IV.2008.01150

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 19. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1956 im ehemaligen Y.___ geborene X.___ reiste 1989 in die Schweiz ein, wo sie seither verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging, zuletzt seit Mai 2002 als angelernte Speditionsmitarbeiterin bei der Z.___ (Urk. 11/9). Seit 2003 litt die Versicherte zunehmend unter Schmerzen in Bereich der linken Schulter, weswegen sie von ihrer Hausärztin seit 2. Dezember 2005 vollständig arbeitsunfähig geschrieben wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde unter Hinweis auf den Gesundheitszustand der Versicherten per 31. Juli 2006 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 11/9).
         Mit Gesuch vom 4. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte wegen "Schmerzen in der linken Schulter bei nachgewiesenem Sehnenriss" sowie Muskelschmerzen im Hals-Nacken-Schulter-Armbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Rente; Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle) klärte in der Folge die erwerblichen (Urk. 11/7 und Urk. 11/9) sowie die medizinischen (Urk. 11/8, Urk. 11/16-11/17) Verhältnisse ab. Am 1. Juni 2007 teilte sie der Versicherten unter Hinweis darauf, dass sich diese gemäss eigenen Angaben nicht arbeitsfähig fühle, den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 11/13). Am 29. Oktober 2007 veranlasste die IV-Stelle daraufhin eine medizinische Abklärung der Versicherten durch die A.___ (MEDAS) (Urk. 11/19). Gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens vom 16. Mai 2008 (Urk. 11/25) sowie die eingeholte Ergänzung vom 12. Juni 2008 (Urk. 11/27) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juli 2008 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/35). Daran hielt sie auch auf erfolgten Einwand hin (Urk. 11/37 bzw. Urk. 11/42) mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 fest (Urk. 11/44 = Urk. 2)

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2008 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2008 aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zu erbringen; insbesondere sei ihr spätestens ab 1. Dezember 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (1.), es sei der Versicherten für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 bestellte das hiesige Gericht der Versicherten Rechtsanwältin Barbara Laur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und gewährte ihr die unentgeltliche Prozessführung; gleichzeitig ordnete es einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). Mit Replik vom 4. März 2009 liess die Versicherte im Wesentlichen an ihren Anträgen festhalten und zwei ärztliche Berichte (von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. des. C.___ vom 23. Januar 2009, sowie der Klinik D.___ vom 2. März 2009) zu den Akten reichen (Urk. 14 und Urk. 15/1-2). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 19. März 2009 an den bisherigen Ausführungen fest (Urk. 18), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. März 2009 geschlossen wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (1999-2000 von 41,8 Stunden; 2001-2003 von 41,7 Stunden; 2004-2005 von 41,6 Stunden; 2006-2007 von 41,7 Stunden) (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass gemäss den getätigten Abklärungen, namentlich dem Gutachten der MEDAS A.___, der Versicherten aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2     Die Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, im Gutachten der MEDAS würden insbesondere die den psychischen Gesundheitszustand beeinträchtigenden Symptome und Beschwerden ungenügend erfasst oder bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht gewürdigt. Wie sich auch aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergebe, sei die Versicherte nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 und Urk. 14).

3.
3.1     Im Bericht vom 11. Januar 2007 diagnostizierte die Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, zuhanden der IV-Stelle eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter, ein chronisches therapieresistentes Impingementsyndrom, ein cervicospondylogenes Syndrom bei degenerativen Bandscheibenveränderungen C4-7 sowie ein Nacken-Schulter-Arm-Syndrom links, bestehend seit April 2005. Sie führte im Wesentlichen aus, die Versicherte stehe seit April 2005 bei ihr in Behandlung wegen Schulterschmerzen, die jedoch trotz verschiedener physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlungen nicht gebessert hätten. Sie bezeichnete die Versicherte aufgrund dieser Leiden in der angestammten Tätigkeit als seit dem 2. Dezember 2005 vollständig arbeitsunfähig und verwies bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf eine Reevaluation nach der in der Klinik F.___ laufenden Abklärung (Urk. 11/8 S. 1 ff).
         Dem Bericht von Dr. E.___ lagen ein Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, vom 20. November 2006 sowie ein Bericht des Spitals H.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom September 2006 bei, in welchen die verantwortlichen Ärzte bei der Versicherten im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen erhoben hatten und sie in ihrer angestammten Tätigkeit als seit dem 2. Dezember 2005 vollständig arbeitsunfähig beziehungsweise medizinisch-theoretisch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig erachtet hatten (Urk. 11/8 S. 5 ff.).
