Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01149
IV.2008.01149

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 26. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), X.___ mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

2.       Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, hierorts Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren (vgl. Urk. 1 S. 2):
         " Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2004 und auch weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen;
         alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge".
         Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2008 stellte die IV-Stelle die Wiederwägung der Verfügung vom 6. Oktober 2008 in Aussicht und schloss auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit nach Eingang der Wiedererwägungsverfügung (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
         Wird der Erlass eines neuen Entscheides lediglich in Aussicht gestellt, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden.

2.      
2.1     Der 1972 geborene Versicherte war als Inhaber eines Kurierdienstes tätig, als er am 12. Januar 2003 im Militärdienst verunfallte. Die Militärversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 sprach sie X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. März 2005 eine Invalidenrente der Militärversicherung zu. Der Invaliditätsbemessung lagen ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 450'000.-- sowie ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 90'000.-- zu Grunde (Urk. 6/40).
         Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2004 ein erstes Gesuch von X.___ (vom 23. Februar 2004) um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 11/6) abgelehnt hatte, meldete sich der Versicherte am 30. Mai 2005 abermals zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/23). Nach getätigten Abklärungen ermittelte die IV-Stelle aufgrund eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 69 % und sprach X.___ (mit Verfügung vom 6. August 2008) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Dieser basierte auf einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 304'931.-- und einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 95'262.-- (vgl. Urk. 11/56).
2.2     Der Beschwerdeführer liess in seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom 7. November 2008 im Wesentlichen vorbringen, das Validen- und Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden. Richtig sei eine Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 80 % analog der Militärversicherung. In jedem Falle müsse eine korrekte Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % führen, weshalb eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1).
2.3     In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2008 führt die IV-Stelle aus, bei der nochmaligen Prüfung der Versicherungsangelegenheit habe sie festgestellt, dass der Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Rente anstelle der Dreiviertelsrente habe. Daher werde die angefochtene Verfügung insoweit in Wiedererwägung gezogen, als sie dem Versicherten (ab dem 1. Mai 2004) eine ganze Rente verweigerte (Urk. 10). Wie dem Verfügungsteil 2, welcher der Mitteilung des Beschlusses (vom 23. Dezember 2008) beigefügt ist, entnommen werden kann, legt nun auch die IV-Stelle ihrer Invaliditätsbemessung in Anlehnung an die Militärversicherung ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 450'000.-- sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 90'000.-- zu Grunde (vgl. Urk. 13).
         Da die IV-Stelle zudem davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, liegen nun - jedenfalls sinngemäss - übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese in Übereinstimmung mit der Akten - und Rechtslage stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.      
3.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Ausgangsgemäss sind diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen.
3.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
         Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg machte mit Honorarnote vom 6. Januar 2009 einen Aufwand von 19,3 Anwaltsstunden geltend, was bei dem mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Stundenansatz von Fr. 400.-- zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer den Betrag von Fr. 8'319.-- ergebe (Urk. 14).
         Hierzu ist festzuhalten, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand dem Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falls beziehungsweise der Beschwerdeeingabe (von 12 Seiten; zuzüglich Korrektur vom 17. November 2008) nicht angemessen erscheint, zumal sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon im Vorbescheidverfahren mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt hat und sich keine komplexen juristischen Fragen stellen. Da nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht nur der notwendige Aufwand entschädigt wird und der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 200.-- und nicht Fr. 400.-- beträgt, ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens die Parteientschädigung in Anlehnung an in vergleichbaren Fällen zugesprochene Entschädigungen auf Fr. 3'400.-- (1 Stunde für Instruktion, 6 Stunden für Aktenstudium, 3,5 Stunden für die Abfassung der Beschwerdeschrift, 0,5 Stunden für die Einreichung der Eingabe vom 17. November 2008, Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades) festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2008 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 bis 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).