Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01136
IV.2008.01136

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 6. Februar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Walter Bär
Rechtskonsulent
Hörnlistrasse 78, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1958, Mutter einer Tochter (Jahrgang 1982), arbeitete vom 1. April bis 31. Dezember 2005 als Serviceangestellte im Restaurant B.___, "___" (Urk. 11/15). Seit 1. Juni 2006 war sie als Köchin und Geschäftsführerin für die C.___ GmbH im Restaurant D.___, "___", tätig (Urk. 11/3 S. 5 Ziff. 6.3.1, Urk. 11/13, Urk. 11/16). Sie meldete sich am 19. Mai 2007 zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/12, Urk. 11/18), Auskünfte der Arbeitgeberinnen (Urk. 11/15-16) sowie Unterlagen betreffend die C.___ GmbH (Urk. 11/29-30) ein, zog Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/9, Urk. 11/24) bei, veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 11/27) und traf berufliche Abklärungen (Urk. 11/31). Mit Vorbescheid vom 8. November 2007 wurde ein Rentenanspruch verneint, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 11/34). Nachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 11/38), holte die IV-Stelle wiederum Arztberichte ein (Urk. 11/40, Urk. 11/54). Am 21. Oktober 2008 erging die Verfügung, mit der das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen wurde, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 11/59 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2008 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 26. November 2008 ersuchte die Gastrosocial Pensionskasse um Beiladung zum Prozess (Urk. 6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf mit Verfügung vom 12. Januar 2009 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.3     Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 29. Mai 2007 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine invalidisierende Daumen-Sattelgelenkarthrose links grösser als rechts (Urk. 11/12 S. 3 lit. A). Er berichtete, die Beschwerdeführerin habe seit August 2006 zunehmende Handgelenkschmerzen, welche mittlerweile bei kleinsten Belastungen auftreten würden (Urk. 11/12 S. 3 lit. D3). In der bisherigen Berufstätigkeit im Gastgewerbe bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (beispielsweise im Büro) sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 11/12 S. 3 lit. D7 und S. 7 Ziff. 6.2).
2.3     Der untersuchende Arzt im Kantonsspital J.___, Institut für Radiologie, hielt am 6. Juli 2007 nach einer Skelettszintigraphie fest, es bestünden deutliche Zeichen einer arthrotischen Entwicklung der Daumensattelgelenke, der Daumenachsen generell und zusätzlich einzelner distaler Interphalangealgelenke beider Hände, des Schultergürtels und beider Hüften sowie degenerative Veränderungen der beiden unteren freien lumbalen Segmente (Urk. 11/18).
2.4     Am 9. Oktober 2007 hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. E.___ sowie auf die Auskünfte der Arbeitgeberin fest, es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 66 % im zuletzt ausgeübten Beruf als Köchin und Geschäftsführerin auszugehen. In einer auf die Hand und die Finger angepassten Tätigkeit, unter Vermeidung von schweren und mittelschweren Handarbeiten sowie starkem Anspruch an die Fingerkoordination und repetitiven Schlag- und Vibrationseinflüssen, sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 11/32 S. 3).
2.5     Am 21. Januar 2008 nannte Dr. E.___ als Diagnose eine Fingerpolyarthrose, vor allem eine Daumen-Sattelgelenkarthrose beidseits (Urk. 11/40 S. 8 lit. A). Er berichtete, es bestehe aktuell höchstens eine Teilarbeitsfähigkeit in einer Büroarbeit. Die weitere Prognose hänge von der Möglichkeit und dem Resultat einer Operation ab (Urk. 11/40 S. 8 lit. D7). Bei der medizinischen Beurteilung der Ressourcen hatte Dr. E.___ angegeben, es bestehe in der bisherigen Berufstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit je nach Resultat der Operation eventuell eine solche von 100 % (Urk. 11/40 S. 6 Ziff. 6.2).
2.6     Dr. med. G.___, Leitender Arzt Hand- und Plastische Chirurgie, Kantonsspital J.___, nannte in seinem Bericht vom 23. Januar 2008 als Diagnosen eine Fingerpolyarthrose und Rhizarthrose beidseits. Dr. G.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei derzeit arbeitsunfähig und erwog die Möglichkeit einer Operation (Urk. 11/41).
2.7     Am 22. September 2008 hielt Dr. E.___ bezüglich des Verlaufs fest, es hätten sich keine neuen Aspekte und neuen Befunde ergeben. Bisher sei keine Operation vorgesehen (Urk. 11/54 S. 1 Ziff. 3).

3.
3.1         Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage lässt sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Es liegen nur wenig aussagekräftige Berichte des behandelnden Arztes Dr. E.___ vor, welche bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vage sind. Überdies ist eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich, nachdem das Kantonsspital J.___ auch eine Betroffenheit des Schultergürtels und der Hüften festgestellt hat (Urk. 11/18), ohne sich jedoch über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch richtigerweise beim Kantonsspital J.___ eine weitere Stellungsnahme verlangt (Urk. 11/44-45, Urk. 11/50-51) und damit den weiteren Abklärungsbedarf an sich erkannt. Dass die Beschwerdegegnerin bei ausgebliebener Stellungnahme des Kantonsspitals J.___ eine Stellungnahme des RAD eingeholt hatte (Urk. 11/58 S. 3), welcher ohne Auseinandersetzung mit den neueren Arztberichten an seiner früheren Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit festgehalten hatte (vgl. Urk. 11/32 S. 3), vermag die ungenügende Abklärung nicht zu retten.
         Damit erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich.
3.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die von der Gastrosocial Pensionskasse beantragte Beiladung zum Prozess (Urk. 6; vgl. vorstehend Erw. 1.3).

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 1'100.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
5.       Die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 500.- sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Walter Bär
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gastrosocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkundensind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).