Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2008.01140 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Buchter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 30. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, Automechaniker in seiner eigenen GmbH (einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH), meldete sich am 16. Juli 2001 (Urk. 8/1) unter Hinweis auf immobilisierende Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach medizinischen und beruflichen Abklärungen mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 8/51) mit Wirkung ab 1. Mai 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten für zwei Kinder zu. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 8/52) sprach sie ihm zudem mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu, was unangefochten blieb. Die am 11. Februar 2003 (Urk. 8/61) für den Zeitraum von Mai 2001 bis November 2002 verfügte Zusprache einer Hilflosenentschädigung selben Grades wurde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens bestätigt, zuletzt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 81/04 vom 1. Juli 2004 (Urk. 8/99).
1.2 Im Rahmen der im August 2004 (Urk. 8/102) eingeleiteten Revisionsverfahren wurden die Ansprüche - nach Einholen von ärztlichen Auskünften - mit Mitteilungen vom 14. Januar 2005 (Urk. 8/106-107) bestätigt unter Bezifferung des Invaliditätsgrades mit 100 %.
1.3 Im Februar 2007 (Urk. 8/118) leitete die IV-Stelle weitere Revisionsverfahren ein und holte ärztliche sowie berufliche Auskünfte ein. Nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Gewaltdelikte) vom 11. Juni 2007 (Urk. 8/122) betreffend Inhaftierung des Versicherten per 30. Mai 2007 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/127) mit Wirkung ab 1. Juni 2007 und brachte diese mit Verfügung vom 6. August 2007 (Urk. 8/134) ab 1. Juli 2007 wieder zur Ausrichtung. Im gleichen Sinne wurde am 23. August 2007 (Urk. 8/135) in Bezug auf die Hilflosenentschädigung verfügt.
Nach durchgeführten Abklärungen hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. März 2008 (Urk. 8/140) auf das Ende des folgenden Monats auf.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/148 und Urk. 8/168) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 2) auch die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. November 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente. Weiter ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung von Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 31. März 2009 (Urk. 16) wurde dem Beschwerdeführer (in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) nach Auflage ungenügender Akten Frist angesetzt, um seine finanzielle Situation umfassend darzustellen.
Am 30. April 2009 (Urk. 18) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Meldung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Betäubungsmitteldelikte und organisierte Kriminalität) vom 27. April 2009 (Urk. 19) betreffend Inhaftierung des Beschwerdeführers per 15. April 2009 (Betrug etc.) um Sistierung des Verfahrens und reichte am 27. Mai 2009 (Urk. 22) weitere Akten ein (Urk. 23-24). Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Juni 2009 (Urk. 25) sein Einverständnis mitgeteilt hatte, wurde der Prozess mit Gerichtsverfügung vom 5. Juni 2009 (Urk. 26) bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen Strafverfahrens sistiert.
Am 8. Juni 2015 (Urk. 35) teilte die Beschwerdegegnerin den Wegfall des Sistierungsgrundes mit und legte das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2014 (Urk. 36) auf, mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betruges, Urkundenfälschung sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren verurteilt worden war (S. 57 f.). In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum ihm Rahmen des Strafverfahrens eingeholten Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, Prof. Dr. med. A.___, Orthopädie FMH, sowie Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom C.___ vom 19. November 2013 (Urk. 37/2) gegeben (Urk. 38). Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um seine finanzielle Situation darzustellen und zu belegen unter der Androhung, dass ansonsten vom Fehlen der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werde. In der Folge nahmen die Parteien am 22. Juli 2015 (Urk. 40) und 15. Oktober 2015 (Urk. 42) Stellung, wobei der Rechtsvertreter wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers um Abnahme der Frist betreffend Darlegung der wirtschaftlichen Lage bis zu dessen Rückkehr in die Schweiz ersuchte. In materieller Hinsicht beantragte er nurmehr die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe per Oktober 2008.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 2) damit, es sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig als selbständiger Automechaniker und die psychische Belastung sei nicht mehr vorhanden.
In ihren Stellungnahmen nach Urteilsfällung des Obergerichts ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass sich aus dem zugrunde liegenden Gutachten keine Rentenzusprache begründen lasse (Urk. 35) und die (im Gutachten gestellte) Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht per se einen invalidisierenden Gesundheitsschaden begründe sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar sei (Urk. 40).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, weder aus rheumatologischer noch psychiatrischer Sicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 1 S. 5 f.).
In seiner Stellungnahme nach Urteilsfällung des Obergerichts führte er sodann aus, dem Urteil sei zu entnehmen, dass ihm in Wirklichkeit nur eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugestanden habe. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei von der Beschwerdegegnerin weder behauptet worden noch ergebe sich eine solche aus den Akten. Somit sei die angefochtene Verfügung in dem Sinne zu korrigieren, als die Rente revisionsweise nicht aufzuheben, sondern höchstens auf eine halbe Rente zu reduzieren sei (Urk. 42 S. 3 f.).
