Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01151[9C_547/2010]
IV.2008.01151

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Huber


Urteil vom 7. Mai 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954, Vater von zwei Kindern, geboren 1976 und 1984, war von 1978 bis 2004 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ tätig (Urk. 9/2 Ziff. 3.1, Urk. 9/8 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4.1). Am 11. Februar 2004 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8, Urk. 9/6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/1, Urk. 9/9, Urk. 9/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/7) ein.
Mit Verfügungen vom 19. November 2004 (Urk. 9/19) und vom 28. Januar 2005 (Urk. 9/20) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für ein Kind zu.
1.2     Im Jahre 2006 führte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens medizinische Abklärungen (Urk. 9/23, Urk. 9/25) durch und holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/35) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/39-49) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab Dezember 2008 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 9/50 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. Februar 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 8. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.7         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung vom 19. November 2004 (Urk. 9/19). Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither in revisionsrelevanter Weise verändert hat.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, weshalb ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten Tätigkeit, eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 90 % zumutbar sei (Urk. 9/36, Urk. 9/50).
Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4, Urk. 9/46 S. 1 Ziff. 2).

3.
3.1     Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache vom 19. November 2004 (Urk. 9/19) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende medizinische Aktenlage:
3.1.1   Dr. med. Z.___, FMH für Anästhesie, Klinik A.___, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie, hielt im Bericht vom 4. April 2003 (Urk. 9/9/16-17) fest, dass er den Beschwerdeführer am 24. März 2003 operiert habe (candalepidurale Katheter-Neurolyse L4/L5).
Dr. Z.___ diagnostizierte ein lumboradikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallssyndrom L5/S1 mehr als L4 (zur Zeit rechts mehr als links) bei bekannten Foraminalstenosen L4/L5 und L5/S1 links sowie leichten multisegmentalen degenerativen LWS-Veränderungen L2-S1 (S. 1).
Seit anfangs Februar 2003 bestehe eine lumboradikuläre Reizsymptomatik. Vorerst sei eine mehrwöchige konservative Therapie durchgeführt worden. Danach sei eine Behandlung mit Lokalanästhetika (Steroide) erfolgt (S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. Z.___ keine Angaben.
In einem weiteren Bericht vom 5. Juni 2003 (Urk. 9/9/10-11) hielt Dr. Z.___ fest, dass er den Beschwerdeführer am 3. Juni 2003 zusammen mit Dr. med. B.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der Sprechstunde erneut untersucht habe (S. 1). Die letzte transforaminale Infiltration L4 rechtsseitig habe dem Beschwerdeführer lediglich eine sehr kurzfristige Verbesserung seiner Beschwerden gebracht. Danach sei die ursprüngliche Beschwerdeintensität wieder angestiegen (S. 1). Ein chirurgischer Eingriff werde dem Beschwerdeführer derzeit nicht empfohlen, hingegen sei die Diagnostik zu vervollständigen. Ebenso sei die Weiterführung der Heimübungen und eine möglichst weitgehende körperliche Aktivität empfehlenswert, da der Beschwerdeführer seit anfangs Jahr arbeitsunfähig sei (S. 1 f.).
In einem weiteren Bericht vom 15. Juli 2003 (Urk. 9/9/12-13) führte Dr. Z.___ aus, dass er den Beschwerdeführer am 10. Juli 2003 vorläufig abschliessend in seiner Schmerzsprechstunde untersucht habe (S. 1). Als Diagnosen nannte er eine chronische Lumbalgie beidseits mit zeitweisen pseudoradikulären Ausstrahlungen beidseits bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) L2-S1 (S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. Z.___ keine Angaben.
3.1.2   Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik E.___, hielten im Bericht vom 12. November 2003 (Urk. 9/9/6-7) fest, dass sie den Beschwerdeführer am 3. November 2003 in der Rheumasprechstunde zur Verlaufskontrolle nach einer stationären Behandlung untersucht hätten (S. 1).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei:
- Foraminalstenosen L4/5 und L5/S1 links mehr als rechts (MRI LWS 13. März 2003)
- kleine fokale Diskusprotrusion L3/4 in den Recessus und bis ins Neuroforamen rechts
- Status nach zweimaliger Einlage eines caudalen epiduralen Katheters 2001 sowie vom 24. bis 28. März 2003
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits
- Osteochondrose C3/4 (HWS 18. September 2003)
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Adipositas
Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 18. September bis 10. Oktober 2003 bei ihnen in einer stationären Behandlung befunden habe. Unter analgetisch unterstützter Physiotherapie sowie einer Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits habe sich eine Beschwerdelinderung gezeigt. Nach Ausstritt sei es zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Der Beschwerdeführer klage über Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Kopfweh (S. 1 unten).
