IV.2008.01141

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 26. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965, arbeitete seit 1995 bis zur per Ende August 1998 von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung als Hilfsisoleur bei der Y.___ in Z.___ und meldete sich am 5. Februar 1999 wegen Rücken- und Beinschmerzen sowie Wirbelsäulenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 11/5 Ziff. 1.1-1.4, Ziff. 5.3.1, Ziff. 6.2, Ziff. 6.8, Urk. 11/11/2-3).
         In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Unterlagen (Urk. 11/9-10, Urk. 11/14, Urk. 11/18, Urk. 11/20) und Arbeitgeberberichte (Urk. 11/7, Urk. 11/11) ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 11/6). Nach Prüfung der gegen die Vorbescheide (Urk. 11/21-22) erhobenen Einwände (Urk. 11/23, Urk. 11/29) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2000 dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab 1. August 1999 zu (Urk. 11/33, Urk. 11/38/8-11), wies mit Verfügung vom 1. November 1999 das Umschulungsbegehren ab und schrieb das Begehren um Berufsberatung und Arbeitsvermittlung als erledigt ab (Urk. 11/30).
         Gegen die Verfügung vom 24. März 2000 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung (Urk. 11/38/1-38). Mit Urteil vom 23. Oktober 2000 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/47/1-5). Am 17. Oktober 2002 erstattete das Zentrum A.___ (A.___), Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS), das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten (Urk. 11/65). Nach Prüfung der gegen den Vorbescheid (Urk. 11/68) erhobenen Einwände (Urk. 11/69-70) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Februar 2003 dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 % wiederum eine halbe Rente zu (Urk. 11/79). Dagegen erhob der Versicherte am 20. März 2003 Einsprache (Urk. 11/84) und reichte am 26. Juni 2003 ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.___ ein (Urk. 11/93), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. August 2003 dem Versicherten eine halbe Rente ab 31. August 1999 und eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2003 zusprach (Urk. 11/104).
1.2     Im Revisionsverfahren (Urk. 11/117) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/118), einen Arztbericht (Urk. 11/119) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/120) ein und liess ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/126-127, Urk. 11/130) erstellen. Mit Vorbescheid vom 18. August 2008 stellte sie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 11/135), welchen Entscheid sie nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 11/146) mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 (Urk. 11/150 = Urk. 2) bestätigte.

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. November 2008 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Feststellung des Anspruchs auf eine halbe Rente und Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Prüfung von Eingliederungsmassnahmen, und in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Am 11. November 2008 reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 5, Urk. 6/1-2).
         Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 12). Am 16. Februar 2009 ging die Stellungnahme des Versicherten zum von der IV-Stelle eingeholten korrigierten Gutachten (Urk. 14) ein, während die IV-Stelle am 4. März 2009 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr.70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und dass gestützt auf das fachärztliche Gutachten eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Ausgehend von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 65'353.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'346.88 für das Jahr 2008 ermittelte sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % (Urk. 2, Urk. 10, Urk. 17).
2.2     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. I.___ und J.___ eine andere Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhaltes vornehme und ein Revisionsgrund daher nicht ausgewiesen sei. So seien die rheumatologischen Diagnosen unverändert, was sich auch aus dem Radiologiebefund ergebe, und eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % sei nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, wonach er das Medikament MTS nicht einnehme, beruhe auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme. Das psychiatrische Gutachten beruhe auf einem Gespräch von nur zehn Minuten und einem Testverfahren von 40 Minuten; gestützt darauf sei nicht nachvollziehbar, dass keine depressive Störung mehr vorliege, und die Kriterien der somatoformen Schmerzstörung seien nicht umfassend geprüft worden. Vor allem aber habe eine offensichtliche Verwechslung der Testperson stattgefunden (S. 6 ff. Ziff. III.2, Urk. 5). Im korrigierten Gutachten seien dann der Name der Testperson und die Testergebnisse berichtigt worden, ohne jedoch die Beurteilung und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit anzupassen, obschon die berichtigten Testergebnisse deutlich schlechter seien (Urk. 14).
2.3     Strittig ist die revisionsweise Einstellung der bis anhin ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat und ob der entscheidrelevante Sachverhalt genügend abgeklärt ist. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Einstellung der ganzen Rente (Oktober 2008) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (August 2003) bestanden hat.

