Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 geborene X.___ meldete sich am 6. Juni 2000 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 15/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und verneinte mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 9. Oktober 2001 (Urk. 15/31 S. 1-3) den Leistungsanspruch der Versicherten unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 12 %.
1.2 In der Folge meldete sich die Versicherte am 12. Februar 2007 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 15/37). Nach neuerlicher Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und nach Einholung eines rheumatologischen Gutachtens (Urk. 15/58) verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch der Versicherten - nun aufgrund eines Invaliditätsgrads von 11 % - mit Vorbescheid vom 28. März 2008 (Urk. 15/60) beziehungsweise mit damit übereinstimmender Verfügung vom 19. Mai 2008 (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingaben vom 17. Juni (Urk. 1/1), vom 23. Oktober (Urk. 1/2 und Urk. 3) und vom 20. November 2008 (Urk. 8) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. März 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zuzusprechen (Urk. 8). Nachdem die IV-Stelle am 9. Januar 2009 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (Beschwerdeantwort, Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Januar 2009 (Urk. 16) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 Erw. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Leistungsanspruch im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten des Spitals Y.___ vom 4. März 2008 (Urk. 15/58) mit der Begründung, die Versicherte sei - wie bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsabweisung (Urk. 14) - in der Lage, nach einer betriebsüblichen Einarbeitungszeit und ohne dass hiezu berufliche Massnahmen erforderlich wären, einer ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit im Pensum von 100 % nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2, Urk. 14).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei - wie sich aus dem Bericht von Dr. med. Z.___ vom 19. November 2008 (Urk. 11) ergebe - zu 50 % arbeitsunfähig und habe demnach Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 8).
3.
3.1
3.1.1 Ihre Verfügung vom 9. Oktober 2001 (Urk. 15/31 S. 1-3) hatte die IV-Stelle im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Sachverhalt abgestützt:
Die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik A.___ diagnostizierten am 4. Februar 1999 ein panvertebrales Schmerzsyndrom und äusserten den Verdacht auf eine Periarthritis humero-scapularis (PHS) rechts sowie eine Epicondylitis radialis rechts (Urk. 15/15 S. 4).
3.1.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte am 27. Juni 2000 folgende Diagnosen (Urk. 15/13 S. 2):
- Chronisch rezidivierendes zerviko-lumbospondylogenes Syndrom mit segmentalen Dysfunktionen bei Beinverkürzung rechts um 0,5 cm, ohne nennenswerte degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Deutliche Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) mit minimer Kyphosierung im mittleren Drittel, ohne nennenswerte degenerative Veränderungen
Die - wegen ihres gewalttätigen, getrennt oder gar geschieden von ihr lebenden Ehemanns in einer erheblichen Stresssituation stehende - Patientin sei in der letzten Tätigkeit als Angestellte einer Wäscherei etwa zu 50 % arbeitsunfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit (ohne wesentliche Belastung der Wirbelsäule, in abwechselnd gehender, stehender und sitzender Position) sei ihr indes in vollem Pensum zumutbar (Urk. 15/13 S. 2 und S. 3).
3.1.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin bis Juli 1999 in Behandlung gestanden hatte, stellte am 15. Juli 2000 nachstehende Diagnosen (Urk. 15/15 S. 2):
- Rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom rechts (zum Teil auch panvertebrales Syndrom) mit Periarthropathia humero-scapularis und Epicondylitis radialis und ulnaris rechts, sporadisch auch links
- Migräne
3.1.4 Am 15. November 2000 stellten die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik A.___ folgende Diagnosen (Urk. 15/18 S. 2):
- Verdacht auf primäre Fibromyalgie
- Zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei leichter Fehlhaltung und Dysbalance
Die Beschwerdeführerin, der aktenkundig seit Juni 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, bedürfe intermittierend einer physikalischen sowie - seit 1998 und voraussichtlich dauerhaft - einer medikamentösen Behandlung (Urk. 15/18 S. 1). Eine Tätigkeit ohne Heben und Tragen sei der Beschwerdeführerin noch halbtags zumutbar (Urk. 15/18 S. 4).
