Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01131
IV.2008.01131

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 21. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 19. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Fingeramputationen infolge eines Ende Januar 2003 erlittenen Berufsunfalls zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/2). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Lage ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Nachdem verschiedene Integrationsversuche gescheitert waren, sprach der Unfallversicherer ab Oktober 2007 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu (Urk. 8/36). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 1. Dezember 2007, Urk. 8/39). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Ergänzung der medizinischen Abklärungen (Urk. 8/45-69) eine vom 1. Januar bis 30. September 2004 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 6. November 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Durchführung weiterer medizinischer oder beruflicher Abklärungen (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 16. Dezember 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis dem 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.         Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der seit 29. Januar 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkten Beschwerdeführerin ab Juli 2004 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder vollzeitlich zumutbar sei (Urk. 2 S. 3), stellt sich letztere auf den Standpunkt, sämtliche Arbeitsversuche seien entweder an ihrer Scham, die verstümmelte Hand zu zeigen, oder an den Schmerzen und Einschränkungen gescheitert, weshalb sie aus psychiatrischer Sicht zu höchstens 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.
3.1     Am 29. Januar 2003 geriet die Beschwerdeführerin während der Arbeit beim Versuch, einen um den Kettenrand der zu reinigenden Maschine gewickelten Putzlappen herauszuziehen, mit der rechten Hand zwischen Kettenrand und Antriebskette. Dabei wurden die fünf Finger amputiert. Im Spital Y.___ wurden zunächst Zeig-, Mittel- und Ringfinger replantiert. Der Zeigfinger musste allerdings noch während des Spitalaufenthaltes wegen vaskulärer Insuffizienz amputiert werden. An Daumen und Kleinfinger erfolgte eine Stumpfversorgung (Urk. 8/11 S. 60, S. 64). Im Bericht vom 28. Januar 2004 attestierte die behandelnde Spitalärztin eine seit dem Unfalldatum fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 8/10).
3.2     Um das Trauma des Unfalls und dessen (ästhetische) Folgen zu verarbeiten, nahm die Beschwerdeführerin im März 2004 eine Psychotherapie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (Urk. 8/11 S. 5). Im Zeugnis vom 22. Juni 2004 prognostizierte der Psychiater eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ab Anfang Juli 2004. Davon ausgenommen seien Tätigkeiten bei der früheren Arbeitgeberin, denn durch die Rückkehr an den Unfallort wäre eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sehr wahrscheinlich (Urk. 8/14 S. 29). Diese Einschätzung bestätigte er im Bericht vom 19. November 2004 (Urk. 8/16) sowie im ärztlichen Zeugnis vom 7. April 2005 (Urk. 8/24 S. 8).
3.3     Im August 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Zentrum A.___ im Auftrag des Unfallversicherers begutachtet. Nebst der Untersuchung wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Laut Gutachten vom 7. September 2004 gab die Beschwerdeführerin vor allem Schmerzen im Bereich der Stümpfe, eine Sensibilitätsminderung des Daumens und des Zeigfingers und zum Teil verstärkte Schmerzen bei Berührung sowie bei Tätigkeiten mit vermehrtem Krafteinsatz an. Schwierigkeiten träten auch beim Schreiben sowie bei verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt wie Bügeln, Abwaschen, Staubsaugen und Kochen auf. Neben der funktionellen Problematik sei der Umgang mit der Ästhetik immer noch recht schwierig. Als arbeitsrelevantes Defizit habe sich eine verminderte Greifkraft rechts sowie eine verminderte Koordination beim Hantieren mit sehr feinen Gegenständen gezeigt. Die Leistungsbereitschaft bei der Testdurchführung sei sehr gut und auch die interne Testkonsistenz sei vorhanden gewesen. Gestützt darauf schätzte der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei für leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne vermehrten repetitiven Krafteinsatz des rechten Armes sowie Hantieren mit kleinen Teilen, welche eine gute Feinmotorik der Hand bedingten, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/14 S. 13 f.).
3.4     Der die Beschwerdeführerin neu behandelnde Psychotherapeut, Dr. med. B.___, stellte im Bericht vom 11. November 2006 die Diagnose einer protrahierten posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter Symptomatik (ICD-10 F43.1). Weiter führte er aus, die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der ausgeprägten Schamproblematik und der Schmerzen noch nicht sicher zu beurteilen (Urk. 8/34 S. 63 f.). Im Arztzeugnis vom 5. Dezember 2006 attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit 20. November 2006 für die rechte Hand nicht belastende oder exponierende Tätigkeiten (Urk. 8/34 S. 55).