3.
3.1     Die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente fusste im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2     Vom 12. bis zum 15. August 2002 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines stationären Aufenthaltes von den Ärzten des A.___ allgemeinärztlich, orthopädisch und internistisch untersucht (Urk. 11/65). Die Kommission für medizinische Begutachtung, bestehend aus Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, und Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte mit Gutachten vom 17. Oktober 2002 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie eine leichtgradige depressive Episode (Urk. 11/65 S. 19 Ziff. 4.1).
         In der orthopädischen und neurologischen Beurteilung wurde festgehalten, dass ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei medianer Diskushernie L4/5 sowie lumbosakraler Übergangsstörung vorliege und sich aktuell keine radikulären Ausfälle fänden. Aufgrund der Lasègue-Testung habe man den Eindruck eines radikulären Ausfallsyndroms, was aber durch Prüfung der Beinstreckung bei 90° ausgeschlossen werden könne. Statisch gesehen finde sich ein Flachrücken mit deutlich eingeschränkter aktiver Beweglichkeit. Radiologisch finde man keine Zunahme der degenerativen Veränderungen im Vergleich zu den Voraufnahmen aus dem Jahr 1996 (Urk. 11/65 S. 14 f.).
         In der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau verneinten sie eine Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/65 S. 19 Ziff. 5), in angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 11/65 S. 20 Ziff. 6).
3.3     Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 18. Juni 2003 (Urk. 11/93) als Diagnosen eine leichte bis mittelschwere depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und führte aus, dass die Depression schwerer ausgeprägt sei als zur Zeit der Begutachtung beim A.___ (Urk. 11/93 S. 9 Ziff. 1).
         Die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht liege bei höchstens 50 % bei einer an körperliche Leiden angepasste Tätigkeit. Bei der aus somatischer Sicht vorgegebenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei in der Zusammenschau vermutlich eine Tätigkeit von ungefähr 30-40 % zumutbar, wobei die effektive Arbeitsfähigkeit eher im tieferen Bereich dieser Spannbreite liege (Urk. 11/93 S. 9 f. Ziff. 2 und 3).
3.4         Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in behinderungsangepasster Tätigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 73 % und sprach dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zu (Urk. 11/104).

4.      
4.1     Im Rahmen des Revisionsverfahrens gingen folgende Arztberichte ein:
4.2     Dr. med. F.___, FMH Kinder- und Allgemeinmedizin, nannte am 17. Dezember 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression, Rückenbeschwerden mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung, Diskushernie, Status nach Lendenwirbelsäulenkontusion und Osteochondrose L2/3, L3/4, L4/5 (Urk. 11/119 S. 2 Ziff. 2.1).
         In angestammter Tätigkeit ging sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 11/119 S. 2 Ziff. 3) und hielt eine behinderungsangepasste Tätigkeit von ein bis zwei Stunden pro Tag für zumutbar (Urk. 11/119 S. 6 Ziff. 6.2).
4.3     Am 8. Mai 2008 nannte Dr. med. G.___, Leitender Arzt des Stadtspitals H.___, im Anschluss an die am Vortag erfolgte radiologische Untersuchung folgende Beurteilung (Urk. 11/126/21-22):
- lumbosakrale Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation des Lendenwirbelkörpers 5
- bei L1 bis L3 geringe dorsale Diskusprotrusionen
- bei L3/4 diskrete mediane Diskushernie mit Anulusriss
- bei L4/5 leichte Osteochondrose und kleine Diskushernie mediolateral rechts ohne Nervenwurzelkompression
- keine relevante Befundänderung gegenüber der Voruntersuchung vom 9. Dezember 1998
4.4     Am 9. Mai 2008 berichtete Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 30. April 2008 (Urk. 11/126) und stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/126 S. 18 Ziff. 5.3.1):
         Lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
- lumbosakraler Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von L5 mit
- leichter Osteochondrose L4/L5 und
- kleiner Diskushernie mediolateral rechts ohne Nervenwurzelkompression
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
- ohne Befundänderung in der MRI-Untersuchung im Vergleich zu 12/98
         In ihrer Beurteilung hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer jetzt keine klinisch objektive, pathologische, somatische Befunde habe. Er gebe lumbospondylogene Beschwerden beidseits und Kopfschmerzen an. Wegen der MRI-Befunde und den angegebenen Beschwerden könne er keine Tätigkeiten ausüben, welche den Rücken stark belasteten. Andere Tätigkeiten seien zu 100 % mit normaler Leistungsfähigkeit machbar. Seine Angaben zum Medikamentengebrauch seien falsch. Im Jahr 2007 habe er nie ein morphinhaltiges Schmerzmittel bezogen, obwohl er angebe, zwei Tabletten MST 30 mg täglich gegen Schmerzen verwenden zu müssen (Urk. 11/126/18 Ziff. 5.3.3).