3.2     Im Bericht vom 31. Juli 2007 erhoben die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Klinik F.___ die folgenden Diagnosen: Chronisches cervikobrachiales Schmerzsyndrom links mit/bei leichtgradiger, symptomatischer AC-Gelenksarthrose links, Acromion Typ III, subtotaler Ruptur mit Tendinopathie der Supraspinatussehne links sowie beginnender Diskopathie C4-7 ohne neurale Kompression (MRI HWS 29. August 2006). Sie führten im Wesentlichen aus, aufgrund der Tendinopathie mit Teilruptur der Supraspinatussehne links seien Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten oder wiederholtem Anheben der Arme über die Horizontale nicht möglich. Für eine wechselbelastende körperlich leichte Tätigkeit lasse sich medizinisch-theoretisch aus rheumatologischer Sicht mittelfristig keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 11/16).
3.3     Dr. med. I.___, behandelnder Neurologe der Versicherten, stellte am 12. Oktober 2007 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen: Chronifiziertes Nacken-Schulter-Arm-Schmerzsydnrom links bei AC-Gelenkarthrose, subtotale Ruptur mit diffuser Tendopathie der Supraspinatussehne, Myogelose M. pectoralis major u. M. trapezius; degenerative HWS-Veränderungen, Spondylo- und Osteochondrose, vor allem der Bandscheiben C4-C7/Th1, Ausweitung der Schmerzsymptomatik auf die gesamte linke Körperseite und Somatisierung der Beschwerden (Geräusche und Kältegefühl im Kopf), dadurch erhebliche Belastungsstörung mit vegetativer Symptomatik und depressiver Färbung.
         Dr. I.___ führte im Wesentlichen aus, die Versicherte leide nach ihren Angaben seit etwa zwei Jahren an Nacken-Schulter-Armschmerzen links, lokalisert vor allem im linken Schultergelenk, teilweise ergriffen diese auch die ganze linke Körperseite und die linken Extremitäten. Nach Angaben der Versicherten seien ihr Cortisonspritzen ins linke Schultergelenk gemacht worden, allerdings ohne Erfolg. Vielmehr sei nach der ersten Spritze ein lästiges Geräusch in der rechten Kopfseite entstanden. In seiner objektiven Beurteilung führte Dr. I.___ aus, neurologisch seien die Hirnnerven ohne Befund, auskultatorisch seien keine Geräusche über den Carotiden beidseits und über der Kalotte eruierbar, es herrschten regelrechte Reflexverhältnisse, die Motorik sei nicht gestört, es bestehe eine Hypästesie über Dermatom C8 links und eine unsichere Hypästhesie über Dermatom C7 links. Psychisch sei die Versicherte ruhig, freundlich und kooperativ, der affektive Kontakt sei gut herstellbar, daneben zeige sie sich aber auch affektiv labil, oft weinerlich, jedoch adäquat, allseits orientiert und im Gespräch unauffällig. Er bezeichnete die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als seit Ende 2005 zu 70 % arbeitsunfähig, ebenso in jeder anderen Tätigkeit (Urk. 11/17).
3.4     Im Rahmen des bei der MEDAS A.___ angeordneten Gutachtens wurde die Versicherte durch Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Gestützt auf die am 24. Januar 2008 erfolgten Untersuchungen erhoben diese Ärzte folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/25 S. 14 f.):
       - chronisches Zervikobrachialsyndrom links
       - Osteochondrosen C5/6 und C6/7
       - Fehlform der Wirbelsäule (Hyperkyphose der oberen BWS)
       - leichtgradiges subakromiales Impingement bei Akromionformvariante, leichtgradiger AC-Arthrose mit partieller Rotatorenmanschettenläsion im Bereich der Supraspinatussehne
         Zudem stellten sie die Diagnosen einer akzentuierten Persönlichkeit mit emotional instabilen und assoziativen Anteilen, eine reaktive depressive Störung, deren Intensität und Ausprägungsgrad einer leichten depressiven Episode entspräche und eine Adipositas (BMI 34,4), welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht einschränkten.
