IV.2008.01137

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1946 geborene A.___ arbeitet seit 1967 als Werkstattchef in der Garage B.___ AG (Urk. 9/9). Am 12. Juli 2000 meldete er sich wegen einer Arthrose im linken Hüftgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 27. November 2001 wurde ihm mit Wirkung ab 1. April 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/25), welche mit Mitteilung vom 17. August 2006 bestätigt wurde (Urk. 9/44). Mit Schreiben vom 13. September 2007 ersuchte der Versicherte sinngemäss um Erhöhung der Rente (Urk. 9/45). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 2) sprach ihm die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/56) für die Dauer vom 1. September 2007 bis 30. April 2008 eine befristete ganze sowie ab dem 1. Mai 2008 wiederum eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

2.       Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2008 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm über den 30. April 2008 hinaus weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf den angfochtenen Entscheid verwiesen werden.
1.2     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt  der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 119 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418 am Ende, 368 E. 2 S. 369, 113 V 273 E. 1a S. 275, 109 V 262 E. 4a S. 265, je mit Hinweisen).

2.       Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Februar 2008 insoweit verbessert habe, als ihm die bisherige vorwiegend sitzende Tätigkeit wiederum zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verbessert (Urk. 1).

3.
3.1     Im Bericht der B.___ Klinik über die Konsultation vom 14. August 2006 (Urk. 9/42 S. 3) wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer fünf Monate postoperativ mit dem Ergebnis am linken Hüftgelenk zufrieden zeige. Das Gangbild sei noch leicht hinkend, wobei hier auch die Coxarthrose des rechten Hüftgelenkes daran beteiligt sei. Die Kraft der Abduktoren in Seitenlage sei gut erhalten, so dass nicht von einer Abduktoreninsuffizienz ausgegangen werden könne. Die Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes sei gut, die Beinlänge ausgeglichen. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, könne ab 1. September 2006 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden und ab 1. Oktober 2006 wäre der Patient wie vor der Operation zu 50 % arbeitsfähig. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Automechaniker könne nicht erwartet werden.
3.2     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, berichtet in seinem Zeugnis vom 26. Oktober 2007 (Urk. 9/47), dass die linke Hüfte des Beschwerdeführers am 15. März 2006 in der B.___ Klinik endoprothetisch versorgt worden sei. Nach einem Sturz am 23. März 2007 habe sich ein Hämatom über dem Trochanter major der operierten Hüfte entwickelt. Dieses Hämatom habe sich infiziert und es sei schliesslich zu einem Hüftprotheseninfekt gekommen, der zu einem Ausbau der Hüftprothese am 12. Juni 2007 geführt habe. Erst am 18. September 2007 habe erneut eine Hüft-TP links implantiert werden können, diesmal unter antbiotischer Therapie, mit regelrechtem postoperativem Verlauf (vgl. dazu die Operationsberichte der B.___ Klinik vom 15. März 2006 [Urk. 9/53 S. 9], vom 12. Juni 2007 [Urk. 9/53 S. 7] und vom 18. September 2007 [Urk. 9/53 S. 11]). Die "von schwerwiegenden Komplikationen gefolgte", erst im März 2006 erfolgte Hüftoperation mit mehreren Folgeoperationen habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen.
3.3         Anlässlich der ersten Verlaufskontrolle nach dem Wiedereinbau der Hüftprothese links berichtet die B.___ Klinik am 8. November 2007 (Urk. 9/48), dass der Verlauf bis jetzt sehr zufriedenstellend sei. Der Patient bekomme aber zunehmend auch Beschwerden seitens der bekannten Coxarthrose auf der Gegenseite. Die Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes sei im Sinne der Beugung noch etwas eingeschränkt, komme höchstens auf 60 bis 70 Grad Flexion mit etwas Rotations- und Abduktionsmöglichkeit. Betreffend Arbeitsfähigkeit sei klar, dass der Beschwerdeführer mit dieser Behinderung als Automechaniker zu 100 % arbeitsunfähig sei und bleibe.
         Am 4. Februar 2008 berichtet die B.___ Klinik (Urk. 9/53 S. 13), dass der Beschwerdeführer seitens des linken Hüftgelenkes relativ zufrieden und vor allem schmerzfrei sei; die Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes lasse aber zu wünschen übrig. Die Schmerzen der gegenseitigen, bekannten Coxarthrosen seien recht ausgeprägt. Als Automechaniker sei und bleibe er auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig.
3.4     In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2008 (Urk. 9/55 S. 3) führt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) aus, dass seit März 2007 bis zum 4. Februar 2008 aufgrund der Infektsituation und der darauf folgenden Operation eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anzunehmen sei. Ab dann bestehe in der bisherigen, vorwiegend sitzenden Tätigkeit als Werkstattchef eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
3.5     Im Bericht der B.___ Klinik vom 3. Dezember 2008 (Urk. 7) wird ein Status nach TP-Wiedereinbau Hüfte links (am 18. September 2007) diagnostiziert und ausgeführt, dass Restbeschwerden bestünden, welche vor allem durch die Bewegungseinschränkung, bedingt durch die Verkalkungen um das Hüftgelenk, hervorgerufen worden seien. Die Befunde seien klinisch stationär; insofern ergebe sich auch keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.