         In behinderungsangepasster Tätigkeit, für Arbeiten mit einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau mit einer maximalen Belastung bis 25 kg, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Falls die Tätigkeit als Hilfsisoleur diesen Anforderungen entspreche, könne er sie zu 100 % mit normaler Leistungsfähigkeit machen. Die Tätigkeit als Schulhofaufseher sei behinderungsangepasst (Urk. 11/65 S. 19 Ziff. 5.3.4 und 5.3.5).
4.5     Am 6. Juni 2008 erstattete Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sein psychiatrisches Gutachten mit bidisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 11/127). Er stellte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) sowie anamnestisch einen Status nach anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; Urk. 11/127 S. 56 Ziff. 5).
         Als objektiven Befund vom 13. Mai 2008 hielt er einen unauffälligen Untersuchungsbefund fest. Bei der testpsychologischen Untersuchung weise das Beck Depressions Inventar (BDI) auf eine leicht erhöhte depressive Symptomatik hin. Der Test d2 Aufmerksamkeits-Belastungs-Test zeige eine leicht unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung, eine durchschnittliche Sorgfaltsleistung und ein stark unter dem Durchschnittsbereich liegendes Bearbeitungstempo. In der Testausführung sei Herr K.___ qualitativ durchschnittlich, quantitativ stark unterdurchschnittlich gewesen. Beim Konzentrations-Verlaufs-Test (KVT) liege die Tempoleistung im Durchschnittsbereich, die Sorgfaltsleistung und die Konzentrationsleistung (Fehlerzahl) seien leicht überdurchschnittlich (Urk. 11/127 S. 5 Ziff. 4.1-4.2).
         Dr. J.___ hielt in seiner Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer in psychopathologischer Hinsicht keine Auffälligkeiten aufweise und damit das gegenwärtige Zustandsbild keine Kriterien einer depressiven Episode beziehungsweise einer depressiven Störung erfülle. Der Beschwerdeführer werde seit Jahren regelmässig mit Tolvon behandelt, und dadurch sei die Rückbildung der depressiven Symptome möglich gewesen. Daher könne eine sehr günstige Prognose bezüglich der depressiven Störung gestellt werden, sofern die medikamentöse Therapie konsequent fortgesetzt werde. Die Hauptkriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien bei der Exploration nicht vorhanden gewesen (Urk. 11/127 S. 6 f. Ziff. 6).
         In der bisherigen angestammten Tätigkeit als Schulhofaufseher sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig, ebenso in anderen adaptierten Tätigkeiten. Für Schichtarbeiten und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentration sei der Beschwerdeführer nicht geeignet, ausserdem brauche er weiterhin eine verständnisvolle Umgebung für seine chronischen Schmerzen, welche sich stressbedingt verstärken könnten (Urk. 11/127 S. 7 Ziff. 7).
4.6     Mit Urk. 11/0, eingegangen am hiesigen Gericht am 29. Januar 2009, korrigierte Dr. J.___ sein Gutachten vom 6. Juni 2008 (Urk. 11/127, vorstehend Erw. 4.5) hinsichtlich des Namens der Testperson und des objektiven Befunds der testpsychologischen Untersuchung vom 13. Mai 2008. Neu hielt er fest, dass das BDI auf eine stark erhöhte depressive Symptomatik hinweise. Beim Test d2 Aufmerksamkeits-Belastungs-Test ergebe sich eine stark unterdurchschnittliche Konzentrations- und Sorgfaltsleistung, und in der Testausführung sei Herr X.___ qualitativ und quantitativ unterdurchschnittlich gewesen. Der KVT zeige eine unter dem Durchschnittsbereich liegende Tempo-, Sorgfalts- und Konzentrationsleistung (Urk. 11/0 S. 6 Ziff. 6 f.). Das übrige Gutachten blieb im Wortlaut hinsichtlich Datum, Diagnose, psychiatrischer Beurteilung, Prognose und Arbeitsfähigkeit unverändert.