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 18. September 2003 bis 7. Dezember 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
In einem weiteren Bericht vom 20. Dezember 2003 (Urk. 9/9/8-9) führten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ ergänzend aus, dass sie den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003 erneut zur Verlaufskontrolle untersucht hätten. Es bestehe eine unveränderte Schmerzsymptomatik (S. 1). Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 18. September 2003 bis 11. Januar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielten ferner fest, dass für körperlich schwere Tätigkeiten eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung, sei der Beschwerdeführer indessen uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 2).
In einem weiteren Bericht vom 29. März 2004 (Urk. 9/1/5-7) hielten die Ärzte der Universitätsklinik E.___, Dr. C.___ und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, bei identischer Diagnosestellung eine gleichlautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest (S. 1 oben links, S. 1 lit. A und B).
3.1.3   Dr. med. G.___, FMH für Innere Medizin, der den Beschwerdeführer seit dem 3. Januar 2000 behandelte, nannte im Bericht vom 24. April 2004 (Urk. 9/9/1-5 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei:
- Foraminalstenosen L4/5 und L5/S1 links mehr als rechts (MRI LWS vom 13. März 2003)
- kleine fokale Diskusprotrusion L3/4 in den Recessus und bis ins Neuroforamen rechts
- Status nach zweimaliger Einlage eines caudalen epiduralen Katheters 2001 sowie vom 24. bis 28. März 2003
- Fehlform und -haltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits
- Osteochondrose C3/4 (HWS 18. September 2003)
- Fehlform und -haltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance
- Omarthrose links mit AC-Gelenksarthritis
Ferner nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Adipositas
- vor allem subakute, chronische Epididymitis links
- Prostatahyperplasie Stadium I mit sonographisch Parenchymverkalkungen
Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im Dokumententransport eine seit dem 24. Februar 2003 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machte er keine Angaben (vgl. S. 5 unten rechts).
3.1.4   Med. prakt. H.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 21. Juli 2004 (Urk. 9/11 = Urk. 3/2) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Dezember 2003 bei ihm in Behandlung stehe (S. 2 lit. D.1).
Der Arzt nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig, mit somatischem Syndrom als Folge körperlicher Beeinträchtigung und Arbeitsverlust (S. 1 lit. A).
Zur Arbeitsfähigkeit führte med. prakt. H.___ aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounder im Dokumententransport vom 5. Dezember 2003 bis zum 31. Juli 2003 (richtig: 2004) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 31. Juli 2004 erachte er eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben (S. 1 lit. B). Prognostisch gehe er für körperlich sehr leichte Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % aus (S. 2 lit. D.7 unten, S. 4 unten).
3.1.5         Gestützt auf diese medizinischen Akten ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht zwar für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, jedoch aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % bestehe (Urk. 9/19).
3.2     Die Rentenrevision stützt sich auf folgende medizinischen Akten:
3.2.1   Dr. med. G.___, FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 2. Januar 2007 (Urk. 9/23) fest, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 27. September 2006 untersucht habe (S. 2 lit. D.2).
Die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen stimmen - mit Ausnahme von neu diagnostizierten Spannungskopfschmerzen - mit denjenigen in seinem Bericht vom 28. April 2004 genannten überein (vgl. Urk. 9/23 S. 1 lit. A, Urk. 9/9/1-5 S. 1 lit. A).
Der Beschwerdeführer schildere erneut seine generalisierte Schmerzsymptomatik, die durch die objektivierbaren Befunde (radiologische Abklärungen) erklärbar seien. Als objektive Befunde nannte Dr. G.___ eine massiv verspannte Muskulatur des Schultergürtels und Druckschmerzen von der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) bis hinunter zum Sakrum und auch über den dorsalen rechten Oberschenkel bis zur Kniekehle.
Sodann führte Dr. G.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 9/23 S. 2 lit. C.1).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im Dokumententransport seit 24. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 9/23 S. 1 lit. B). Aufgrund der chronischen Schmerzsituation und der psychischen Verfassung sei dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/23 S. 1 oben).
