IV.2008.01142
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 17. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Der 1964 geborene X.___ absolvierte im ehemaligen Yugoslawien eine Lehre als Elektrotechniker. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 arbeitete er als Gartenarbeiter, seit März 1991 bei der Y.___ AG. Nebenberuflich war er seit dem 1. Juli 1999 als Hauswart tätig (Urk. 10/7-10).
Am 3. September 2004 verletzte er sich bei einem Berufsunfall am rechten Fuss und am 12. November 2004 erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Überdehnungstrauma der HWS. Während die Behandlung des Fusses Ende 2004 abgeschlossen werden konnte, hielten die nach dem Verkehrsunfall aufgetretenen Schmerzen im Rücken-, Hals- und Kopfbereich an (Urk. 10/11/14-17), weshalb X.___ weiterhin als vollständig arbeitsunfähig galt. Der zuständige Unfallversicherer, die Basler Versicherungs-Gesellschaft (Basler), erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 10/11/26-27).
2. Nachdem das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG per 30. Juni 2005 aufgelöst worden war, meldete sich X.___ am 28. Juli 2005 für berufliche Massnahmen und zum Bezug einer Invalidenrente bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle) an (Urk. 10/2). Diese zog die Auskünfte der Arbeitgeber (Urk. 10/8-10), die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/15, 10/23-24), die Unfallakten (Urk. 11/1-54) und den IK-Auszug (Urk. 10/7) bei. Die Basler veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten beim Institut Z.___, und die IV-Stelle erhielt Gelegenheit, ihrerseits ergänzende Fragen zu stellen (Urk. 10/28-30). Nach Vorliegen des Gutachtens vom 8. Februar 2008 (Urk. 10/33) beauftragte die Basler entsprechend der gutachterlichen Empfehlung die A.___ GmbH mit der Evaluation der beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten, die am 28. Mai 2008 erfolgte und zur Empfehlung eines dreimonatigen Arbeitstrainings im Trainingszentrum B.___ führte (Urk. 10/34/10-14).
Die Basler ersuchte die IV-Stelle am 2. Juli 2008 um Kostengutsprache für das Arbeitstraining (Urk. 10/34/1). Die IV-Stelle kam indes zum Schluss, ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen, und stellte dem Versicherten und den anderen involvierten Sozialversicherungsträgern mit Vorbescheid vom 10. Juli 2008 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/29). Nach Prüfung des dagegen vom Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Weber, am 10. September 2008 erhobenen Einwandes (Urk. 10/46) verfügte sie am 6. Oktober 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 10/49).
3. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Weber namens des Versicherten am 7. November 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis 30. Oktober 2008 eine halbe, ab 31. Oktober 2008 eine ganze Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der ebenfalls vom 15. Dezember 2008 datierenden Eingabe von Rechtsanwalt Weber zur Begründung und Substantiierung seines in der Beschwerde enthaltenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und -vertretung wurde darauf hingewiesen, dass der Versicherte am 31. Oktober 2008 erneut einen Auffahrunfall mit Halswirbelsäulenbeschwerden und 100%iger Arbeitsunfähigkeit erlitten hat (Urk. 7 S. 3). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung stattgegeben und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
4. Das Verfahren erweist sich aufgrund der vorhandenen IV-Akten als spruchreif. Die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist nicht erforderlich, weshalb dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2, 6) nicht gefolgt werden kann. Im Übrigen ist auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG; ab 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundegerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob und inwieweit auf das Gutachten des Instituts Z.___ vom 8. Februar 2008 (Urk. 10/33) abgestellt werden kann.