3.
3.1 Die erstmalige Rentenzusprache (ganze Rente ab 1. Mai 2001, Verfügung vom 10. Januar 2003 [Urk. 8/51]) erging gestützt auf folgende ärztliche Berichte:
3.1.1 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 17. April 2001 (Urk. 8/10/15-16) über seit Mai 2000 invalidisierende Rückenschmerzen im Bereich der Lenden- und der Thorax-Wirbelsäule und führte aus, in psychodynamischer Hinsicht wichtig für die Fixierung der Schmerzen scheine die Tatsache zu sein, dass er in einem eigenen Geschäft gearbeitet habe und die Beteiligung eine Kompagnons misslungen sei (Gefängnis) und der Beschwerdeführer nun alleine weiter werken müsse; da er eine Zeit lang das Geschäft nicht habe führen können, habe er jetzt offene Rechnungen. Er zähle jetzt allein, fühle sich aber behindert, der Druck sei gross.
Der Psychiater schilderte einen psychopathologisch auffälligen Beschwerdeführer, der durch Gezwungenheit sowie Verkniffenheit auffalle und durch Schmerzen sowie die emotionale Spannung gezeichnet sei. Er leide, sei verkrampft, von seinen Schmerzen im Erleben eingeengt, aber auch durch die aktuelle Problematik der Situation belastet, hektisch und nervös. Dies umso mehr, als offenbar auch eine Auseinandersetzung um seine Arbeitsfähigkeit und Zahlungen entbrannt sei. Die bestehenden Schmerzen liessen sich offensichtlich nicht objektivieren, obwohl sie ihm oft so scharf wie Schnitte im Rücken vorkämen und zuweilen unverhofft einschössen, jedenfalls aber seinen Lebensvollzug massiv einschränkten.
Der Arzt verwies auf ausladende Beschwerdeschilderungen, der Beschwerdeführer ringe darum, angehört und verstanden zu werden, zeige verkrampfte Züge, wirke unleidig, ungeduldig im Gespräch, zuweilen gereizt und motorisch gespannt, habe Mühe zu warten, falle immer wieder ins Wort. Die Ehefrau leide augenscheinlich darunter, dass er so verändert sei, sie sei ebenfalls überfordert, arbeite voll, habe die Kinder und wirke ob dieser Lebensbedingungen erschöpft. Sie erlebe den Beschwerdeführer als unsicher, reizbar, drängend, gespannt und unleidig.
Dr. D.___ diagnostizierte ein Schmerzsyndrom sowie eine vegetative Dysbalance aufgrund psychosozialer Not und psychosomatischem Konfliktverarbeitungsmodus und attestierte eine „Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit“ von 70 % unter dem Hinweis, dass er das (nicht zuletzt sehr verunsichernde) subjektive Schmerzerleben für authentisch halte, welches zusätzlich zur Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beitragen werde.
3.1.2 Die Ärzte der Klinik E.___, wo der Beschwerdeführer vom 23. August bis 7. September 2000 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Bericht vom 14. August 2001 (Urk. 8/6/1-3) ein lumbospondylogenes und cervicocephales Syndrom bei Fehlform/Fehlhaltung der Wirbelsäule (muskuläre Dysbalance, Flachrücken thorakolumbal, thorakale Hyperkyphose, Skoliose), engem Spinalkanal (anlagebedingt), kleiner medianen Diskushernie L5/S1, leichten degenerativen Veränderungen sowie bei Verdacht auf eine somatoforme Komponente.
Gegenüber dem Hausarzt berichteten sie am 18. September 2000 (Urk. 8/6/4-6) über geklagte Schmerzen seit 26. Mai 2000, als es bei der Arbeit zu akut auftretenden thorakolumbalen Schmerzen gekommen sei, als er in sitzender Stellung mit der rechten Hand einen Schraubenzieher habe aufheben wollen.
Die Ärzte führten aus, unter stationärem Aufenthalt sei es zu einer Schmerzzunahme gekommen und es habe sich ein ausgeprägtes, appellatives Verhalten gezeigt, so dass der Beschwerdeführer vorzeitig habe entlassen werden müssen. Bei Klinikaustritt sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 20. September 2000 attestiert worden mit nachfolgender Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 %. Aus rheumatologischer Sicht werde ihm längerfristig eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/6/1).