4.       Ein Vergleich der medizinischen Verhältnisse von September 2007 mit jenen von Februar bzw. Mai 2008 zeigt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des nach einem Sturz am 23. März 2007 erlittenen Hüftprotheseninfekts und der anschliessenden Folgeoperationen in der Tätigkeit als Automechaniker auf Dauer als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet (vgl. die Berichte der B.___ Klinik vom 8. November 2007 und 4. Februar 2008, Urk. 9/48 und 9/53 S. 13). Die vom RAD gezogene Schlussfolgerung, dass er in der bisherigen, vorwiegenden sitzenden Tätigkeit als Werkstattchef zu 50 % arbeitsfähig sei, findet in den Akten keine Stütze.
         Die vorhandenen medizinischen Berichte äussern sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit als Automechaniker - welche unbestrittenermassen nicht mehr vorhanden ist - nicht aber in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit. Aus dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Januar 2008 (Urk. 9/52) geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens als Werkstattchef tätig war, mittlerweile jedoch nur noch administrativ tätig ist und dafür seit 1. Januar 2007 ein jährliches Einkommen von Fr. 6'740.- erzielt. Gestützt auf dieses Einkommen und die Begründung, dass er als Werkstattchef lediglich administrative Einsätze geleistet habe, ermittelte die IV-Stelle anlässlich ihres Vorbescheids vom 5. Mai 2008 (Urk. 9/57) einen Invaliditätsgrad von 93 %. Bei der Beschreibung der individuellen Tätigkeit wird im erwähnten Fragebogen ausgeführt, dass Tätigkeiten wie die Annahme und Abgabe von Fahrzeugen manchmal (6-33 % der Gesamttätigkeit), Telefongespräche führen selten (1-5 %) und Werkstattarbeiten oft (34-66 %) ausgeführt würden. Hinsichtlich der körperlichen Belastungen, welcher der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit ausgesetzt ist, hält der Fragebogen fest, dass er manchmal (6-33 %) sitzen und Gewichte zwischen 10 und 25 Kilogramm tragen muss und oft (34-66 %) geht, steht oder leichte Gewichte zwischen 0 und 10 Kilogramm tragen oder heben muss. Selten (1-5 %) muss er schwere Gewichte über 25 Kilogramm tragen oder heben. Gemäss dem Fragebogen vermag der Beschwerdeführer in den Bereichen Werkstattarbeit/Automechaniker den Anforderungen nicht mehr zu genügen. Diese Bereiche entsprechen indes jenen Tätigkeiten, die er in seiner angestammten Tätigkeit am meisten ausübt, weshalb es nicht zutreffend ist, wenn die IV-Stelle ausführt, die angestammte Tätigkeit sei eine vorwiegende sitzende Tätigkeit. Zudem ist fraglich, in welchem Umfang ihm eine sitzende Tätigkeit zumutbar ist, geht die B.___ Klinik in ihrem Bericht vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/53 S. 5) bei der medizinischen Beurteilung der Ressourcen doch davon aus, dass ihm das Sitzen lediglich manchmal (6-33 %) zumutbar ist.
         Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Automechaniker respektive im Bereich Werkstattarbeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. In welchem Umfang er in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und welches Einkommen er dabei erzielen könnte, kann indes nicht abschliessend beurteilt werden. Die Sache ist daher zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu anschliessender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).