IV.2008.01152

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961 in Y.___, absolvierte in Z.___ die Grundschule und eine Kellnerausbildung (Urk. 8/58). Nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 war er an verschiedenen Stellen in der Gastronomie tätig (Urk. 8/58, Urk. 8/113). Am 2. April 1990 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen eines Morbus Bechterew zum Leistungsbezug an (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. Januar 1998, Urk. 8/32/1-7). Nach einer im Zeitraum von 1990 bis 1995 von der Invalidenversicherung zugesprochenen und im Jahr 1995 erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zum kaufmännischen Angestellten verneinte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 14. Dezember 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 21. Januar 1998 die Sache an die IV-Stelle Luzern zurück mit der Verpflichtung, dem Versicherten eine Viertelsrente respektive im Härtefall eine halbe Invalidenrente auszurichten. In der Folge sprach ihm die IV-Stelle Luzern für den Zeitraum ab 1. Juli 1995 bis Ende April 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 9. September 1998, Urk. 8/43 und Urk. 8/64).
         Ab Juli 1996 bis Ende März 1998 war X.___ als kaufmännischer Angestellter an verschiedenen Stellen tätig (Urk. 8/57/7). Nachdem er am 12. Mai 1998 von einem Auto angefahren worden war (Urk. 8/50/36), meldete er sich am 11. August 1998 bei der Invalidenversicherung erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/41/2). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle Luzern in der Folge mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. November 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % ab (Urk. 8/53).
         Im Zeitraum ab 1. Dezember 1998 war X.___ an verschiedenen Stellen tätig, ab 1. Januar 2001 als Buchhalter, zuletzt ab 27. September 2004 bis 19. August 2005 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der G.___ GmbH (Urk. 8/51, Urk. 8/57/6-7, Urk. 8/67). Am 5. Oktober 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen des Morbus Bechterew und Depressionen erneut zum Bezug einer Rente sowie für berufliche Massnahmen an (Urk. 8/58). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 sprach sie dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/98, Urk. 8/107) ab 1. August 2006 bis 31. August 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und ab 1. September 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).

2.       Dagegen liess der Versicherte am 10. November 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. September 2007 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht beantrage er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. September 2010 substantiierte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 12-14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
        
3.
3.1     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. August 2006 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht ab 1. September 2007 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat, ob mithin davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zur Herabsetzung in anspruchsherabsetzender Weise gebessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
3.2     In Bezug auf die vom 1. August 2006 bis 31. August 2007 zugesprochene ganze Rente gilt es zu beachten, dass durch die blosse Anfechtung der Herabsetzung der Rente die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Herabsetzung der Rente zu erfassen (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [heute: Bundesgericht] in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
3.3     Die IV-Stelle vertritt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen die Auffassung, gemäss ihren Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Buchhalter sowie jede andere Tätigkeit ab 29. August 2005 nicht mehr zumutbar gewesen. Seit Juni 2007 habe sich sein Gesundheitszustand gebessert und sei ihm aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % wieder zumutbar. Da der aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad neu 68 % betrage, sei die ganze Rente nach Ablauf von drei Monaten, mithin ab 1. September 2007 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden.
         Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde vom 10. November 2008 (Urk. 1) hauptsächlich ein, die Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aus den medizinischen Akten nicht ersichtlich. Der Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) vom 13. August 2007, auf welchen sich die IV-Stelle bei der Annahme einer Verbesserung seines Gesundheitszustands abstütze, erfülle die Anforderungen an einen beweistauglichen Arztbericht nicht. Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes demnach nicht ausgewiesen sei, bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Selbst bei Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit resultiere aus dem Einkommensvergleich neu ein Invaliditätsgrad von 75 %, weshalb auch in diesem Fall Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.