3.1.3 Im zu Handen des Taggeldversicherers erstellten Bericht der F.___ vom 30. November 2001 (Urk. 8/10/4-13) diagnostizierten die Ärzte ein Panvertebralsyndrom mit Ausstrahlungen und einer Halbseitensymptomatik bei ausgesprochener Symptomausweitung sowie differenzialdiagnostisch zusätzlich eine Depression mit Krankheitswert (mögliche neurotische Persönlichkeitsstörung). Sie verwiesen auf eine ausgesprochene Katastrophisierungstendenz des Beschwerdeführers mit jeglichem Fehlen von Selbsthilfestrategien und Copingmechanismen. Entsprechend sei auch die klinische Untersuchung durch die betonten Schmerzpräsentationen bei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit, bei der Palpationsuntersuchung und durch fünf positive Waddel-Zeichen gekennzeichnet. In den bildgebenden Untersuchungen hätten sich keine die Beschwerden erklärenden Befunde gezeigt, das arbeitsbezogene relevante Problem habe aufgrund der deutlichen Selbstlimitierung nicht beurteilt werden können bei ungenügender Leistungsbereitschaft und schlechter Konsistenz.
Die Ärzte attestierten aus rheumatologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als selbständiger Automechaniker unter dem Hinweis, dass eine Einschränkung durch allenfalls psychische Störungen entsprechend zu berücksichtigen sei.
3.1.4 Die Ärzte der Klinik G.___ diagnostizierten mit Bericht vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/3) nebst eines Status nach Handkontusion rechts (Sturz im November 2000) sowie einer Adipositas ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei (1) Panvertebralsyndrom mit intermittierender zervikozephaler Komponente beidseits sowie lumbospondylogener Komponente rechts bei thorakal diskret rechtskonvexer, lumbal linkskonvexer Skoliose, Rundrücken mit thorakaler Hyperkyphose und Kopfprotraktion; muskulärer Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur; diskreter Ventrospondylolisthesis C3 auf C4 um 3 mm, Retrospondylolisthesis L4 auf L5 um 4 mm, lateraler Spondylose Th8/9 und Th10 links, Osteochondrose L5/S1, (2) depressiver Stimmungslage mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung.
Sie berichteten über geklagte Schmerzen im Bereich des lumbosakralen Übergangs mit Ausstrahlung über das Gesäss, den dorsolateralen Oberschenkel, lateralen Unterschenkel bis zu allen Zehen sowie eine konstante Schwäche im rechten Bein (auch ohne Belastung) und attestierten eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % für die bisherige Berufstätigkeit und eine vollumfängliche für eine behinderungsangepasste.
3.1.5 Hausarzt Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 31. Mai 2002 (Urk. 8/20/1-3) ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit lumbospondylogenem und cervicozephalem Syndrom, somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung, generalisierten Myalgien, Fibromyalgie sowie depressiver Stimmungslage. Er schilderte seit dem 26. Mai 2000 bestehende invalidisierende Schmerzen im Rücken, dem rechten Bein und dem rechten Arm und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter dem Hinweis, dass eine Eingliederung in den Arbeitsprozess aufgrund der Schwere und Chronifizierung der Erkrankung nicht möglich sein werde.
3.2 Im revisionsweise eingeholten Bericht vom 26. Dezember 2004 (Urk. 8/104) berichtete Hausarzt Dr. H.___ über einen gleichbleibenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und attestierte unter Verweis auf die bekannte Diagnose (bei Ergänzung durch eine Hemihypästhesie rechts, 18/18 schmerzhafte Fibromyalgiedruckpunkte sowie eine PHS [Periarthropathia humeroscapularis]) eine nach wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.3 Im Rahmen der nunmehr zu beurteilenden Rentenrevision ergingen folgende Arztberichte:
3.3.1 Dr. I.___ von der Spezialklinik für Rehabilitation J.___, K.___, berichtete am 24. Mai 2008 (Urk. 3/8) über die seit mehreren Jahren stattfindende ambulante balneophysikalische Behandlung des Beschwerdeführers und verwies auf eine zufriedenstellende Regression des lokalen Befundes. Er empfahl eine Reduktion des Körpergewichts, die Wiederaufnahme der Behandlung samt Kontrolle durch die Ärzte in der Schweiz und die Verschonung vor allen schwierigen physischen Aktivitäten, längeren Spaziergängen, längeren Treppenbenutzung und Ähnlichem.
3.3.2 Hausarzt Dr. H.___ verwies mit Bericht vom 29. Juni 2008 (Urk. 8/159) auf seine im Verlauf gestellten Diagnosen (generalisiertes Schmerzsyndrom, Adipositas, akute Divertikulitis [26. August 2006]; generalisiertes Schmerzsyndrom [25. November 2006]; lumbospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom mit muskulären Verspannungen im Nackenbereich, Adipositas per magna [23. März 2007]).