Die Begutachtung umfasste im Wesentlichen eine Abklärung durch die verantwortlich zeichnenden Fachärzte, Dr. med. C.___, Neurologe, und Dr. med. Dipl.-Psych. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt Vertrauensarzt FMH, und sie erfolgte unter Einbezug der medizinischen Vorakten sowie der Befunde der MRI-Abklärungen vom 1. Februar 2005, der Funktionsaufnahme vom 19. Dezember 2007 und des funktionellen MRI vom 20. Juni 2007 (Urk. 10/33 S. 2-12). In neurologischer Hinsicht wurden „Chronische Nacken- und Kopfschmerzen (chronisches zephales Zervikalsyndrom) mit pseudoradikulären Ausstrahlungen in den rechten Arm, bei körperlicher Dekonditionierung sowie psychophysischen Begleitsymptomen (Tinnitus auris)“ diagnostiziert (Urk. 10/33 S. 13). Eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert im Sinne des Diagnostikmanuals der WHO ICD-10 konnte zum Untersuchungszeitpunkt nicht gestellt werden. Denn der psychopathologische Querschnittsbefund weise keine Anzeichen einer tiefer gehenden depressiven Störung oder einer organisch oder schizophren bedingten psychotischen Störung auf und der Versicherte erfülle die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht. Aus der dokumentierten Vorgeschichte und dem Verhalten in der Untersuchung seien eine gewisse Symptomausweitung und eine dysfunktionelle passive Schmerzbewältigung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung ableitbar, die aber kein krankheitswertiges Ausmass habe. Ungünstige psychosoziale Kontextfaktoren (Arbeitslosigkeit, familiärer Konflikt, finanzielle Probleme, laufendes versicherungsrechtliches Verfahren, geringer Ausbildungsstand, Dekonditionierung) trügen wesentlich zur Aufrechterhaltung und Ausprägung der subjektiven Beeinträchtigung bei. Das Unfallereignis und die daraus resultierenden körperlichen Folgen hätten die Copping-Strategien des Versicherten überfordert. Zwischenzeitlich sei es zu aggressiven, ängstlich-agitierten Zuständen gekommen. Diese seien als Überforderungsreaktion im Hinblick auf die Schmerzproblematik und psychosozialen Probleme zu beurteilen. Der einfach strukturierte Mann, der sich weitgehend über seine körperliche Leistungsfähigkeit definiert habe, sei durch die körperliche Einschränkung und die daraus resultierende verminderte Leistungsfähigkeit tief verunsichert. Diesem Umstand komme kein Krankheitswert zu (Urk. 10/33 S. 15 f, 20 f.).
In Beantwortung der Zusatzfragen der IV-Stelle wiederholten die Gutachter ihre bisherigen Angaben zur Symptomausweitung und dysfunktionellen (passiven) Schmerzbewältigung sowie zum Stellenwert der ungünstigen psychosozialen Kontextfaktoren. Des weiteren ergänzten sie, dass drei Jahre nach dem Unfall die unmittelbar danach konstatierten Nacken- und Kopfschmerzen sowie verspannte und druckdolente Nacken- und Schultermuskeln unverändert fortbestehen würden. Das chronifizierte zephale Zervikalsyndrom mit atypischen - pseudoradikulären - Schmerzausstrahlungen bestehe vor dem Hintergrund einer Fehlhaltung des Rumpfs und körperlicher Dekonditionierung mit Hinweisen auf Selbstlimitierung und psychogene Bewegungsstörung (pseudodystone Haltung bei feinmotorischen Bewegungen). Röntgenologisch fänden sich beginnende degenerative Veränderungen und ein vorgängig asymptomatisch gewesener Morbus Scheuermann, wobei der Versicherte bei der Untersuchung nicht über Rückenschmerzen geklagt habe und es aus neurologischer Sicht unwahrscheinlich sei, dass sich die HWS-Distorsion ungünstig auf den Verlauf des Morbus Scheuermann ausgewirkt habe. Eher seien die Symptome im Rahmen einer chronifizierten HWS-Distorsion zu interpretieren. Die Chronifizierung werde fast drei Jahre nach dem Ereignis vor allem durch die körperliche Dekonditionierung und die psychosozialen Belastungen (Arbeitslosigkeit, Trennung von Familie, unstrukturierter Alltag, etc.) verursacht. Der Versicherte beschreibe seit dem Unfallereignis eine geringere Belastbarkeit, vermehrte Müdigkeit und zum Teil aggressive Durchbrüche, die aus psychiatrischer Sicht als Reaktion auf die chronische Schmerzbelastung zu interpretieren seien. Es sei von einer jeweils kurzzeitigen Überforderung der Schmerzbewältigungsstrategien auszugehen. Unter Beachtung der körperlich festgelegten Limitation seien dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht alle Tätigkeiten im angestammten Beruf oder vergleichbare Verweistätigkeiten möglich (Urk. 19/33 S. 23 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, für die körperlich fordernde Tätigkeit eines Gartenarbeiters sei der Versicherte