4.
4.1     Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 8/58) eingetreten. Zudem liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 18. November 1999 (Urk. 8/53) Änderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten sind, was an sich unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2). Da die Sache gemäss den nachfolgenden Erwägungen jedoch ohnehin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, kann die Frage nach Ausmass und Auswirkungen der Änderung im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Von einer Darlegung der Arztberichte, welche der Verfügung vom 18. November 1999 zugrundelagen, ist daher abzusehen.
4.2     Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2008 (Urk. 2) basiert auf folgenden Arztberichten:
         Dr. med. A.___, Hausarzt des Versicherten, führte in seinem Bericht vom 30. März 2007 (Urk. 8/68) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie einen Morbus Bechterew auf. Seit August 2005 habe sich der Gesundheitszustand in somatischer und psychischer Hinsicht verschlechtert und sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Buchhalter als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
         Die Ärzte des Lungenzentrums der Klinik B.___ - wo der Beschwerdeführer am 8. November 2006 in pneumologischer Hinsicht untersucht worden war - diagnostizierten in ihrem Bericht vom 24. Mai 2007 (Urk. 8/83) eine leichte COPD (Chronic Obstructive Pulmonary Disease) bei einer aktuellen Infektexazerbation und einem Nikotinabusus, einen Morbus Bechterew mit einer leichten restriktiven Ventilationsstörung bei einer Kyphoskoliose, einen Status nach einem Polytrauma 1998 mit Wirbelkörperfrakturen sowie eine schwere Depression bei einem Status nach einem Tramal-Abusus. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie in diesem Bericht keine. Hingegen führten sie diesbezüglich in ihrem Bericht vom 8. Juni 2007 (Urk. 8/84/1-5) auf, bei seiner angestammten Tätigkeit bestehe aus pulmonaler Sicht keine Arbeitsunfähigkeit über 20 %.
         Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - bei welchem der Beschwerdeführer seit 30. November 2005 in Behandlung steht - in seinem Bericht vom 8. Juni 2007 (Urk. 8/86/3-8) ein chronisches Schmerzsyndrom bei einem Status nach einem schweren Verkehrsunfall mit einem Polytrauma inklusive einer Contusio cerebri 1997 und bei einem schweren Morbus Bechterew sowie einer jahrelangen Schmerzmittelüberdosierung (Tramal) mit der Entwicklung einer Abhängigkeit und einer intermittierenden Entzugssymptomatik sowie eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Panikzuständen (ICD-10: F32.2). Dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit seit 29. August 2005 nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ganztags, wahrscheinlich aktuell noch maximal halbtags, ganztags wahrscheinlich in der zweiten Jahreshälfte, zumutbar. Weiter führte er dazu aus, die aus psychiatrischer Sicht für die Arbeitsunfähigkeit relevante Symptomatik - Konzentrationsstörungen, Antriebsverlust, sozialer Rückzug, Erschöpfung, Schlafstörungen und depressive Verstimmung im Rahmen einer schweren depressiven Episode - hätten sich inzwischen im Rahmen der Behandlung deutlich gebessert. Ganz wesentlich werde die Arbeitsunfähigkeit durch das chronische Schmerzsyndrom (Wirbelsäule) bei einem Zustand nach einem Verkehrsunfall und im Rahmen des Morbus Bechterew verursacht. Daher sei eine berufliche Umschulung in eine Tätigkeit angezeigt, die mit mehr Veränderungen der Körperhaltung während der Arbeit verbunden sei als diejenige eines Buchhalters vor dem Computer. Seines Erachtens sei die Prognose mittel- und langfristig ausgesprochen günstig, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bewiesen habe, dass er auch unter schwierigsten Umständen hochmotiviert zu Ausbildung und anspruchsvoller Arbeit gewesen sei.
         Der den Beschwerdeführer seit 5. Januar 2007 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom Rheumazentrum der Klinik B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/92) einen Morbus Bechterew mit einer fortgeschrittenen, panvertebralen Ankylosierung bei einer Ankylosierung des Iliosacralgelenks (ISG) und weitgehend der Wirbelsäule, einem Status nach Coxitis mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung, einem Status nach mehrmaliger, rezidivierender Uveitis, peripheren, symmetrischen Arthritiden sowie einen Status nach einem Polytrauma bei einem Verkehrsunfall am 18. Mai 1998 mit einer Commotio cerebri und postcommotionellen chronischen Kopfschmerzen und Migräneanfällen, einem Rausch-Tinnitus links seit dem Unfall, einer Tibiaplateaufraktur links sowie schwere depressiven Episoden bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (1998). Ferner diagnostizierte er - alles ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine grosse axiale Hiatushernie und eine Osteoporose trabekulär-betont in der Wirbelsäule und im Schenkelhals. In der angestammten Tätigkeit als Finanzbuchhalter sei er seit 1998 zu 80 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei sofort zu 20 % zumutbar. Weiter führte er dazu aus, soweit beurteilbar bestehe bereits seit Jahren keine im Markt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Bezogen auf die geistigen Fähigkeiten sei durchaus eine selbständige, sehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, insbesondere in besseren Phasen denkbar, dies zumindest aus somatischer Sicht. Im Gesamtkontext - komplexes Schmerzproblem, depressive Episoden, zunehmende körperliche Beeinträchtigung - müsse jedoch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Da auch bei günstigem Therapieverlauf von einer weiteren Progredienz der Einsteifung auszugehen sei, werde sich der Zustand weiter verschlechtern. Daher bleibe lediglich eine volle Berentung.
         Im Bericht vom 14. Dezember 2006 (Urk. 8/85/8) gab Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie vom Gastrozentrum der Klinik B.___, wo der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 untersucht wurde, an, es bestehe eine grosse axiale Hiatushernie ohne Refluxläsionen. Im Übrigen sei der Befund normal. Im Schreiben vom 11. Juni 2007 (Urk. 8/85/7) hielt er fest, zur Arbeitsfähigkeit könne er keine Angaben machen.