3.2.2   Am 31. März 2008 erstattete Dr. med. I.___, FMH für Innere Medizin, fallverantwortlicher Arzt, Academy J.___ (J.___), Universitätsspital K.___, ein im Auftrag der Invalidenversicherung erstelltes Gutachten (Urk. 9/35).
Das Gutachten basiert auf den medizinischen Vorakten (S. 3) sowie im Januar 2008 erfolgten internistischen (S. 12), rheumatologischen (S. 12 ff.), neurologischen (S. 14 ff.) und psychosomatischen (S. 16) Untersuchungen und einer am 28. Februar 2008 erfolgten interdisziplinären Konsensbesprechung (vgl. S. 2).
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten die folgenden genannt (S. 16 Ziff. 6.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- rechts konvexer Torsionsskoliose Scheitelpunkt L3/4, mässige Spondylarthrosen
- abgeschwächte muskuläre Rumpfstabilisation
- seitenwechselnde pseudoradikuläre Beinschmerzen
- epidurale und Facetteninfiltrationen (2001 - 2003)
- pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung beidseits
- MRT LWS 29. April 2003 ohne Nachweis einer Kompression neuraler Strukturen
- aktuell kein Hinweis für ein radikuläres sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom
- chronisch rezidivierendes zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom
- aktuell kein Hinweis für ein radikuläres sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Osteochondrose C3/4 (Röntgen der HWS 18. September 2003)
- Ganzkörperschmerzsyndrom
- 16 von 18 Fibromyalgie-Druckpunkten
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörungen
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 17 Ziff. 6.2):
- vorbeschriebene rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
- Senkhohlfuss (angeboren) mit überlastungsbedingten Schmerzen im oberen Sprunggelenk links mehr als rechts
Als aktuelle Beschwerden nenne der Beschwerdeführer lumbale Schmerzen, die bei Belastungen, längerem Sitzen, vor allem aber auch bei kalter und nasskalter Witterung und Wetterwechsel zunehmen würden. Diese Schmerzen würden beidseitig in die Hüfte und das Gesäss bis zur Grosszehe ausstrahlen. Zudem leide er an Knieschmerzen und auch die rechte Hüfte bereite Probleme. Nachts könne er darauf nicht liegen wegen Schmerzen und tagsüber entstünden belastungsabhängige Schmerzen in den Hüften. Zudem habe er Schlafprobleme. Daneben bestünden häufig auftretende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Schulter und in den Kopf (S. 10 f.).
In der aktuellen Beurteilung stellten die Gutachter aus rheumatologisch-neurologischer Sicht die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenenen Schmerzsyndroms ohne Hinweise auf ein Reiz- oder Ausfallsyndrom. In mehrfacher radiologischer Bildgebung der LWS habe kein gesicherter Nachweis einer Kompression neuronaler Strukturen geführt werden können. Radiologisch fänden sich mässige Spondylarthrosen, klinisch eine rechtskonvexe Torsionsskoliose mit Scheitelpunkt L3/4 sowie Defizite muskulärer Art im Sinne einer muskulären Dysbalance und Schwäche der rumpfstabilisierenden Muskulatur. Daneben bestehe ein chronisch rezidivierendes zervikovertebrales bis zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf eine radikuläre sensomotorische Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde erscheine eine körperliche Schwerarbeit, wie die zuletzt ausgeübte, vor allem im Rahmen einer unter hohem Zeitdruck über den Tag kumulierenden Hebebelastung nicht mehr zumutbar. Hingegen sei aus rein somatischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit grundsätzlich in einem 90 %-Pensum denkbar, eine körperlich mittelschwere Tätigkeit in einem 80 %-Pensum (S. 18).
Im psychosomatischen Fachgutachten vom 6. Februar 2008 (Urk. 9/33) wurde zum Psychostatus ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. Es bestünden keine Aufmerksamkeitsstörungen. Der Beschwerdeführer klage über leichte Gedächtnisstörungen. Formalgedanklich sei dieser unauffällig. Es bestünden keine Befürchtungen oder Zwänge, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. In der Affektivität sei der Beschwerdeführer leicht ratlos, jedoch affektiv schwingungsfähig und freundlich. Der Antrieb sei ungestört. Von selbstschädigendem Verhalten könne sich der Beschwerdeführer glaubhaft distanzieren. Während des Gesprächs habe der Beschwerdeführer durch Freundlichkeit und Schwingungsfähigkeit imponiert und sei sichtlich darum bemüht gewesen, auf alle Fragen adäquat zu antworten (S. 4 Mitte).