3.3.3 Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 24. Juli 2008 (Urk. 8/166/3-4) fest, im Verlauf bleibe die repetitive Aussage des Hausarztes, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und auf fremde Hilfe angewiesen. Dies werde durch den Abklärungsbericht vom 27. August 2007 (Urk. 8/136) betreffend Hilflosigkeit eindrücklich widerlegt. Darin erkannte die Abklärungsperson keine wesentlichen Einschränkungen und verwies im Gegenteil auf einen auf der linken Körperseite liegenden Beschwerdeführer, welcher den Kopf mit der linken Hand abstütze, den Ellbogen auf der Sofalehne aufgestützt, was als unergonomisch erscheine. Nach 30 Minuten habe er sich ohne Probleme auf den Rücken gedreht und die rechte Hand auf die Stirne gelegt, womit er den rechten Arm über Schulterhöhe habe heben können (S. 2). Sodann hätten Abklärungen im Gefängnis ergeben, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft keinerlei Dritthilfe für die alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt habe (S. 5).
Dr. L.___ folgerte, invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschäden bestünden nicht und die postulierte psychische Belastung (und damit die einzig plausible Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) scheine verschwunden, sie werde im neusten Bericht (E. 3.3.2) nicht mehr erwähnt. Es werde auch keinerlei Medikation angegeben, die auf eine Behandlung allfälliger psychischer Leiden schliessen liesse. Damit sei von einer überragenden Besserung des Gesundheitszustandes und einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Mechaniker auszugehen.
Am 30. September 2008 (Urk. 8/174/3) verwies er sodann auf einen krassen Widerspruch der Ausführungen des K.___ Arztes zu denjenigen des Hausarztes.
3.4 Im Rahmen des Strafverfahrens holte das Obergericht des Kantons Zürich ein orthopädisches und psychiatrisches Aktengutachten bei der C.___ ein (datierend vom 19. November 2013, Urk. 37/2).
3.4.1 Im orthopädischen Gutachten (Urk. 37/2 Beilage 2) führte Dr. A.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe von Seiten des Bewegungsapparates eine schicksalhafte Degeneration des Lendenwirbelsäulensegments L5/S1, die im Jahr 2000 zu einem Kreuzschmerzschub mit vorübergehender ischialgischer Ausstrahlung ins rechte Bein durch Ausbildung einer kleinen Diskushernie geführt habe. Nach der Akutphase sei es zu einer in der Bildgebung objektivierten Rückbildung der Diskushernie innerhalb weniger Wochen gekommen; die Bandscheibendegeneration L5/S1 sei bleibend. Daneben bestünden nicht relevante Veränderungen und anlagebedingte Normvarianten des Achsenorgans. Die objektivierbaren körperlichen Befunde hätten nach der Aktenlage nie eine nach der Akutphase der Bandscheibenprotrusion anhaltende Arbeitsunfähigkeit höheren Grades oder eine schmerzbedingte Immobilisierung erklären können (S. 3 f.). Er schloss (auf entsprechende Fragestellung des Obergerichts des Kantons Zürich hin) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 zu weniger als 66 2/3 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 zu weniger als 70 % arbeitsunfähig in angestammter oder leidensangepasster Tätigkeit gewesen sei (S. 5).
3.4.2 Prof. Dr. Z.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten (Urk. 37/2 Beilage 1) aus, es sei belegt, dass es bei einer bis dato angegebenen weitgehenden gesundheitlichen Beschwerdefreiheit im Gefolge einer unglücklichen Bewegung beim Aufheben eines Schraubenziehers im Mai 2000 zu einer Kaskade von somatischen Untersuchungen einschliesslich eines stationären Aufenthaltes zur Abklärung in der orthopädischen Klinik E.___ gekommen sei. Diese Untersuchungen hätten für die als massivst angegebene Schmerzsymptomatik und die als massivst angegebenen Leistungseinschränkungen kein erklärendes somatisches Korrelat nachweisen können. Entsprechend sei ärztlich bald der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung geäussert worden im Sinne einer Beteiligung einer psychischen Störung und es sei eine psychiatrische Behandlung initiiert worden, wobei es erstmals im November 2000 zu einer psychiatrisch-ambulanten Vorstellung gekommen sei. Aus den Unterlagen des Psychiaters gehe klar hervor, dass neben der klinisch im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik eine erhebliche psychosoziale Belastung bestanden habe und diese nicht nur im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu sehen sei. Der Psychiater wie auch andere ärztliche Behandler hätten zwischen 2000 und 2003 konsistent das Bild eines gereizten, dysphorischen, unbeherrschten, nervösen und zum Teil auch drohend aggressiv auftretenden Beschwerdeführer gezeichnet. Dabei könne aus den ärztlichen Berichten geschlossen werden, dass zu keinem Zeitpunkt eine über dieses Ausdrucksverhalten hinausgehende psychische Störung belegt oder auch nur annähernd schlüssig abgeleitet worden sei. Wesentlich sei hier insbesondere, dass die fachärztlichen psychiatrischen Berichte lediglich detailliert das Verhalten des Beschwerdeführers beschreiben würden, ohne eine notwendige kriteriengeleitete diagnostische Zuordnung zu treffen (S. 9 f.).