5.
5.1     Die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen lassen für den gesamten vom angefochtenen Entscheid erfassten Zeitraum keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und von dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu:
         Die Angabe im Bericht des behandelnden Rheumatologen vom Rheumazentrum der Klinik B.___ vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/92), wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Buchhalter seit dem Jahr 1998 andauernd zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum jahrelang als Buchhalter an verschiedenen Stellen tätig gewesen ist (Urk. 8/58/5). Im Übrigen beruht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf einer Mitberücksichtigung von Leiden ausser-halb seines Fachbereiches sowie auf Aussagen zur nicht medizinischen Frage nach der Erwerbsfähigkeit. Zudem fehlen in seinem Bericht verbindliche und quantifizierte Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für den Zeitraum bis zum 20. Juli 2007. Der Bericht erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage (Erw. 2.5) nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Das Gleiche gilt auch für die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 8. Juni 2007 (Urk. 8/86/3-8) und des Hausarztes Dr. A.___ vom 30. März 2007 (Urk. 8/68). Die Annahme im Bericht von Dr. C.___ vom 8. Juni 2007, wonach der Beschwerdeführer ein Abitur und eine höhere Fachprüfung als eidgenössisch diplomierter Buchhalter abgelegt habe, findet in den Akten keine Grundlage und widerspricht auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Urk. 1), wonach er als kaufmännischer Angestellter im Bereich der Buchhaltung tätig gewesen sei. Seine Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner Ausbildung, seinen geistig intakten Fähigkeiten und trotz der zwischenzeitlichen Besserung des Gesundheitszustandes dennoch in seiner angestammten Tätigkeit generell zu 100 % arbeitsunfähig sei, erfolgte unter Mitberücksichtigung der somatischen Leiden des Versicherten (Urk. 8/86/6 oben), somit also ebenfalls fachfremder Aspekte. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs-angepassten Tätigkeit fehlen auch in seinem Bericht Angaben für den Zeitraum bis zum 8. Juni 2007. Für den nachfolgenden Zeitraum sind diese Angaben teilweise widersprüchlich. Im nur knapp abgefassten Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 30. März 2007 (Urk. 8/68) fehlen wesentliche Elemente wie Befunde oder eine Begründung zu seinen Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung im Bericht des Lungenzentrums der Klinik B.___ vom 8. Juni 2007 (Urk. 8/84/1-5), wonach aus pulmonaler Sicht keine Arbeitsunfähigkeit von über 20 % bestehe, ist als Entscheidgrundlage ebenfalls zu wenig klar. Somit fehlt für den gesamten massgebenden Zeitraum eine schlüssige medizinische Grundlage und insbesondere eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschlussreiche ärztliche Gesamtbeurteilung. Damit fehlt auch der ohne eigene Untersuchungen vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom 13. August 2007 (Urk. 8/94/3) eine zuverlässige Grundlage.
5.2     Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole. Dieses wird sich insbesondere für den gesamten massgebenden Zeitraum (ab August 2005) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern haben. Hernach ist über den Rentenanspruch neu zu befinden.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,  zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).