3.1.5 Dr. Z.___ hielt am 24. November 2000 fest, die Diagnosen hätten sich nicht verändert; es bestehe eine Tendenz zu fibromyalgischen Beschwerden. Der Gesundheitszustand habe sich insofern verschlechtert, als die Patientin in den letzten Monaten vermehrt über generalisierte Beeinträchtigungen geklagt habe. Es erfolge eine analgetische Behandlung. Seit dem 1. September 2000 und bis auf Weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Allenfalls sei eine Umschulung sinnvoll (Urk. 15/19 S. 1).
3.2
3.2.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2008 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Akten:
Das MRI der LWS vom 28. Februar 2006 ergab eine mittelgradige Bandscheibendegeneration und eine kleine flache, dorso-mediane Diskushernie L4/5 ohne Kompression neuraler Strukturen (Urk. 15/42 S. 5).
3.2.2 Dr. Z.___, stellte am 16. März 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/42 S. 3):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit Beckenkammtendinosen bei kleiner medianer Diskushernie L4/L5 ohne radikuläre Reizungen
- Rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom mit myofaszialen Veränderungen paravertebral und im Bereich des Schultergürtels bei segmentalen Dysfunktionen
- Epicondylopathia humeri radialis rechts
- Psychosoziale Überlastungssituation
In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei sei die Patientin seit September 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts des bisherigen Verlaufs und der lediglich minimen Veränderungen der LWS bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit, beispielsweise im Verkauf, derzeit eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit, die sich, wenn die Beschwerdeführerin eine Stelle finde, später allenfalls noch steigern lasse (Urk. 15/42 S. 4).
3.2.3 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 10. April 2007 nachstehende, seit dem Jahr 2000 bestehende und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen (Urk. 15/48 S. 5):
- Rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Epicondylopathia humeri radialis rechts
- Psychosoziale Überlastungssituation
In einer körperlich leichten, wechselnde Positionen zulassenden Tätigkeit bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit; im Haushaltsbereich sei die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 15/48 S. 5). In therapeutischer Hinsicht sei eine psychosoziale Unterstützung indiziert; damit lasse sich auch am ehesten noch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielen (Urk. 15/48 S. 9).
3.2.4 Gestützt auf die Ergebnisse der - klinischen und radiologischen - Untersuchung vom 5. Februar 2008 stellten die Ärzte des Spitals Y.___ in ihrem Gutachten vom 4. März 2008 (Urk. 15/58) folgende Diagnosen (Urk. 15/58 S. 4 f.):
- Chronifiziertes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, vorwiegend muskulär, ohne radikuläre Zeichen, bei nur diskreten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
- Tendenzielle Entwicklung im Sinne eines Halbseiten-weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms (rechte Körperseite)/Fibromyalgie-Syndrom
- Verdacht auf chronische psychosoziale Überlastungssituation, bestehend seit 1999/2000
Es handle sich um eine vorwiegend weichteilrheumatische Symptomatik, der keine schwerwiegenden Veränderungen an der Wirbelsäule zugrunde lägen; so fehlten insbesondere Anhaltspunkte für eine Neurokompression oder für schwerere degenerative Veränderungen. Die Beschwerden würden verstärkt beziehungsweise unterhalten durch die chronisch belastende psychosoziale Stresssituation mit dem gewalttätigen [früheren (vgl. Scheidungsurteil vom 21. Juni 1996 (Urk. 15/34)] Ehemann, der die Patientin offenbar immer wieder bedrohe (Urk. 15/58 S. 7). Was die somatoforme Schmerzstörung anbelange, stelle diese keine eigentliche psychische Erkrankung dar, sondern es handle sich dabei vielmehr um eine - einfühlbare - psychische Stresssituation (Urk. 15/58 S. 8).