ab dem Unfalldatum und möglicherweise dauernd nicht mehr arbeitsfähig. Einfache, eher manuelle Arbeiten, die er unter geringen Umweltbelastungen (Lärm, Hitze, Licht etc.) ausführen könne, die körperlich wechselbelastend seien und auf sein Wissen aufbauen würden, seien ihm an 4,2 Stunden pro Tag, eventuell aufgeteilt auf 2 x 2,1 Stunden pro Tag, zumutbar, mit repetitivem Heben von Lasten bis 15 kg ab Boden bis Tischhöhe, repetitivem Tragen von Lasten bis 10 kg über eine Distanz von mehr als 20 m, Arbeiten über Kopf bis 2 kg, ununterbrochenem Arbeiten bis 30 Minuten bei vorgeneigtem Kopf und Oberkörper sowie ohne grosse Hektik und hohen Leistungsdruck. Auch für die Arbeit als Hauswart bestehe bei einer Anpassung des Pflichtenhefts eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, also von 4,2 Stunden pro Tag, wie dies Dr. med. E.___ bereits ab dem 1. Juli 2005 postuliert habe (Urk. 10/33 S. 15 f, 20 f.). Nach der langen Zeit beruflicher Untätigkeit sei eine Angewöhnung über einige Wochen notwendig. Die Dekonditionierung von Rumpf und Rücken lasse einen schrittweisen Ausbau des Arbeitspensums als ratsam erscheinen. Von Vorteil wäre eine allgemeine Verbesserung der körperlichen Fitness. Eine Standortbestimmung, eventuell eine ergonomische Berufserprobung und Hilfe bei der Arbeitssuche seien wahrscheinlich Voraussetzungen für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Durch die Arbeitslosigkeit und Trennung von der Familie habe er an Struktur und Inhalt verloren. Körperlich sei ihm eine Teilarbeitsfähigkeit zumutbar. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu 50 % hätte eine Minderung der psychosozialen Belastungen zur Folge. Die Höhe der endgültigen Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht bestimmen. Doch bestehe ein beträchtliches Potential zur Normalisierung der Arbeitsfähigkeit nach einer Angewöhnung an eine angepasste Tätigkeit (Urk. 10/33 S. 17 ff., 23).
Auf Zusatzfragen der Basler zu den weiteren Behandlungsmöglichkeiten wiederholte Dr. C.___ im Schreiben vom 2. Mai 2005 (Urk. 10/34), der Versicherte sollte seine körperliche Kondition verbessern, doch müsse die ungünstige Wechselwirkung von Schmerzprovokation durch körperliche Belastung durchbrochen werden. Dies könne mit einer pharmakologischen Therapie erreicht werden, weshalb eine dreimonatige Trainingstherapie unter Aufsicht und enger Kollaboration mit einem Schmerzspezialisten durchzuführen sei mit anschliessender dreimonatiger Konsolidierung. Bei angemessenen Arbeitsbedingungen sollte als Hauswart eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % erreicht werden können. Die Tätigkeit als Gartenarbeiter sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar, da sie den Chronifizierungsprozess unterhalte und zu wiederkehrenden beschwerdebedingten Arbeitsausfällen führe.
3.
3.1 Im Einklang mit der Beurteilung der Ärztin des RAD betrachtet die IV-Stelle die attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit angesichts der blanden Befunde als nicht nachvollziehbar. Die Leistungseinschränkung werde aus neurologischer Sicht einzig damit begründet, dass die körperliche Dekonditionierung den Mechanismus reaktiver Muskelverspannungen bei körperlichen Belastungen der Nacken- und Rückenweichteile unterhalte. Indes hätten sich keine Zeichen einer neurogenen motorischen sensibeln oder vegetativen Störung eruieren lassen. In der gutachterlichen Untersuchung sei ein Gegenhalten feststellbar gewesen, die Beschwerden seien dramatisch vorgetragen worden und die Haltung sei pseudodyston und verkrampft, das heisst selbstlimitiert gewesen. Angesichts der Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den objektiven Befunden sei ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 2, 9, 10/37 S. 6).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt, auf den sich die IV-Stelle stütze, sei ungenügend abgeklärt. Namentlich bestreitet er, dass während der Untersuchung ein Gegenhalten feststellbar gewesen sei (Urk. 1/1 S. 2 ff.).
3.2 Die IV-Stelle verkennt bei ihrer Argumentation, dass die Gutachter körperliche Unfallfolgen beziehungsweise reaktive Muskelverspannungen bei körperlichen Belastungen beziehungsweise körperliche Limiten als gegeben erachten und Dekonditionierung sowie psychosoziale Belastung nur zum Teil für Art und Ausmass der Beschwerden verantwortlich machen. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gartenarbeiter halten sie jedenfalls unabhängig von Dekonditionierung und psychosozialer Belastungssituation nicht mehr für möglich.