In der Beurteilung hielten die psychosomatischen Fachgutachter fest, dass die chronischen Schmerzen im Rückenbereich mit Ausstrahlung in die Extremitäten somatischen Ursprungs seien. Der Beschwerdeführer profitiere beim Umgang mit der Schmerzsymptomatik von einer guten sozialen Vernetzung und guten Copingstrategien im Sinne von Ablenkung, in Form von Bewegung und zwischenmenschlichen Kontakten. Zusätzlich zu den somatischen Diagnosen bestünden keine aktiven psychiatrische oder psychosomatische Erkrankungen (S. 4 unten).
In der medizinischen Beurteilung des Hauptgutachtens wiesen die Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise arbeitsfähig erachte und sich seit der Rentenzusprache sein Leben um die Berentung eingerichtet habe und darin eine gewisse, vor allem psychische Stabilität, gefunden habe. Es müsse vermutet werden, dass die ursprüngliche Rentenzusprache aufgrund des Berichts von med. prakt. H.___ vom 21. Juli 2004 mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradig, erfolgt sei. Diese depressive Störung habe sich zum aktuellen Zeitpunkt auf jeden Fall soweit zurückgebildet, dass daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 19).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Frachtmitarbeiter eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 19 Ziff. 7.2). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, betrage 80 bis 90 % (S. 19 Ziff. 7.3).
3.3         Während des Gerichtsverfahrens legte der Beschwerdeführer folgende Berichte ins Recht:
3.3.1   Dr. med. L.___, FMH für Chirurgie, hielt im Bericht vom 28. Oktober 2008 (Urk. 3/1) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, dass es unabdingbar sei, den Beschwerdeführer noch in psychischer Hinsicht abklären zu lassen, um in einer Gesamtbeurteilung insbesondere auch die psychosozialen Faktoren und die Unmöglichkeit einer Reintegration in den Arbeitsprozess vor dem Hintergrund der heutigen Wirtschaftslage einzubauen. Daher sei der Beschwerdeführer vom Medizinischen Zentrum M.___ abklären zu lassen (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. L.___ keine Angaben.
3.3.2   Dr. med. N.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. O.___, Psychologe und Supervisor, Medizinisches Zentrum M.___, hielten im Bericht vom 12. Dezember 2008 (Urk. 11) fest, dass sie mit dem Beschwerdeführer am 10. November und 2. Dezember 2008 Vorgespräche durchgeführt hätten (S. 1 oben).
Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Übergewicht und verwiesen im Übrigen auf die von anderer Seite gestellten Diagnosen (vgl. S. 1 f.).
Die Ärzte berichteten, dass der Beschwerdeführer über Nacken-, Schulter- und sonstige LWS-Schmerzen sowie Schmerzen in beiden Knien und im rechten Fuss und über mit diesen Schmerzen einhergehende Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Rückzugsverhalten, Sinnlosigkeitsgedanken und Antriebslosigkeit geklagt habe (S. 2).
Zum pathologischen Befund führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Er sei affektiv adäquat kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv. Kognitiv sei der Beschwerdeführer in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis unauffällig. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemkonzentriert. Es lägen keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen vor (S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer erachte sich subjektiv als zu etwa 50 % arbeitsfähig (S. 3 Mitte). Die Ärzte erachteten indessen eine Arbeitsfähigkeit von 30 % als gegeben (S. 3 unten).
In einem weiteren Bericht vom 30. März 2009 (Urk. 17) hielten die Ärzte des Medizinischen Zentrums M.___ bei gleichlautender Diagnosestellung, angegebenen Beschwerden und erhobenen Befunden fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 7. Januar bis 5. März 2009 bei ihnen in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befunden habe (S. 1). Sodann hielten sie wiederum fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 30 % zu schätzen sei (S. 5).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht verbessert hat. Die J.___-Gutachter gingen von einer Remission der mittelschweren Depression aus. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit besteht gemäss dem J.___-Gutachten eine 80 - 90%ige Arbeitsfähigkeit. Das J.___-Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.7) und überzeugt auch inhaltlich. Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Gutachter legen nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen - wie bereits bei der Rentenzusprache - lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann, dass sich jedoch die depressive Störung inzwischen soweit zurückgebildet hat, dass aus psychischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. Die Gutachter stützen diese Beurteilung auf die objektiven psychiatrischen Befunde, die keine Hinweise auf ein weiterhin bestehende depressive Problematik gaben. Es überzeugt deshalb, dass die Gutachter den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als 90 % arbeitsfähig erachten.