5.
5.1     Was die somatischen Beschwerden betrifft, so ergibt ein Vergleich der Berichte des A.___ vom 17. Oktober 2002 (Urk. 11/65, vgl. vorstehend Erw. 3.2) und von Dr. I.___ vom 9. Mai 2008 (Urk. 11/126, vgl. vorstehend Erw. 4.4) im wesentlichen unveränderte Diagnosen. Inwiefern sich dennoch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere die Arbeitsfähigkeit verbessert haben soll, erörtert Dr. I.___ nicht. Sie hält lediglich fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1999 durch die Rheumaklinik des Universitätsspitals L.___ in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet wurde (Urk. 11/126/19) und übersieht dabei, dass die vorliegend massgebende Rentenzusprache für den rheumatologischen Bereich auf der Grundlage des Gutachtens der Ärzte des A.___ aus dem Jahre 2002 erfolgte, welche von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgingen. Weshalb nun der Beschwerdeführer neu - bei unveränderten Diagnosen - in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, legt Dr. I.___ nicht nachvollziehbar dar. Dass der Zustand unverändert geblieben ist, wird sodann auch aus radiologischer Sicht durch den Befund des Stadtspitals H.___ gestützt (Urk. 11/126/21-22, vgl. vorstehend Erw. 4.3).
         Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegte (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 5), werden im übrigen auch Dr. I.___s Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2007 keine morphinhaltigen Schmerzmittel bezogen habe (Urk. 11/126/18), durch den eingereichten Rückforderungsbeleg (Urk. 6/1) klar widerlegt. Gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ ist damit für den rheumatologischen Gesundheitszustand eine Verbesserung nicht ausgewiesen, und es ist vielmehr von einer unterschiedlichen Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Auswirkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche für sich allein keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
5.2     Was die Frage nach einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes anbelangt, so legen der im Gutachten von Dr. J.___ vom 6. Juni 2008 (Urk. 11/127, vorstehend Erw. 4.5) aufgeführte falsche Name der Testperson und die falschen Testergebnisse nahe, dass der Gutachter keine individuelle Auswertung vornahm. Nicht überzeugend ist, dass er in der Folge im berichtigten Gutachten (Urk. 11/0, vgl. vorstehend Erw. 4.6) lediglich den Namen und die Testergebnisse austauschte, eine Diskussion der Auswirkung der berichtigten - schlechteren - Testergebnisse auf die ärztliche Beurteilung und die Arbeitsfähigkeit aber unterliess. Auch eine Begründung oder eine Auseinandersetzung damit, warum ein anderes Testergebnis allenfalls keinen Einfluss auf seine Beurteilung haben sollte, erfolgte nicht. Dies erscheint insbesondere deshalb ungenügend, weil es an einer detaillierten Befunderhebung ausserhalb der durchgeführten Testverfahren mangelt, welche deren Bedeutung allenfalls relativieren würde. Eine Erörterung dieser Fragen wäre unter den gegebenen Umständen jedoch zwingend gewesen.
         Das psychiatrische Gutachten von Dr. J.___ erweist sich damit als nicht verwertbar. Der Umstand, dass die Testperson und die Testergebnisse verwechselt wurden und eine Auseinandersetzung mit der Auswirkung der berichtigten Ergebnisse auf die psychiatrische Beurteilung und auf die Arbeitsunfähigkeit im berichtigten Gutachten gänzlich fehlt, nimmt der gutachterlichen Beurteilung die Überzeugungskraft und schwächt diese nachhaltig. Da die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach aufgrund der psychischen Beschwerden keine Invalidenrente mehr auszurichten sei, einzig auf dem nicht verwertbaren Gutachten von Dr. J.___ beruht, fehlt ihr ein medizinisches Substrat, sodass eine Rückweisung unumgänglich ist.

6.         Insgesamt ist damit der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der daraus resultierende Umfang der Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt, sodass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Fragen in geeigneter Weise abkläre und danach über den Rentenanspruch neu befinde.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr.10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
         Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer ungekürzten Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2008 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).