Prof. Dr. Z.___ hielt fest, aus seiner Sicht sei das Ausdrucksverhalten plausibler zu erklären über eine normalpsychologische Reaktion vor dem Hintergrund von Persönlichkeitsmerkmalen. Diese Persönlichkeitsmerkmale mit impulsiven/aggressiven und vielleicht auch dissozialen Anteilen seien bei aller Vorsicht (Gefängnisaufenthalt/Untersuchungsgefängnisaufenthalt hier nicht berücksichtigt) im Dossier unübersehbar. So schlage der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Informationen seine Frau und nehme immer wieder durch bedrohliches Verhalten Einfluss auf seine Umgebung (zahlreiche Belege im Dossier). Diese Verhaltensweisen böten jedoch keinen Anhalt für eine psychische Störung. Ein wesentliches Problem scheine zu sein, dass unzweifelhaft formal die Kriterien einer somatoformen Störung (F45 als Oberbegriff) beim Beschwerdeführer erfüllt seien, da wiederholt körperliche Symptome dargeboten worden seien, für die es keine ausreichend erklärenden somatischen Korrelate gebe. Diese Kriterien seien aber nachvollziehbar auch bei jeder Simulation erfüllt und es sei die Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, in eingehender Untersuchung zu überprüfen, ob konsistent die subjektiven Angaben mit dem klinischen Befund und natürlich auch mit dem Funktionsniveau im Alltag, ausserhalb der Untersuchungssituation, übereinstimmten. Eine solche Überprüfung habe beim Beschwerdeführer ärztlich zu keinem Zeitpunkt auch nur im Ansatz erkennbar stattgefunden. Im vorliegenden Fall sei sogar ohne ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten eine „volle Berentung" initiiert worden auf dem Boden einer angenommenen, aber nicht ausgewiesenen psychiatrischen Störung. Durch die jetzt gerichtlich vorgelegten Dokumente liessen sich jedoch retrospektiv durch punktuell dokumentierte Handlungen und Leistungen des Beschwerdeführers heute psychiatrische Aussagen über den damaligen Gesundheitszustand treffen. Allgemein lasse sich sagen, dass die Fragen des Gerichtes sich aus psychiatrischer Sicht nur beantworten liessen, da in dem vorliegenden Fall besonders extrem eine Diskrepanz auftrete zwischen den seit 2000, 2001 durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungseinbussen und den dokumentierten Handlungen. Diese Diskrepanzen seien allerdings auch schon allein nach den ärztlichen Dokumenten (bereits 2001) offensichtlich bezüglich der Einschätzung des Beschwerdeführers in seinen Alltagsaktivitäten (Hilfe beim Waschen/Anziehen/etc.), seien aber im Rahmen der versicherungsrechtlichen Entscheidungen offensichtlich nicht gewürdigt worden. Die heute im vorliegenden Falle belegbaren Diskrepanzen liessen sich über eine psychiatrische Störung nicht erklären. Eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravation von vorhandenen Beschwerden sei bei vielen psychischen und insbesondere neurotisch geprägten Störungen durchaus begründbar und fast typisch, eine solche krankheitswerte Störung als Ursache könne im vorliegenden Fall aber nicht als Erklärung angenommen werden (S. 10 f.).