         In der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens (Urk. 11/25 S. 13 ff) hielten die Ärzte im Wesentlichen fest, die subjektiv als völlig invalidisierend erlebten linksseitigen Schulter-Armschmerzen hätten anlässlich der Abklärungsuntersuchungen bezüglich ihres Ausmasses nur teilweise durch objektivierbare Befunde unterlegt werden können. Die objektivierten Veränderungen am Bewegungsapparat verunmöglichten der Versicherten wohl eine Tätigkeit mit stereotypen linksseitigen Armbewegungen wie die zuletzt ausgeübte Arbeit als Einpackerin von Brillengläsern, in welcher Tätigkeit die Versicherte vollständig arbeitsunfähig sei. Eine alternative Tätigkeit ohne Gewichtsbelastungen über 10 kg, ohne stereotype linksseitige Armbewegungen und ohne repetitive Arbeiten über der Schulterebene sei ihr indes aus rheumatologischer Sicht zu 100 % zumutbar. Die im Hinblick auf das Vorliegen möglicher psychischer Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgte psychiatrische Exploration sei sodann unergiebig gewesen: die Versicherte sei wohl als akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen und dissoziativen Anteilen einzuschätzen, im Weiteren liege eine reaktive depressive Störung vor, deren Intensität und Ausprägung einer leichten depressiven Episode entspreche. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser psychischen Auffälligkeiten lasse sich des geringen Krankheitswertes wegen aber nicht begründen; aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jede aus somatischer Sicht in Frage kommende berufliche Tätigkeit zu attestieren. Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge das seit 2007 bestehende Kopfgeräusch bei aktuell unauffälligen neurologischen Befunden (Bericht von Dr. med. I.___ vom 31. August 2007).
         In der ergänzenden Auskunft vom 12. Juni 2008 wurde das Gutachten dahingehend präzisiert, dass bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bereits ab 1. August 2006 bestehe (Urk. 11/27).
3.5     Dr. I.___ berichtete am 5. August 2008 gegenüber Dr. E.___, die Versicherte klage nach wie vor über das Problem mit dem Schultergelenk sowie über zugenommene Gedächtnisstörungen. Bei der objektiven Untersuchung sei nichts Neues festzustellen, der neurologische Zustand sei unauffällig, in psychischer Hinsicht sei sie ruhig, freundlich und kooperativ, stimmungsmässig etwas depressiv, zeige sich verzweifelt über den Vorentscheid der IV-Kommission, sei affektiv labil, durchschnittlich intelligent, allseits orientiert sowie im Gespräch unauffällig. Bei der Versicherten bestehe eine psychoneurotische Fehlentwicklung mit reichlich vegetativer Symptomatik und Somatisierung der Schmerzbeschwerden (Urk. 11/36).
3.6     In der zuhanden der Rechtsvertreterin der Versicherten erstatteten und im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 23. Januar 2009 führten Dr. B.___ und Dr. C.___ im Wesentlichen aus, die im Gutachten der MEDAS vorgenommene Diagnosestellung werde angesichts der komplexen Symptomatik dem Leiden der Versicherten nicht gerecht. Weder würden dabei wahnhafte Symptome (Halluzinationen) als solche deklariert, noch explizit depressive Symptome (wie beispielsweise explorierte Traurigkeitsgefühle, Libidoverlust, suizidale Tendenzen etc.) adäquat berücksichtigt und entsprechend gewichtet. Auch bestünden Widersprüche zwischen dem explorativen Teil, der Befunderhebung und der Beurteilung in Bezug auf die Symptomengruppe 'Sinnestäuschungen' und auf die Symptomengruppe 'kognitive Störungen' (Merkfähigkeit). Als psychiatrische Diagnose, welche alle im Gutachten explorierten Symptome adäquat berücksichtigten und entsprechend gewichteten, sei diejenige einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (IDC-10; F32.3) zu erheben. Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht sei die Versicherte seit Mitte 2007 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 15/1).
3.7     Im Austrittbericht der D.___, wo die Versicherte vom 6. Januar 2009 bis zum 27. Februar 2009 hospitalisiert worden war, diagnostizierte der verantwortliche Arzt in psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode mit Pseudohalluzinationen (F32.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine dissoziative Störung (F44). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 15/2).

4.
4.1     Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Versicherte aus rheumatologischen Gründen in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionsmitarbeiterin - welche Tätigkeit stereotype, den linken Arm belastende Bewegungsmuster umfasste - nicht mehr arbeitsfähig ist. Ebenso wird die im Gutachten der MEDAS vorgenommene Einschätzung, wonach die Versicherte (aus rheumatologischen Gründen) in einer ihren somatischen Einschränkungen gerecht werdenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet. Dies zu Recht, berücksichtigt das rheumatologische Teilgutachten doch die medizinischen Vorakten sowie die Angaben der Versicherten, beruht auf einer einlässlichen Untersuchung, und die Schlussfolgerungen sind begründet und für den medizinischen Laien klar und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. Erw. 1.6 hievor). Die Einschätzung des Gutachters steht zudem auch in Übereinstimmung mit derjenigen der Ärzte der Klinik F.___ vom 31. Juli 2007, gemäss welchen sich aus rheumatologischer Sicht mittelfristig für eine wechselbelastende körperlich leichte Tätigkeit medizinisch-theoretisch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Urk. 11/16).
