IV.2008.01162
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 24. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 18. Juli 2007 wegen einer chronischen Pankreatitis und Alkoholkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Gestützt auf die daraufhin getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen wurde das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Zusammen mit der Beschwerde legte er einen Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 31. Oktober 2008 auf (Urk. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 17. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5. März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte im angefochtenen Entscheid aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deswegen keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Etwas anderes gehe auch nicht aus den vom Versicherten im Vorbescheidverfahren aufgelegten medizinischen Berichten hervor (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, er leide seit Jahren an einer Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden Zügen. Dabei handle es sich um eine psychiatrische Komorbidität invalidisierenden Schweregrades, welche die Abhängigkeitsproblematik mitbedinge beziehungsweise aggraviere (Urk. 1 und 3).
3.
3.1
3.1.1 Dr. Y.___, welcher den Beschwerdeführer ab November 2003 hausärztlich betreute, führte in seinem Bericht vom 10. September 2007 folgende Diagnosen auf: Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Pegeltyp, Nikotinabhängigkeitssyndrom, Cannabisabusus, vermeidende Persönlichkeitsstörung, chronisch-verkalkende äthylische Pankreatitis, periphere arterielle Verschlusskrankheit. Er hielt dafür, dass es dem Patienten zur Zeit nicht möglich sei, die bisherige berufliche Tätigkeit als Informatiker auszuüben; durch eine Suchttherapie und Alkoholabstinenz könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Urk. 7/9).
3.1.2 Dr. med. Z.___, Oberarzt an der Klinik A.___, diagnostizierte ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24), ein Nikotinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24) sowie einen Cannabisabusus (ICD-10 F12.1). In seinem Bericht vom 4. Oktober 2007 führte er weiter aus, zumindest während des Klinikaufenthalts vom 12. September bis 16. November 2006 habe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anlässlich eines Vorgesprächs hinsichtlich einer erneuten Aufnahme in der Klinik A.___, welches am 12. Juli 2007 stattgefunden habe, sei ein 48jähriger altersentsprechender Mann in reduziertem Allgemein- und schlankem Ernährungsstatus erschienen. Es sei ein Foetor aethylicus festzustellen gewesen, eine Atemluftkontrolle habe 1,62 %o ergeben. Der Patient sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, es hätten keine Anhaltspunkte für Aufmerksamkeits-, Auffassungs-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen bestanden. Ein affektiver Kontakt sei gut zustande gekommen. Im formalen Gedankengang sei er verlangsamt gewesen. Inhaltliche Denkstörungen, Hinweise auf depressives Erleben, Ängste oder Zwänge sowie Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Sinnestäuschungen und Wahninhalte hätten keine festgestellt werden können. Eine während der Hospitalisation in der Klinik A.___ durchgeführte neuropsychologische Testung habe keine Hinweise auf kognitive Leistungseinbussen ergeben. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ schliesslich fest, auf Grund der bestehenden manifesten Alkoholproblematik sei eine Rückkehr in den Arbeitsprozess nicht ersichtlich. Eine Neubeurteilung stehe an, falls sich der Patient einer abstinenzorientierten therapeutischen Behandlung unterziehen sollte. Der somatische Teil könne von ihm nicht beurteilt werden (Urk. 7/10).
3.1.3 Am 23. März 2008 berichtete Dr. Y.___, dass der Beschwerdeführer vom 16. Oktober bis 7. November 2007 eine stationäre Kurzzeittherapie absolviert habe und seither alkoholabstinent sei. Am 15. November 2007 habe eine angiologische Nachkontrolle ergeben, dass keine limitierende periphere arterielle Verschlusskrankheit mehr bestehe. Auch gastrointestinal sei der Patient in den letzten Monaten beschwerdefrei gewesen. Die Arbeitsfähigkeit könne weiterhin durch Psychotherapie/Suchttherapie und Nikotinabstinenz verbessert werden (Urk. 7/16 S. 1-6).