Der Arzt führte sodann aus, die vorliegenden Dokumente erlaubten nicht und zu keinem Zeitpunkt, beim Beschwerdeführer überhaupt eine Diagnose im psychiatrischen Bereich zu stellen. Das heisse, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nach Aktenlage auch zu keinem Zeitpunkt eine medizinisch-psychiatrische Grundlage bestanden habe, um hieraus ärztlich eine Arbeitsunfähigkeit oder an anderer Stelle eine Invalidität abzuleiten. Rein nach der Aktenlage sei ein normalpsychologisch zu erklärendes Verhalten einer akzentuierten Persönlichkeit in Anbetracht der psychosozialen Gesamtlage sehr viel plausibler. Das bedeute aber auch, dass sich die aufgetretenen Diskrepanzen zwischen der als schwerst angegebenen Hilflosigkeit und den in dem Zeitraum dokumentierten Handlungen sicher nicht psychiatrisch, sehr wahrscheinlich aber auch nicht medizinisch erklären liessen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht seien die ausgewiesenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers allgemein (theoretisch) auch mit einer psychischen Störung vereinbar, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Denkbar wäre hier zum Beispiel der Fall einer schweren Persönlichkeitsstörung, die es dem Beschwerdeführer zum Beispiel nicht verunmöglichen würde, ein Waschbecken zu montieren, es ihm jedoch verunmöglichen würde, dies längerfristig in einer angestellten oder selbständigen Position zu tun aufgrund von schweren interaktionellen Störungen (keine Fähigkeit zu Kundenkontakt, fehlende Konstanz etc.). Wenn er - Prof. Dr. Z.___ - jedoch nicht nur rein theoretisch abstrakt argumentiere, sondern den konkreten Fall mit der gegebenen Aktenlage würdige, könne festgestellt werden, dass mit der zur Diskussion stehenden Diagnose einer somatoformen Störung (führende Verdachtsdiagnose) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % bestanden habe. Diese Einschätzung ergebe sich aus den im Dossier immer wieder sichtbar werdenden Ressourcen des Beschwerdeführers (aktives, gezieltes Handeln, Planung, Entscheidungsfähigkeit etc., S. 12 f.).
Am 4. April 2014 (Urk. 37/2, Rückfrage zum Psychiatrischen Aktengutachten Prof. Dr. Z.___) ergänzte dieser, eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von weniger als 40 %, gleichbedeutend mit einer Arbeitsfähigkeit von über 60 %, sei aus seiner Sicht im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 30. November 2008 „deutlich überwiegend wahrscheinlich“ (entsprechend der Sachverhaltsannahme des Obergerichts des Kantons Zürich, vgl. hierzu Urk. 36 S. 27 E. 4.2 und S. 25 ff. E. 3.12); die dargestellten Mängel der ärztlichen Dokumentation bezüglich der psychiatrischen Befunde erlaubten hier eine Aussage „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht.
3.5 Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2014 (Urk. 36) den Sachverhalt als in dem Sinne erstellt, dass der Beschwerdeführer (in der Periode Mai 2001 bis November 2008) folgende Tätigkeiten auszuführen im Stande gewesen sei (S. 25 E. 3.12):
- Er war im fraglichen Zeitraum in der Lage, allein und ohne fremde Hilfe ca. acht Mal pro Jahr - teilweise für mehrere Wochen - in seine Heimat K.___ zu reisen, wobei er für diese Fahrten vielfach einen Bus benutzte. Im Zeitraum von Januar 2001 bis Juli 2002 unternahm er mindestens zwölf solche Reisen.
- Er hatte die Kraft und die Beweglichkeit, um im Zeitraum vom 10. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 neun Mal seine Ehefrau und zwei Mal seine beiden Söhne zu schlagen, wobei die genauen Umstände dieser Vorfälle nicht bekannt sind.
- Er war sowohl in der Schweiz wie in K.___ an insgesamt 48 Tagen im Zeit-raum vom 23. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 in der Lage, sich mit dem Kauf oder Verkauf von Autos und Ersatzteilen zu beschäftigen sowie Autoreparatur- und Servicearbeiten selbst vorzunehmen, wobei nicht bekannt ist, wie viel Zeit und welchen körperlichen Einsatz die jeweiligen Aktivitäten in Anspruch nahmen, jedoch davon auszugeben ist, dass dies jedenfalls teilweise mehrere Stunden am Tag waren.
- Er war im Zeitraum vom 10. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 mehrmals in der Lage, Sachen ein- und auszuladen und ein Mal Pneus aus dem Keller hin-aufzutragen.
- Er war am 27. Mai 2002 in der Lage, ein Bett zu demontieren und es auf den Parkplatz hinauszuwerfen.
- Er konnte am 5./6. März 2002 ein defektes Küchenfenster ersetzen.
- Er war während neun nicht aufeinanderfolgenden Tagen auf einer Baustelle in K.___ tätig, wobei der zeitliche Aufwand für diese Aktivitäten nicht bekannt ist und auch nicht klar ist, welche Tätigkeiten der Beschuldigte konkret ausübte, ausser dass er am 12. Juli 2002 während einer unbekannten Zeitspanne Platten polierte, am 17. Juli 2002 während einer unbekannten Zeitspanne einen (Haus-)Eingang für das Betonieren vorbereitete, am 19. Juli 2002 während einer unbekannten Zeitspanne beim Betonieren der Hälfte des Hauseingangs mitwirkte und vor hatte, entweder am nächsten Tag oder drei Tage später während einer unbekannten Zeitspanne beim Verlegen der Platten im Hauseingang mitzuwirken.