4.2     Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag das Gutachten auch in psychiatrischer Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Beweiskraft von medizinischen Gutachten zu genügen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ dahingehend Kritik am Gutachten üben lässt, als dieses angesichts der komplexen Symptomatik ihrem Leiden nicht gerecht werde, namentlich in ungenügender Weise auf die Symptomengruppe 'kognitive Störungen' (Merkfähigkeit) und die Symptomengruppe 'Sinnestäuschungen' eingegangen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. So hatte der psychiatrische Gutachter anlässlich der Untersuchung durchaus eine Merkfähigkeitsstörung objektiviert, welcher er jedoch (gleich wie die von der Versicherten geklagte erhöhte Vergesslichkeit) mangels feststellbarer weiterer kognitiver Beeinträchtigungen sowie mit Blick auf auch anderweitig festgestellte Anhaltspunkte für leichte dissoziative Zustände als Artefakt bezeichnet, allenfalls auf dissoziative Faktoren zurückführt, welchen er angesichts des Ausprägungsgrads und Intensität keinen Krankheitswert zuzuerkennen vermochte (vgl. Urk. 11/25 S. 32). Diese Beurteilung erscheint für den medizinischen Laien nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Ebenso fanden die von der Versicherten beschriebenen, von Zeit zu Zeit auftretenden Sinneswahrnehmungen (vgl. etwa Urk. 11/25 S. 23 [Sirenen], S. 24 [männl. Stimme], S. 31 [Martinshorn]) Berücksichtigung. Soweit dazu geltend gemacht wird, Befunderhebung und Beurteilung ("Keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen") stünden zueinander im Widerspruch (Urk. 15/1 S. 2) ist anzumerken, dass sich die Versicherte offenbar des fehlenden Realitätscharakters dieser Sinneswahrnehmungen bewusst war (vgl. denn auch die später von der D.___ gestellte Diagnose "Pseudohalluzination"), in welchem Sinne die Verneinung einer (eigentlichen) Sinnestäuschung nachvollzogen werden kann. Hinsichtlich der festgestellten Sinneswahrnehmungen ist im Übrigen zu bemerken, dass der Gutachter sich in der Beurteilung, zwar - wie zu Recht geltend gemacht wird - nicht einlässlich mit der diesbezüglichen Symptomatik auseinandergesetzt hat. Mit Blick auf die Akten ergibt sich jedoch, dass sich die Versicherte aufgrund dieser - zeitweise auftretenden - Wahrnehmungen zwar Sorgen um ihren psychischen Zustand machte und sie befürchtete, nicht normal zu sein (vgl. etwa Urk. 25 S. 24 ). Die Akten und namentlich auch die Angaben der Versicherten enthalten indes keine Hinweise darauf, dass die Versicherte infolge dieser Wahrnehmungen (aufgrund ihrer Häufigkeit oder Intensität) im hier relevanten Zeitraum in der Ausübung ihren alltäglichen Verrichtungen und somit allenfalls auch der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, weshalb die Schlüssigkeit des Gutachtens aufgrund der fehlenden Ausführlichkeit der Diskussion der betreffenden Symptomatik nicht in Frage zu stellen ist. Soweit replicando gestützt auf die abweichende Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ ausgeführt wird, die depressive Symptomatik sei zu wenig berücksichtigt worden und dass - den zu explorierenden Symptomen adäquat Rechnung tragend - sich in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (IDC 10 F32.3) als zutreffend erweise (Urk. 14 S. 2), aufgrund welcher Befunde die Versicherte seit Mitte 2007 aus psychiatrischen-psychologischen Gründen vollständig arbeitsunfähig sei, vermag auch dies die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So ist nicht nur festzustellen, dass der Gutachter bei der Versicherten durchaus entsprechende Symptome (Traurigkeitsgefühle, Rückzugstendenzen oder Gefühle der Lustlosigkeit) berücksichtigte. Wenn die Versicherte indes aber auch angab, die Traurigkeitsgefühle würden sie nicht allzu sehr belasten und dass sie auch Lebensfreude verspüre (vgl. Urk. 11/52 S. 25), erscheint die im MEDAS-Gutachten erhobene Diagnose (einer reaktiven depressiven Störung, deren Intensität und Ausprägung einer leichten depressiven Episode entspricht) nachvollziehbar. Die Diagnose einer schweren depressiven Episode überzeugt demgegenüber schon daher nicht, als sich selbst den Angaben der behandelnden Ärzte - jedenfalls in Bezug auf den vorliegend streitigen Zeitraum bis zum 10. Oktober 2008 - keine Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik ergeben. So hatte Dr. I.___ noch im August 2008 in seinem Bericht an die Hausärztin Dr. E.___ die Versicherte lediglich als "stimmungsmässig etwas depressiv wirkend" und affektiv labil bezeichnet, im Übrigen jedoch im Gespräch als unauffällig (Urk. 11/36). Auch die Hausärztin Dr. E.___ wies in dem von ihr für die Versicherte verfassten Einwand vom 14. August 2008 nicht auf eine (schon gar nicht erhebliche) Depressivität hin (Urk. 11/37).
         Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Versicherte denn auch erst seit dem 7. November 2008 und mithin erst seit einem Zeitpunkt nach Ergehen der angefochtenen Verfügung in psychotherapeutischer Behandlung (delegierte Psychotherapie) steht (Urk. 15/1 A. 5). Soweit daher die von Dr. B.___ und Dr. C.___ gestellten Diagnosen auf eigenen ab diesem Zeitpunkt erhobenen psychopathologischen Befunde beruhen und Dr. B.___ im Januar 2009 die Hospitalisation der Versicherten veranlasst hat, handelt es sich Umstände, die nicht den hier massgeblichen Beurteilungsraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 10. Oktober 2008) beschlagen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend sein können. Allenfalls können sie Anlass für eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung bilden.
4.3     Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Vorbringen in der Beschwerde die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens auch in psychiatrischer Hinsicht nicht in Frage zu stellen vermögen. Damit durfte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS abstellen und davon ausgehen, dass die Versicherte zwar - aus rheumatologischen Gründen - seit dem 2. Dezember 2005 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionsmitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch zu 100 %. Dabei ist - nachdem sich der Gesundheitszustand der Versicherten im Verlauf nicht verbessert hat - mit Blick auf die ab 1. August 2006 attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit [Urk. 11/27] mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen 126 V 353 Erw. 5b) davon ausgzugehen, dass diese angepasste Arbeitsfähigkeit bereits seit 2. Dezember 2005 bestanden hat.
        
5.       Zu prüfen bleiben demnach die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Hinsichtlich des für den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkts ist auf das Jahr 2006 (als dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns [BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1]) abzustellen. Die IV- Stelle hat dem Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 57'272.-- zugrundegelegt, was mit Blick auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 20. Februar 2007 (Urk. 11/9 S. 2) nicht zu beanstanden ist und auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird.
5.3     Die Beschwerdeführerin geht seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln ist. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1) betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahre 2006 monatlich Fr. 4'019.-- (LSE 2006, S. 25. Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2006 (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2010, Tabelle B.9.2, S. 90) errechnet sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 4'189.80.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 50'278.-- entspricht.
         Davon hat die Verwaltung aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten verrichten kann und auch darin eingeschränkt ist (keine Gewichtsbelastungen über 10 kg, ohne stereotype linksseitige Armbewegungen und ohne repetitive Arbeiten über der Schulterebene), einen Abzug von 10 % vorgenommen, was beschwerdeweise nicht beanstandet worden ist. Dies erweist sich auch als angemessen, zumal Gründe für einen weitergehenden Abzug - namentlich ist die Versicherte seit Juli 2006 Schweizerbürgerin (Urk. 1 S. 1) - nicht ersichtlich sind. Dies führt zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 45'250.--.
5.4     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 57'272.-- mit dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 45'250.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 21 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Rechtsanwältin Barbara Laur ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Kostennote vom 8. Mai 2010 (Urk. 21) geltend gemachte zeitliche Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten sowie die geltend gemachten Barauslagen erweisen sich als angemessen, weshalb die Entschädigung entsprechend - jedoch unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- (statt Fr. 250.-- pro Stunde; vgl. Urk. 21) auf insgesamt Fr. 2'463.-- festzusetzen ist (Anwaltshonorar in Höhe von Fr. 2'294.-- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 169.--, jeweils inkl. Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 2'463.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).