Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01163
IV.2008.01163

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter O. Peter

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch EPI Schweizerisches Epilepsie-Zentrum
Sozialberatung, Y.___
Bleulerstrasse 60, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung von X.___ (geboren 1967) verneint hat, da diese ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen sei;
nach Einsichtnahme in
die vom Schweizerischen Epilepsie-Zentrum (EPI) im Namen der Versicherten (und von ihr mitunterzeichnet) eingelegte Beschwerde vom 11. November 2008 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Vernehmlassung der Verwaltung vom 16. Dezember 2008 (Urk. 7);
unter Hinweis darauf, dass
         mit Verfügung vom 6. Januar 2009 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde,
sich die Angelegenheit beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif erweist und folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden kann;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
sich die im Gastronomie-Gewerbe tätig gewesene Beschwerdeführerin im Januar 2003 wegen epileptischer Anfälle zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet hatte (Urk. 10/3),
die Beschwerdegegnerin nach durchgeführter Abklärung (worunter: IK-Auszug [Urk. 10/5], Arbeitgeberbericht des Altersheims Z.___ vom 15. August 2003 [Urk. 10/11] sowie diverse Arztberichte [Urk. 10/10]) mit Verfügung vom 19. November 2003 (Urk. 10/13) das Rentenbegehren abwies,
im Zuge einer durch das EPI mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 eingeleiteten Neuanmeldung (Urk. 10/14) die Verwaltung am 11. Februar 2008 medizinische Abklärungen als notwendig erachtete (Urk. 10/37), die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zum Untersuchungstermin vom 26. Juni 2008 erschien, die Verwaltung mit Schreiben vom 30. Juni 2008 die Versicherte erneut aufforderte, sich ärztlich untersuchen zu lassen (Urk. 10/39), unter Beilage einer Bereitschaftserklärung (Urk. 10/39/3), es die Beschwerdeführerin trotz dieser Mahnung (Urk. 10/39) unterliess, die Bereitschaftserklärung ausgefüllt zu retournieren und sich auch nicht ärztlich begutachten liess, worauf die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (10/43) die vorliegend angefochtene Rentenabweisung verfügte;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin erheblich ändert (sog. materielle Revision),
im Bereich der Invalidenversicherung eine Revision laut Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung) von Amtes wegen durchgeführt wird, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen,
die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit reicht, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat, und verneinendenfalls auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen ist,
allfällige vorangegangene Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich bleiben, wogegen für im Fall, dass nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgte und dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint wurde, sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c, mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen muss (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 am Ende),
nach Art. 21 Abs. 4 ATSG einer versicherten Person Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer (angeordneten) zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1), wobei die versicherte Person vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Satz 2) und Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind (Satz 3),
gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind,
laut Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger im Fall, dass die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wobei er diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen sowie ihnen eine angemessene Bedenkzeit einräumen muss,
die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nur relevant ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt, es sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln muss, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 51 zu Art. 43, mit Hinweis),
im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und Verordnung vom 28. September 2007) Art. 7b IVG eingefügt wurde, wonach die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1), und die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person (Abs. 2):
a.    trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt,
b.   der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist,
c.    Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat,
d.   der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt,
nach Art. 7b Abs. 3 IVG beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (mit oder ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren) alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen sind,
Verstösse gegen die Selbsteingliederungslast sowie die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht entweder zur Rechtsfolge der (vorübergehenden oder dauernden) Kürzung oder Verweigerung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) oder aber zur sanktionsweisen Aufhebung im Revisionsverfahren führen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 72, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009 [9C_961/2008] Erw. 6.3);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die Rentenverweigerung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem sie im Zuge der im Dezember 2005 eingeleiteten Neuanmeldung den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten betreffend die notwendigen medizinischen Abklärungen trotz mehrmaliger Aufforderung und Androhung von Säumnisfolgen in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei,
die Beschwerdeführerin sinngemäss einräumt, ihren Pflichten trotz Mahnungen nicht nachgekommen zu sein, jedoch einwendet, dies sei auf multiple neuropsychologische Funktionsstörungen zurückzuführen, derentwegen sie nicht in der Lage gewesen sei, schriftliche Instruktionen zu verstehen (Urk. 1),
sich die Beschwerdeführerin auf die Berichte des EPI vom 10. November 2005 (Urk. 3) und vom 13. November 2008 (Urk. 7) beruft,
es die Beschwerdeführerin demnach krankheitsbedingt nicht begriffen habe, im Rahmen des Abklärungsverfahrens den Aufforderungen Folge leisten oder sich adäquate Hilfe organisieren zu müssen,
die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestreitet, die Zuschriften der Beschwerdegegnerin - tatsächlich oder zumindest in rechtlich anrechenbarer Art und Weise - zugestellt erhalten zu haben,
die von der Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung ihrer Versäumnis ins Feld geführte reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit sie von vornherein nicht zu entlasten vermögen, da eine versicherte Person insoweit auch in Akutphasen zumutbarerweise im Stande ist, den aus dem Leistungsbegehren resultierenden Verpflichtungen nachzukommen, wobei sie nötigenfalls Beistand durch Dritte zu suchen hat,
auch die geltend gemachte neuropsychologische Funktionseinschränkung nicht zur Rechtfertigung taugt, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen sehr wohl in der Lage war ihren Verpflichtungen und Terminen gegenüber der Verwaltung nachzukommen (Urk. 10/34), sie demnach zumutbarerweise hätte reagieren und tätig werden respektive - wie sie es nach Erlass der Verfügung auch tat - Rat und Unterstützung hätte suchen können,
es im Lichte der medizinischen Akten unverständlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Aufforderungen zur medizinischen Abklärung keinerlei Beachtung geschenkt hat, zumal sie in Folge der Rentenabweisung selbständig das EPI aufsuchte, was zur fristgerechten Beschwerdeeingabe führte,
der Gesundheitszustand nach der Aktenlage nicht durchgehend als derart desolat erscheint, dass die Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten als entschuldbar zu qualifizieren wäre, mithin die Widersetzlichkeit nicht mit krankheitswertigen psychogenen Gründen als unüberwindbar gerechtfertigt werden kann, zumal die Anforderungen hinsichtlich der Wahrnehmung eines Untersuchungstermins ungleich geringer sind als bezüglich der Ausübung irgendeiner Arbeitstätigkeit,
sich die von der Beschwerdegegnerin verneinte Rentenleistung demnach als rechtens erweist, da von der Ausnahmeklausel von Art. 7b Abs. 2 IVG kein Gebrauch gemacht worden ist und sowohl die formellen Mahn- und Bedenkzeiterfordernisse erfüllt sind als auch das Vorbescheidverfahren regelrecht durchgeführt worden ist,
die Beschwerdeführerin nun aber mit Beschwerde vom 11. November 2008 sich bereit erklärte, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen (unter Angabe von Drittpersonen, die ihr dabei behilflich sein sollen), und die Beschwerdegegnerin sich mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 ihrerseits bereit erklärte, dies als Neuanmeldung entgegenzunehmen,
weshalb
in Abweisung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 11. November 2008 zu bestätigen ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Neuanmeldung zu überweisen sind,
die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Prüfung der Neuanmeldung an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- EPI Schweizerisches Epilepsie-Zentrum
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).