur Beurteilung aus medizinischer Sicht durch Hausarzt Dr. C.___ einerseits, welcher entgegen seinen früheren Berichten am 17. August 2004 - mit den Ärztinnen der F.___ - nunmehr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (vgl. Urk. 8/25/4-6), und durch die Ärztinnen der F.___ andererseits zum Schluss, dass auch aus psychiatrischer Sicht unverändert keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 8/54 Erw. 4.2).
          Das Eidgenössische Versicherungsgericht folgte diesem Urteil am 7. August 2006 unter Hinweis auf die vorinstanzliche Begründung vollumfänglich (Urk. 8/57 Erw. 2.1).
3.3     Zu prüfen bleibt, ob sich diese gesundheitliche Situation in der Folge verschlechtert hat.

4.
4.1     Wie bereits im Bericht vom 17. August 2004 (vgl. Urk. 8/25/4-6) nannte Dr. C.___ am 20. November 2006 unverändert folgende Diagnosen: somatoforme Schmerzstörung mit chronischem cerviko-thorakalem Schmerzsyndrom, PHS rechts und lumbo-spondylogenem Schmerzsyndrom rechts. Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/59). Dies gelte seit mindestens 2004, präzisierte der Hausarzt am 15. Mai 2007 (Urk. 8/63).
          Im Zeugnis vom 22. Oktober 2008 bescheinigte der Hausarzt ohne weitere Begründung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2008 (Urk. 3).
4.2     Die E.___-Gutachter stellten im Gutachten vom 12. Juni 2008 (Urk. 8/80) ausgehend von den Vorakten (S. 1-11) und gestützt auf die eigenen internistischen (S. 20 f.), rheumatologischen (S. 22 f.) und psychiatrischen Untersuchungen (S. 26 f.) im Rahmen ihrer konsiliarischen Beurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33):
- chronifiziertes, mässiggradig ausgebildetes myofasziales Triggerpunktsyndrom im zervikothorakalen Bereich, der Schultergürtelregion, des Musculus infraspinatus und der Parathorakalregion;
- beginnende AC-Gelenksarthrose im rechten Schultergelenk.
          Die Probleme in Verbindung mit der lang dauernden Arbeitslosigkeit erachteten die Gutachter als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33).
          Sie hielten fest, dass aus rheumatologischer Sicht zwar kein invaliditätswürdiges Leiden, aber eine Belastbarkeitsvermindung bestehe, welche das Einhalten gewisser Schonkriterien erfordere (S. 37). Aus psychiatrischer Sicht könne keine somatoforme Schmerzstörung mehr diagnostiziert werden. Die Schmerzsymptomatik sei deutlich besser geworden, wohl weil nach der Trennung von der Ehefrau im Jahr 2004 (vgl. S. 17 oben) der emotionale Konflikt weggefallen sei. Aktuell liege keine psychiatrische Erkrankung und namentlich keine depressive Symptomatik vor. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 38 und S. 41).
          Die Gutachter hielten eine schwere Tätigkeit wie die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter für nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit attestierten sie hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 38-39), wobei sie eine leichte, wechselbelastende körperliche Tätigkeit mit wechselnden Körperpositionen, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Verharren in rückenergonomisch ungünstigen Positionen als ideal bezeichneten (S. 41 oben).

5.
5.1     Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen aufgrund dieser medizinischen Aktenlage keinerlei Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Selbst der Hausarzt erwähnte keine Verschlechterung. Seine Atteste erschöpfen sich im Wiederholen der bereits früher gestellten Diagnosen und Bescheinigungen der Arbeitsfähigkeit. Von einer Veränderung spricht er nicht. Vielmehr hielt er im Zeugnis vom 15. Mai 2007, mit welchem der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss seine Neuanmeldung vom 2. April 2007 (Urk. 8/60) substantiierte, ausdrücklich fest, die genannten Leiden wie auch die anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestünden seit mindestens 2004 (Urk. 8/63).
          Dieser zurückhaltenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt folgte das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 3. April 2006 nicht, sondern ging von einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/54 Erw. 4.2). Da selbst der Hausarzt aus medizinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens postulierte, besteht keine Veranlassung, die Restarbeitsfähigkeit abweichend zur früheren gerichtlichen Beurteilung festzulegen.
5.2     Ebenso wenig ist im E.___-Gutachten von einer gesundheitlichen Verschlechterung die Rede. Vielmehr geht daraus hervor, dass sich der Gesundheitszustand, vor allem in psychiatrischer Hinsicht, verbessert haben dürfte und die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht mehr gestellt werden konnte.
          Auf dieses Gutachten ist abzustellen, stützten sich doch die Gutachter auf eigene, umfassende Untersuchungen wie auch die Vorakten, und sie bezogen sämtliche geklagten Leiden in ihre Beurteilung mit ein. Ihre Schlussfolgerungen sind einleuchtend begründet, weshalb mit der Beschwerdegegnerin zu schliessen ist, dass sich weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert haben.
          Da von den eventualiter beantragten ergänzenden Abklärungen keine massgeblichen, neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann davon abgesehen werden.
5.3     Für die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei zwischenzeitlich eine dramatische gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, worüber der Hausarzt geradezu schockiert sei (Urk. 1 S. 3), findet sich in den medizinischen Akten und insbesondere auch in den Hausarztberichten keine Stütze. Weder im Bericht vom 20. November 2006 (Urk. 8/59) noch in jenem vom 15. Mai 2007 (Urk. 8/63) erwähnte Dr. C.___ eine Verschlechterung.
          Daran ändert auch sein beschwerdeweise aufgelegtes Zeugnis vom 22. Oktober 2008 nichts, wird doch darin lediglich eine - zeitlich beschränkte - Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3). Da angesichts fehlender Erläuterungen davon auszugehen ist, dass sich diese Bescheinigung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezieht, vermag sie die seitens der Gutachter als zumutbar erachtete vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. In Übereinstimmung mit diesem Bericht gingen im Übrigen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die E.___-Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 8/80 S. 39). Dies allein begründet jedoch keinen Rentenanspruch.
          Da die Einschätzung des Gesundheitszustandes und die durch allfällige Einschränkungen sich ergebende Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der medizinischen Akten und nicht gestützt auf die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers, er könne gar nichts mehr arbeiten (Urk. 1 S. 4), zu beurteilen ist, kann seinen Vorbringen nicht gefolgt werden.
5.5     Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur letztmaligen Anspruchsverneinung am 1. Februar 2005 nicht wesentlich verändert und schon gar nicht verschlechtert und sich auch an der Beurteilung, wonach keine anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit festzustellen ist, nichts geändert hat.
          Nach dem Gesagten ist der leistungsabweisende angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 
6.      
6.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
          Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 Erw. 2.5.3 S. 235).
6.2     In Anbetracht der dargelegten eindeutigen medizinischen Aktenlage und der damit einher gehenden Sach- und Rechtslage, die zu erkennen bereits der angefochtene Entscheid ohne weiteres erlaubte, wäre ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass keinerlei Gewinnaussichten bestanden, so dass - bei vernünftiger Überlegung - auf eigene Rechnung und Gefahr kein Prozess angestrengt worden wäre.
          Damit muss die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos betrachtet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).