- Er konnte an einem Tag mehrmals einen Schlitten eine leichte Steigung hin-aufziehen und anschliessend damit hinunterschlitteln.
- Er war nicht auf Stöcke respektive Gehhilfen angewiesen.
- Er konnte in K.___ die Lastwagenprüfung absolvieren.
- Er konnte mit einer Pause während einer Stunde Fahrrad fahren.
Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete es als unbestritten und durch die Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer die behandelnden Ärzte sowie die Beschwerdegegnerin nicht über die Fähigkeit aufgeklärt habe, diese Aktivitäten auszuüben (S. 27 oben). Es hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe die Rentenleistungen ausbezahlt, weil sie sich aufgrund der vom Beschwerdeführer zu ihrer Täuschung eingereichten, unwahren Arztzeugnisse sowie der ihr zu ihrer Täuschung gegebenen, unwahren Informationen in einem Irrtum über die Höhe des Invaliditätsgrades befunden habe (S. 40 E. 3.2). Es erachtete das Vorgehen des Beschwerdeführers als arglistig (S. 41 E. 3.3.2).
4.
4.1 Das Sozialversicherungsgericht ist an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden. Hingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grund- sätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 242 E. 6a, 111 V 177 E. 5a mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85 E. 3c).
4.2 Das obergerichtliche Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Erwägungen im Urteil decken sich mit der übrigen Aktenlage und wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Zweifel gezogen. Es besteht somit kein Anlass, von den sachverhaltsmässigen Feststellungen des Obergerichts abzuweichen.
5. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer zur Täuschung der Beschwerdegegnerin eingereichten, unwahren Arztzeugnisse und der zu ihrer Täuschung gegebenen, unwahren Informationen steht fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf offensichtlich falschen Annahmen gründete und (jedenfalls im gewährten Ausmass) ungerechtfertigt war, hatte sich doch die Beschwerdegegnerin in einem Irrtum über die Höhe des Invaliditätsgrades befunden. Damit erweist sich die ursprüngliche Rentenzusprache (im gewährten Ausmass) als zweifellos unrichtig und eine Berichtigung naturgemäss von erheblicher Bedeutung, was zuletzt implizit auch der Beschwerdeführer anerkannte (Urk. 42 S. 3 f.). Demgemäss sind jedenfalls die Voraussetzungen zur wiedererwägungsweisen Aufhebung respektive Anpassung der Rente gegeben.
Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2008 (Urk. 2) erging unter Hinweis auf eine verbesserte gesundheitliche Situation. Angesichts der im laufenden Verfahren zu Tage getretenen Umstände und der offenkundigen zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache kann offen bleiben, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verbessert hat. Es greift - auch ohne Verbesserung - jedenfalls die substituierte Begründung, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, weshalb eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung mit dieser Begründung geschützt werden kann. Das rechtliche Gehör hierzu wurde ausreichend gewahrt und schloss der Beschwerdeführer zuletzt selbst auf eine Herabsetzung der Rentenleistungen aus den genannten Gründen (Urk. 42 S. 3 f.).
6.
6.1 Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Oktober 2008 (Urk. 2) verhält, ist doch ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers - bei Rentenaufhebung pro futuro - in diesen Zeitpunkt zu ermitteln.
Während die Beschwerdegegnerin von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausging, schloss der Beschwerdeführer auf einen verbleibenden Anspruch auf eine halbe Rente (E. 2.).
6.2 Der Schluss des Beschwerdeführers gründet darin, dass Gutachter Prof. Dr. Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von (zumindest) 50 % mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtete (E. 3.4.2). Hierzu ist festzuhalten, dass diese Aussage des Experten nach entsprechender Fragestellung des Obergerichts gemacht wurde, welche wie folgt lautete: „Kann aus den oben geschilderten Aktivitäten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 zu weniger als 66 2/3 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 zu weniger als 70% invalid war?“ (Urk. 37/2 Beilage 1 S. 12).
Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von weniger als 40 %, gleichbedeutend mit einer Arbeitsfähigkeit von über 60 %, befand der Gutachter sodann als deutlich überwiegend wahrscheinlich (E. 3.4.2). Diese Antwort ist ebenfalls im Kontext der Fragestellung zu sehen, welche wie folgt lautete (Urk. 37/2 Beilage 1 S. 13): „Kann aus den oben geschilderten Aktivitäten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 30. November 2008 zu weniger als 40 % invalid war?“.