3.5     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, ging im Bericht vom 17. November 2006 davon aus, dass die Beschwerdeführerin generell für eine leichte bis mittelschwere Arbeit, die ein regelmässiges Hantieren mit der rechten Hand verlange, aus psychischen, wie auch aus körperlichen Gründen maximal zu 50 % arbeitsfähig bleiben werde (Urk. 8/24 S. 58).
3.6     Die vom Unfallversicherer veranlasste psychiatrische Untersuchung ergab laut Bericht des untersuchenden Arztes, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2007, dass weder damals noch im Rückblick auf die in den Akten dokumentierten Befunde Hinweise auf die typische Phänomenologie einer posttraumatischen Belastungsstörung bestünden. Die psychische Problematik der Beschwerdeführerin betreffe vielmehr Aspekte der Scham, des Ekels und der Versagerangst. Es dominiere die Depressivität. Gestützt darauf diagnostizierte Dr. D.___ eine anhaltende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Ausprägung (ICD-10 F38.8). Zu den früheren ärztlichen Einschätzungen hielt Dr. D.___ fest, dass Schmerzhemmung und Ungeschicklichkeit die Effizienz minderten. Die Einschätzung im A.___ trage diesem Aspekt leider nicht genug Rechnung und erweise sich als nicht angemessen. Nach den Erfahrungen im Rahmen der Arbeitsversuche seit dem Sommer 2004 könne an der apodiktischen Feststellung eines vollen Leistungsvermögens nicht festgehalten werden. Die auf der Grundlage der Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ angenommene generelle Leistungseinschränkung auf 50 % wiederspiegle nicht nur gesundheitliche Realitäten. Sie scheine auch insofern realitätskonform, als sie die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin und weitere Faktoren mitberücksichtige, etwa die Annahme, dass eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung im Teilpensum am aussichtsreichsten sein müsse, oder auch, dass für die Beschwerdeführerin wirklich geeignete Arbeiten ganztags nicht zur Verfügung stünden. Unter Berücksichtigung der körperlichen, seelischen, persönlichen und Umgebungsfaktoren entspreche ein Teilleistungsvermögen von 50 % am ehesten den tatsächlichen Verhältnissen. Es wäre aber verfehlt, ausschliesslich psychiatrische Gründe für diese Annahme geltend zu machen. Zwar habe die depressive Störung die Arbeitsfähigkeit 2004 vorübergehend entschieden vermindert. Für die gegenwärtig leichte depressive Symptomatik lasse sich dies aber nicht mehr feststellen (Urk. 8/34 S. 22 ff.).
3.7         Daraufhin gab auch die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Im Gutachten vom 1. Dezember 2007 stellte die Gutachterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) sowie einer psychosozialen Belastungssituation (ICD-10 Z60.3, Z59) und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Zu Dr. D.___s Einschätzung führte die Gutachterin aus, dieser habe in beträchtlichem Masse somatische und invaliditätsfremde Faktoren geltend gemacht. Für die von Dr. B.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung hingegen seien die kardinalen Kriterien (Flaschbacks, Intrusionen, Hypervigilanz, Konstriktionen) nicht vorhanden (Urk. 8/39 S. 16 ff.).
3.8     Im Schreiben vom 13. Februar 2008 wiederholte der Hausarzt Dr. C.___ seine Einschätzung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit aufgrund der Einschränkungen an der rechten dominanten Hand selbst in einer leichten Tätigkeit. Grund dafür seien die eingeschränkte Belastbarkeit sowie die stark verminderte Beweglichkeit der Finger, insbesondere die Greiffunktion und die Feinmotorik. Auch könne die Beschwerdeführerin eine Schreibmaschine oder einen Computer sicher nicht professionell bedienen (Urk. 3/8).