Nähere Angaben zur Objektivierung der muskulären Beschwerden finden sich im Gutachten des Instituts Z.___ nicht, was angesichts der Tatsache, dass keine rheumatologische oder orthopädische Untersuchung stattgefunden hat, indes nicht erstaunt. Auf eine derartige Beurteilung kann jedoch nicht verzichtet werden. Immerhin hat der Beschwerdeführer beim Unfall vom 12. November 2004 gemäss übereinstimmenden Diagnosen von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ein Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule erlitten und sind die medizinisch dokumentierten oder bei der Begutachtung noch geltend gemachten Schmerzen im Rücken-, Hals- und Kopfbereich, Tinnitus, Schlafstörungen, Schwank-Schwindel und Sehstörungen (Urk. 10/11/9, 10/15/5, 10/23/5, 10/33 S. 5 f.) - an sich mit einer derartigen, dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule äquivalenten Verletzung vereinbar. Auch hängt der Nachweis von HWS-Schleudertraumafolgen nicht vom Vorhandensein objektivierbarer organischer Schäden ab. Massgebend ist vielmehr die medizinische These, dass der Unfallmechanismus bei einer derartigen Verletzung zu mit bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht fassbaren Mikroverletzungen führt, welche für das konsekutive typische bunte Beschwerdebild ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache mitverantwortlich sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2007 i.S. E., U 396/06 mit Hinweisen auf BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa, 117 V 360 Erw. 4b, 363 Erw. 5d/aa).
Wohl ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Z.___-Gutachter bei der somatischen Untersuchung durchaus Gegenhalten, pseudodystone Bewegungen, Verkrampfungen, ein eindringliches, teilweise dramatisches und klagsames Schildern der Beschwerden konstatiert hatten (Urk. 10/33 S. 9, 10, 11, 14). Doch erklärte Dr. D.___ ausdrücklich, Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne eine Aggravation oder Simulation oder für eine Dissimulation oder Anosognosie hätten sich nicht ergeben (Urk. 10/33 S. 13). Dementsprechend finden sich weder im Gutachten noch in den Berichten von Dr. E.___ und Dr. F.___ (Urk. 10/11/9, 10/15/5, 10/23/5) Anhaltspunkte für inkohärente Schmerzangaben. Vielmehr liessen sich die Druckschmerzen bei der gutachterlichen Abklärung eindeutig bestimmten Muskelpartien zuordnen (Urk. 10/33 S. 10, 11). Der Physiotherapeut der A.___ GmbH, der den Beschwerdeführer im Rahmen der von der Basler initiierten Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten untersuchte, schloss bei den Bewegungsprüfungen der Halswirbelsäule gar auf eine muskuläre Schutzreaktion, die bei Gelenkinstabilitäten vor einem grösseren Schaden durch weiterführende Bewegungen schützen sollte. Der Versicherte weise vegetative Fehlsteuerungen - wie Schwitzen in der Nacht, Hitzewallungen beim Drücken auf schmerzhafte Punkte, Pulsieren in den Muskeln, Ziehen im Gesicht - auf, die mit der nicht mehr entzündlichen, in den Röntgenbildern der HWS vom 1. Februar 2005 aber umschrieben Gelenkinstabilität der Halswirbelsäule einhergingen. Da das Bewegungsverhalten des Versicherten zu jeder Zeit und aus jeder Untersuchungslage und Situation gleich eingeschränkt gewesen sei, sei dieses als absolut glaubwürdig einzustufen (Urk. 10/34 S. 13).
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die fehlenden neurologischen und die nur geringfügigen röntgenologischen Befunde angesichts des diagnostizierten Überdehnungstraumas nicht zwangsläufig gegen den invalidisierenden Charakter der geklagten Beschwerden sprechen. Es stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit sich das vor dem erneuten Auffahrunfall von Ende Oktober 2008 (Urk. 7 S. 3) vorhanden gewesene Beschwerdebild noch mit der am 12. November 2004 erlittenen Halswirbelsäulenverletzung erklärte und welcher Stellenwert den psychischen und psychosozialen Aspekten im bisherigen Verlauf zukam. Dazu hat die Verwaltung weitere medizinische Auskünfte einzuholen. Als Sachverständige fallen am ehesten mit der Behandlung und Beurteilung der Folgen von HWS-Distorsionen vertraute orthopädische oder rheumatologische Fachärzte in Betracht. Diese werden sich - allenfalls unter Einbezug der bisherigen Gutachter des Instituts Z.___ oder im Rahmen einer erneuten interdisziplinären Begutachtung - auch zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern haben. In diesem Sinne ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang, der einem Obsiegen des Beschwerdeführers entspricht (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), hat die Beschwerdegegnerin für das aufgrund Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen.
Gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 15. Februar 2010 (Urk. 13) und in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeiten des Prozesses mit Fr. 2’047.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Weber, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’047.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).