Demgegenüber kann insbesondere auf die Einschätzung von Dr. G.___ nicht abgestellt werden. Denn zum einen handelt es sich bei Dr. G.___ um keinen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie. Zum anderen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zudem macht Dr. G.___ in seinem Bericht vom 2. Januar 2007 (Urk. 9/23) keine näheren Ausführungen zur Entwicklung der psychischen  Problematik, obwohl er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit dessen psychischer Verfassung begründet.
Auch auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. N.___ kann nicht abgestellt werden. Denn einerseits liegt eine schlüssige Expertise zur Arbeitsfähigkeit vor und es kann mit Blick auf die Verschiedenheit von Gutachtens- und Behandlungsauftrag daher nicht auf allfällig abweichende Angaben der therapeutisch tätigen Spezialärzte abgestellt werden. Dies bestätigt sich vorliegend in dem Sinne, dass Dr. N.___ als behandelnder Psychiater seinen Fokus auf der Stabilisierung des Beschwerdeführers und nicht auf der Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit hat. Anderseits ist nicht zu übersehen, dass sich Dr. N.___ bei seiner Diagnosestellung und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstützt, wonach er insbesondere durch Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Rückzugsverhalten, Sinnlosigkeitsgedanken und Antriebslosigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Die von Dr. N.___ erhobenen objektiven Befunde zeigen indessen ein anderes Bild, führte Dr. N.___ doch unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert sowie kognitiv und in Bezug auf Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis unauffällig sei.
Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist nicht aus der subjektiven Sicht eines gesundheitlich Eingeschränkten zu beurteilen, sondern hat auf objektiver ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu beruhen, wie dies im Rahmen der J.___-Begutachtung erfolgt ist. Im Vergleich zum Jahre 2004 - als Dr. H.___ noch ausdrücklich eine starke Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen festhielt (vgl. Urk. 9/11 S. 3 lit. D.4 und D.5) - ist daher im Einklang mit der Beurteilung der J.___-Gutachter von einer zwischenzeitlichen Besserung der psychischen Symptomatik auszugehen.
4.2         Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahre 2005 erheblich verbessert hat. Es ist mithin in einer körperlich leichten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente sind damit gegeben.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Zunahme der Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. vorliegend im Zeitpunkt der allfälligen Herabsetzung des Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
5.3     Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf Grund des gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2002 erzielten Einkommens bei der Y.___ in Höhe von Fr. 72'255.-- berechnet (vgl. Urk. 2, Urk. 9/7).
Nach der Lage der Akten wurde das letzte, langjährige Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ allein aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin für den früheren Arbeitgeber tätig gewesen wäre, weshalb auf den dazumal erzielten Lohn abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der männerspezifischen generellen Nominallohnentwicklung von 2002 mit 1933 Punkten bis 2008 mit 2092 Punkten (vgl. hierzu Lohnentwicklung 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2009, Tab. 1.39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2008, S. 25) ergibt sich aufgerechnet auf das Jahr 2008 somit ein Valideneinkommen von rund Fr. 78'198.-- (Fr. 72'255.-- : 1933 x 2092).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5     Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) die LSE-Tabellenlöhne bei (vgl. Urk. 2).
Vorliegend ist auf das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2008 Fr. 4'806.-- pro Monat (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tab. TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'998.25 pro Monat (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6), mithin rund Fr. 59'979.-- pro Jahr (Fr. 4'998.25 x 12), was für ein Arbeitspensum von 90 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 53'981.10 ergibt (Fr. 59'979.-- x 0.90).
Im Weiteren erachtete die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 20 % vom statistischen Durchschnittslohn wegen der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit und der persönlichen Faktoren als angemessen (vgl. Urk. 2). Dieser Abzug von 20 % liegt ohne weiteres im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens.
Zusammenfassend ergibt sich somit unter Berücksichtigung des vorerwähnten Leidensabzuges von 20 % ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2008 von rund Fr. 43'185.-- (Fr. 53'981.10 x 0.80).
5.6     Somit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 78'198.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'185.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 35'013.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 45 % ergibt.
Bei einem Invaliditätsgrad von 45 % besteht nurmehr Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine Viertelsrente erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenherabsetzung auf Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2008 folgenden Monats verfügt. Die Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- APK Allgemeine Pensionskasse der SairGroup
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).