Für - insbesondere die obere rechte Extremität - (monoton-stereotyp) belastende Tätigkeiten, mithin auch für die zuvor ausgeübte Arbeit in einer Wäscherei, bestehe seit dem Jahr 2000 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 15/59 S. 5). Eine leidensangepasste Tätigkeit (Möglichkeit, zwischen sitzender und stehender Position zu wechseln, kein ständiges Tragen und Heben schwerer Lasten, keine Arbeiten in vornüber gebückter Stellung, keine repetitiv-monotone Belastung des rechten Arms, keine Arbeiten über Kopf) sei der Explorandin indes im Pensum von 100 % zumutbar (Urk. 15/58 S. 5 f.). Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 15/58 S. 7). Therapeutisch lasse sich die Belastbarkeit nicht mehr wesentlich verbessern (Urk. 15/58 S. 6).
3.2.5 In seinem Bericht vom 23. April 2008 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (Urk. 15/63):
- Chronisches panspondylogenes Syndrom
- Periarthritis humero-scapularis (PHS) beidseits
- Epicondylopathia humeri radialis et ulnaris rechts
Trotz verschiedenster therapeutischer Massnahmen habe sich der Gesundheitszustand in letzter Zeit noch verschlechtert. Als Glätterin sei die Beschwerdeführerin vollständig und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig.
3.2.6 Am 23. Oktober 2008 berichtete Dr. Z.___, bei der Beschwerdeführerin, die unter einem chronischen therapieresistenten lumbospondylogenen Syndrom mit fraglichen radikulären Reizungen leide, komme es trotz physikalischer und medikamentöser Therapie immer wieder zu akuten Schüben im Bereich der unter LWS; die Patientin bleibe daher arbeitsunfähig. Es sei eine erneute MRI-Abklärung veranlasst worden (Urk. 15/68 = Urk. 3).
3.2.7 In seinem Bericht vom 19. November 2008 (Urk. 11) stellte Dr. Z.___ nachstehende Diagnosen:
- Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit Beckenkammtendinosen beidseits, bei mässigen degenerativen Veränderungen der LWS
- Chronisch rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom mit myofaszialen Veränderungen paravertebral und im Bereich des Schultergürtels beidseits
- Chronische Epicondylopathia humeri radialis et ulnaris beidseits
- Psychosoziale Belastungssituation
Insbesondere wegen der chronischen zervikalen und lumbalen Beschwerden mit ausgeprägten myofaszialen Veränderungen im Bereich des Schultergürtels und des Beckenrings könne die Patientin maximal während der Dauer von einer Stunde sitzen, ohne aufzustehen; überdies sei sie nicht in der Lage, ununterbrochen länger als eine Stunde auf flachem Grund zu gehen. Wegen der Schmerzen in den Ellbogen könnten der Patientin auch die Arme belastende Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerden - trotz Physiotherapie und Behandlung mit schmerzlindernden Medikamenten - seit langem nie mehr ganz abgeklungen seien, bestehe auch in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Dass es nach dem Erlass der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 9. Oktober 2001 (Urk. 15/31 S. 1-3) zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen wäre, kann angesichts des Umstands, dass die im Rahmen der Neuanmeldung im Jahr 2007 gestellten aktuellen Diagnosen im Wesentlichen mit denjenigen im Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs übereinstimmen, nicht gesagt werden. Zwar wurde zwischenzeitlich neu eine kleine dorso-mediane Diskushernie L4/L5 festgestellt (Urk. 15/42 S. 5); diese zeitigt indes einerseits - wie die Ärzte einhellig festhielten - keine Kompression neuraler Strukturen und stellt andererseits - wie auch die weiteren Veränderungen an der Wirbelsäule - einen von den Ärzten durchwegs als wenig erheblich beziehungsweise diskret taxierten Befund dar (Urk. 15/42 S. 4, Urk. 15/58 S. 4 und S. 8, Urk. 11). Nicht nur hinsichtlich der organisch begründeten, sondern auch bezüglich der Gesundheitsstörungen psychischer Genese stellt sich die Situation im Wesentlichen unverändert dar. So fanden sowohl das im Gutachten des Spitals Y.___ vom 4. März 2008 (Urk. 15/58) diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom als auch die immer wieder erwähnten und (damals wie heute) als leistungseinschränkend qualifizierten ungünstigen psychosozialen Umstände bereits in den anlässlich der Erstanmeldung eingeholten Arztberichten ihren Niederschlag.
4.2 Was die - invalidenversicherungsrechtlich relevante - Auswirkung der festgestellten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit anbelangt, ging die IV-Stelle in der vorliegend angefochtenen (Urk. 2) wie auch schon in der am 9. Oktober 2001 erlassenen Verfügung (Urk. 15/31 S. 1-3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin im letztgenannten Entscheid im erster Linie auf die - angesichts der gestellten Diagnosen und der erhobenen Befunde überzeugende - Beurteilung der Leistungsfähigkeit des (nach wie vor behandelnden) Rheumatologen Dr. Z.___ vom 27. Juni 2000 (Urk. 15/13). Auch wenn der nämliche Arzt kurz darauf in seinem am 24. November 2000 verfassten Bericht statt einer 100%igen nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit attestierte (Urk. 15/19 S. 1), erscheint der erste Rentenentscheid der IV-Stelle jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig, wies Dr. Z.___ doch am 24. November 2000 selbst noch explizit darauf hin, dass sich - bei vermehrt generalisierten Beschwerden - bezüglich der Diagnosen keine Veränderungen ergeben hätten (Urk. 15/19 S. 1).
Eine im Zeitpunkt der Neuanmeldung im Jahr 2007 (Urk. 15/37) trotz im Wesentlichen unveränderter Diagnosen bestehende (rentenrelevante) weitergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist nicht ausgewiesen. So gelangten die Ärzte des Spitals Y.___ in ihrer sich umfassend zu den vorhandenen Gesundheitsstörungen und den daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen äussernden (Urk. 15/58 S. 4-6), gestützt auf fundierte Untersuchungen (Urk. 15/58 S. 3 f.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 15/58 S. 2 f.) sowie in Kenntnis der Vorakten (Urk. 15/58 S. 4 und S. 6 f.) ergangenen Expertise vom 4. März 2008 (Urk. 15/58) mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die objektivierbaren somatischen Befunde eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung zuliessen (Urk. 15/58 S. 5 f.). Dr. Z.___s abweichende Beurteilung vermag diese grundsätzlich beweiskräftige (vgl. hiezu BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Dass der genannte Arzt von einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von lediglich 50 % ausging, lässt sich nämlich nicht mit den durch die organischen Befunde bedingten funktionellen Defiziten begründen, betreffend welche offenbar auch das vom genannten Arzt im Herbst 2008 veranlasste MRI (Urk. 15/68) keine Veränderung ergab (Urk. 11). Vielmehr ist die attestierte (auch) zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die Dr. Z.___ selbst in nicht nachvollziehbarerer Weise mit der langen Persistenz der Beschwerden rechtfertigte (Urk. 11), vor dem Hintergrund einerseits der ungünstigen psychosozialen Umständen beziehungsweise der (auch von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen [Urk. 15/58 S. 3]) dadurch bedingten Beeinträchtigung des psychischen Befindens zu sehen, welches Beschwerdebild rechtsprechungsgemäss per se noch keinen invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen Gesundheitsschaden darstellt (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2). Andererseits steht die verminderte Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise der Fibromyalgie. Die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz dieser Störung (vgl. hiezu BGE 132 V 65 Erw. 4 mit Hinweisen) ist aufgrund der einschlägigen und durchaus einleuchtenden Ausführungen der Gutachter des Spitals Y.___ (Urk. 15/58 S. 7 f.) indes ohne Weiteres zu verneinen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Anhaltspunkte für eine seit der ersten rechtskräftigen Rentenablehnung eingetretene erhebliche gesundheitliche Verschlechterung gegeben sind. Die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2008 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).