3.1.4 Dem Bericht des Spitals B.___ vom 8. November 2007, wo der Beschwerdeführer vom 16. Oktober bis 7. November 2007 auf der Psychosomatischen Abteilung hospitalisiert war, können folgende Diagnosen entnommen werden: Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkens, chronische Phase (ICD-10 F10.21), Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25) mit Totalverschluss an Beinarterie, Cannabisabusus, Einnahme von ärztlich verordneten Schmerzmitteln wegen äthylischer Pankreatitis, Persönlichkeit mit rezidivierenden depressiven Störungen (ICD-10 F33). Im Bericht wurde sodann ausgeführt, der Patient habe sich auf Druck (Massnahme nach FiaZ, Hausarzt, Ehefrau) für die Therapie entschlossen. Während des Aufenthalts sei es zu einer körperlichen Besserung sowie zur Einsicht gekommen, dass es reine Zeitverschwendung sei, den ganzen Tag in der Beiz Bier zu trinken. Der Patient habe auch gespürt, dass die Abstinenz mehr Gesundheit und eine bessere Lebensqualität verschaffe. Er habe zunehmend motivierter gewirkt (Urk. 7/16 S. 18-22).
3.1.5 Lic. phil. C.___, Psychologe, und Dr. med. D.___, Oberarzt der Integrierten Psychiatrie E.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 19. Mai 2008 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzkonsum gemäss ICD-10 F10.24, einen Verdacht auf eine unsicher-vermeidende Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.6, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit, einen Status nach Claviculafraktur rechts seit April 2008 sowie ein Nikotinabhängigkeitssyndrom. Sie führten aus, dass im März 2008 ein Rückfall mit seitherigem kontinuierlichem Alkoholkonsum erfolgt sei. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei erneut eine stationäre Therapie zum Alkoholentzug notwendig und auch dringend indiziert (Urk. 7/17/7).
3.2 Aus den vorstehend zitierten Berichten der behandelnden Ärzte geht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Alkoholsucht Folge eines krankheitswertigen und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsschadens wäre. Im Bericht der Psychosomatischen Abteilung des Spitals B.___ vom 8. November 2007 wurde zwar eine rezidivierende depressive Störung erwähnt (Urk. 7/16 S. 18); die Berichterstatter, welche den Beschwerdeführer während eines dreiwöchigen Entzugsaufenthalts betreuten, unterliessen es indes, darzutun, aufgrund welcher Befunde eine solche Störung ausgewiesen wäre. Angesichts dessen, dass eine depressive Störung auch von den Fachärzten der Integrierten Psychiatrie E.___ nicht diagnostiziert worden war, und sich eine depressive Störung nur in einer länger dauernden Phase ohne regelmässigen Konsum von psychoaktiven Substanzen wie Alkohol und Cannabis sicher diagnostizieren lässt, wie der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2008 zu den Einwänden des Versicherten im Vorbescheidverfahren zutreffend bemerkte (Urk. 7/25 S. 2), kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass die Alkoholsucht durch eine rezidivierende depressive Störung bedingt wäre. Trotz einer allenfalls bestehenden psychischen Störung hatte der Beschwerdeführer indes eine Lehre als Maschinenmechaniker absolviert und sich zum Computertechniker/Programmierer weitergebildet. In der Folge war er während rund zehn Jahren bei drei Arbeitgebern angestellt und machte sich 1989 im Bereich EDV-Technik und Support erfolgreich selbständig (Urk. 7/5 und 7/10 S. 2). Damit ist aber erstellt, dass es sich bei der allenfalls vorhandenen Persönlichkeitsstörung, welche nach Auffassung des Hausarztes die Alkoholsucht zumindest begünstigt haben sollte (Urk. 3), nicht um eine ausreichend schwere Gesundheitsstörung handelt, die geeignet gewesen wäre, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in einem versicherungsrechtlich relevanten Mass zu beeinträchtigen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie auf die Suchtproblematik zurückzuführen ist.
3.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden ist, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).