3.9     Auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___ kritisierte im Schreiben vom 24. März 2008 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Gutachterin Dr. E.___. Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin, seiner Meinung nach, weiterhin unter einer reaktiven latenten depressiven Verstimmung bei ausgeprägter Verdrängung ihrer tiefen Schamproblematik, wodurch die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu zirka 30-40 % eingeschränkt sei. In Würdigung sämtlicher krankheitsrelevanter Folgen des Unfalls (Verstümmelung, Scham und Verdrängung, allfälliger Migrationseinfluss in der Bewältigungsstrategie, Rückzug, Einschränkung in der Benützung der verstümmelten und je nach Anstrengung schmerzhaften Hand, wiederholte gescheiterte Arbeitsversuche, Entwicklung von psychischem und somatischem Leiden) bestehe aus ärztlich-psychiatrischer Sicht eine chronifizierte, mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/63).
         Im Bericht vom 13. September 2008 an den Unfallversicherer wiederholte Dr. B.___ die früher gestellte Diagnose einer protrahierten, wahrscheinlich chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter Scham- und Verdrängungsproblematik (ICD-10 F43.1). Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schätzte er deswegen sowie der Schmerzen in der Hand bei gewisser Beanspruchung bis auf weiteres auf höchstens 50 % (Urk. 3/7).

4.
4.1         Hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht überzeugen die Schlussfolgerungen im A.___-Gutachten vom 7. September 2004 (Urk. 8/14 S. 8 ff.) einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche, die rechte Hand hinsichtlich Krafteinsatz und Feinmotorik schonende Tätigkeiten. Zu diesem Schluss kamen die Gutachter nach einer eingehenden Untersuchung und einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit anhand verschiedener Tests. Bei der Umschreibung des medizinischen Anforderungsprofils einer behinderungsangepassten Tätigkeit berücksichtigten die Gutachter sowohl die eingeschränkte Belastbarkeit als auch die reduzierte Feinmotorik. Die gleiche Einschätzung wurde im Y.___ Zürich im Januar 2004 abgegeben (Urk. 8/10).
         Zu Dr. C.___s anderslautender Einschätzung ist zu berücksichtigen, dass er von einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, die ein regelmässiges Hantieren mit der rechten Hand verlangt (Urk. 8/24 S. 58), und somit nicht von einer der physischen Behinderung optimal angepassten Tätigkeit ausgeht. Dies erklärt den tieferen Arbeitsfähigkeitsgrad sowie den Hinweis auf die eingeschränkte Belastbarkeit und die reduzierte Feinmotorik der rechten Hand. Zur Begründung der 50%igen Einschränkung in einer leichten Tätigkeit führt Dr. C.___ schliesslich aus, dass die Beschwerdeführerin einen Computer nicht professionell bedienen könne (Urk. 3/8). Dabei übersieht er aber, dass ein Computer mit einer Einhandtastatur oder dem 5-Fingersystem auch einhändig bedient werden kann, was einen beruflichen Gebrauch trotz Behinderung ermöglicht. Angesichts dieser Überlegungen ist übrigens dem Grundsatz Rechnung zu tragen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.2     Aus psychiatrischer Sicht ist die Klassifikation der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden umstritten. Dabei stehen sich die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer eher leichten Störung aus dem depressiven Formenkreis gegenüber.
         Die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein. Typische und zur Klassifizierung notwendige Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Üblicherweise findet sich Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten. Gewöhnlich tritt ein Zustand vegetativer Überregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten (ICD-10 F 62.0; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Auflage, Bern 2008, S. 183; vgl. auch Freyberger/Schneider/Stieglitz, Kompendium Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatische Medizin, 11. Aufl., Basel 2002, S. 139 ff.).
         Entscheidend für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist gemäss diesen, von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Leitlinien folglich das Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses von aussergewöhnlicher Schwere. Es ist verständlich, dass der erlittene Unfall von der Beschwerdeführerin als einschneidende Erfahrung erlebt wurde. Objektiv gesehen weist ein solcher Unfall indessen bei Weitem nicht die in ICD-10 F 43.1 geforderte und anhand von Beispielen umschriebene Schwere auf. Ausserdem fehlen Hinweise auf das Auftreten einer wiederholten unausweichlichen Erinnerung oder Wiederinszenierung des Unfalles in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen, was neben dem schweren Trauma ein wesentliches Merkmal für die Diagnose wäre. Nichts daran zu ändern vermögen die von Dr. B.___ als Verdrängung des Leidens umschriebenen Verhaltensweisen (Vergessen des Unfallhergangs, Vermeidung von Konfrontationen mit der Betriebsstätte und ihren damaligen Kollegen, Verstecken der verstümmelten Hand; Urk. 8/63 S. 3), denn ein emotionaler Rückzug, Gefühlsabstumpfung oder die Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma hervorrufen könnten, sind zwar häufig zu beobachten, aber für die Diagnose nicht wesentlich (Weltgesundheitsorganisation, a.a.O., S. 184).