6.3 Angesichts dieser Umstände relativieren sich die von Gutachter Prof. Dr. Z.___ erwähnten Prozentzahlen einer möglichen Arbeitsfähigkeit. Mithin brachte er zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer - mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - lediglich zu 60 % oder gar 50 % arbeitsfähig sei. Im Gegenteil nannte er diese Zahlen, weil er explizit danach gefragt worden war bzw. danach, in welchem Umfang mit (dem im Strafrecht massgeblichen Beweisgrad) an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weniger hohe als die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Seine faktische Einschätzung gestaltet sich ganz anders: So hielt er fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine Diagnose im psychiatrischen Bereich zu stellen gewesen sei und auch zu keine Zeitpunkt eine Grundlage bestanden habe, um aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (E. 3.4.2).
Diese Einschätzung deckt sich mit jener des Dr. L.___, welcher ebenfalls keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung finden konnte (E. 3.3.3) und zutreffend darauf verwies, dass die behandelnden Ärzte keine psychischen Auffälligkeiten notierten.
6.4 Einziger Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit überhaupt ist die von Prof. Dr. Z.___ thematisierte Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Da lediglich eine Verdachtsdiagnose genannt wurde und keine fassbaren klinischen Einschränkungen ersichtlich sind, bleibt sie allerdings bedeutungslos. Ausserdem ergibt eine Prüfung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz vorliegend Folgendes:
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führt, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (E. 2.2). Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht (E. 2.2.1).
Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdeführer Rentenleistungen ausbezahlt wurden, weil er zwecks Täuschung unwahre Arztzeugnisse (welche ihrerseits auf falschen Angaben beruhten) und Informationen aufgelegt hatte. Angesichts dieser Umstände ist - soweit die Darstellung von Schmerzen gegenüber den Ärzten in Frage steht - nicht bloss von einer Aggravation, sondern von einer absichtlichen Täuschung auszugehen. Bei solcherart zu Stande gekommener Diagnose besteht für einen Leistungsanspruch von vornherein kein Anspruch.
6.5 Aufgrund der Akten kann sodann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer daneben an einem relevanten verselbständigten Gesundheitsschaden leidet. In psychischer Hinsicht findet sich in den Akten nichts Relevantes. In organischer Hinsicht legte Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass die objektivierbaren körperlichen Befunde nach der Aktenlage nie eine nach der Akutphase der Bandscheibenprotrusion anhaltende Arbeitsunfähigkeit höheren Grades oder eine schmerzbedingte Immobilisierung erklären konnten (E. 3.4.1). Bereits die Ärzte der Klinik E.___ hatten im Herbst 2000 keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ersehen können (E. 3.1.2), was von den F.___-Gutachtern ein Jahr später bestätigt wurde (E. 3.1.3). Dies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
6.6 Zusammenfassend steht fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprache wie auch die revisionsweise Bestätigung zweifellos unrichtig waren. Es steht fest, dass - abgesehen von der nicht relevanten Akutphase der Bandscheibenprotrusion - während der ganzen Zeit keine (invalidenversicherungsrechtlich) relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, weshalb auch zu keinem Zeitpunkt Anrecht auf eine Teilrente der Invalidenversicherung bestand. Damit ist - da auch im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (pro futuro) am 6. Oktober 2008 keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war -, die vollständige Rentenaufhebung der Beschwerdegegnerin mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache (bzw. der revisionsweisen Bestätigung) zu schützen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.7 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist der - im vorliegenden Prozess lediglich vorfrageweise überprüfte und verneinte - Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen bis zur Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin stellte pendente lite die Rückforderung von Fr. 59‘653.-- in Aussicht, da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Strafgerichts lediglich Anrecht auf eine halbe statt auf eine ganze Rente gehabt hätte (Urk. 35). An diese sozialversicherungsrechtlich unzutreffende Folgerung ist die Beschwerdegegnerin nicht gebunden. Es steht mit aller Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Anrecht auch nur auf eine Teilrente hatte. Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, die diesbezügliche Verfügung betreffend Verneinung des Leistungsanspruchs sowie Rückforderung im korrekten Umfang zu erlassen (unter Beachtung von Art. 25 Abs. 2 2. Satz ATSG).
7. Nachdem auch zuletzt die finanzielle Situation nicht dargelegt worden ist (vgl. hierzu Gerichtsverfügungen vom 31. März 2009 [Urk. 16], 6. Mai 2009 [Urk. 20] und 7. Juli 2015 [Urk. 38]) und der Rechtsvertreter hierzu ausführte, eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer sei nicht möglich, nach den Angaben der Ehefrau befinde er sich an einem unbekannten Ort in K.___, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit androhungsgemäss abzuweisen. Von einer Fristabnahme bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz ist Abstand zu nehmen (Urk. 42). Da der Prozess im Weiteren als aussichtslos erscheint, besteht auch insofern kein Anspruch.
8. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger