Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01160
IV.2008.01160

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin K. Meyer


Urteil vom 15. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder, meldete sich am 7. November 2005 wegen Rückenschmerzen zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug einer Rente bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 6/2). Diese liess daraufhin einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Konto, Urk. 6/8) erstellen und holte einen Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, vom 29. November 2005 (Urk. 6/9/1-4, inklusive der Berichte des Z.___ vom 19. Juni 2004 [Urk. 6/9/5-10], von Dr. med. A.___, FMH Orthop. Chirurgie, vom 8. Juni 2005 [Urk. 6/9/11-14] mit Sonographieprotokoll vom 28. Februar 2005, von Dr. med. B.___, FMH Radiologie, vom 9. März 2004 [Urk. 6/9/16] und Dr. med. C.___, FMH Pneumologie und Innere Medizin, vom 1. Juni 2005 [Urk. 6/9/17]) ein. Des Weiteren liess sie sich den Arbeitgeberbericht vom 9. Januar 2006 der D.___ zukommen, wo die Versicherte ab dem 1. September 2003 als Shop-Mitarbeiterin angestellt gewesen war. Aus Rationalisierungsgründen wurde seitens des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis per Ende November 2005 aufgelöst. Ihren effektiv letzten Arbeitstag hatte die Versicherte am 30. September 2005 geleistet (Urk. 6/11). Zudem informierte sich die IV-Stelle über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/5). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Februar 2006 (Urk. 6/15/3) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2006 das Leistungsbegehren mangels Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab (Urk. 6/16). Auf Einsprache der Versicherten vom 8. März 2006 hin (Urk. 6/17) gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ in Auftrag, welches am 19. Oktober 2006 erstattet wurde (Urk. 6/39-41) und wozu die Versicherte durch ihren Vertreter, Rechtsanwalt Yves Blöchlinger, eine Stellungnahme der F.___ vom 21. November 2006 einreichen liess (Urk. 6/42). Schliesslich fand am 19. Februar 2007 ein Gespräch mit der IV-Stelle zu Abklärung der beruflichen Möglichkeiten statt (Urk. 6/50/3-6). Um die Eingliederungsfähigkeit im Bereich einfache Montage zu prüfen, wurde eine dreimonatige berufliche Abklärung in der Werkstatt von G.___ vorgeschlagen und von der Versicherten am 16. April 2007 angetreten (Urk. 6/57/3), jedoch am 4. Mai 2007 auf Anraten der Ärzte der F.___ (Urk. 6/57/5) aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgebrochen (Urk. 6/59). Am 16. Juni 2007 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall mit diversen Verletzungen und musste sich in der Folge konservativ und operativ behandeln lassen (Urk. 6/67-68). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Bericht der F.___ vom 5. Oktober 2007 (Urk. 6/71/1-8, mit Beilage von weiteren Berichten [Urk. 6/71/10-18]) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/74, Urk. 6/78 und Urk. 6/81). Am 10. Oktober 2008 erliess die IV-Stelle ihren abweisenden Einspracheentscheid, da bis zum Unfallzeitpunkt vom 16. Juni 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 23 % kein Anspruch auf eine Rente bestanden habe (Urk. 2 = Urk. 6/86).
1.2     Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 12. November 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien die Verfügung vom 20. Februar 2006 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008 aufzuheben, und es sei ihr ab dem 11. Mai 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2008 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).

2.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss auf Grund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2008, welcher die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), darstellen. Der materielle Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung, und es wird insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen. Deshalb hat die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitzuberücksichtigen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Randziffer 39).
         Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008 (Urk. 2), welcher die Verfügung vom 20. Februar 2006 (Urk. 6/16) ersetzte, den Sachverhalt lediglich bis zum Unfall der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2007 geprüft und beurteilt, und die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen, ohne im Dispositiv (Urk. 1 S. 3, Ziffer 1) darauf zu verweisen. Da jedoch grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar ist, erweist es sich als unumgänglich, den Sachverhalt umfassend, d.h. bis zum angefochtenen Entscheid vom 10. Oktober 2008 zu beurteilen.
1.2     Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Zeitpunkt des Einspracheentscheides, dem 10. Oktober 2008. Der besseren Lesbarkeit halber werden die Zeit vor und nach dem Verkehrsunfall vom 16. Juni 2007 jedoch chronologisch nacheinander beurteilt.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 19. Oktober 2006, welches die leidensangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin anhand eines Belastbarkeitsprofils eingeschätzt habe. Zudem sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dritte (nicht Mediziner) rechtsprechungsgemäss nicht massgebend (Urk. 5).
2.2     Die Beschwerdeführerin hingegen lässt geltend machen, dass entgegen der Ansicht der MEDAS-Gutachter in keinem Fall von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne. Dies zeige klar der auf Anraten der Ärzte hin abgebrochene Arbeitsversuch im Arbeitszentrum G.___, wo es um die Bewältigung eines 50 % Pensums in angepasster Tätigkeit gegangen sei. Eine Arbeitsfähigkeit in leidenangepasster Tätigkeit liege nur noch zu 30 % vor, was letztlich zu einem Invaliditätsgrad von 74 % und somit ab dem 11. Mai 2006 zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe (Urk. 1).

3.      
3.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
3.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.5     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
3.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.7     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.8     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

4.      
4.1     Am 8. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer Dehydratation in das Z.___ eingewiesen und dort bis zum 19. Juni 2004 hospitalisiert. Nach der Behandlung der Eintrittsbeschwerden wurde sie in die rheumatologische Abteilung verlegt, wo die Klinik eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung sowie eine Fehlhaltung im Sinne einer Brustwirbelsäulen-(BWS)-Hyperkyphose und einer Lendenwirbelsäulen-(LWS)-Hyperlordose mit flächenhaften Druckschmerzen im Bereich der Scapula rechts und paraspinal zeigte (Urk. 6/9/5). Die von der Beschwerdeführerin mitgebrachten Röntgenbilder zeigten eine ausgeprägte Spondylose Th9/10 und eine mässiggradige Spondylose im Bereich der ganzen BWS sowie eine Osteochondrose und Sklerose der Deck- und Wirbelplatten. Eine am 10. Juni 2004 durchgeführte Skelettszintigraphie zeigte eine leichte Deviation der LWS nach rechts bei inaktiver Spondylose thorakal und leicht aktiver Spondylarthrose Th9/10 rechts. Bildgebend konnten bei der LWS eine rechtskonvexe Torsionsskoliose, eine Osteochondrose L5/S1 mit Anterolisthesis L5/S1 Grad 1 bei wahrscheinlicher Spondylolyse, Spondylarthrose und Spondylose gefunden werden (Urk. 6/9/9). Die muskuläre Dekonditionierung sowie die Fehlform würden sicherlich zur Schmerzsymptomatik beitragen und seien durch die Einleitung der physikalischen Therapie im Bereich der BWS nun exacerbiert (Urk. 6/9/6). Bezüglich der linken Schulter bestehe klinisch ein positives Impingement mit schmerzhaft endphasiger Innen- und Aussenrotation ohne Bewegungseinschränkung. Sonographisch wurde als Hauptbefund eine Kalkscholle am Supraspinatusansatz links festgestellt und am 16. Juni 2004 ein Kalkneedling durchgeführt. Einen Tag später war im Ultraschall noch immer eine Kalkscholle erkennbar, ohne Zeichen einer Bursitis oder eines Ergusses. Bei Austritt sei die Aussenrotation noch endphasig schmerzhaft gewesen. Zur weiteren Behandlung wurde eine Physiotherapie mit Schwerpunkt Stabilisation und Muskelkräftigung verordnet (Urk.6/9/6-9). Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Bericht nicht.
4.2     Gegenüber Dr. A.___ führte die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2005 aus, dass sie nach der Behandlung im Z.___ während etwa eines Monats eine Besserung der Symptomatik der Schulter verspürt habe. Im weiteren Verlauf sei es dann aber immer wieder zu Schulterschmerzen links bei manueller Tätigkeit und vor allem auch nachts gekommen. Sie habe Schmerzen in der ganzen Stammregion und den oberen Extremitäten. Sie arbeite 100 % und könne sich an den freien Tagen nicht mehr erholen, fühle sich erschöpft und habe dementsprechend Schlafprobleme. Ebenso wurde eine depressive Entwicklung mit entsprechender psychotherapeutischer Behandlung erwähnt. Dr. A.___ stellte die Diagnose einer chronischen Tendinitis und Bursitis calcarea der linken Schulter sowie eines Verdachts auf Schmerzchronifizierung mit chronischem thorakalem muskulärem Rückenschmerz. Am 12. August 2005 berichtete die Beschwerdeführerin Dr. A.___, dass sie nach ihrem letzten Besuch aufgrund der Behandlung einen Monat lang keine Schmerzen gehabt habe, diese danach aber wieder gekommen seien. Sie arbeite zu 30 % im Tankstellenshop und sei jeweils nach drei Stunden Arbeit erschöpft, wobei sich der Arbeitsweg zusätzlich belastend auswirke. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hält es Dr. A.___ für sinnvoll, längerfristig eine 50%ige Tätigkeit als Ziel zu setzen (Urk. 6/9/11-14).
4.3     Dr. Y.___ hält in seinem Bericht vom 29. November 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund des bisherigen Verlaufs als höchst unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin sei durch ihr chronisches Schmerzsyndrom erheblich in ihren psychosozialen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Trotzdem müsse es Ziel sein, in einer ihrer körperlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit wieder eine deutlich erhöhte evtl. sogar volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Konkret schätzt er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit auf 50 %, in einer angepassten Tätigkeit hingegen sieht er sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/9/1-4).
4.4    
4.4.1   Dem internistischen Gutachter der MEDAS E.___ präsentierte sich am 11. Juli 2006 eine Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und Ernährungszustand mit einem BMI von 48 (Urk. 6/39/14). Sie zeige einen Druck- und Klopfschmerz in der mittleren BWS. Die Beweglichkeit in allen Wirbelsäulenabschnitten und in allen Ebenen sei nicht eingeschränkt. Bei Seitbeugen rechts und bei Rotation der BWS nach rechts erfolge endgradig eine Schmerzangabe im Brustkorb dorsal. Die Abduktion der Schultergelenke sei beidseits bis 170° möglich. Es erfolge eine Schmerzabgabe im linken Schultergelenk. Der Schürzen- und Nackengriff seien uneingeschränkt beidseits möglich. Impingementzeichen seien links positiv. Die Schulter-Nackenmuskulatur sei schmerzhaft verspannt, die Ansätze der Glutealmuskulatur an der linken Beckenschaufel seien palpationsempfindlich. Sonst sei der Befund unauffällig (Urk. 6/39/15).
4.4.2   Am 12. September 2006 fand die rheumatologische Begutachtung statt. Der untersuchende Rheumatologe konnte die Funktion und Beweglichkeit der BWS wegen der morbiden Adipositas nur ungenau definieren. Schmerzen waren bei der Rotation des Oberkörpers nach beiden Seiten sowie bei der Aufrichtung der BSW auslösbar. An der LWS fand der Rheumatologe keine grob funktionellen Bewegungs- oder Funktionsstörungen, die Inklination gelang bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 0 cm, dabei zeigte sich keine antalgische Skoliose, aber es fanden sich bei der Aufrichtung aus der Vorneigehaltung des Rumpfes schlängelnde Ausweichbewegungen. Die Lasègue-Zeichen beidseits waren negativ, die Hamstringmuskulatur beider Oberschenkel wiesen eine nur minimale Verkürzung auf. Das Reflexbild präsentierte sich symmetrisch und normal, die Oberflächensensibilität an den Extremitäten sowie am Rumpf war intakt. Ausser einem positiven Impingementzeichen am linken Schultergelenk  sowie Weichteildruckdolenzen am linken Schultergürtel und am Beckenskelett ergaben sich klinisch keine weiteren Auffälligkeiten (Urk. 6/40/11-12).
         Die angegebenen Beschwerden seien auf definierte Pathologien am Bewegungsapparat zurückzuführen. Einerseits bestehe ein langjähriges Schmerzsyndrom an der Brust- und Lendenwirbelsäule als Folge eines funktionell-mechanischen lumbospondylogenen und thoracospondylogenen Syndroms bei einer Polyetagendegeneration der BWS und einer segmentalen Degeneration auf dem Segment L5/S1 in Folge einer Spondylolisthesis mit Ventralglissement von L5 um 1,2 cm. Hinweise für eine Neurokompression bestünden keine, ebenso fehlten Hinweise auf ein entzündliches Grundleiden des Achsenskeletts bzw. der peripheren Gelenke. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen lumbalen Rückenschmerzen seien mit diesem Befund vereinbar, auch wenn eine gute Funktion der LWS bei der klinischen Untersuchung festgestellt worden sei. Das Schmerzsyndrom am linken Schultergelenk sei vereinbar mit einem subacromialen Impingement in Folge einer ausgeprägten Periarthropathia humeroscapularis calcarea mit grossem grobscholligem Kalkdepot im subacromialen Raum, was die Beschwerdeführerin vor allem bei Arbeiten auf oder über Schulterhöhe in leichtem Grad behindere. Die Weichteilschmerzen am linken Schultergürtel sowie am Beckenskelett seien in ihrer Aethiologie schwierig festzulegen. Die klinische Untersuchung habe keine Hinweise auf ein klassisches Fibromyalgiesyndrom oder auf eine somatoforme Schmerzentwicklung ergeben. Mit einiger Wahrscheinlichkeit seien sie Ausdruck von schmerzhaften Insertionstendopathien oder teilweise durch die erhebliche Pannikulose mitbedingt, welche auch eine genaue Klärung der Ursache erschwere (Urk. 6/40/12-13).
4.4.3   Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 12. September 2006 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Problem seien die Schmerzen, welche sie stark einschränkten. Dennoch habe sie nach wie vor Hobbys. So mache sie mit Hilfe ihres Computers Drucke für T-Shirts, Karten für Anlässe und Restaurants, etwa Menükarten, womit sie sich auch ein kleines Zugeld verdienen könne. Über die schmerzbedingten Leiden hinaus seien keine seelischen Beschwerden beschrieben worden (Urk. 6/40/3-4). So hat denn auch der Untersuch auf psychiatrischem Gebiet keine Diagnose ergeben. Zwar habe die Beschwerdeführerin im Anschluss an eine vor Jahren durchgeführte Schliessmuskeloperation ein Tief erlitten, wobei von einer Anpassungsstörung oder einer mittelgradigen depressiven Episode gesprochen werden könne. Es sei jedoch eine vollständige Remission zu verzeichnen. Heute ginge es ihr viel besser, sie sei dankbar für das Leben und lebe viel bewusster. Eine weitere Krise aufgrund der Schmerzsituation werde für das Jahr 2005 geschildert, welche sich eher durch Spontanremission aufgrund von Ressourcen der eigenen Persönlichkeit als durch die damals erfolgte einmalige Sitzung beim Psychiater und die psychopharmakologische Behandlung normalisiert habe. Gemäss Beschwerdeführerin habe die eigentliche Krise auch nur einen Tag angedauert. Aus psychiatrischer Sicht müsse dabei aufgrund der Kürze des Ereignisses von einer psychischen Krise oder einer sehr kurz anhaltenden Anpassungsstörung ausgegangen werden. Jedenfalls sei es auch dabei zu einer vollständigen Remission gekommen (Urk. 6/40/5-6). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht gegeben (Urk. 6/40/7).
4.4.4   Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die wesentlichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit auf der körperlichen Ebene zu beschreiben seien. Es bestehe eine körperliche Minderbelastbarkeit des Bewegungsapparates, insbesondere das Achsenorgan betreffend, da die degenerativen Veränderungen in der unteren/mittleren BWS und in der oberen LWS zu bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen bzw. Schmerzverstärkung führten. Dies begrenze körperliche Aktivitäten in qualitativer Hinsicht. Nicht nur die objektiven Veränderungen am Bewegungsapparat führten zu Beeinträchtigungen auf der körperlichen Ebene, auch die subjektiven Einschränkungen durch die Schmerzsymptomatik führten dazu, dass sich die Beschwerdeführerin frühere Aktivitäten im Privatleben als auch im Beruf nicht mehr zutraue. Die subjektive Beeinträchtigung scheine deutlich über das hinaus zu gehen, was aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde als Minderung der Belastbarkeit eingeschätzt werde. Unter Berücksichtigung der Verminderung der Belastbarkeit des Achsenskeletts für rückenbelastende Tätigkeiten und den Schultergürtel belastende Arbeiten wurde die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit auf lediglich 2 Stunden am Tag bzw. eine 25%ige Arbeitsfähigkeit geschätzt (Urk. 6/39/23-24). Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Rückenbelastung, das heisst ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne häufige Rotationsbewegungen in BWS und LWS und ohne anhaltendes Vorneigen, sowie ohne Belastung des linken Schultergürtels, insbesondere häufige Tätigkeiten in oder über Schulterhöhe, mit häufigem Wechsel der Arbeitsposition seien der Beschwerdeführerin prinzipiell 8 bis 8 ½ Stunden pro Tag zumutbar, wobei zumindest anfangs eine gewisse, maximal 20%ige Minderung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei, um einen regelmässigen Wechsel von körperlicher Belastung und Entlastung sowie die nötige Änderung und Anpassung der Arbeitshaltung praktizieren zu können (Urk. 6/39/25).
4.5     Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahme der F.___ vom 21. November 2006 zum MEDAS-Gutachten bestätigt ausdrücklich die Richtigkeit der von den MEDAS-Gutachtern umschriebenen zumutbaren Tätigkeit (Urk. 6/42 S. 1). Die Dres. H.___ und I.___ bezweifeln jedoch, dass eine Erwerbstätigkeit mit den von den MEDAS-Gutachtern erwähnten Einschränkungen zu finden sei. Dazu ist zu bemerken, dass es nicht Aufgabe der Mediziner ist, sich zu möglichen konkreten Arbeitsmöglichkeiten zu äussern, und dass zur Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
4.6     Das MEDAS-Gutachten vom 19. Oktober 2006 ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt. Auch lassen sich die darin gezogenen Schlüsse mit der Ansicht von Dr. Y.___ vereinbaren, welcher in leidensangepasster Tätigkeit ebenfalls eine volle Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtete (Urk. 6/9/4). Der von der Beschwerdeführerin angeführte Bericht (Urk. 1 S. 5) der Dres. H.___ und I.___ vom 5. Oktober 2007 geht bis zum Unfall der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2007 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 6/71/7). Diese Einschätzung wird von den Dres. H.___ und I.___ jedoch mit keinem Wort begründet und widerspricht zudem ihrer Stellungnahme vom 21. November 2006 zum MEDAS-Gutachten (siehe Erw. 4.5).
4.7     Die Beschwerdeführerin hält dem Entscheid der Beschwerdegegnerin weiter entgegen, dass die Tatsache des gesundheitsbedingten Abbruchs des mit grosser Motivation angegangenen Arbeitstrainings im Arbeitszentrum G.___, wo die Beschwerdeführerin während dreier Monate einer angepassten Tätigkeit hätte nachgehen sollen, keine Berücksichtigung gefunden habe, obschon dabei offensichtlich geworden sei, dass die Einschätzungen der MEDAS-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zutreffend sein könnten (Urk. 1 S. 5). Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin während des geplanten Arbeitstrainings am 6. Mai 2007 notfallmässig hatte hospitalisiert werden müssen. Dies erfolgte jedoch gemäss Angaben des Ehemannes und von Dr. I.___ aufgrund von Kreislaufproblemen und nicht wegen ihrer rheumatologischen Beschwerden (Urk. 6/57/2). Auch die Ärzte der F.___ empfahlen den Abbruch des Arbeitsversuchs nicht allein aufgrund einer akuten Verschlechterung der Wirbelsäulenbeschwerden, sondern auch wegen anderer medizinischer Beschwerden (Urk. 6/57/5). Bereits einen Tag vor ihrer Hospitalisierung hatte die Beschwerdeführerin beim Arbeitstraining einen Zusammenbruch erlitten und war für kurze Zeit nicht mehr ansprechbar gewesen. Dr. I.___ von der F.___ bestätigte am Folgetag jedoch, dass dieser Zusammenbruch nicht im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden gestanden habe, und war der Meinung, die Beschwerdeführerin sollte weiterhin versuchen, halbtags zu arbeiten (Urk. 6/57/2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Abbruch des Arbeitstrainings aus anderen Gründen als den chronischen rheumatologischen Beschwerden erfolgte. Auch wird im Zeugnis der F.___ nicht ausgeführt, inwiefern sich die Wirbelsäulen-Beschwerden akut verschlechtert haben sollen, und auch den nachfolgenden Arztberichten ist keine Verschlechterung der Beschwerden oder der zugrundeliegenden Pathologien zu entnehmen (Urk. 6/67/1, Urk. 6/71/7-8),
4.8     Zusammenfassend ist somit bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % in der bisherigen sowie von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Dies zumindest, was die Situation bis zu dem erlittenen Verkehrsunfall vom 16. Juni 2007 betrifft.

5.
5.1     Bleibt zu prüfen, wie sich die Einschränkung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer letzten Stelle als Tankstellenshop-Mitarbeiterin im Jahr 2004, als sie noch voll arbeitsfähig war, ein Einkommen von Fr. 45'200.-- generiert (12 x Fr. 3'600.-- + Gratifikation in der Höhe von Fr. 2'000.--, Urk. 6/11/2 Ziff. 20). Dieses Arbeitsverhältnis wurde gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin angeblich aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 6/11/1 Ziff. 2 und 3), so dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr die gleiche Tätigkeit ausübte. Da sie jedoch auch in den diesem Arbeitsverhältnis vorangegangenen Erwerbstätigkeiten nie ein höheres Salär erzielt hatte (IK-Auszug vom 17. November 2005, Urk. 6/8/2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den zuletzt beim D.___ erzielten Verdienst zur Bemessung des möglichen Valideneinkommens herangezogen hat. Aufgerechnet auf das Jahr 2006, dem Jahr des hypothetischen Rentenbeginns, ist somit von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 46'428.55 (Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnentwicklung 2006, S. 31, Tabelle T1.2.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe, Veränderung des Nominallohnes der Frauen von 2004 bis 2005 um 1,5 % und von 2005 bis 2006 um 1,2 %) auszugehen.
5.3     Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2006 bei einer 40-Stundenwoche  im Gesamtdurchschnitt Fr. 4’019.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche für das Jahr 2006 ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'189.80 (Die Volkswirtschaft, 1/2-2010, Tabelle B.9.2 S. 94), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 50'277.70 entspricht. Da der Beschwerdeführerin lediglich noch eine 80%ige Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann, reduziert sich das Einkommen auf Fr. 40'222.15, wovon noch ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen ist, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 36'199.95 führt. Gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 46'428.55  ist somit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % auszugehen.
5.4     Was die Bemängelung des zu tiefen leidensbedingten Abzuges durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betrifft (Urk. 1 S. 5), so ist zu sagen, dass keine persönlichen Umstände (wie Nationalität, fehlende Dienstjahre, mangelnde Sprachkenntnisse) vorliegen, welche einen leidensbedingten Abzug von 20 % rechtfertigen würden, so dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % nicht zu beanstanden ist.
5.5     Zusammenfassend bleibt es somit bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 %, so dass bis zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 16. Juni 2007 kein Anspruch auf eine Rentenleistung bestand.

6.
6.1     Gemäss den Akten erlitt die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2007 einen Verkehrsunfall, wobei sie sich insbesondere an den Knien, Beinen und den Handgelenken Verletzungen zuzog (Urk. 6/67/1-3, Urk. 6/71/7-8, Urk. 6/71/12-14, Urk. 6/74/14-20, Urk. 6/74/32-41). Auch geht aus den im Recht liegenden Unterlagen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin mehrmals wegen eines infizierten Hämatoms als Folge des Unfalls einer Operation unterziehen musste (Urk. 6/74/42-51). Auch schien eine weitere Operation bezüglich des Knies notwendig, welche im Mai 2008 erfolgte (Urk. 6/78/11-12, 6/78/26-27, Urk. 6/81/16-17, Urk. 6/81/22-24). Dabei war die Beschwerdeführerin seit dem Unfalldatum bis mindestens zu dem letzten Operationstermin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 6/81/1-12). Inwieweit sich aber der Gesundheitszustand nach dem besagten Verkehrsunfall genau präsentierte und wie sich dies insbesondere auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkte, ist den Akten nicht zu entnehmen.
6.2     Nach dem Gesagten ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Verkehrsunfall allenfalls Anspruch auf eine (befristete) Rente gehabt hat. Dies gilt es von der Beschwerdegegnerin zu prüfen, wie sie dies auch bereits in ihrem Einspracheentscheid angedeutet hat (Urk. 2). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente nach dem Verkehrsunfall vom 16. Juni 2007 prüfe und darüber verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

7.
7.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
7.3     In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen, da bis zum Zeitpunkt des Unfalles vom 16. Juni 2007 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen ist und die Rückweisung lediglich infolge des formal unkorrekten Dispositivs im angefochtenen Einspracheentscheid notwendig ist.
7.4     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2007 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden je hälftig der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).