         Es besteht somit der Eindruck, dass die früher leistungs- und offenbar auch willensstarke Beschwerdeführerin nicht (mehr) unter dem Unfallereignis an sich, sondern vielmehr unter den seither eingetretenen gesundheitlichen und ästhetischen Folgen leidet, die zu einer Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit und somit einer durchgreifenden Veränderung in ihrem Leben geführt haben. Unter diesen Umständen erscheint die Verwerfung der von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung durch den Vertrauensarzt des Unfallversicherers Dr. D.___ beziehungsweise die Gutachterin Dr. E.___ als nachvollziehbar.
4.3     Zu überzeugen vermag hingegen angesichts des Verhaltens und der Ausführungen der Beschwerdeführerin die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Zur Begründung seiner Einschätzung einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ neben somatischen (Schmerzen, Ungeschicklichkeit) weitere Faktoren (Wunsch der Beschwerdeführerin nach Teilzeitbeschäftigung, Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen) an, die zwar verständlich sind, invalidenversicherungsrechtlich allerdings nicht berücksichtigt werden dürfen. Indem er eine auf die depressive Störung zurückzuführende Einschränkung mit Ausnahme der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2004 verneinte, unterscheidet sich seine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich von derjenigen der Gutachterin Dr. E.___.
         Das Gutachten von Dr. E.___ vom 1. Dezember 2007 beantwortet hingegen die gestellten Fragen umfassend, stützt sich auf eine eingehende und umfassende Abklärung der geklagten Beschwerden, berücksichtigt sie und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Des Weiteren setzt sich das Gutachten mit den Vorakten auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, weshalb es die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vollumfänglich erfüllt (BGE 122 V 160 Erw. 1c) und darauf abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen sind deshalb nicht nötig.
4.4     Es ist somit davon auszugehen, dass die nach dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähige Beschwerdeführerin spätestens ab Juli 2004 (Urk. 8/14 S. 29) in einer leichten körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne vermehrten repetitiven Krafteinsatz des rechten Armes sowie Hantieren mit kleinen Teilen, welche eine gute Feinmotorik der Hand bedingten (Urk. 8/14 S. 13 f.), zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.         Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der der Beschwerdeführerin verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des im Jahre 2004 hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens von dem von der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Anstellung erzielten Lohn aus. Das Invalideneinkommen ermittelte sie hingegen anhand der statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % (LSE 2004, Tabelle TA1, Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4; Frauen; Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 4 f., Urk. 8/9 S. 2, Urk. 8/43 S. 7, Urk. 8/44). Dieses Vorgehen ist angemessen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt, weshalb der errechnete Invaliditätsgrad von 15 % nicht zu beanstanden ist. Selbst wenn der höchstmögliche Abzug von 25 % (BGE 125V 80; AHI 2002 S. 62) gerechtfertigt wäre, würde sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben (Valideneinkommen: Fr. 48'828.--; Invalideneinkommen: Fr. 36'438.--; Erwerbseinbusse: Fr. 12'390.--; Invaliditätsgrad: 25 %).
         Demzufolge hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine vom 1. Januar 2004 (Ablauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bis zum 30. September 2004 (Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete ganze Rente der Invalidenversicherung, weshalb die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2008 zu Recht erging.

6.         Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Koordination mit dem Entscheid des Unfallversicherers (Urk. 1 S. 6) ist auf die neueste Rechtsprechung (BGE 133 V 549) hinzuweisen, wonach für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 besteht und die IV-Stelle dementsprechend nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt ist. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wurde dargelegt, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde. Da einerseits weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität zukomme und andrerseits die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden seien, sei auch eine Bindungswirkung im umgekehrten Sinn zu verneinen (BGE 133 V 549 Erw. 6.2 S. 554).

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Migros-Pensionskasse, Bachmattstr. 59, 8048 Zürich
- SUVA Wetzikon und Luzern
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).